Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Zweite Satzung zur Änderung der
Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie
an der Universität Regensburg
Vom 22. Dezember 1994
(KWMBl II 1995. S. 359)

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der Universität Regensburg vom 20. Juli 1989 (KWMBl II S. 280), geändert durch Satzung vom 31. März 1992 (KWMBl II S. 311), wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. e wird nach dem Wort "Praktikum" die Zahl "I" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

bb) Die folgenden Sätze 3 bis 6 werden neu angefügt:

"Die Klausuren der unter Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b

genannten Leistungsnachweise können bei Nichtbestehen vor Beginn des darauffol-
genden Semesters einmal wiederholt werden. Die Klausuren der übrigen Leistungs-
nachweise können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Weitere Wieder-
holungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden
Semestern sind nicht möglich.
Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.".

2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.

bb) Es werden folgende Nummern 4 und 5 neu angefügt:

"4. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen durch benotete Scheine:

a) Biochemisches Großpraktikum I
b) Biochemisches Großpraktikum II
c) Organisch-chemisches Praktikum II

d) Mikrobiologisches Praktikum
e) Genetisches Praktikum
f) Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens fünf Semesterwochenstunden in einem Nebenfach (z. B. Anatomie, Biophysik, Informatik, Physik, Physikalische

Chemie, Physiologie);

5. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen durch unbenotete Scheine:

a) Biochemisches Großpraktikum III (Forschungspraktikum)
b) Seminar zum Biochemischen Großpraktikum I
c) Seminar zum Biochemischen Großpraktikum II
c) Kurs zur Physiologie der Tiere.".

b) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"Alle Leistungsnachweise können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, das gleiche gilt für den in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten, benoteten Leistungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 4 Buchst. f, dessen Note nach § 14 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 4 in die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung eingeht. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden Semestern sind nicht möglich.".

c) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die aus § 4 Abs. 3 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.".

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Studium der Biochemie aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 30.11.1994 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 16.12.1994 Nr. X/4-5e69eIV(8)-6/195 275.

Regensburg, den 22.12.1994 Universität Regensburg

Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 22.12.1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 22.12.1994 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 22.12.1994.


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