Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht aus-geschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text
Studien- und Prüfungsordnung für die studienbegleitende Zusatzausbildung
Theologische Anthropologie und Wertorientierung
an der Universität Regensburg
Vom 6. November 2000
Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Ordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Sat-zung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1
Gegenstand und Zweck der Zusatzausbildung
(1) An der Universität Regensburg wird von der Katholisch-Theologischen Fakultät in Ergän-zung zu den bestehenden Studiengängen eine Zusatzausbildung Theologische Anthropologie und Wertorientierung" angeboten.
(2) Die Zusatzausbildung steht allen Studierenden der Universität Regensburg offen; sie richtet sich besonders an Studierende im Diplomstudiengang Katholische Theologie", in den Lehramtsstudiengängen und im Magisterstudiengang der Philosophischen Fakultäten I-IV.
(3) Zweck der Ausbildung ist es, Kenntnisse in theologischer Anthropologie und Wertorien-tierung im Hinblick auf eine Anwendung im späteren Beruf zu vermitteln. Durch den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung wird nachgewiesen, dass der Student die Sachkennt-nisse besitzt, die für eine Anwendung in seinem jeweiligen Berufsfeld erforderlich sind.
§ 2
Dauer und Inhalte der Zusatzausbildung
(1) Die Zusatzausbildung kann in jedem Semester aufgenommen werden.
(2) Für die Zusatzausbildung sind mindestens zwei Semester erforderlich. Der Student kann seine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen auch über einen längeren Zeitraum verteilen. Es liegt in seiner Verantwortung, welche Belastung durch die Zusatzausbildung er mit den Anforderungen seines regulären Studiums vereinen kann. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Zusatzausbildung begründet keine Verlängerung von Meldefristen zu Prüfungen im regulären Studiengang des Studenten.
(3) Die Zahl der mindestens erforderlichen Pflichtveranstaltungsstunden beträgt 14 Semes-terwochenstunden (SWS). Ergänzend soll der Student weitere Veranstaltungen zu den angegebenen Studieninhalten besuchen.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Zusatzausbildung ist ein Prüfungsausschuss zuständig.
(2) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden vom Prüfungsausschuss für den Aufbau-studiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung" gemäß § 3 der Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Theologische Anthropologie und Wertorientierung der Universität Regensburg wahrgenommen. § 3 der genannten Satzung gilt entsprechend.
§ 4
Prüfer
Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen in Zusatzstudien Befugten bestellt werden.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
Wer zur studienbegleitenden Zusatzausbildung Theologische Anthropologie und Wertorientierung" zugelassen werden will, muss:
1. die allgemeine Hochschulreife besitzen,
2. an der Universität Regensburg immatrikuliert sein.
§ 6
Leistungspunkte (LP)
(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen. Entsprechend sind für die Zusatzausbildung Theologische Anthropologie und Wertorientierung" insgesamt mindestens 45 LP vorgesehen. Erworbene Leistungspunkte werden nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen entsprechen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls ist der Nachweis einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie kön-nen innerhalb der Zusatzausbildung nur einmal verwendet werden.
(3) Veranstaltungsankündigung und Leistungsnachweise für die Zusatzausbildung Theologische Anthropologie und Wertorientierung" sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen U-niversitäten ist durch den Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem jeweiligen Fachvertreter festzusetzen, wieviele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.
§ 7
Module
(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebietes auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkte vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlussnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.
(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungs-möglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom Prüfungsausschuss verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderung im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.
§ 8
Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
(1) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Gesamtnote des Abschlusszertifikats eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in schriftlichen Prüfungen oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt ist. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Be-wertungen durch die beiden Prüfer. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.
(2) Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und die Berechnung der Abschlussnote der Module sowie der Gesamtnote des Abschlusszertifikats gelten §§ 13 und 14.
(3) Die freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.
§ 9
Punktekonto, Transskript
(1) Jeder Student der Zusatzausbildung führt ein Konto, das die von ihm erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge bestätigt. Der Student hat hierfür einen Kontoauszug und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist Voraussetzung für den Antrag auf Erteilung des Abschlusszertifikats.
(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg oder mit dem Abschluss der Zusatzausbildung erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis.
(3) Der Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.
§ 10
Inhalte und Umfang der Zusatzausbildung
(1) Die Zusatzausbildung Theologische Anthropologie und Wertorientierung" ist in folgende Module gegliedert:
1. Pflichtmodul P 1: Theologische Anthropologie
2. Pflichtmodul P 2: Theologische Ethik (Sozialethik)
3. Pflichtmodul P 3: Wertevermittlung.
(2) Jedes Modul entspricht mindestens 15 Leistungspunkten. Diese können in einem Seminar (7 LP), einem Hauptseminar (10 LP), einer Vorlesung mit schriftlicher Prüfung (7 LP) oder einer Übung (5 LP) erbracht werden.
(3) Der erfolgreiche Abschluss aller Module ist Voraussetzung für den Antrag auf Ausstel-lung des Zeugnisses über die studienbegleitende Abschlussprüfung.
§ 11
Anerkennung von Studienleistungen
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen wissenschaftlichen Hochschulen erbracht wurden, werden bei Gleichwertigkeit anerkannt. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungssausschuss. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
§ 12
Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 sind Klausuren von je 90 Minuten Dau-er. Die zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fachvertreter.
(2) Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen durch die beiden Prüfer. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.
(4) Termine für schriftliche Prüfungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 werden vom Fachvertreter bekannt gegeben.
§ 13
Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten durch Erniedrigen und Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note ausreichend (4,0) oder besser ist.
(3) Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Pflichtleistungen bestanden und min-destens 15 LP erworben sind.
(4) Die Zusatzausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die drei Module gemäß § 10 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen sind.
(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 15 als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden; wenn dem Gründe entgegenstehen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag diese Frist verlängern. Nach Ablauf dieser Frist oder nach einem Misserfolg der Wiederholungsprüfung ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
§ 14
Bildung der Noten
(1) Die Abschlussnote eines Moduls (Modulnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten aller Leistungsnachweise dieses Moduls, gewichtet nach der Zahl der erworbenen LP. Bei der Bildung der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(2) Die Note des Abschlusszertifikats (Gesamtnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der Abschlussnoten der drei Module. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Gesamtnote des Abschlusszertifikats lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
§ 15
Mängel in Prüfungsverfahren, Täuschung und Ordnungsverstoß
(1) Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende den Bewerber von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(2) Eine Prüfung kann vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden, wenn der Bewerber eine Täuschung unternommen oder versucht oder wenn er sich eines groben Verstoßes gegen die Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat.
(3) Mängel im Prüfungsverfahren oder eine während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.
§ 16
Zertifikat
(1) Nach Erwerb aller erforderlichen Leistungsnachweise kann der Student die Ausstellung des Abschlusszertifikats beantragen. Das Zertifikat enthält die Bezeichnung der Zusatzausbildung, Angaben über die Studieninhalte und den Studienumfang, die erzielten Modulnoten und die Gesamtnote. Es ist vom Dekan der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung des Zertifikats sind beizufügen:
1. der Nachweis, dass der Bewerber an der Universität Regensburg immatrikuliert ist (Immatrikulationsbescheinigung),
2. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der in § 10 Abs. 1 genannten Module in Form eines bestätigten Kontoauszugs gemäß § 9 Abs.1.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Bewerber, die nach dem In-Kraft-Treten der Ordnung mit der Zusatzausbildung begonnen haben.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 31. Mai 2000 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben Nr. X/4-5e65(K)-10b/31 138 I vom 28.09.2000.
Regensburg, den 6. November 2000
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 6. November 2000 in der Universität Regensburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 6. November 2000 durch Anschlag in der Universität Regensburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 6. November 2000.
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