Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Erste Satzung
zur Änderung der Diplomprüfungsordnung
für das Studium der Biochemie
an der Universität Regensburg
Vom 31. März 1992
(KWMBl II S. 311)

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit der Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Satzung:

§ 1

Die Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der Universität Regensburg vom 20. Juli 1989 (KWMBl II S. 280) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Einleitungsformel wird eingefügt:

"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

"Nach bestandener Diplomprüfung wird der Grad eines "Diplom-Biochemikers Univ." beziehungsweise einer "Diplom-Biochemikerin Univ." (jeweils abgekürzt Dipl.-Biochem. Univ.) verliehen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zwei Jahre" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsortes ist zulässig."

5. § 9 erhält folgende Fassung:

"§ 9
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen, sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Diplomprüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden bzw. erbracht hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäßt Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muß. Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.

(7) Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet werden. Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Absatz 3 erfolgen dann nicht. In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.

(8) Die Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuß, in den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 jedoch nur auf Antrag. Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

6. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist oder ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist."

7. Die bisherigen §§ 12 bis 21 werden §§ 13 bis 22.

8. In § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."




9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Prüfungsgesamtnote für die Diplom-Vorprüfung wird aus dem doppelten, auf eine Stelle nach dem Komma ausgerechneten Mittel der Fachnoten und dem einfachen Mittel der Noten der Studienleistungen, geteilt durch drei, gebildet und auf eine Stelle nach dem Komma ausgerechnet. Das Mittel der Noten der Studienleistungen wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgerechnet und aus den folgenden, ebenfalls auf eine Stelle nach dem Komma angegebenen Einzelnoten gebildet.

- der Durchschnittsnote aus den Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b

- der Durchschnittsnote aus den Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d

- der Noten der Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e und f."

10. In § 18 erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Sonderregelungen für Behinderte"

11. In § 21 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "einstündige" durch das Wort "zweistündige" ersetzt.

12. Der bisherige § 22 wird gestrichen.

13. § 24 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Eine zweite Wiederholung ist nur zulässig, wenn der Kandidat in zwei Fächern mindestens die Note "ausreichend" (bis 4,0) erhalten hat."

14. In § 25 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(5) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."

15. In § 27 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Praktikum mit mindestens fünf Semesterwochenstunden" durch die Worte "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens fünf Semesterwochenstunden" ersetzt.

16. In § 30 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Diplomarbeit kann in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Fächern ausgeführt werden. In Ausnahmefällen darf die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Naturwissenschaftlichen Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin durchgeführt werden, sofern

1. Sie dort von einem Hochschullehrer oder einer anderen nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Diplomprüfungen an Universitäten befugten Person betreut wird,

2. ein Hochschullehrer der entsprechenden Fachrichtung der Naturwisenschaftlichen Fakultät III vor Vergabe der Arbeit schriftlich sein Einverständnis erklärt, das Erstgutachten gemäß Absatz 7 zu übernehmen und

3. der Prüfungsausschuß vor Vergabe der Arbeit zustimmt."

§ 2

Der Rektor der Universität Regensburg wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für das Studium der Biochemie an der Universität Regensburg neu bekanntzumachen und dabei notwendig erscheinende redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 26. Februar 1992 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 12. März 1992 Nr. X/4-6/37 980.

Regensburg, den 31. März 1992 Universität Regensburg

Der Rektor


(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 31. März 1992 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. März 1992 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31. März 1992.


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