Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Siebte Satzung zur Änderung der Ordnung zum Erwerb des

akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)

an der Universität Regensburg

Vom 17. Februar 2003

 

Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Ordnung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) an der Universität Regensburg vom 7. November 1974 (KMBl II 1975 S. 251), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2001 (KWMBl II 2002 S. 383), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Promotionskommission kann hiervon, gegebenenfalls unter Auflagen, eine Ausnahme gestatten, wenn eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar ist."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Promotionskommission kann die Zulassung aufgrund anderer Diplomhauptexamen oder gleichwertiger auch ausländischer Prüfungen aussprechen; der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt als gleichwertige Prüfung."

2. § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Promotionskommission kann bei Prüfungsgesamtnoten, die schlechter als 1,5 sind, gegebenenfalls unter Auflagen, eine Ausnahme gestatten, wenn eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar ist."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz erhalten folgende Fassung:
"Für die Gesamtnote wird die nach § 7 Abs. 6 auf zwei Dezimalen errechnete Note der Dissertation mit dem Faktor 2 multipliziert, zur Note des Kolloquiums addiert, und das Resultat wird auf zwei Dezimalen durch 3 dividiert. Aus dem Ergebnis wird die Gesamtnote der Promotion nach folgendem Schema bestimmt:"

4. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
"Anlage 4
(zu § 4a)
Besondere Bestimmungen für die Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin

1. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein mindestens zweisemestriges Hauptstudium der Biologie gemäß der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1991 (KWMBl II 1992 S. 57) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei sollen insbesondere die Grund- und Hauptvorlesungen der drei für die Promotionseignungsprüfung gewählten Fächer besucht werden.

2. Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
a) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern und
b) einer wissenschaftlichen Arbeit.

3. Die wissenschaftliche Arbeit muss im Anschluss an die mündliche Prüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III durchgeführt werden und soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Arbeit ist vom Aufgabensteller und einem weiteren Hochschullehrer als Gutachter zu beurteilen. Die Arbeit gilt als angenommen, wenn beide Gutachter die Annahme befürworten. Lehnt einer der Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Ist die Arbeit abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. Diplomarbeiten, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums abgelegt wurden, können nach Begutachtung durch einen Fachvertreter von der Kommission als äquivalent erachtet werden.

4. In der mündliche Prüfung muss der Bewerber nachweisen. dass er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Die Prüfung ist in drei der in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Hauptfächer der Diplomprüfung abzulegen. Das gewählte Hauptfach soll sich inhaltlich auf das Dissertationsthema beziehen.

5. Die Bestellung der Prüfer für die Eignungsprüfung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung. Der Aufgabensteller der wissenschaftlichen Arbeit soll als Prüfer für ein Fach der mündlichen Prüfung bestellt werden. Die Prüfung hat eine Mindestdauer von 90 Minuten und wird vor drei Prüfern abgelegt (Ko1legialprüfung). Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die mündliche Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfer mehrheitlich feststellen, dass die Leistungen den Anforderungen in allen geprüften Fächern entsprechen. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist."

5. In Anlage 5 wird an Nr. 3 folgender neuer Satz 10 angefügt:
"Diplomarbeiten, die im Rahmen eines Fachhochschulstudiums abgelegt wurden, können nach Begutachtung durch einen Fachvertreter von der Kommission als äquivalent erachtet werden."

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Bewerber, die nachweisen, dass sie bei In-Kraft-Treten der Satzung bereits mit dem Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotionseignungsprüfung nach Anlage 4 der Promotionsordnung begonnen haben, können durch eine Erklärung an den Dekan wählen, die Prüfung nach den bisher geltenden Regelungen abzulegen.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 29. Januar 2003 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 17. Februar 2003.

Regensburg, den 17. Februar 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 17. Februar 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 17. Februar 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. Februar 2003.

 


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