Gefahrstoffverordnung , Checkliste, Arbeitgeber

Vorbemerkungen

Die vorliegende Checkliste soll dem Verantwortlichen (=Arbeitgeber im Sinne der GefStoffV) die Anwendung des Regelwerkes der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erleichtern, indem dieser anhand der wichtigsten Fragen prüfen kann, ob er betroffen ist und wenn ja, was er zur Anwendung der Normen zu tun hat.

Vorbehaltlich einer anderen Regelung gehe ich davon aus, daß der Arbeitgeber an der Universität Regensburg für den Rahmenbetrieb wie Versorgung, Entsorgung, Technischer Dienst der Kanzler ist. Für den Betrieb Forschung und Lehre ist der jeweilig zuständige Hochschullehrer Arbeitgeber.

Die Checkliste kann das Studium der Originalquellen nicht ersetzen. Die Quellen sind mithilfe des www, link Chemikalien, einsehbar.

Alle Räumlichkeiten, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, werden mit dem Begriff Arbeitsbereich zusammengefaßt.

Für Fragen steht der Gefahrstoff-Beauftragte zur Verfügung.

Stichworte


Checkliste für Arbeitgeber

1 Kommen Gefahrstoffe vor?
Begriff Gefahrstoffe siehe GefStoffV § 3

Ermittlungspflicht / GefStoffV § 7

ja: siehe Hinweis - danach nächste Frage
nein: Ende der Prüfung

2 Ist geprüft, ob Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können ?

Ersatzstoffprüfung / GefStoffV § 9 Absatz 1

ja: nächste Frage
nein: Prüfung vornehmen. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Siehe Hinweis

3 Existiert ein Gefahrstoff-Verzeichnis (aktuell, sofort verfügbar) ?

Ermittlungspflicht / GefStoffV § 7 Absatz 8 und

Gefahrstoff-Verzeichnis, Daten: TRGS 400 Anlage 1 Nr. 1.2

ja: nächste Frage
nein: Verzeichnis erstellen, verfügbar und aktuell halten; siehe Hinweis

4 Kommt Asbest vor ?

– als Stoff, siehe Stoffliste des Arbeitsbereiches und Mineralbezeichnungen
– als Zubereitung, mit einem Massengehalt > 0,1 %

Verwendungsverbote: GefStoffV
Asbestverbot: GefStoffV Anhang IV Nr. 1

für Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen?

ja: nächste Frage
nein: Entsorgung

5 Kommt Asbest als Erzeugnis vor, das Asbest oder eine Asbest-Zubereitung enthält?

ja: siehe Hinweis
nein: nächste Frage

6 Kommen Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien vor ?

Verwendungsverbote: GefStoffV § 18 Absatz 1;
Kühlschmierstoffe: GefStoffV Anhang IV Nr. 19

ja: Entsorgung und andere Kühlschmierstoffe verwenden
nein: nächste Frage

7 Kommen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe vor ?

Verwendungsverbote: GefStoffV, § 18, Absatz 1;
Besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe: GefStoffV Anhang IV Nr. 23

ja: Tätigkeiten nur erlaubt, wenn keine Expositionsgefahr besteht:

  • ausschließlich im Abzug und
  • möglichst in geschlossenen Apparaturen;
  • Stoff darf nicht auf die Haut gelangen
  • nein: nächste Frage

    8 Sind alle Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen ?

    Ermittlungspflicht: GefStoffV § 7, Absatz 1 Nr. 9 (letzter Satz) und
    Allgemeine Schutzpflicht: GefStoffV § 8 Absatz 1

    ja: Hinweis - danach nächste Frage
    nein: Situation beurteilen, Maßnahmen treffen

    9 Existieren für alle Gefahrstoffe Betriebsanweisungen ?

    Betriebsanweisungen: GefStoffV § 14 Absatz 1 und
    TRGS 555 Nr. 1

    ja: Hinweis - danach nächste Frage
    nein: Betriebsanweisungen erstellen

    10 Sind die Unterweisungen durchgeführt worden ?

    Unterweisungen allgemein: GefStoffV § 14 Absatz 2 und
    Unterweisungen Jugendliche: JArbSchG § 29 Absatz 2

    ja: Hinweis - danach nächste Frage
    nein: Unterweisung nachholen

    11 Werden Jugendliche (z.B. AZUBI) beschäftigt ?

    Jugendarbeitsschutzgesetz § 22 Absatz 2

    ja: für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten folgende Bedingungen:

    nein: nächste Frage

    12 Werden gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter beschäftigt ?

    Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

    ja: siehe Hinweis

    nein: nächste Frage

    13 Sind gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse richtig gekennzeichnet ?

    Verpackung und Kennzeichnung beim Verwenden: GefStoffV § 8 Absatz 4

    Kennzeichnung der Apparaturen: GefStoffV § 8 Absatz 4 Satz 4

    ja: nächste Frage

    nein: Mängel abstellen; siehe Hinweis

    14 Werden Gefahrstoffe richtig aufbewahrt oder gelagert ?

    Aufbewahrung, Lagerung: GefStoffV § 8 Absätze 6, 7 und 8 sowie § 10 Absatz 3 sowie

    TRGS 526 Nr. 4.10

    ja: nächste Frage

    nein: Mängel abstellen; siehe Hinweis

    15 Werden Nahrungs- oder Genußmittel im Arbeitsbereich aufbewahrt oder verzehrt ?

    Hygienemaßnahmen: GefStoffV § 9 Absatz 9

    ja: Mängel abstellen

    nein: Ende der Prüpfung


    Hinweis zu Punkt 1

    Hierzu wird empfohlen, alle Chemikalien eines Arbeitsbereiches mit den Daten nach GefStoffV § 7 Absatz 8 aufzulisten und die Liste mindestens einmal im Jahr zu aktualisieren.

    Verbleiben Ungewißheiten, gibt der Gefahrstoff-Beauftragte gerne Auskunft.


    Hinweis zu Punkt 2

    Hierzu wird empfohlen, die oben genannte Chemikalienliste mit der Bemerkung zu versehen:

    Die Stoffe / Zubereitungen wurden auf Substitutionsmöglichkeit geprüft.


    Hinweis zu Punkt 3

    Hierzu wird empfohlen, alle Chemikalien des Arbeitsbereiches mit den geforderten Daten (siehe TRGS 400 Anlage 1 Nr. 1.2 "Gefahrstoff-Verzeichnis") aufzulisten.

    Bei den Gefahrstoffen sind als Einstufung die Gefahrenkennbuchstaben und die Nummern der R-Sätze zu verwenden.

    Als Mengenangabe wird die Gebindegröße eingetragen.

    Es ist zumindest der Arbeitsbereich zu benennen; eine weitergehende Differenzierung (örtliche / organisatorische Kriterien) ist möglich.


    zu Punkt 4

    Mineralbezeichnungen (Asbeste):

    Stoffbezeichnung CAS-Nummer
    Asbest, Sammelbezeichnung 1332-21-4
    Amosit 12172-73-5
    Aktinolith 77536-66-4
    Anthophyllit 77536-67-5
    Tremolith 77536-68-6
    Chrysotil 132207-32-0
    Krokydolith 132207-33-1


    Hinweis zu Punkt 5

    Erzeugnis

    Möglicherweise als isolierendes Material z.B. in Geräten (Baujahr 1986 und jünger) wie z.B.
    Öfen,
    Trockenschränken oder
    Stickstoffreinigungsanlagen

    Regelung für die Universität Regensburg: asbesthaltige Erzeugnisse

    Erzeugnisse, die noch Asbest enthalten, dürfen solange verwendet werden, solange keine Gefahr von den Asbestteilen ausgeht. Keine Gefahr besteht, solange Asbest fest gebunden ist. Deshalb sollten sichtbare Asbestoberflächen regelmäßig auf ihren Zustand überprüft und Erzeugnisse, die leicht Asbest abgeben, ausgesondert werden. Eine Liste der asbesthaltigen Erzeugnisse erleichtert Übersicht und Kontrolle.

    Defekte asbesthaltige Erzeugnisse dürfen nicht geöffnet oder im Hause instandgesetzt, sondern müssen entsorgt werden. In diesem Fall und wenn Zweifel bestehen, ist der Gefahrstoff-Beauftragte zu informieren.

    Zu entsorgen sind alle Erzeugnisse mit leichtgebundenem Asbest wie z.B. Asbestpappe, Asbestnetze oder Asbesthandschuhe.


    Hinweis zu Punkt 6

    Mögliche Verwendung von Kühlschmierstoffen:
    in mechanischen Werkstätten beim Zerspanen (Hobeln, Fräsen, Drehen, Bohren) von Metall.


    Hinweis zu Punkt 8

    Siehe Für offene Fragen steht der Gefahrstoff-Beauftragte zur Verfügung.


    Hinweis zu Punkt 9

    Im Bereich der naturwissenschaftlichen Forschung und Lehre ist die stoffbezogene Betriebsanweisung die zweckmäßigste Form. Eine Sammlung aller vorhandenen und geprüften Betriebsanweisungen befindet sich im pdf-Format sowohl auf der homepage des Gefahrstoff-Beauftragten als auch auf dem Server\\Pfad: "Titan-share1\\Share1\Chemie\Gstoff\GSB\public\Betranw/BAn_doc" dort im doc-Format.

    Der Gefahrstoff-Beauftragte unterstützt das Erstellen von Betriebsanweisungen.

    Bei der Gruppe der giftigen oder sehr giftigen Gefahrstoffe erstellt der Gefahrstoffbeauftragte auf Anforderung die Betriebsanweisung; der Anfrage sollte das entsprechende aktuelle Sicherheitdatenblatt beiliegen.


    Hinweis zu Punkt 10

    Unterwiesen werden müssen alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne der GefStoffV an Hochschulen sind Studenten (in den Praktika), Auszubildende und Mitarbeiter mit oder ohne Vergütung.


    Hinweis zu Punkt 12

    Da bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Grenzwerte zu unterschreiten sind, gibt es aus der Mutterschutzverordnung nur zwei Verbote zu beachten:

    Werdende Mütter sind über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen besonders zu unterrichten.


    Hinweis zu Punkt 13

    Es wird empfohlen, alle Gefäße mit Stoffbezeichnung und ggf. mit Gefahrenkennbuchstaben zu versehen.

    Zur Kennzeichnung von Reaktionsapparaturen sollte am Arbeitsplatz eine Skizze des Aufbaus mit Zuordnung der Stoffe (dabei: Mengen und Gefahrenkennbuchstaben) und der RK-Gleichung(en) offen ausliegen.

    Dies dient der Übersicht, schließt Verwechslungen aus und erlaubt im Gefahrenfall ein zielgerichtetes Eingreifen.


    Hinweis zu Punkt 14

    Der unbefugte Zugriff auf Chemikalien wird zum einen durch eine Kennzeichnung des Bereiches (Zutritt verboten) zum andern durch den Verschluß der Laboratorien außerhalb der vom Arbeitskreisleiter festgelegten Öffnungszeiten erreicht.

    Die Kennzeichnung des Bereiches gegen unbefugtes Betreten stellt zum einen eine psychologische Hürde dar und dient zum anderen der Exculpation des Arbeitgebers, d.h. für einen Schaden wird der Unbefugte haftbar gemacht.


    letzte Änderung: 03.05.2006 Betreuer