Fünfte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 12. Mai 2003

 

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2001 (KWMBl II 2002 S. 1021), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Zeile "§ 29a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)" werden die Zeilen "§ 29b Amerikanistik (American Studies)" und "§ 29c Anglistik (British Studies)" eingefügt.

b) Die Zeile "§ 31 Englische Philologie" wird ersetzt durch die Zeilen
"§ 31 Englische Philologie (nur Hauptfach)
§ 31a Englische Sprachwissenschaft".

c) In der Zeile "§ 32 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)" wird die Klammerbemerkung gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Fach "Allgemeine Wissenschaftsgeschichte" werden die Fächer "Amerikanistik (American Studies)" und "Anglistik (British Studies)" eingefügt.
bb) Die Zeile "Englische Philologie" wird ersetzt durch die Zeilen "Englische Philologie (nur Hauptfach)" und "Englische Sprachwissenschaft".
cc) In der Zeile "Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)" wird die Klammerbemerkung gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Von den Fächern Amerikanistik (American Studies), Anglistik (British Studies), Englische Philologie und Englische Sprachwissenschaft darf nur eines gewählt werden."
bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.

3. § 27a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Fach "Allgemeine Sprachwissenschaft" werden die Fächer "Amerikanistik (American Studies" und "Anglistik (British Studies)" eingefügt.
b) Das Fach "Englische Philologie" wird durch das Fach "Englische Sprachwissenschaft" ersetzt.
c) Nach dem Fach "Englische Sprachwissenschaft" werden die Fächer "Evangelische Theologie" und "Politikwissenschaft" eingefügt.

4. Nach § 29a werden folgende §§ 29b und 29c eingefügt:

"§ 29b

Amerikanistik (American Studies)

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Amerikanistik Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.

B. Ist Amerikanistik Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A oder B.

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der amerikanischen Literatur- und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der nordamerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen Erstreckung und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der nordamerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Amerikanistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Amerikanistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Amerikanistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.

 

§ 29c

Anglistik (British Studies)

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Anglistik Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Anglistik A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

B. Ist Anglistik Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Anglistik A oder B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der englischen Literatur- und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der englischen Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen Erstreckung und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literatur- und Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Anglistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Anglistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Anglistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden."

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 31 Englische Philologie (nur Hauptfach)".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Englische Philologie kann nur als Hauptfach gewählt werden. Das Fach umfasst folgende Bereiche:
A. Englische Sprachwissenschaft
B. Englische Literatur- und Kulturwissenschaft
C. Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;
2. Nachweis von mindesten 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) eines Aufbaumoduls Englische Sprachwissenschaft;
c) eines Aufbaumoduls Anglistik oder Amerikanistik;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache."

d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Teilfach" durch das Wort "Bereich" ersetzt.

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der drei in Absatz 1 genannten Bereiche nach Wahl des Bewerbers."

f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c."

6. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

 

"§ 31a

Englische Sprachwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A und B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindes-tens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A oder B;

3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertiefte Kenntnis sprachwissenschaftlicher Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluss der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Sprachwissenschaft;

2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären;

3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung

A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.

B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden."

7. § 32 erhält folgende Fassung:

"§ 32

Evangelische Theologie

(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Systematische Theologie
B. Praktische Theologie

(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer Theologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der vier Module:
a) Aufbaumodul Historisch-Systematische Theologie,
b) Aufbaumodul Religionspädagogik / Religionswissenschaft,
c) Aufbaumodul Bibelwissenschaft,
d) Aufbaumodul Vermittlungskompetenz.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer Theologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der beiden Module
a) Aufbaumodul Evangelische Theologie I (Nebenfach),
b) Aufbaumodul Evangelische Theologie II (Nebenfach).

(4) Prüfungsanforderungen:

1. Überblick über die Grundfragen der Dogmatik und der Ethik (Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Eschatologie, Anthropologie, Individual- und Sozialethik);

2. Überblick über die Religionspädagogik (Geschichte der Religionspädagogik, Grundfragen der religiösen Erziehung und des Religionsunterrichts, Transferprobleme).

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus dem anderen Teilfach.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
- Zwei mündliche Prüfungen von je 20 Minuten Dauer aus beiden Teilfächern.

(6) Bewertung

A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der vier Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2,
- der Note der Klausur,
- der Note der mündlichen Prüfung.

B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2
- der Durchschnittsnote der beiden mündlichen Prüfungen."

8. § 41 erhält folgende Fassung:

"§ 41

Pädagogik

(1) Das Fach Pädagogik ist in folgende Bereiche gegliedert:
A. Allgemeine Erziehungswissenschaft
B. Lehr-Lern-Forschung
C. Studienschwerpunkt (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien).
Ist Pädagogik Hauptfach, müssen alle drei Bereiche gewählt werden. Ist Pädagogik Nebenfach, muss der Bereich C sowie mindestens einer der Bereiche A und B gewählt werden.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik;
2. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Allgemeine Erziehungswissenschaft,
b) Aufbaumodul Lehr-Lern-Forschung,
c) Aufbaumodul Studienschwerpunkt.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach).

(4) Prüfungsanforderungen

1. Allgemeine Erziehungswissenschaft:
- Kenntnisse über Methoden und Probleme der Erziehungswissenschaft,
- Fähigkeit zur kritischen Erörterung der Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung.

2. Lehr-Lern-Forschung:
- Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit modernen Theorien des Lehrens und Lernens und Forschungsmethodik.

3. Studienschwerpunkt:
- Der Bewerber soll die Zusammenhänge des Faches überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in einem der Studienschwerpunkte (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien) anzuwenden.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Zwei mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer in je einem der Bereiche gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem Bereich gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.

(6) Bewertung

A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der drei Aufbaumodule,
- der Durchschnittsnote aus den Noten der beiden mündlichen Prüfungen.

B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Endnote des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach),
- der Note der mündlichen Prüfung."

9. § 43 erhält folgende Fassung:

"§ 43

Politikwissenschaft

(1) Das Fach Politikwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Politische Theorie
B. Westliche Regierungssysteme
C. Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme
D. Internationale Politik
E. Didaktik der Sozialkunde.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; auch im Nebenfach sind zwei Teilfächer zu wählen.

(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis
a) des erfolgreichen Abschlusses von zwei der vier Module:
aa) Aufbaumodul Politische Theorie,
bb) Aufbaumodul Westliche Regierungssysteme,
cc) Aufbaumodul Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme,
dd) Aufbaumodul Internationale Politik;
b) des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls "Freies Modul";
c) von 2 Übungen, eine davon aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines der vier bei Buchst. A Nr. 2 Buchst. a genannten Aufbaumodule;
b) 1 Übung aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.

(4) Prüfungsanforderungen:

1. Politische Philosophie und Ideengeschichte:
a) Kenntnis der politischen Ideengeschichte unter dem speziellen Aspekt systematischer Fragestellungen;
b) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Antike oder des Mittelalters;
c) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Neuzeit;
d) Überblick über neuere politiktheoretische Ansätze, ihre Problemstellungen und ihr Verhältnis zu Nachbarfächern.

2. Westliche Systeme:
a) Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland;
b) Spezielle Kenntnis eines weiteren bedeutenden westlichen Systems der Gegenwart;
c) Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft;
d) Spezielle Kenntnis der europäischen Integration.

3. Politische Systeme Mittel- und Osteuropas:
a) Spezielle Kenntnis zweier politischer Systeme Mittel- und Osteuropas;
b) Vergleich von politischen Systemen unter besonderer Berücksichtigung der Transformationsforschung;
c) Kenntnis der Hauptansätze der Transformationstheorie.

4. Internationale Politik:
a) Kenntnis der wichtigsten Theorien der internationalen Beziehungen;
b) Kenntnis der Strukturmerkmale des internationalen Systems;
c) Kenntnis der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland;
d) Kenntnis der Entwicklung der transatlantischen Beziehungen.

5. Didaktik der Sozialkunde:
a) Kenntnis der soziologischen, psychologischen und pädagogischen Voraussetzungen politischer Bildungsarbeit;
b) Kenntnis der Theorien und Forschungsansätze der Didaktik politischer Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung;
c) Kenntnis der Methoden zur didaktischen Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem weiteren Teilfach nach Wahl des Bewerbers.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.

(6) Bewertung

A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchstabe A Nr. 2 Buchst. a je doppelt gewichtet und den Endnoten der beiden Übungen je einfach gewichtet,
- der Durchschnittsnote der Klausur und der mündlichen Prüfung.

B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden Noten:
- der Durchschnittsnote aus der Endnote des Aufbaumoduls doppelt gewichtet und der Note der Übung einfach gewichtet,
- der Note der mündlichen Prüfung."

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die nach In-Kraft-Treten der Satzung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium eintreten.

(2) Studenten der Englischen Philologie, die sich bei In-Kraft-Treten der Satzung bereits im Hauptstudium befinden, können durch Erklärung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wählen, die Prüfung nach den neuen Bestimmungen abzulegen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 11. Dezember 2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 22.04.2003 Nr. X/4-5e66M(6)-10b/58 908/02.

 

Regensburg, den 12. Mai 2003

Universität Regensburg

Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 12. Mai 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. Mai 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist da-her der 12. Mai 2003.

 


Webmaster, zuletzt geändert 19.05.2003