Vorbemerkungen
Die vorliegende Checkliste soll dem Verantwortlichen (=Arbeitgeber im Sinne der GefStoffV) die Anwendung des Regelwerkes der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erleichtern, indem dieser anhand der wichtigsten Fragen prüfen kann, ob er betroffen ist und wenn ja, was er zur Anwendung der Normen zu tun hat.Vorbehaltlich einer anderen Regelung gehe ich davon aus, daß der Arbeitgeber an der Universität Regensburg für den Rahmenbetrieb wie Versorgung, Entsorgung, Technischer Dienst der Kanzler ist. Für den Betrieb Forschung und Lehre ist der jeweilig zuständige Hochschullehrer Arbeitgeber.
Die Checkliste kann das Studium der Originalquellen nicht ersetzen. Die Quellen sind mithilfe des www, link Chemikalien, einsehbar.
Alle Räumlichkeiten, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, werden mit dem Begriff Arbeitsbereich zusammengefaßt.
Für Fragen steht der Gefahrstoff-Beauftragte zur Verfügung.
Checkliste für Arbeitgeber
| 1 | Kommen Gefahrstoffe vor? |
Ermittlungspflicht / GefStoffV § 7
ja: siehe Hinweis - danach nächste Frage
nein: Ende der Prüfung
| 2 | Ist geprüft, ob Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können ? |
ja: nächste Frage
nein: Prüfung vornehmen. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation
der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Siehe Hinweis
| 3 | Existiert ein Gefahrstoff-Verzeichnis (aktuell, sofort verfügbar) ? |
Gefahrstoff-Verzeichnis, Daten: TRGS 400 Anlage 1 Nr. 1.2
ja: nächste Frage
nein: Verzeichnis erstellen, verfügbar und aktuell halten; siehe Hinweis
| 4 | Kommt Asbest vor ? |
– als Stoff, siehe Stoffliste des Arbeitsbereiches und Mineralbezeichnungen
– als Zubereitung, mit einem Massengehalt > 0,1 %
für Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen?
ja: nächste Frage
nein: Entsorgung
| 5 | Kommt Asbest als Erzeugnis vor, das Asbest oder eine Asbest-Zubereitung enthält? |
| 6 | Kommen Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien vor ? |
ja: Entsorgung und andere Kühlschmierstoffe verwenden
nein: nächste Frage
| 7 | Kommen besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe vor ? |
ja: Tätigkeiten nur erlaubt, wenn keine Expositionsgefahr besteht:
nein: nächste Frage
| 8 | Sind alle Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen getroffen ? |
ja: Hinweis - danach nächste Frage
nein: Situation beurteilen, Maßnahmen treffen
| 9 | Existieren für alle Gefahrstoffe Betriebsanweisungen ? |
ja: Hinweis - danach nächste Frage
nein: Betriebsanweisungen erstellen
| 10 | Sind die Unterweisungen durchgeführt worden ? |
ja: Hinweis - danach nächste Frage
nein: Unterweisung nachholen
| 11 | Werden Jugendliche (z.B. AZUBI) beschäftigt ? |
ja: für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gelten folgende Bedingungen:
nein: nächste Frage
| 12 | Werden gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter beschäftigt ? |
ja: siehe Hinweis
nein: nächste Frage
| 13 | Sind gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse richtig gekennzeichnet ? |
Kennzeichnung der Apparaturen: GefStoffV § 8 Absatz 4 Satz 4
ja: nächste Frage
nein: Mängel abstellen; siehe Hinweis
| 14 | Werden Gefahrstoffe richtig aufbewahrt oder gelagert ? |
TRGS 526 Nr. 4.10
ja: nächste Frage
nein: Mängel abstellen; siehe Hinweis
| 15 | Werden Nahrungs- oder Genußmittel im Arbeitsbereich aufbewahrt oder verzehrt ? |
ja: Mängel abstellen
nein: Ende der Prüpfung
Verbleiben Ungewißheiten, gibt der Gefahrstoff-Beauftragte gerne Auskunft.
Die Stoffe / Zubereitungen wurden auf Substitutionsmöglichkeit geprüft.
Bei den Gefahrstoffen sind als Einstufung die Gefahrenkennbuchstaben und die Nummern der R-Sätze zu verwenden.
Als Mengenangabe wird die Gebindegröße eingetragen.
Es ist zumindest der Arbeitsbereich zu benennen; eine weitergehende Differenzierung (örtliche / organisatorische Kriterien) ist möglich.
Mineralbezeichnungen (Asbeste):
| Stoffbezeichnung | CAS-Nummer |
|---|---|
| Asbest, Sammelbezeichnung | 1332-21-4 |
| Amosit | 12172-73-5 |
| Aktinolith | 77536-66-4 |
| Anthophyllit | 77536-67-5 |
| Tremolith | 77536-68-6 |
| Chrysotil | 132207-32-0 |
| Krokydolith | 132207-33-1 |
Defekte asbesthaltige Erzeugnisse dürfen nicht geöffnet oder im Hause instandgesetzt, sondern müssen entsorgt werden. In diesem Fall und wenn Zweifel bestehen, ist der Gefahrstoff-Beauftragte zu informieren.
Zu entsorgen sind alle Erzeugnisse mit leichtgebundenem Asbest wie z.B. Asbestpappe, Asbestnetze oder Asbesthandschuhe.
Der Gefahrstoff-Beauftragte unterstützt das Erstellen von Betriebsanweisungen.
Bei der Gruppe der giftigen oder sehr giftigen Gefahrstoffe erstellt der Gefahrstoffbeauftragte auf Anforderung die Betriebsanweisung; der Anfrage sollte das entsprechende aktuelle Sicherheitdatenblatt beiliegen.
Werdende Mütter sind über mögliche Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen besonders zu unterrichten.
Zur Kennzeichnung von Reaktionsapparaturen sollte am Arbeitsplatz eine Skizze des Aufbaus mit Zuordnung der Stoffe (dabei: Mengen und Gefahrenkennbuchstaben) und der RK-Gleichung(en) offen ausliegen.
Dies dient der Übersicht, schließt Verwechslungen aus und erlaubt im Gefahrenfall ein zielgerichtetes Eingreifen.
Die Kennzeichnung des Bereiches gegen unbefugtes Betreten stellt zum einen eine psychologische Hürde dar und dient zum anderen der Exculpation des Arbeitgebers, d.h. für einen Schaden wird der Unbefugte haftbar gemacht.
| letzte Änderung: 03.05.2006 | Betreuer |