BETRIEBSREGELUNG
FÜR DAS DATENNETZ DER UNIVERSITÄT REGENSBURG
1. Allgemeines
Das Datennetz der Universität Regensburg (DNUR) ist eine zentrale
nachrichtentechnische Infrastruktureinrichtung der Universität Regensburg
für die Datenkommunikation. Es wird vom Rechenzentrum der Universität
Regensburg (RZUR) betrieben. Es stellt ein flächendeckendes internes
Netz auf dem Campus bereit, Verbindungen zum Internet, zum
nationalen Wissenschaftsnetz WIN und zu öffentlichen Netzen,
wie etwa Datex-P, und umfaßt alle
Datenübertragungseinrichtungen einschließlich der
Anschlußpunkte für Endgeräte. Ausgenommen sind
Übertragungseinrichtungen in der Zuständigkeit anderer Stellen,
wie etwa das Telefonnetz. Das DNUR wird einschließlich der
Anschlußpunkte aus zentralen Mitteln bereitgestellt und betrieben;
die dazu in angeschlossenen Rechnern notwendige Hardware und Software ist
von deren Betreiber zu finanzieren.
2. Begriffe
Selbständige Datennetze sind Subnetze des Datennetzes der
Universität Regensburg, die nicht vom Rechenzentrum, sondern von anderen
Einrichtungen der Universität Regensburg betrieben werden.
Netz-Teilnehmer im Sinne dieser Betriebsregelung sind der Betreiber
des DNUR, nämlich das Rechenzentrum der Universität Regensburg
sowie die Nutzer des DNUR, nämlich
-
die Betreiber selbständiger Datennetze, die an das DNUR angeschlossen
sind,
-
die Betreiber von Rechnern, die direkt oder über ein
selbständiges Subnetz an das DNUR angeschlossen sind,
-
die Nutzer dieser Rechner.
3. Allgemeine Verpflichtungen
Alle Netz-Teilnehmer sind verpflichtet,
-
die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die
Datenschutz-Gesetze und das Fernmelde-Gesetz zu beachten,
-
die für die Nutzung externer Netze bestehenden Regelungen einzuhalten
(Benutzungsordnung des DFN-Vereins im WIN u.a.),
-
mißbräuchliche Benutzung, etwa zur Überwachung und
Leistungskontrolle von Mitarbeitern zu verhindern.
4. Verpflichtungen des Rechenzentrums
Das Rechenzentrum als Betreiber des DNUR
-
sorgt für einen sicheren Netzbetrieb und übernimmt die Fehlerverfolgung
und Fehlerbeseitigung,
-
übernimmt Verwaltung und Management des Netzes, insbesondere der
Netzwerkadressen und legt die verfügbaren und einsetzbaren Protokolle
fest,
-
richtet bei Bedarf Anschlußpunkte an das DNUR ein oder verändert
diese,
-
berät in Fragen der Nutzung des DNUR, sorgt für Information und
Dokumentation über das Netz und seine Nutzungsmöglichkeiten,
insbesondere über verfügbare Netzdienste und Protokolle.
Das RZUR übernimmt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen,
die über das DNUR an die angeschlossenen Rechner herangetragen werden.
5. Verpflichtungen der Nutzer
Nutzer des DNUR sind verpflichtet,
-
bei der Übermittlung von Daten zu beachten, daß Dritte, insbesondere
durch Mißbrauch, mithören könnten,
-
den Datenverkehr anderer Benutzer nicht unangemessen zu beeinträchtigen,
-
den Einsatz besonders netzbelastender Übertragungen mit dem RZUR
abzustimmen,
-
dem RZUR Unregelmäßigkeiten, Störungen oder
Mißbrauchsversuche anzuzeigen.
Nutzern des DNUR ist es untersagt,
-
fremde Daten aus dem DNUR 'mitzuhören', auszuspähen, aufzuzeichnen
oder zu verändern (ausgenommen sind Maßnahmen der Fehlerverfolgung
durch das RZUR),
-
Modifikationen am DNUR vorzunehmen, insbesondere Anschlußpunkte
an das DNUR einzurichten oder zu verändern, oder Rechner an
Anschlußpunkten zu betreiben, für die sie keine Nutzungserlaubnis
besitzen,
-
Identifikationsmerkmale von Rechnern (Netzadressen, Namen usw.) ohne Absprache
mit dem RZUR zu verändern,
-
Hard- und Software-Komponenten zu beschaffen oder einzusetzen, die einen
Mißbrauch ermöglichen.
Betreiber am DNUR angeschlossener Rechner und selbständiger Netze
sind darüber hinaus verpflichtet,
-
dem RZUR für jeden angeschlossenen Rechner (jedes angeschlossene Netz)
einen Verantwortlichen zu benennen, anzuschließende Rechner korrekt
zu konfigurieren und Rechner oder andere Endgeräte nur mit Mitwirkung
des Rechenzentrums anzuschließen,
-
die an das DNUR angeschlossenen Rechner vor unberechtigtem Zugang und
unberechtigtem Zugriff auf gespeicherte Daten zu schützen,
-
keine Hard- oder Software einzusetzen, die geeignet wäre, den
Informationsfluß im DNUR zu beobachten, mitzulesen oder zu beeinflussen.
Betreiber selbständiger Netze sind zusätzlich verpflichtet,
-
Konventionen und Regelungen des DNUR anzuerkennen und einzuhalten,
-
die Verfügbarkeit und Betriebssicherheit ihres Netzes zu garantieren
und aufrechtzuerhalten,
-
zu gewährleisten, daß der Betrieb des DNUR nicht beeinflußt
wird.
Aus technischen Gründen müssen selbständige Subnetze folgenden
Bedingungen genügen:
-
Sie dürfen nur über segmentierende Netzwerk-Komponenten
an das DNUR angekoppelt werden. Die Art der segmentierenden Komponenten
hängt dabei vom Typ dieser Netze und der darin verwendeten Protokolle
ab und wird vom RZUR festgelegt.
-
Die Übertragungsprotokolle werden vom RZUR festgelegt, damit
die Komplexität der Netze so gering wie möglich gehalten wird.
Zusätzliche Protokolle können nur in
Ausnahmefällen für einen eingrenzbaren Einsatz zugelassen
werden.
6. Zugang zum Netz über Wählverbindungen
Der Zugang zum DNUR über Wählverbindungen darf nur über die
vom RZUR bereitgestellten Zugangswege erfolgen. Der Zugang über mit
Modem oder ISDN-Karten ausgestattete Arbeitsplatzrechner kann in
begründeten Ausnahmefällen von der EDV-Kommission genehmigt
werden.
7. Folgen einer fehlerhaften, mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen
Benutzung
Für den Fall, daß diese Regeln mißachtet werden oder der
Netzbetrieb über einen Anschlußpunkt oder ein angeschlossenes
Endgerät gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört wird,
kann die EDV-Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, wie etwa
-
den Anschluß betroffener Subnetze oder Rechner rückgängig
zu machen,
-
einzelne Nutzer von der Nutzung der Netze auszuschließen oder ihnen
die Benutzungsberechtigung nach den 'Benutzungsrichtlinien für
Informations-Verarbeitungs-Systeme der Universität Regensburg' zu entziehen,
-
gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Ein Verstoß gegen diese Betriebsregelung gilt als Mißbrauch
im Sinne der Benutzungsrichtlinien für
Informations-Verarbeitungs-Systeme der Universität
Regensburg.
8. Sonstiges
Ergänzend gilt die Technische
Regelung zum Betrieb des Datennetzes der Universität Regensburg,
die vom RZUR dem Bedarf entsprechend fortgeschrieben wird.
9. Inkrafttreten
Diese Regelung wurde vom Senat in der Sitzung am 31.7.1996 beschlossen. Sie
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Letzte Änderung: 9. Juni 1998,
Michael Middleton
(Rz 1.07, Tel.: 943-4890)