Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 9. Dezember 1999

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), geändert durch Satzung vom 29. September 1998 (KWMBl II S. 1473), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach § 29 eingefügt: „§ 29a Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)“.

2. An § 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Auf die Prüfungsfristen werden auf begründeten Antrag Studienzeiten nicht angerechnet, in denen die für die gewählten Fächer erforderlichen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, sofern ein gesonderter Nachweis der Sprachkenntnisse verlangt wird und der Erwerb von Kenntnissen in der jeweiligen Sprache nicht Gegenstand des Fachstudiums ist. Für jede zu erwerbende Sprache ist eine Verlängerung der Prüfungsfristen um ein Semester möglich; insgesamt in einem Studiengang jedoch höchstens zwei Semester. Die fachspezifischen Bestimmungen regeln den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnis-se.“

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird in die Liste der Prüfungsfächer nach dem Fach „Allgemeine Wissen-schaftsgeschichte“ das Fach „Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung) (nur Hauptfach)“ eingefügt.

4. An § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Eine abweichende Zusammensetzung der Abschlußprüfungen ist im Ausnahmefall nach näheren Bestimmungen des II. Abschnitts möglich.“

5. An § 9 Abs. 4 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„Bei der Anerkennung der Studienabschlußprüfung eines anderen Studiengangs als Fachprüfung der Magisterprüfung wird im Zeugnis der betreffende Studienabschluß genannt, seine Gesamtnote wird nicht in die Berechnung einbezogen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Kandidaten die Krankheit eines von ihm allein zu versorgenden Kindes gleich.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

7. In § 22 Abs. 1 wird am Ende von Satz 2 ein Komma und der Halbsatz: „soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts etwas anderes ergibt.“ eingefügt.

8. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„§ 29a

Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung)

(1) Das Fach Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung) kann nur als Hauptfach verwendet werden.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikati-onsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung);

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums:
a) Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 SWS im bildnerischen Gestalten (Wahl nach beabsichtigter eigener künstlerischer Schwerpunktsetzung);
b) zwei Seminaren zur Gestaltung mit visuellen Medien;
c) zwei Lehrveranstaltungen in Werkanalyse und Ästhetik (je Vorlesung mit zugeordnetem Seminar);
d) zwei Lehrveranstaltungen zu Inhalten und Methoden des Faches (Vorlesung mit zugeordnetem Seminar und ein Seminar);
e) einer kunstgeschichtlichen Lehrveranstaltung (Proseminar), zusätzlich zu der bereits im Grundstudium absolvierten Lehrveranstaltung; wenn Kunstgeschichte als Haupt- oder Nebenfach gewählt wird, ist statt des genannten Nachweises der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer zusätzlichen Lehrveranstaltung zur Umwelt- und Produktgestaltung zu erbringen;
f) einem Korrektur - Kolloquium zu selbständig gefertigten Arbeiten;
g) einer Lehrveranstaltung zur Umwelt- und Produktgestaltung.

(3) Prüfungsanforderungen
1. Beherrschung bildnerischer Mittel, Prinzipien und werktechnischer Verfahren (Handzeichnung, Malerei, Plastik).
2. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und zugeordnete Seminare) zur Werkanalyse und Ästhetik. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.
3. Vertiefte Kenntnisse des Stoffes zweier Lehrveranstaltungen (Vorlesungen und zugeordnete Seminare) zu Inhalten und Methoden des Faches. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.
4. Vertiefte Kenntnisse über die abendländische Kunstgeschichte.

(4) Prüfungsleistungen
1. Magisterarbeit, wenn Bildende Kunst und Ästhetische Erziehung (Kunsterziehung) (erstes) Hauptfach ist;
2. Klausur als Gestaltungsaufgabe in einem künstlerischen Schwerpunkt (Plastik/Skulptur, Malerei, Druckgrafik, Handzeichnung, Fotografie); 8 Stunden Bearbeitungszeit;
3. Präsentation von Arbeitsergebnissen aus Veranstaltungen und selbständiger Tätigkeit während der Studienzeit. Die Ausstellung soll im Universitätsbereich stattfinden und wenigstens 30 Objekte umfassen. Sie ist ausstellungsdidaktisch zu ordnen und schriftlich zu erörtern. Der Kandidat muß schriftlich versichern, daß er die Arbeiten selbständig erstellt hat. Der Aufbau muß spätestens zum Beginn der nach Nummer 2 zu erbringenden Gestaltungsaufgabe abgeschlossen sein. Zu diesem Zeitpunkt muß auch die schriftliche Erläuterung vorgelegt werden.
4. Mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer. Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil erstreckt sich auf die Anforderungen nach Absatz 3 Nummern 3 und 4, der spezielle Teil auf die Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2.

(5) Bewertung
Die Fachnote wird in der Art gebildet, daß die Summe aus:
- gegebenenfalls dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Magisterarbeit nach Absatz 4 Nr. 1,
- dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Präsentation der Arbeitsergebnisse nach Absatz 4 Nr. 3,
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die Klausur nach Absatz 4 Nr. 2 und
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Prüfung nach Absatz 4 Nr. 4 durch 6 beziehungsweise durch 4 geteilt wird.“

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 24. Februar 1999 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 19.11.1999 Nr. X/4-5e66M(6)-6/41 100.

Regensburg, den 9. Dezember 1999
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Diese Satzung wurde am 9. Dezember 1999 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 9. Dezember 1999 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 9. Dezember 1999.


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