Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht aus-geschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text
Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang
Theologische Anthropologie und Wertorientierung
an der Universität Regensburg
Vom 6. November 2000
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes sowie in Verbindung mit § 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung erlässt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Gegenstand und Zweck des Aufbaustudiums
(1) An der Universität Regensburg wird von der Katholisch-Theologischen Fakultät ein Auf-baustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung" angeboten.
(2) Der Aufbaustudiengang richtet sich an Studierende mit einem abgeschlossenen grundständigen Hochschulstudium.
(3) Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse in theologischer Anthropologie und Wertorientierung im Hinblick auf eine Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln. Durch den erfolgreichen Abschluss des Aufbaustudiums wird nachgewiesen, dass der Student die Sachkenntnisse besitzt, die für eine Anwendung in seinem jeweiligen Berufsfeld erforderlich sind.
§ 2
Dauer und Inhalte des Aufbaustudiengangs, Prüfungsfristen
(1) Das Aufbaustudium kann in sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
(2) Die Studiendauer beträgt zwei Semester.
(3) Die Zahl der mindestens erforderlichen Pflichtveranstaltungsstunden beträgt 20 Semesterwochenstunden (SWS). Ergänzend soll der Student weitere Veranstaltungen zu den angegebenen Studieninhalten besuchen.
(4) Erwirbt ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig die erforderlichen Leistungsnachweise, dass er spätestens zu Ende des vierten Semesters die Ausstellung des Abschlusszertifikats beantragen kann, so gilt die (entsprechende Teil-) Prüfung als erst-mals nicht bestanden. Laufende Prüfungs- und Prüfungswiederholungsverfahren bleiben unberührt. Hat der Student die Gründe nicht zu vertreten, gewährt der Prüfungsausschuss eine Nachfrist.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Rahmen des Aufbaustudiengangs ist ein Prüfungsausschuss zuständig. Er besteht aus drei Professoren. Der Professor für Theologische Anthropologie und Wertorientierung soll ihm angehören. Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder für die Dauer von drei Jahren und bestimmt den Vorsitzenden; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er für den Prüfungsausschuss die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuss unverzüglich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Geschäfte kann ihm widerruflich übertragen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens achttägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die formale Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh rung zu versehen. Dem Bewerber ist vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung Gele-genheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.
§ 4
Prüfer
Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen in Aufbaustudiengängen Befugten bestellt werden.
§ 5
Qualifikationsvoraussetzungen
Qualifikationsvoraussetzungen für den Aufbaustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung sind:
1. die allgemeine Hochschulreife,
2. ein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium von mindestens sechs Semestern Dauer an einer wissenschaftlichen Hochschule.
§ 6
Leistungspunkte (LP)
(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen. Entsprechend sind für den Aufbaustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung" insgesamt mindestens 60 LP vorgesehen. Erworbene Leistungspunkte werden nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen entsprechen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls ist der Nachweis einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie können innerhalb des Studiengangs nur einmal verwendet werden.
(3) Veranstaltungsankündigung und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung" sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter festzusetzen, wieviele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 7
Module
(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebietes auf einer be-stimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkte vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlussnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.
(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom Prüfungsausschuss verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderung im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.
§ 8
Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
(1) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Gesamtnote des Abschlusszertifikats eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in schriftlichen Prüfungen oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt ist. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Be-wertungen durch die beiden Prüfer. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
(2) Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und die Berechnung der Abschlussnote der Module sowie der Gesamtnote des Abschlusszertifikats gelten §§ 13 und 14.
(3) Die freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.
§ 9
Punktekonto, Transskript
(1) Jeder Student des Aufbaustudiengangs führt ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge bestätigt. Der Student hat hierfür einen Kontoauszug und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist Voraussetzung für den Antrag auf Erteilung des Abschlusszertifikats.
(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis.
(3) Der Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.
§ 10
Inhalte und Umfang des Aufbaustudiengangs
(1) Der Aufbaustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung" ist in folgende Module gegliedert, aus denen die drei Pflichtmodule und eines der Wahlmodule zu absolvieren sind:
1. Pflichtmodul P 1: Theologische Anthropologie
2. Pflichtmodul P 2: Theologische Ethik (Sozialethik)
3. Pflichtmodul P 3: Wertevermittlung
4. Wahlmodul W 1: Theologische Hermeneutik
5. Wahlmodul W 2: Philosophische Anthropologie und Ethik
6. Wahlmodul W 3: Interdisziplinäre Fragen aus Kultur-, Human- und Gesellschaftswissen-schaften.
(2) Jedes Modul entspricht mindestens 15 Leistungspunkten. Diese können in einem Seminar (7 LP), einem Hauptseminar (10 LP), einer Vorlesung mit schriftlicher Prüfung (7 LP) oder einer Übung (5 LP) erbracht werden
(3) Der erfolgreiche Abschluss der vier zu absolvierenden Module ist Voraussetzung für den Antrag auf Ausstellung des Abschlusszertifikats.
§ 11
Anerkennung von Studienleistungen
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht wurden, werden bei Gleichwertigkeit anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungssausschuss. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prü-fungsausschusses zu richten.
§ 12
Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sind Klausuren von je 90 Minuten Dauer. Die zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fachvertreter.
(2) Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen durch die beiden Prüfer. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(4) Termine für schriftliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 werden vom Fachvertreter bekannt gegeben.
§ 13
Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note ausreichend (4,0) oder besser ist.
(3) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Pflichtleistungen bestanden und min-destens 15 LP erworben sind. Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die vier Mo-dule gemäß § 10 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen sind.
(4) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 15 als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden; wenn dem Gründe entgegenstehen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag diese Frist verlängern. Nach Ablauf dieser Frist oder nach einem Misserfolg der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 14
Bildung der Noten
(1) Die Abschlussnote eines Moduls (Modulnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten aller Leistungsnachweise dieses Moduls, gewichtet nach der Zahl der erworbenen LP. Bei der Bildung der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) Die Note des Abschlusszertifikats (Gesamtnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten der vier Module. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtnote des Abschlusszertifikats lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
§ 15
Mängel im Prüfungsverfahren, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend" (5,0)" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende den Bewerber von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(2) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden, wenn der Bewerber eine Täuschung unternommen oder versucht oder wenn er sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat.
(3) Mängel im Prüfungsverfahren oder eine während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.
§ 16
Zertifikat
(1) Nach Erwerb aller erforderlichen Leistungsnachweise kann der Student die Ausstellung des Abschlusszertifikats beantragen. Das Zertifikat enthält die Bezeichnung des Aufbaustudiengangs, Angaben über die Studieninhalte und den Studienumfang, die erzielten Modulnoten und Gesamtnote. Es ist vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung des Zertifikats sind beizufügen:
1. der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife,
2. der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines grundständigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule (Abschlusszeugnis),
3. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der in § 10 Abs. 1 genannten Module in Form eines bestätigten Kontoauszugs gemäß § 9 Abs. 1.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Bewerber, die nach dem In-Kraft-Treten der Ordnung mit dem Aufbaustudium begonnen haben.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 31. Mai 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben Nr. X/4-5e65a(R)-10b/27 432 vom 21.09.2000.
Regensburg, den 6. November 2000
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 6. November 2000 in der Universität Regensburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. November 2000 durch Anschlag in der Universität Regensburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 6. November 2000.
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