Dritte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 13. Januar 2000

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 1999 (KWMBl II 2000 S.......), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift des § 9 wird eingefügt:
„§ 9a Besonderes Anerkennungsverfahren für Inhaber von Baccalaureus-Abschlüssen“.

b) Nach der Überschrift des § 15 wird eingefügt:
„§ 15a Leistungspunkte
§ 15b Module
§ 15c Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren
§ 15d Punktekonto/Transcript“.

c) Nach der Überschrift des § 27 wird eingefügt:
„§ 27a Erwerb des Baccalaureus-Grads“.

d) Nach der Überschrift des § 32 wird eingefügt:
„§ 32a Frei Kombinierbares Nebenfach“.

e) Nach der Überschrift des § 36 wird eingefügt:
„§ 36a Informationswissenschaft“.

f) Nach der Überschrift des § 48 wird eingefügt:
„§ 48a Tschechische Philologie“.

g) Die Überschrift des § 51 erhält folgende Fassung:
„West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie“.

2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird nach „§ 9“ eingefügt „oder § 9a“.

3. § 5 Abs. 5 Satz 4 wird gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Fach „Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)“ wird das Fach „Frei Kombinierbares Nebenfach (nur Nebenfach)“ eingefügt.
bb) Nach dem Fach „Indogermanische Sprachwissenschaft“ wird das Fach „Informationswissenschaft“ eingefügt.
cc) Nach dem Fach „Sportpädagogik“ wird das Fach „Tschechische Philologie“ eingefügt.
dd) Bei dem Fach „West- und Südslavische Philologie“ wird nach dem Wort „Südslavische“ die Klammerbemerkung „(Polnische und Serbokroatische)“ eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Fächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts in Teilfächer gegliedert sein. Teilfächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts als Nebenfächer gewählt werden, nicht jedoch solche, die bereits im Rahmen des Hauptfachs gewählt worden sind. Das zweite Hauptfach oder eines der Nebenfächer muß aus einem anderen Prüfungsfach als demjenigen der Magisterarbeit gewählt werden. Von den beiden Fächern „Tschechische Philologie“ und „West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie“ darf nur eines gewählt werden. Beide Nebenfächer dürfen nicht aus demselben Prüfungsfach stammen, das Frei Kombinierbare Nebenfach darf nicht zweimal gewählt werden. Die Didaktik eines Faches gilt als Teilfach dieses Faches. Die Didaktik der Sozialkunde ist in diesem Falle Teilfach der Soziologie oder der Politikwissenschaft.“

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „bestehen“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Abweichend hiervon können, insbesondere bei modularisierten Fächern, die Abschlußprüfungen nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts anders zusammengesetzt sein; mindestens ein Drittel der gesamten Prüfungsleistungen einer Fachprüfung - mit Ausnahme der Fachprüfung des Frei Kombinierbaren Nebenfachs - muß jedoch im Rahmen der Abschlußprüfungen der Magisterprüfung in Blockform abgelegt werden.“

6. In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Magisterarbeit“ die Worte „oder der Baccalaureus-Arbeit“ eingefügt.

7. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:

„§ 9a
Besonderes Anerkennungsverfahren für Inhaber von Baccalaureus-Abschlüssen

(1) Inhaber eines Abschlusses als Baccalaureus Artium (B.A.) - oder eines damit gleichwertigen Abschlusses - , der nach einem mindestens drei Jahre erfordernden Studium von Fächern des Magisterstudiengangs an einer deutschen Universität oder nach einem gleichwertigen Studium an einer ausländischen Hochschule erworben wurde und eine überdurchschnittliche Gesamtnote ausweist, werden auf Antrag des Bewerbers im Magisterstudiengang in zwei Fächern, in denen Studienleistungen vorliegen, von dem Erfordernis der Zwischenprüfung befreit. Die Befreiung gilt auch für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Studienleistungen bzw. den Nachweis des Erwerbs von Leistungspunkten, die dem Grundstudium zuzurechnen sind. Bis zu zwei Hauptseminare bzw. Hauptseminar-Module werden auf Antrag des Bewerbers in solchen Fächern anerkannt, in denen mit Hauptseminaren vergleichbare Studienleistungen vorliegen; die Anerkennung weiterer einschlägiger Studienleistungen gemäß § 9 bleibt unberührt. Das Verfahren findet nur Anwendung, wenn in einem der als Hauptfach gewünschten Fächer an der Universität Regensburg ein B.A.-Grad erworben werden kann. Der Erwerb des Zeugnisses darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.

(2) Der Antrag ist an den für das gewünschte Hauptfach zuständigen Prüfungsausschuß zu stellen. Der Prüfungsausschuß entscheidet insbesondere über Fragen der Gleichwertigkeit und der Bewertung eines Zeugnisses als „überdurchschnittlich“; § 9 Abs. 2 ist zu beachten. Als offensichtlich überdurchschnittlich gilt ein Zeugnis, das mindestens die Gesamtnote „gut“ oder eine damit gleichwertige Bewertung ausweist.

(3) Zusammen mit dem Bescheid über die Anerkennung nach dem besonderen Anerkennungsverfahren spricht der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertretern eine Empfehlung aus, welches Studienprogramm - einschließlich etwa noch zu empfehlender Veranstaltungen des Grundstudiums - an der Universität Regensburg zur Erreichung des Abschlusses als M.A. verfolgt werden sollte. Er benennt eine Lehrperson des vorgesehenen Hauptfaches als besonderen Studienberater für das empfohlene Programm. Wenn nach Einschätzung des Prüfungsausschusses die Regelstudienzeit für die Erreichung des Magisterabschlusses wesentlich überschritten wird, wird hierauf hingewiesen.“

8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Besteht eine Fachprüfung bzw. ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fach- bzw. die Modulnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.“
b) In Satz 2 werden die Worte „Die Fachnote lautet“ durch die Worte „Sie lautet“ ersetzt.

9. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Faches“ die Worte „oder aus der Beschreibung der Module“ eingefügt.

10. Nach § 15 werden folgende neue Paragraphen 15a bis 15d eingefügt:

„§ 15a

Leistungspunkte (LP)

(1) Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. Die an den Philosophischen Fakultäten der Universität Regensburg verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, daß 60 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Studienjahres bezeichnen und 270 Leistungspunkte - vier Studienjahre zu je 60 LP und die Magisterarbeit zu 30 LP - die Gesamtzahl der mindestens erforderlichen Studienleistungen einschließlich eines Teils der Prüfungsleistungen eines Magisterstudiums. Erworbene Leistungspunkte werden für einen Studiengang nur berücksichtigt, soweit sie den fachspezifischen Anforderungen der gewählten Fächer entsprechen.

(2) Für den erfolgreichen Abschluß eines Moduls oder als Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung kann der Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten aus dem jeweils angegebenen Fachgebiet vorgeschrieben sein. Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. Sie können innerhalb des gewählten Studiengangs nur einmal verwendet werden.

(3) Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise aus modularisierten Fächern sollen die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte angeben. Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter festzusetzen, wieviel Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

§ 15b

Module

(1) Ein Modul ist eine aus mehreren Teilleistungen zusammengesetzte Studien- und Prüfungsleistungleistung, die in der Regel das Studium eines sinnvoll abgegrenzten Teilgebiets auf einer bestimmten Niveaustufe zusammenschließt. Ein Modul soll in der Regel Studienleistungen im Umfang von 6 bis 9 Semesterwochenstunden und etwa 15 Leistungspunkten vorsehen und soll in zwei Semestern absolviert werden können. Über ein erfolgreich absolviertes Modul wird dem Studenten ein Nachweis ausgestellt, der den verantwortlichen Hochschullehrer, die einzelnen Teilleistungen und die Abschlußnote nennt und die Inhalte des Moduls beschreibt.

(2) Inhalte, Teilleistungen, Bewertungsregeln und ggf. Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten der angebotenen Module werden den Studenten in einem Modulkatalog mitgeteilt. Der Modulkatalog wird vom zuständigen Prüfungsausschuß verabschiedet und gilt jeweils für ein Jahr. Bei Änderungen im Modulkatalog ist die Berücksichtigung der Ansprüche der Studenten auf Vertrauensschutz zu gewährleisten.

§ 15c

Studienbegleitende Leistungsnachweise und prüfungsförmliches Verfahren

(1) Studienbegleitende Leistungsnachweise können in bestimmten Fächern nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung ergänzen oder ersetzen.

(2) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen, deren Note in die Fachnote der Abschlußprüfung eingeht (studienbegleitende Leistungsnachweise), ist ein prüfungsförmliches Verfahren einzuhalten. Leistungsnachweise werden in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht, wenn die individuelle Leistung des Studenten in Klausuren (§ 20 Abs. 3), mündlichen Prüfungen (§ 21 Abs. 3 und 4) oder durch von einem prüfungsberechtigten Seminarleiter bewertete Seminarleistungen (Seminararbeiten, Referate, Protokolle) festgestellt wird. Schriftliche Arbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Die Arbeiten sind drei Jahre zu verwahren, dem Studenten ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren.

(3) Zu einzelnen studienbegleitenden Leistungsnachweisen kann eine Zulassung erforderlich sein. Für den Erwerb der studienbegleitenden Leistungsnachweise gelten nicht die Regeln der Prüfungswiederholung. Studienbegleitende Leistungsnachweise können - im Rahmen der sich aus § 4 ergebenden Fristen - beliebig wiederholt werden, wenn nicht in der Studienordnung oder der Beschreibung der Module - z.B. bei Sprachübungen - etwas Abweichendes bestimmt ist. Für die Noten der studienbegleitenden Leistungsnachweise und für die Berechnung von Durchschnittsnoten gilt § 12 entsprechend.

(4) Eine freiwillige Wiederholung eines erfolgreich absolvierten studienbegleitenden Leistungsnachweises zur Notenverbesserung ist unzulässig. Zulässig ist dagegen - im Rahmen der sich aus § 4 ergebenden Fristen -, zusätzlich zu bereits erfolgreich absolvierten Leistungen weitere, als alternativ vorgesehene Leistungen zu erwerben; der Student hat dann die Wahl, welche seiner Leistungen er in die Notenberechnung einbringen will. Ist die Note für ein Modul, eine Studieneinheit oder eine Prüfung einmal festgestellt, können nachträglich keine anderen Leistungen mehr eingebracht werden.

(5) §§ 6, 6a, 10, 11, 13, 25 und 26 gelten entsprechend.

§ 15d

Punktekonto, Transcript

(1) Jeder Student eines modularisierten Faches führt ein Konto, das die von ihm in modularisierten Fächern erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen verzeichnet. Es werden nur die mit Nachweisen der erfolgreichen Teilnahme belegten Leistungen aufgenommen. Auf begründeten Antrag des Studenten bestätigt die Arbeitsstelle des Projekts „Modularisierung“ im Auftrag des Prüfungsausschusses die Richtigkeit der Einträge; der Student hat hierfür einen Kontoauszug nach den Vorgaben der Arbeitsstelle und die entsprechenden Einzelnachweise vorzulegen. Ein bestätigter Kontoauszug ist für den Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung in einem modularisierten Fach Voraussetzung.

(2) Zu Ende seines Studiums an der Universität Regensburg erhält der Student einen bestätigten Auszug seines Kontos als Studiennachweis; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Prüfer darf in das Konto eines Studenten nur mit dessen Zustimmung Einblick nehmen. Ein Jahr nach der Exmatrikulation eines Studenten ist das Konto über seine Studienleistungen in der elektronischen Form zu löschen.“

11. An § 17 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: „Das entsprechende Prüfungsfach ist damit das (erste) Hauptfach im Sinne der Prüfungsordnung.“

12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Fachnote wird errechnet aus dem Durchschnitt der gewichteten Teilnoten der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen in jedem Fach; das Notengewicht der Klausur und der mündlichen Prüfung beträgt jeweils eins, soweit sich nicht aus den Besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts etwas anderes ergibt.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der Note der Magisterarbeit. Hierbei hat die Magisterarbeit das Notengewicht zwei, die Fachnote jedes Hauptfachs ebenfalls zwei und die Fachnote jedes Nebenfachs eins. Der Teiler ist sechs.“

13. Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt:

„§ 27a

Erwerb des Baccalaureus-Grads

(1) Nach einer Regelstudienzeit von sechs Semestern kann ein für den Magisterstudiengang eingeschriebener Student in den in Absatz 2 genannten Fächern den akademischen Grad eines Baccalaureus Artium - beziehungsweise Baccalaurea Artium - (B.A.) in einem seiner Hauptfächer erwerben. Der B.A.-Grad wird als eine fakultativ erwerbbare Qualifikation im Rahmen eines Magisterstudiums verstanden. Durch den Erwerb des Grads wird nachgewiesen, daß der Student die inhaltlichen Grundlagen von zwei Fächern, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat sowie unter Anleitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen arbeiten kann.

(2) Der Grad kann in den folgenden Fächern erworben werden:
Allgemeine Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Englische Philologie
Ostslavische Philologie
Romanische Philologie
Tschechische Philologie
West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie.
Der zuständige Prüfungsausschuß kann auf Antrag weitere Fächer zulassen. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Baccalaureus-Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Erfordernisse gemäß § 14 Nrn. 1 und 2 erfüllt,
2. die Zwischenprüfung in zwei Fächern, darunter dem Prüfungsfach der Baccalaureus-Prüfung als Hauptfach, bestanden hat; ist die Zwischenprüfung in einem der Fächer nach den Bestimmungen für das Nebenfach abgelegt, so ist zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den für ein zweites Nebenfach vorgeschriebenen Studienleistungen des Grundstudiums erforderlich,
3. darüber hinaus 60 LP aus dem Hauptstudium oder damit gleichwertige Leistungen nachweist, von denen mindestens 30 LP, darunter mindestens ein Hauptseminar, im gewählten Prüfungsfach erworben sein müssen; Nr. 5 bleibt unberührt,
4. die Baccalaureus-Prüfung in dem gewählten Prüfungsfach im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. gegebenenfalls die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für sein Prüfungsfach in der Baccalaureus-Prüfung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des II. Abschnitts erfüllt,
6. die Nachweise, Erklärungen etc. gemäß Absatz 4 vorlegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Baccalaureus-Prüfung soll in der Regel im sechsten Fachsemester gestellt werden. Der Antrag ist unter Angabe des gewählten Faches an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (§ 5) zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Unterlagen gemäß Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 in sinngemäßer An-wendung,
2. der Vorschlag eines Prüfungsberechtigten aus dem gewählten Prüfungsfach zu einem für die Baccalaureats-Arbeit geeigneten Thema.
§ 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(5) Die Baccalaureats-Arbeit kann aus einer Hauptseminararbeit in dem gewählten Fach hervorgehen. Das Thema wird in Verbindung mit der Zulassung zur Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Die Arbeit soll einen Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist ist zwei Monate ab dem Termin der Vergabe des Themas als Baccalaureats-Arbeit; der Termin ist aktenkundig zu machen. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu bewerten. Die Frist kann durch den Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Studenten im Benehmen mit dem Aufgabensteller einmal verlängert werden, höchstens jedoch um zwei Monate, es sei denn, der Student hat die Gründe nicht zu vertreten. Im übrigen gelten § 17 Abs. 2 bis 6 entsprechend.

(6) Die Arbeit wird in der Regel durch zwei Prüfer, darunter den Aufgabensteller, bewertet. Wird die Arbeit als nicht ausreichend bewertet, so kann der Student innerhalb von drei Monaten beantragen, daß ein neues Thema für eine neue Arbeit gestellt wird; die Regelungen über Zulassung, Vergabe der Arbeit und Bearbeitungsfrist gelten entsprechend. Wird der Antrag nicht gestellt oder wird auch die neue Arbeit als nicht ausreichend bewertet, so ist das Verfahren zum Erwerb des Baccalaureus-Grads beendet. Es kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Baccalaureus-Prüfung ist bestanden, wenn die Baccalaureats-Arbeit bestanden ist. Die Gesamtnote der Baccalaureus-Prüfung setzt sich zu je einem Drittel aus der Note der Baccalaureatsarbeit und den beiden Fachnoten der Zwischenprüfung zusammen. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend. Weiter wird dem Studenten ein Transcript seiner Studienleistungen gemäß § 15d ausgestellt.

(8) §§ 5, 6, 6a, 10 bis 13 und 25 bis 27 gelten entsprechend.

(9) Durch den Erwerb des B.A.-Grades werden die Vorschriften für den Erwerb des M.A.-Grades nicht berührt, insbesondere begründen das Verfahren und dafür gegebenenfalls erforderliche Prüfungswiederholungen keine Verlängerung der Prüfungs- oder Überschreitungsfristen gemäß § 4.“

14. § 28 erhält folgende Fassung:

„§ 28

Allgemeine Sprachwissenschaft

(1) Das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A: Theoretische und Empirische Linguistik,
B: Neuro-/Patholinguistik.

Eines dieser Teilfächer wird als Schwerpunkt gewählt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft Hauptfach ist; im Nebenfach ist eine Schwerpunktwahl nicht möglich.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft.

2. Wird der Schwerpunkt Theoretische und Empirische Linguistik gewählt, so ist der erfolgreiche
Abschluß folgender Module nachzuweisen:
a) Modul 10: Semantik
b) Modul 12: Syntax
c) Modul 15: Neurolinguistik
d) Ein weiteres Modul nach Wahl (entfällt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist).

3. Wird der Schwerpunkt Neuro-/Patholinguistik gewählt, so ist der erfolgreiche Abschluß folgender Module nachzuweisen:
a) Modul 14: Patholinguistik
b) Modul 16: Praxis von Sprachstörungen
c) Modul 17: Klinische Aspekte von Sprachstörungen
d) Ein weiteres Modul nach Wahl (entfällt, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist).

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft. Hat der Bewerber die Zwischenprüfung nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses folgender Module:
a) Modul 10: Semantik
b) Modul 12: Syntax
c) ein weiteres Modul nach Wahl.

(4) Prüfungsanforderungen

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:

1. Wird die Prüfung im Teilfach Allgemeine und Empirische Sprachwissenschaft abgelegt, so gelten hierfür folgende Anforderungen:
a) Vertiefte Kenntnisse der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonolo-gie/ Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den bei Buchstabe a) genannten Teilge-bieten;
c) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Kommunikationstheorie;
d) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Neurolinguistik;
e) Grundkenntnisse in Psycholinguistik, Semiotik und Geschichte der Sprachwissenschaft.

2. Wird die Prüfung im Teilfach Patholinguistik abgelegt, so gelten hierfür folgende Anforderungen:
a) fundierte Kenntnisse der biologischen Grundlagen der Repräsentation und des Ablaufs sprachli-cher Prozesse;
b) Kenntnisse wesentlicher theoretischer Ansätze und empirischer Befunde aus dem Gesamtgebiet der Sprachwissenschaft und Sprachpathologie;
c) Beherrschung grundlegender Methoden des empirischen Arbeitens in der Psychologie und Patho-linguistik;
d) Fähigkeiten zur Umsetzung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten auf praktisch-(patho)linguistische Anwendungsprobleme.

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

Es gelten folgende Anforderungen:
a) Vertiefte Kenntnisse der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonolo-gie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den bei Buchstabe a) genannten Teilge-bieten.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung

A. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

eine einstündige mündliche Prüfung.

B. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

eine halbstündige mündliche Prüfung.

(6) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus der Note der mündlichen Prüfung und dem Durchschnitt der Endnoten der vorzulegenden Module.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung in Allgemeiner Sprachwissenschaft
Eines der Teilfächer gemäß Absatz 1 ist als Schwerpunkt zu wählen.“

15. § 29 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

16. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird gestrichen.
bb) Die Nrn. 2 bis 4 werden Nrn. 1 bis 3.
cc) Bei der neuen Nr. 2 erhält Satz 5 folgende Fassung: „Der Aufbau muß spätestens zum Beginn der nach Nummer 1 zu erbringenden Gestaltungsaufgabe abgeschlossen sein.“
b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Fachnote wird in der Art gebildet, daß die Summe aus:
- dem zweifachen Zahlenwert der Note für die Präsentation der Arbeitsergebnisse nach Absatz 4 Nr. 2,
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die Klausur nach Absatz 4 Nr. 1 und
- dem einfachen Zahlenwert der Note für die mündliche Prüfung nach Absatz 4 Nr. 3 durch 4 geteilt wird.“

17. § 30 erhält folgende Fassung:

„§ 30

Deutsche Philologie

(1) Teilfächer
Das Fach Deutsche Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Deutsche Sprachwissenschaft,
B. Ältere deutsche Literaturwissenschaft,
C. Neuere deutsche Literaturwissenschaft,
D. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur,
E. Deutsch als Fremdsprachenphilologie.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen
A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche Philologie.
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) Hauptgebietsmodul: bestehend aus zwei Hauptseminaren eines Teilfaches;
b) Nebengebietsmodul: bestehend aus einem Hauptseminar eines der vier anderen Teilfächer;
c) Freies Modul: weitere Lehrveranstaltungen (auch außeruniversitäre) im Umfang von mindestens 15 LP, die von einem prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers verantwortet werden.

B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche Philologie als Nebenfach; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt worden ist.
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Hauptseminars (aus einem der Aufbaumodule), das die erfolgreiche Absolvierung eines Basismoduls desselben Teilfaches voraussetzt.

(4) Prüfungsanforderungen

1. Fähigkeit, die Thesen der Magisterarbeit mündlich zu vertreten, wenn die Magisterarbeit im Fach Deutsche Philologie angefertigt worden ist.

2. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
A. Im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprach-forschung;
b) gründliche Kenntnis der Stuktur der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik;
c) Kenntnis älterer Sprachstufen des Deutschen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
B. Im Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten;
b) auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und
Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.
C. Im Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von literarischen Texten;
b) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.
D. Im Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:
a) Sprachdidaktik:
aa) Fähigkeit zur didaktischen Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse;
bb) Kenntnis schulartspezifischer Modelle des Sprachunterrichts.
b) Literaturdidaktik:
aa) Kenntnis der Methoden und Probleme des Leselernprozesses und des weiterführenden Lesens;
bb) Vertrautheit mit Grundzügen der Kinder- und Jugendliteratur sowie der Lesefor-schung;
cc) Fähigkeit zu literaturdidaktischen Analysen.
c) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts:
aa) Kenntnis der Sprachentwicklung und der Sprachstörungen im Kindes- und Jugendalter;
bb) Einblick in Lehrplananalyse und Unterrichtsforschung;
cc) Vertrautheit mit Fragen der Leistungsmessung und -beurteilung;
dd) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts.
E. Im Teilfach Deutsch als Fremdsprachenphilologie:
a) Gründliche Kenntnis der deutschen Sprache mit Blick auf die Vermittlung des Deutschen als einer fremden Sprache;
b) Vertrautheit mit der Methodik und Didaktik des Faches Deutsch als Fremdsprachenphi-lologie;
c) Grundkenntnisse zur deutschen Kultur-, Literatur- und Geistesgeschichte im europäischen Kontext;
d) Vertrautheit mit den Problemen der interkulturellen Kommunikation mit besonderer Berücksichtigung der kulturellen Fremde als Vermittlungsbedingung.

3. Ist Deutsche Philologie Nebenfach, richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen des gewählten Teilfachs.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
eine einstündige mündliche Prüfung im Teilfach des Hauptgebietsmoduls.
B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
eine halbstündige mündliche Prüfung in einem der fünf Teilfächer, wobei in dem entsprechenden Teilfach mindestens 14 LP erworben sein müssen.

(6) Bewertung
A. Ist Deutsche Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der drei Hauptseminare des Haupt- und des Nebengebietsmoduls, die zu 2/3 in die Fachnote eingehen, und aus der Note der mündlichen Prüfung, die zu 1/3 eingeht.
B. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus der Note des Hauptseminars und der mündlichen Prüfung.“

18. § 31 erhält folgende Fassung:

„§ 31

Englische Philologie

(1) Das Fach Englische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Englische Sprachwissenschaft
B. Englische Literatur- und Kulturwissenschaft
C. Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlußprüfung
A. Ist Englische Philologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Aufbaumodule
a) Sprachpraxis (H)
b) Sprachwissenschaft
c) Literatur- und Kulturwissenschaft;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nachweis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.
B. Ist Englische Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens 30 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zu-sätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachpraxis (N)
b) von einem der beiden Aufbaumodule
Sprachwissenschaft oder
Literatur- und Kulturwissenschaft;
3. Nachweis des Latinums oder mindestens von lateinischen Sprachkenntnissen und Nach-weis von mindestens Grundkenntnissen der französischen oder einer anderen romanischen Sprache.

(4) Prüfungsanforderungen
In allen Teilfächern wird angemessene Kenntnis der englischen Sprache gefordert; weiter gilt:
A. Im Teilfach Englische Sprachwissenschaft:
1. Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluß der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Sprachwissenschaft;
2. Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text (unter Benutzung von Hilfsmitteln) zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären.
B. Im Teilfach Englische Literatur- und Kulturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden und Theorien der Literatur- und Kulturwissenschaft und der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der englischen Literatur- und Kulturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.
C. Im Teilfach Amerikanische Literatur- und Kulturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden und Theorien der Literatur- und Kulturwissenschaft und der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der amerikanischen Literatur- und Kulturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der amerikanischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
Ist Englische Philologie Hauptfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der drei in Absatz 1 genannten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers.

(6) Bewertung
A. Ist Englische Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich
a) zu zwei Fünfteln aus der mündlichen Prüfung,
b) zu je einem Fünftel aus den Endnoten der Aufbaumodule
Sprachpraxis (H)
Sprachwissenschaft
Literatur- und Kulturwissenschaft.
B. Ist Englische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der beiden Module gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muß neben dem Hauptseminar auch die erfolgreiche Teilnahme am Kurs General Language Course IV nachgewiesen werden.“

19. § 32 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

20. Nach § 32 wird folgender neuer § 32a eingefügt:

„§ 32a

Frei Kombinierbares Nebenfach

(1) Studieneinheiten
Das Frei Kombinierbare Nebenfach besteht aus zwei Studieneinheiten, die aus einer vom Prüfung-sausschuß einer der Philosophischen Fakultäten für das Frei Kombinierbare Nebenfach genehmigten und bekanntgemachten Liste auszuwählen sind. Es dürfen keine Studieneinheiten aus einem Fachgebiet gewählt werden, das der Bewerber anderweitig in der Magisterprüfung wählt; das Nähere ist in der Liste der Studieneinheiten geregelt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(3) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zulassung zu den Abschlußprüfungen sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis des Erwerbs von insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten aus den beiden gewählten Studieneinheiten, darunter
- Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von insgesamt vier Modulen aus den beiden gewählten Studieneinheiten;

(4) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der zuletzt erworbenen zwei der vorgelegten Module.“

21. § 33 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

22. § 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

23. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

24. § 36 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchst. a wird gestrichen.
b) Die Buchst. b und c werden Buchst. a und b.

25. Nach § 36 wird folgender neuer § 36a eingefügt:

„§ 36a

Informationswissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 5.

(2) Zulassungsvoraussetzungen
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Informationswissenschaft;
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) des Moduls Hypermedia
b) des Moduls Softwareergonomie
c) des Moduls Wissensbasierte Systeme;
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Informationswissenschaft; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Moduls Hypermedia oder des Moduls Softwareergonomie.

(3) Prüfungsanforderungen
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
- Vertiefte Kenntnisse in der Bereichen Informationsvermittlung, Softwareergonomie und Hypermedia
- Kenntnisse der Wissensrepräsentation;
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Vertiefte Kenntnisse in Softwareergonomie oder Hypermedia.

(4) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
eine einstündige mündliche Prüfung;
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
eine 30 minütige mündliche Prüfung.

(5) Bewertung
A. Ist Informationswissenschaft erstes oder zweites Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus der Note der mündlichen Prüfung (40 %) und aus den Abschlußnoten der vorgelegten Module; hierbei zählt das Modul Hypermedia 25%, das Modul Softwareergonomie 25 % und das Modul Wissensbasierte Systeme 10 %;
B. Ist Informationswissenschaft Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus der Note der mündlichen Prüfung (50 %) und aus der Abschlußnote des vorgelegten Moduls gemäß Absatz 2 Buchst. B. Nr. 2 (50%).“

26. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

27. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

28. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

29. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

30. § 41 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

31. § 42 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

32. § 43 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

33. § 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

34. § 45 erhält folgende Fassung:

„§ 45

Romanische Philologie

(1) Das Fach Romanische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Französische Sprachwissenschaft
B. Italienische Sprachwissenschaft
C. Spanische Sprachwissenschaft
D. Französische Literaturwissenschaft
E. Italienische Literaturwissenschaft
F. Spanische Literaturwissenschaft
G. Französische Landeswissenschaft
H. Italienische Landeswissenschaft
I. Spanische Landeswissenschaft.

Ist Romanische Philologie Hauptfach, müssen Module aus zwei Teilfächern, ist sie Nebenfach, muß ein Modul aus einem Teilfach gewählt werden.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlußprüfung
A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Romanischer Philologie;
2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses von zwei Aufbaumodulen aus zweien der in Absatz 1 genannten Teilfächer; von einem dritten wissenschaftlichen Aufbaumodul müssen mindestens 9 LP nachgewiesen werden;
3. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Aufbaumoduls Sprache III;
4. Nachweis des Latinums.
B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Romanischer Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Aufbaumoduls aus den in Absatz 1 genannten Teilfächern;
3. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls Sprache II;

(4) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sprachkenntnisse in den gewählten Teilfächern;
2. In den sprachwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Methoden, Ergebnissen und Problemen der französischen/italienischen/spanischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten sowohl der älteren Sprachstufen als auch der Gegenwartssprache;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung sprachwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Sprache.
3. In den literaturwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Textanalyse;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
4. In den landeswissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Landeswissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Analyse landeswissenschaftlicher Themen.
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung landeswissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet.
c) Vertrautheit mit der Geschichte und der aktuellen kulturellen, gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Situation des Landes.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
- Eine dreistündige Klausur aus einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers. Die Klausur kann in deutscher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache geschrieben werden.
- Zwei mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten Dauer in den gewählten Teilfächern.
B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
- Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gewählten Teilfach.

(6) Bewertung
A. Ist Romanische Philologie Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
- der Abschlußnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2, je einfach gewichtet,
- der Note der Klausur, doppelt gewichtet,
- der Noten der beiden mündlichen Prüfungen, je einfach gewichtet.
B. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt folgender Noten:
- der Abschlußnote des Aufbaumoduls gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2, einfach gewichtet,
- der Note der mündlichen Prüfung, doppelt gewichtet.

(7) Besondere Bestimmungen für die Magisterarbeit
Wird die Magisterarbeit aus einem Gebiet der romanischen Philologie gewählt, so kann sie in deut-scher oder, je nach Thema, auch in französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfaßt werden. Innerhalb der französischen Teilfächer kann auch eine Arbeit zu einem okzitanischen Thema geschrieben werden, innerhalb der italienischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem rumänischen, rätoromanischen oder sardischen Thema, innerhalb der spanischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem portugiesischen oder katalanischen Thema.

(8) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP soll neben dem Hauptseminar auch eine Vorlesung in Romanischer Philologie nachgewiesen werden.“

35. § 46 erhält folgende Fassung:

„§ 46

Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Das Fach Ostslavische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Ostslavische Sprachwissenschaft
B. Ostslavische Literaturwissenschaft.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen
A. Ist Ostslavische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Ostslavische Philologie,
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 3
b) des Moduls Sprachausbildung 4
c) des Moduls Sprachwissenschaft 2
d) des Moduls Literaturwissenschaft 2
e) des Moduls Nebensprache.
B. Ist Ostslavische Philologie Nebenfach
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Ostslavische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 3
b) eines der beiden Module
Sprachwissenschaft 2
Literaturwissenschaft 2.

(4) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der ostslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.
Im Nebenfach Ostslavische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Ziffern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
A. Ist Ostslavische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer;
eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer in beiden Teilfächern.
B. Ist Ostslavische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung
A. Ist Ostslavische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
b) dem Durchschnitt der Module Sprachausbildung 3 und 4 und
c) dem Durchschnitt der Module Sprachwissenschaft 2 und Literaturwissenschaft 2.
B. Ist Ostslavische Philologie Nebenfach
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und
den Noten der beiden Module gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.“

36. § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

37. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

38. Nach § 48 wird folgender neue § 48a eingefügt:

„§ 48a

Tschechische Philologie

(1) Das Fach Tschechische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Tschechische Sprachwissenschaft
B. Tschechische Literaturwissenschaft.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen
A. Ist Tschechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie,
2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 3
b) des Moduls Sprachausbildung 4
c) des Moduls Sprachwissenschaft 2
d) des Moduls Literaturwissenschaft 2
e) des Moduls Nebensprache.
B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach
1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;
2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Moduls Sprachausbildung 3
b) eines der beiden Module
Sprachwissenschaft 2
Literaturwissenschaft 2.

(4) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere tschechischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Tschechischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen tschechischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der tschechischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der tschechischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der tschechischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.
Im Nebenfach Tschechische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten
Teilfach die Ziffern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung
A. Ist Tschechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer;
eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer in beiden Teilfächern.
B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung
A. Ist Tschechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfung,
b) dem Durchschnitt der Module Sprachausbildung 3 und 4 und
c) dem Durchschnitt der Module Sprachwissenschaft 2 und Literaturwissenschaft 2.
B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Noten der beiden Module gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 Buchst. a und b.“

39. § 49 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

40. § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird gestrichen.
b) Die Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

41. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Südslavische“ die Klammerbemerkung „(Polnische und Serbokroatische)“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Das Fach West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:“.
c) In Absatz 2 werden bei den Nummern 1 und 2, jeweils bei Buchst. b, die Worte „oder Tschechisch“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Bei Nummer 2 werden nach dem Wort „Polnischen“ das Komma und das Wort „Tschechischen“ gestrichen.
bb) Bei den Nummern 3, 5 und 6 werden jeweils nach dem Wort „polnischen“ das Komma und das Wort „tschechischen“ gestrichen.
e) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchst. a wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben b und c werden Buchstaben a und b.

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung in das Hauptstudium des Magisterstudiengangs eintreten. Entscheidend für den Eintritt in das Hauptstudium ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(2) Wer bereits vor Inkrafttreten der Satzung, aber nach dem Ende des Sommersemesters 1998, in das Hauptstudium des Magisterstudiengangs eingetreten ist, kann auf Antrag die Prüfung in einzelnen Fächern nach den neuen fachspezifischen Vorschriften ablegen, sofern er die notwendigen Studienleistungen in der dafür geeigneten Form erworben hat. Das Nähere bestimmen die einzelnen Institute oder Prüfungsausschüsse durch Anschlag. Wird ein solcher Antrag betreffs des (ersten) Hauptfaches genehmigt, so ist die Berechnungsweise der Prüfungsgesamtnote nach neuem Recht anzuwenden.

(3) Transcripts mit Angabe der Leistungspunkte gemäß § 15d Magisterprüfungsordnung werden auf Antrag auch solchen Studenten ausgestellt, die vor Inkrafttreten der Satzung, aber nach dem Ende des Sommersemesters 1998, in das Hauptstudium des Magisterstudiengangs eingetreten sind.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 21. Juli 1999 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 20. 12. 1999 Nr. X/4-5e66e-6/38 429a.

Regensburg, den 13. Januar 2000
Universität Regensburg
Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Diese Satzung wurde am 13. Januar 2000 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. Januar 2000 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13. Januar 2000.


Webmaster, zuletzt geändert 28.02.2000