vom 29. Mai 1990
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten
(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG)
ANHANG: MINDESTVORSCHRIFTEN
Einleitende Bemerkung
Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung der
Ziele dieser Richtlinie und insoweit. als zum einen die entsprechenden
Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen
Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.
1. Gerät
a) Allgemeine Bemerkungen
-
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der
Arbeitnehmer mit sich bringen.
b) Bildschirm
-
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich,
ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand
dargestellt werden.
-
Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein und darf keine
Instabilität anderer Art aufweisen.
-
Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund
müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen
angepaßt werden können.
-
Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse
des Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar sein.
-
Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer
Tisch kann ebenfalls verwendet werden. Der Bildschirm muß frei von
Reflexen und Spiegelungen sein. die den Benutzer stören können.
c) Tastatur
-
Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit
sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die Arme und
Hände nicht ermüdet.
-
Die Fläche vor der Tastatur muß ausreichend sein, um dem Benutzer
ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
-
Zur Vermeidung von Reflexen muß die Tastatur eine matte Oberfläche
haben.
-
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen
die Bedienung der Tastatur erleichtern.
-
Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich genug abheben
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
-
Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muß eine ausreichend
große und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible
Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln
ermöglichen.
-
Der Manuskripthalter muß stabil und verstellbar sein und ist so
einzurichten, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie
möglich eingeschränkt werden.
-
Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muß vorhanden
sein.
e) Arbeitsstuhl
-
Der Arbeitsstuhl muß kippsicher sein darf die Bewegungsfreiheit des
Benutzers nicht einschränken und muß ihm eine bequeme Haltung
ermöglichen.
-
Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
-
Die Rückenlehne muß in Höhe und Neigung verstellbar sein.
-
Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.
2. Umgebung
a) Platzbedarf
-
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend
Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu
ermöglichen.
b) Beleuchtung
-
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen)
sind so zu dimensionieren und anzuordnen daß zufriedenstellende
Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm
und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten
Bedürfnisse des Benutzers gewährleistet sind.
-
Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und
anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung
von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen
Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.
c) Reflexe und Blendung
-
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Lichtquellen
wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende
Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine
Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem Bildschirm verursachen.
-
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls
auf den Arbeitsplatz vermindern läßt.
Lärm
-
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen)
gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung des
Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung
der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
e) Wärme
-
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden Geräte
dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen, die auf die
Arbeitnehmer störend wirken könnte.
f) Strahlungen
-
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen
Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die vom Standpunkt der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind.
g) Feuchtigkeit
-
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
3. Mensch-Maschine-Schnittstelle
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei
der Gestaltung von Tätigkeiten. bei denen Bildschirmgeräte zum
Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:
-
Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt
sein.
-
Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis-
und Erfahrungsstand des Benutzers angepaßt werden können; ohne
Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder
qualitativen Kontrolle verwendet werden.
-
Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen
Abläufe bieten.
Empfehlungen für
Bildschirmarbeitsplätze
ANHANG über an Bildschirmarbeitsplätze
zu stellende Anforderungen (Verordnung der Bundesregierung)
Letzte Änderung: 9. Juni 1998,
Michael Middleton
(Rz 1.07, Tel.: 943-4890)