Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie
Arbeitsschutz (Auszug)
ANHANG über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen
Bildschirmgerät und Tastatur
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Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müssen scharf. deutlich
und ausreichend groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und
Zeilenabstand haben.
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Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil und frei von Flimmern
sein; es darf keine Verzerrungen aufweisen.
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Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast zwischen Zeichen und
Zeichenuntergrund auf dem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein
und den Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt werden
können.
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Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen und Blendungen
sein.
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Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und neigbar sein.
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Die Tastatur muß vom Bildschirrngerät getrennt und neigbar sein,
damit die Benutzer eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnehmen
können.
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Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müssen auf der
Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können. Die
Arbeitsfläche vor der Tastatur muß ein Auflegen der Hände
ermöglichen.
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Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche haben.
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Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergonomische Bedienung der
Tastatur ermöglichen. Die Beschriftung der Tasten muß sich vom
Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
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Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible
Anordnung des Bildschirngeräts der Tastatur des Schriftguts und der
sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausreichender Raum für eine
ergonomisch günstige Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater
Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
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Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
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Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet
werden können, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit
wie möglich eingeschränkt werden.
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Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn
eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht
erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
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Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum für wechselnde
Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden sein.
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Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das
Sehvermögen der Benutzer angepaßt sein; dabei ist ein angemessener
Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch
die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung
der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen
auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
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Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß leuchtende oder
beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem
Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen
mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein,
durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den
Bildschirmarbeitsplatz vermindern läßt.
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Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch
die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird,
Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration
und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
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Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung
am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist
für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
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Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des
elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, daß sie
für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes
unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel
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Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung
von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
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Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei
der Gestaltung der Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber
den folgenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die
Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:
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Die Software muß an die auszuführende Aufgabe angepaßt sein.
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Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über die jeweiligen
Dialogabläufe unmittelbar oder auf Verlangen machen.
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Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen
Dialogabläufe ermöglichen sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung
beschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
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Die Software muß entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer
im Hinblick auf die auszuführende Aufgabe angepaßt werden
können.
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Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder
quantitativen Kontrolle verwendet werden.
Empfehlungen für
Bildschirmarbeitsplätze
ANHANG (Rechtlinien des Europäischen Rates)
Letzte Änderung: 9. Juni 1998,
Michael Middleton
(Rz 1.07, Tel.: 943-4890)