Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen
Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes
erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:
Die Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der
Universität Regensburg vom 20. Juli 1989 (KWMBl II S. 280), geändert
durch Satzung vom 31. März 1992 (KWMBl II S. 311), wird wie folgt
geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. e wird nach dem Wort "Praktikum" die Zahl "I"
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze 3 bis 6 werden neu angefügt:
"Die Klausuren der unter Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und Absatz 2 Nr. 2 Buchst.
a und b
genannten Leistungsnachweise können bei Nichtbestehen vor Beginn des
darauffol-
genden Semesters einmal wiederholt werden. Die Klausuren der übrigen
Leistungs-
nachweise können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Weitere
Wieder-
holungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden
Semestern sind nicht möglich.
Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon
unberührt.".
2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
bb) Es werden folgende Nummern 4 und 5 neu angefügt:
"4. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen durch benotete Scheine:
a) Biochemisches Großpraktikum I
b) Biochemisches Großpraktikum II
c) Organisch-chemisches Praktikum II
d) Mikrobiologisches Praktikum
e) Genetisches Praktikum
f) Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens fünf Semesterwochenstunden
in einem Nebenfach (z. B. Anatomie, Biophysik, Informatik, Physik, Physikalische
Chemie, Physiologie);
5. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen durch unbenotete Scheine:
a) Biochemisches Großpraktikum III (Forschungspraktikum)
b) Seminar zum Biochemischen Großpraktikum I
c) Seminar zum Biochemischen Großpraktikum II
c) Kurs zur Physiologie der Tiere.".
b) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"Alle Leistungsnachweise können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt
werden, das gleiche gilt für den in einem prüfungsförmlichen
Verfahren erbrachten, benoteten Leistungsnachweis gemäß Satz 1
Nr. 4 Buchst. f, dessen Note nach § 14 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 4 in die Berechnung der Gesamtnote der
Diplomprüfung eingeht. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden
Veranstaltungen in den nachfolgenden Semestern sind nicht möglich.".
c) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die aus § 4 Abs. 3 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon
unberührt.".
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt
für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Studium der Biochemie
aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der
Universität Regensburg vom 30.11.1994 und der Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch
Schreiben vom 16.12.1994 Nr. X/4-5e69eIV(8)-6/195 275.
Regensburg, den 22.12.1994 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 22.12.1994 in der Hochschule
niedergelegt; die Niederlegung wurde am 22.12.1994 durch Anschlag in der
Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der
22.12.1994.
Zurück zur Inhaltsübersicht