Fünfte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung
für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
Vom 12. Mai 2003
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. September 2001 (KWMBl II 2002 S. 1021), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "§ 29a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)" werden die Zeilen "§ 29b Amerikanistik (American Studies)" und "§ 29c Anglistik (British Studies)" eingefügt.
b) Die Zeile "§ 31 Englische Philologie" wird ersetzt durch die
Zeilen
"§ 31 Englische Philologie (nur Hauptfach)
§ 31a Englische Sprachwissenschaft".
c) In der Zeile "§ 32 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)" wird die Klammerbemerkung gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Fach "Allgemeine Wissenschaftsgeschichte" werden die Fächer
"Amerikanistik (American Studies)" und "Anglistik (British Studies)"
eingefügt.
bb) Die Zeile "Englische Philologie" wird ersetzt durch die Zeilen "Englische
Philologie (nur Hauptfach)" und "Englische Sprachwissenschaft".
cc) In der Zeile "Evangelische Theologie (Systematische und Praktische
Theologie)" wird die Klammerbemerkung gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Von den Fächern Amerikanistik (American Studies), Anglistik (British
Studies), Englische Philologie und Englische Sprachwissenschaft darf nur
eines gewählt werden."
bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 5 bis 7.
3. § 27a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Fach "Allgemeine Sprachwissenschaft" werden die Fächer
"Amerikanistik (American Studies" und "Anglistik (British Studies)"
eingefügt.
b) Das Fach "Englische Philologie" wird durch das Fach "Englische
Sprachwissenschaft" ersetzt.
c) Nach dem Fach "Englische Sprachwissenschaft" werden die Fächer
"Evangelische Theologie" und "Politikwissenschaft" eingefügt.
4. Nach § 29a werden folgende §§ 29b und 29c eingefügt:
"§ 29b
Amerikanistik (American Studies)
(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.
(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
A. Ist Amerikanistik Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A und B;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.
B. Ist Amerikanistik Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Amerikanistik A oder B.
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der spanischen oder französischen Sprache.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der amerikanischen Literatur-
und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der
nordamerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen
Erstreckung und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten
Schwerpunktgebieten der nordamerikanischen Literatur- und
Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.
(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Amerikanistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.
(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
A. Ist Amerikanistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß
Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.
B. Ist Amerikanistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden
Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.
(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem
Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course
IV nachgewiesen werden.
§ 29c
Anglistik (British Studies)
(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.
(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
A. Ist Anglistik Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Anglistik A und B;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
B. Ist Anglistik Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Anglistik A oder B;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis der Methoden und Theorien der englischen Literatur-
und Kulturwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten Entwicklungen und Perioden der englischen
Literatur- und Kulturgeschichte in ihrer gesamten historischen Erstreckung
und Vielfalt. Detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten
der englischen Literatur- und Kulturgeschichte;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.
(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Anglistik Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.
(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
A. Ist Anglistik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß
Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.
B. Ist Anglistik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden
Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.
(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem
Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course
IV nachgewiesen werden."
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"§ 31 Englische Philologie (nur Hauptfach)".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Englische Philologie kann nur als Hauptfach gewählt werden. Das
Fach umfasst folgende Bereiche:
A. Englische Sprachwissenschaft
B. Englische Literatur- und Kulturwissenschaft
C. Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische
Philologie;
2. Nachweis von mindesten 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) eines Aufbaumoduls Englische Sprachwissenschaft;
c) eines Aufbaumoduls Anglistik oder Amerikanistik;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen
und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder
einer anderen romanischen Sprache."
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort "Teilfach" durch das Wort "Bereich" ersetzt.
e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der drei in
Absatz 1 genannten Bereiche nach Wahl des Bewerbers."
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß
Absatz 3 Nr. 2 Buchst. a bis c."
6. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
"§ 31a
Englische Sprachwissenschaft
(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.
(2) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses der Module
a) Aufbaumodul Sprachpraxis Englisch (H);
b) der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A und B;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindes-tens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des
Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis Englisch (N);
b) von einem der beiden Aufbaumodule Englische Sprachwissenschaft A oder
B;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertiefte Kenntnis sprachwissenschaftlicher Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluss der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; detaillierte Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Sprachwissenschaft;
2. Vertiefte Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären;
3. Angemessene aktive und passive Beherrschung der englischen Sprache.
(4) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in englischer Sprache.
(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen und Bewertung
A. Ist Englische Sprachwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der Note der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der drei Module gemäß
Absatz 2 Buchst. A Nr. 2 Buchst. a und b.
B. Ist Englische Sprachwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden
Module gemäß Absatz 2 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.
(6) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem
Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course
IV nachgewiesen werden."
7. § 32 erhält folgende Fassung:
"§ 32
Evangelische Theologie
(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Systematische Theologie
B. Praktische Theologie
(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.
(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:
A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer
Theologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches,
zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses der vier Module:
a) Aufbaumodul Historisch-Systematische Theologie,
b) Aufbaumodul Religionspädagogik / Religionswissenschaft,
c) Aufbaumodul Bibelwissenschaft,
d) Aufbaumodul Vermittlungskompetenz.
B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Evangelischer Theologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches,
zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses der beiden Module
a) Aufbaumodul Evangelische Theologie I (Nebenfach),
b) Aufbaumodul Evangelische Theologie II (Nebenfach).
(4) Prüfungsanforderungen:
1. Überblick über die Grundfragen der Dogmatik und der Ethik (Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Eschatologie, Anthropologie, Individual- und Sozialethik);
2. Überblick über die Religionspädagogik (Geschichte der Religionspädagogik, Grundfragen der religiösen Erziehung und des Religionsunterrichts, Transferprobleme).
(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:
A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer
nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus dem anderen Teilfach.
B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
- Zwei mündliche Prüfungen von je 20 Minuten Dauer aus beiden
Teilfächern.
(6) Bewertung
A. Ist Evangelische Theologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der vier Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst.
A Nr. 2,
- der Note der Klausur,
- der Note der mündlichen Prüfung.
B. Ist Evangelische Theologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender Noten:
- der Durchschnittsnote der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3
Buchst. B Nr. 2
- der Durchschnittsnote der beiden mündlichen Prüfungen."
8. § 41 erhält folgende Fassung:
"§ 41
Pädagogik
(1) Das Fach Pädagogik ist in folgende Bereiche gegliedert:
A. Allgemeine Erziehungswissenschaft
B. Lehr-Lern-Forschung
C. Studienschwerpunkt (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung unter
besonderer Berücksichtigung der Medien).
Ist Pädagogik Hauptfach, müssen alle drei Bereiche gewählt
werden. Ist Pädagogik Nebenfach, muss der Bereich C sowie mindestens
einer der Bereiche A und B gewählt werden.
(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.
(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung
A. Ist Pädagogik Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik;
2. Nachweis von mindestens 60 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches,
zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen
Abschlusses folgender Module:
a) Aufbaumodul Allgemeine Erziehungswissenschaft,
b) Aufbaumodul Lehr-Lern-Forschung,
c) Aufbaumodul Studienschwerpunkt.
B. Ist Pädagogik Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Pädagogik; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach).
(4) Prüfungsanforderungen
1. Allgemeine Erziehungswissenschaft:
- Kenntnisse über Methoden und Probleme der Erziehungswissenschaft,
- Fähigkeit zur kritischen Erörterung der Voraussetzungen, Aufgaben
und Formen der Erziehung.
2. Lehr-Lern-Forschung:
- Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit modernen Theorien
des Lehrens und Lernens und Forschungsmethodik.
3. Studienschwerpunkt:
- Der Bewerber soll die Zusammenhänge des Faches überblicken und
die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
in einem der Studienschwerpunkte (Betriebliche Bildungsarbeit oder Weiterbildung
unter besonderer Berücksichtigung der Medien) anzuwenden.
(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung
A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Zwei mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer in je einem
der Bereiche gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.
B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem Bereich
gemäß Absatz 1 nach Wahl des Bewerbers.
(6) Bewertung
A. Ist Pädagogik Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden
Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der drei Aufbaumodule,
- der Durchschnittsnote aus den Noten der beiden mündlichen Prüfungen.
B. Ist Pädagogik Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden
Noten:
- der Endnote des Aufbaumoduls Pädagogik (Nebenfach),
- der Note der mündlichen Prüfung."
9. § 43 erhält folgende Fassung:
"§ 43
Politikwissenschaft
(1) Das Fach Politikwissenschaft ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Politische Theorie
B. Westliche Regierungssysteme
C. Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme
D. Internationale Politik
E. Didaktik der Sozialkunde.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; auch im Nebenfach sind zwei Teilfächer zu wählen.
(2) Form der Prüfung:
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die
studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.
(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung:
A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches,
zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis
a) des erfolgreichen Abschlusses von zwei der vier Module:
aa) Aufbaumodul Politische Theorie,
bb) Aufbaumodul Westliche Regierungssysteme,
cc) Aufbaumodul Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme,
dd) Aufbaumodul Internationale Politik;
b) des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls "Freies Modul";
c) von 2 Übungen, eine davon aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.
B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Politikwissenschaft;
hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen
müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des
Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches,
zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter
a) Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines der vier bei Buchst. A Nr.
2 Buchst. a genannten Aufbaumodule;
b) 1 Übung aus einem der nicht absolvierten Aufbaumodule.
(4) Prüfungsanforderungen:
1. Politische Philosophie und Ideengeschichte:
a) Kenntnis der politischen Ideengeschichte unter dem speziellen Aspekt
systematischer Fragestellungen;
b) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Antike oder des
Mittelalters;
c) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Neuzeit;
d) Überblick über neuere politiktheoretische Ansätze, ihre
Problemstellungen und ihr Verhältnis zu Nachbarfächern.
2. Westliche Systeme:
a) Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik
Deutschland;
b) Spezielle Kenntnis eines weiteren bedeutenden westlichen Systems der
Gegenwart;
c) Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden
der vergleichenden Politikwissenschaft;
d) Spezielle Kenntnis der europäischen Integration.
3. Politische Systeme Mittel- und Osteuropas:
a) Spezielle Kenntnis zweier politischer Systeme Mittel- und Osteuropas;
b) Vergleich von politischen Systemen unter besonderer Berücksichtigung
der Transformationsforschung;
c) Kenntnis der Hauptansätze der Transformationstheorie.
4. Internationale Politik:
a) Kenntnis der wichtigsten Theorien der internationalen Beziehungen;
b) Kenntnis der Strukturmerkmale des internationalen Systems;
c) Kenntnis der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland;
d) Kenntnis der Entwicklung der transatlantischen Beziehungen.
5. Didaktik der Sozialkunde:
a) Kenntnis der soziologischen, psychologischen und pädagogischen
Voraussetzungen politischer Bildungsarbeit;
b) Kenntnis der Theorien und Forschungsansätze der Didaktik politischer
Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung;
c) Kenntnis der Methoden zur didaktischen Umsetzung fachwissenschaftlicher
Inhalte.
(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung:
A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer
nach Wahl des Bewerbers.
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem weiteren
Teilfach nach Wahl des Bewerbers.
B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer aus einem der
gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.
(6) Bewertung
A. Ist Politikwissenschaft Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden
Noten:
- der Durchschnittsnote aus den Endnoten der beiden Aufbaumodule
gemäß Absatz 3 Buchstabe A Nr. 2 Buchst. a je doppelt gewichtet
und den Endnoten der beiden Übungen je einfach gewichtet,
- der Durchschnittsnote der Klausur und der mündlichen Prüfung.
B. Ist Politikwissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den beiden folgenden
Noten:
- der Durchschnittsnote aus der Endnote des Aufbaumoduls doppelt gewichtet
und der Note der Übung einfach gewichtet,
- der Note der mündlichen Prüfung."
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle, die nach In-Kraft-Treten der Satzung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium eintreten.
(2) Studenten der Englischen Philologie, die sich bei In-Kraft-Treten der Satzung bereits im Hauptstudium befinden, können durch Erklärung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wählen, die Prüfung nach den neuen Bestimmungen abzulegen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 11. Dezember 2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 22.04.2003 Nr. X/4-5e66M(6)-10b/58 908/02.
Regensburg, den 12. Mai 2003
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 12. Mai 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. Mai 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist da-her der 12. Mai 2003.
Webmaster,
zuletzt geändert 19.05.2003