Der Text dieser Prüfungsordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit der
Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität
Regensburg folgende Satzung:
Die Diplomprüfungsordnung für
das Studium der Biochemie an der Universität Regensburg vom 20. Juli
1989 (KWMBl II S. 280) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird
eingefügt:
"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
"Nach bestandener Diplomprüfung wird
der Grad eines "Diplom-Biochemikers Univ." beziehungsweise einer
"Diplom-Biochemikerin Univ." (jeweils abgekürzt Dipl.-Biochem. Univ.)
verliehen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Prüfungsausschuß bestellt
die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden
übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat
ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen
Prüfer besteht nicht."
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "zwei
Jahre" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Daneben kann der Prüfungsausschuß
gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen
anberaumen."
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3
angefügt:
"Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen
notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsortes ist
zulässig."
5. § 9 erhält folgende Fassung:
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang
an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden
angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen
Studiengängen, sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet,
soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die
Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen
Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen
Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der
Diplomprüfungsausschuß. Im übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
gehört werden.
(3) Diplom-Vorprüfungen und andere
gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben
Studiengang bestanden bzw. erbracht hat, werden angerechnet.
Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen
wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten
Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit
die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt
entsprechend.
(4) Die Anerkennung einer
Diplom-Vorprüfung gemäßt Absatz 3 kann von Bedingungen
abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern
keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Ein selbständiger
Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer wissenschaftlichen
Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. Dies gilt
nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die
ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung
der wissenschaftlichen Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt
wurde, als nicht bestanden gewertet werden muß. Teile eines
selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen
einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien
erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien-
oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit
angerechnet.
(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
(7) Im Zeugnis werden die Noten angerechneter
Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung
berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet werden. Die
übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der
Übernahme im Zeugnis vermerkt. Entspricht das Notensystem der angerechneten
Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk
und beim Gesamturteil der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. Eine
Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie
eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Absatz 3 erfolgen dann
nicht. In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser
Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.
(8) Die Entscheidungen nach Absätzen
1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuß, in den Fällen
gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 jedoch
nur auf Antrag. Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen
an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
richten.
6. Nach § 11 wird folgender neuer §
12 eingefügt:
(1) In Klausurarbeiten und sonstigen
schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines
Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden
kann.
(2) Klausurarbeiten in Prüfungen und
sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen
oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist,
sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Von der Bewertung durch
einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter
Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines
zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise
verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der Note "nicht ausreichend"
bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der
Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest,
ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist oder ob durch Benennung eines
Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des
Prüfungsablaufs zu rechnen ist."
7. Die bisherigen §§ 12 bis 21
werden §§ 13 bis 22.
8. In § 13 wird folgender Absatz 4
angefügt:
"(4) Studenten, die sich der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses."
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 5
angefügt:
"Wird eine Prüfungsleistung von zwei
Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten
gemittelt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Prüfungsgesamtnote für
die Diplom-Vorprüfung wird aus dem doppelten, auf eine Stelle nach dem
Komma ausgerechneten Mittel der Fachnoten und dem einfachen Mittel der Noten
der Studienleistungen, geteilt durch drei, gebildet und auf eine Stelle nach
dem Komma ausgerechnet. Das Mittel der Noten der Studienleistungen wird auf
eine Stelle nach dem Komma ausgerechnet und aus den folgenden, ebenfalls
auf eine Stelle nach dem Komma angegebenen Einzelnoten
gebildet.
- der Durchschnittsnote aus den Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b
- der Durchschnittsnote aus den Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und d
- der Noten der Studienleistungen
gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e und f."
10. In § 18 erhält die
Überschrift folgende Fassung:
"Sonderregelungen für Behinderte"
11. In § 21 Abs. 2 Satz 4 wird das
Wort "einstündige" durch das Wort "zweistündige"
ersetzt.
12. Der bisherige § 22 wird gestrichen.
13. § 24 Abs. 4 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
"Eine zweite Wiederholung ist nur
zulässig, wenn der Kandidat in zwei Fächern mindestens die Note
"ausreichend" (bis 4,0) erhalten hat."
14. In § 25 werden die folgenden
Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht
bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen
Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang
und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung
wiederholt werden können.
(5) Der Bescheid über die nicht bestandene
Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen."
15. In § 27 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Praktikum mit mindestens fünf Semesterwochenstunden" durch die Worte "Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens fünf Semesterwochenstunden" ersetzt.
16. In § 30 erhält Absatz 2 folgende
Fassung:
"(2) Die Diplomarbeit kann in den in §
26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Fächern ausgeführt werden.
In Ausnahmefällen darf die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb
der Naturwissenschaftlichen Fakultät III - Biologie und Vorklinische
Medizin durchgeführt werden, sofern
1. Sie dort von einem Hochschullehrer oder
einer anderen nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden
Fassung zur Abnahme von Diplomprüfungen an Universitäten befugten
Person betreut wird,
2. ein Hochschullehrer der entsprechenden
Fachrichtung der Naturwisenschaftlichen Fakultät III vor Vergabe der
Arbeit schriftlich sein Einverständnis erklärt, das Erstgutachten
gemäß Absatz 7 zu übernehmen und
3. der Prüfungsausschuß vor Vergabe
der Arbeit zustimmt."
Der Rektor der Universität Regensburg
wird ermächtigt, die Diplomprüfungsordnung für das Studium
der Biochemie an der Universität Regensburg neu bekanntzumachen und
dabei notwendig erscheinende redaktionelle Änderungen
vorzunehmen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach
Inkrafttreten ihr Studium aufnehmen oder mit dem Hauptstudium
beginnen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des
Senats der Universität Regensburg vom 26. Februar 1992 und der Genehmigung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst durch Schreiben vom 12. März 1992 Nr. X/4-6/37
980.
Regensburg, den 31. März 1992 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut
Altner)
Die Satzung wurde am 31. März 1992
in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 31. März 1992
in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 31.
März 1992.
Zurück zur Inhaltsübersicht