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Universität
Regensburg
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Empfehlungen für Bildschirmarbeitsplätze |
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Der Rat der EWG erließ am 29.5.1990 die Richtlinie 90/270/EWG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. Diese Richtlinien wurden am 20.12.1996 durch die "Bildschirmarbeitsplatz-verordnung", die am 1.1 1997 in Kraft trat, in nationales Recht überführt. In beiden Regelwerken werden Anforderungen festgelegt an
Die EU-Richtlinie und die Verordnung der Bundesregierung (siehe Anhang) sind inhaltlich im wesentlichen identisch.
In Anlehnung an die EU-Richtlinie gab der Bundesverband der Unfallversicherungsträger (BAGUV) im Oktober 1994 eine Broschüre (GUV 23.3, liegt bei) heraus; sie präzisiert die EU-Richtlinien und enthält
"eine Zusammenstellung sicherheitstechnischer, ergonomischer und arbeitsmedizinischer Fakten, die als Gestaltungshinweise für Hersteller, Auswahlkriterien für die Einrichtung und Anforderungskatalog für die sicherheitstechnische Überprüfung von Bildschirm-Arbeitsplätzen herangezogen werden können. Sie soll dem Unternehmer, dem Betriebsrat, dem Vorgesetzten, Personen, die für die Planung und Errichtung verantwortlich sind, und nicht zuletzt dem Benutzer die zum sicheren Betrieb notwendigen Informationen vermitteln."
Zusammenwirken zwischen Mensch und Maschine:
Hier ist in erster Linie die Software-Ergonomie angesprochen. Vom Rechenzentrum werden Programme zum Betrieb, zur Netzwerkanbindung und für Basis-Anwendungen vorinstalliert. Sie entsprechen üblichen Ergonomie-Forderungen, müssen aber keineswegs vom Benutzer übernommen werden. Allerdings ist bei Eigeninstallationen darauf zu achten, daß die Punkte 20 -22 des Anhangs der Verordnung der Bundesregierung beachtet werden, insbesondere die Forderung "Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden".
Gestaltung der Arbeitsumgebung:
Hier kommt es maßgeblich auf die Mitwirkung des Nutzers an. Für einen sicherheitstechnisch und ergonomisch guten Arbeitsplatz sind insbesondere die Beleuchtungsverhältnisse maßgebend, die wiederum von den Lichtverhältnissen im Aufstellraum (Leuchten, Fenster, Lichtschutzvorrichtungen), vom Standort des Bildschirms im Raum und der Einstellung der Bildschirmparameter abhängen. Daneben ist auch eine sachgerechte Unterbringung der Strom- und sonstigen Anschlußkabel notwendig.
Standort des Bildschirms im Raum:
Die Blickrichtung auf den Bildschirm sollte parallel zur Fensterfläche sein. Ist sie senkrecht zum Fenster, so treten , wie man leicht feststellen kann, Reflexionen (Rücken zum Fenster) oder Blendungen (Gesicht zum Fenster) auf. Aus denselben Gründen sollte die Blickrichtung parallel zu den Leuchtbändern an der Decke sein. Diese Bedingungen können in den meisten Büroräumen der Universität Regensburg erfüllt werden, da die Leuchtbänder meist parallel zur Fensterfront sind. Aber auch bei einer Blickrichtung parallel zur Fensterfläche treten unerwünschte Tageslicht-Einflüsse auf. Bildschirme sollten deshalb möglichst in fensterfernen Zonen ohne helle Wände im Gesichtsfeld des Benutzers aufgestellt werden. Probleme gibt es in Räumen mit zwei Fensterfronten im rechten Winkel; hier hilft nur das Abdunkeln der nicht zur Blickrichtung parallelen Fensterreihe, etwa durch geschlossene Jalousien.
Einstellung des Bildschirms:
Nach der Aufstellung an einem geeigneten Platz müssen die Bildschirmparameter nach den individuellen Bedürfnissen des Benutzers eingestellt werden.
Verkabelung:
Zur Vermeidung von Unfällen und für eine übersichtliche Gestaltung des Arbeitsplatzes ist es notwendig, alle notwendigen Kabel in Kabelkanälen unterzubringen.
Beschaffung von DV-Geräten:
Das Rechenzentrum der Universität Regensburg beschafft seit Jahren ausschließlich DV-Geräte, die den EU-Richtlinien und der GUV 23.3 genügen. Insbesondere gilt für die Bildschirme (siehe auch die jeweils mitgelieferte Bedienungsanleitung):
und für die Tastaturen:
Beschaffung von Arbeitsstühlen und Arbeitstischen:
Die Abteilung Einkauf beschafft seit Jahren ausschließlich Tische und Stühle, die den Empfehlungen des Deutschen Büromöbelforums, des BAGUV (GUV 23.3) und damit den EU-Richtlinien genügen. Insbesondere gilt:
Rechenzentrum, letzte Änderung 11.9.97
vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
siehe ANHANG (Richtlinien des Europäischen Rates)
VERORDNUNG DER BUNDESREGIERUNG
Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (Auszug)
siehe ANHANG über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen