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Richtlinien des Rates

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vom 29. Mai 1990
über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten

(Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)


ANHANG: MINDESTVORSCHRIFTEN

Einleitende Bemerkung

Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und insoweit. als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.

1. Gerät

a) Allgemeine Bemerkungen

b) Bildschirm

c) Tastatur

d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche

e) Arbeitsstuhl

2. Umgebung

a) Platzbedarf

b) Beleuchtung

c) Reflexe und Blendung

Lärm

e) Wärme

f) Strahlungen

g) Feuchtigkeit

3. Mensch-Maschine-Schnittstelle

Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten. bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

  1. Die Software muß der auszuführenden Tätigkeit angepaßt sein.
  2. Die Software muß benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepaßt werden können; ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden.
  3. Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.


Empfehlungen für Bildschirmarbeitsplätze
ANHANG über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen (Verordnung der Bundesregierung)


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Letzte Änderung: 9. Juni 1998, Michael Middleton (Rz 1.07, Tel.: 943-4890)