Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie
an der Universität Regensburg
vom 28. Februar 1992
§ 1: Zweck der Prüfung
§ 2: Diplomgrad
§ 3: Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§ 4: Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§ 5: Prüfungsausschuß
§ 6: Prüfer und Beisitzer
§ 7: Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 8: Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
§ 9: Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11: Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12: Schriftliche Prüfungen
§ 13: Mündliche Prüfungen
§ 14: Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 15: Einsicht in Prüfungsakten
§ 16: Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 17: Sonderregelungen für Behinderte
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
§ 18: Meldung zur Diplom-Vorprüfung
§ 19: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 20: Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 21: Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 22: Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 23: Meldung zur Diplomprüfung
§ 24: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 25: Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 26: Diplomarbeit
§ 27: Wiederholung der Diplomprüfung
§ 28: Zusatzfächer
§ 29: Zeugnis und Diplom
§ 30: Übergangsregelungen
§ 31: Inkrafttreten
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums der Soziologie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat
die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit
besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die
für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines
"Diplom-Soziologen Univ." bzw. einer "Diplom-Soziologin Univ." (jeweils
abgekürzt: "Dipl.-Soz. Univ.") verliehen.
(1) Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium
erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 144 Semesterwochenstunden,
verteilt auf acht Fachsemester. Die Regelstudienzeit (einschl. der
berufspraktischen Tätigkeit und der Prüfungen) beträgt neun
Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das
mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges
Hauptstudium, an das sich die Diplomprüfung anschließt.
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in
einem Abschnitt durchgeführt werden. Die Diplomprüfung besteht
aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen. Die Fachprüfungen werden
in einem Abschnitt durchgeführt.
(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel im Prüfungstermin
am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student soll sich
so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18) zu dieser Prüfung
melden, daß er sie zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.
(2) Die Diplomarbeit soll bis zum Ende des achten Fachsemesters abgegeben,
die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen in der Regel am Ende
des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student soll sich so rechtzeitig
und ordnungsgemäß (§ 23) zur Diplomprüfung melden, daß
er sie mit beiden Teilen (Diplomarbeit und Fachprüfungen) bis zum Ende
des neunten Fachsemesters ablegen kann.
(3) Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß §
8 bekanntgegeben. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen,
wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(4) Der Student kann die in Absatz 1 und 2 bestimmten Termine
verschieben. Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten
hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 Satz 2 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung
der Prüfung erfolgen soll, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als
zwei oder bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese
Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Bei der
Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte
oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen
bzw. Diplomarbeit) als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung
für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. Nach
§ 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.
(5) Überschreitet der Student die Frist nach Absatz 4 aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewährt der
Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern
es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten
regulären Prüfungstermin bestimmt.
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen
wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß
besteht aus dem Dekan der Philosophischen Fakultät III: Geschichte -
Gesellschaft - Geographie, der den Vorsitz führt, und den Professoren
für Soziologie.
(2) Die Mitglieder wählen den stellvertretenden Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen
Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) trifft er
alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die
Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen
auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.
Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt
werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß
der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität,
in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen
Prüfer. Art. 28 Abs. 2 Nr. 13 BayHSchG bleibt
unberührt.
(4) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig
dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien-
und Prüfungsordnungen. Der Prüfungsausschuß legt die Verteilung
der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist
von zwei Wochen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schriftführer nimmt
an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil; er hat kein Stimmrecht.
(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses
ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare
Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß
unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese
Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß
dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich
übertragen.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer.
Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung
der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch
auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.
(2) Zum Prüfer können alle Hochschullehrer der Soziologie,
sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6 WK)
in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen
im Fach Soziologie befugte, weitere Personen bestellt werden. Zum Beisitzer
darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben
werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen
notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet
ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt
dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im
Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen
persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der
Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit
Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit
bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden
Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte
Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.
(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber
spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der
Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.
(3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind
spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben. Die zur
Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer
und der Prüfungsräume spätestens zwei Wochen vor dem Termin
der Prüfung schriftlich zu laden. Ein kurzfristig aus zwingenden
Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsorts
ist zulässig.
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen
Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte
Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges
Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten
und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit
Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige
Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige
Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden
bzw. erbracht hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-
Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere
Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit
nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäß
Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu
einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen
ist. Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat
an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird entsprechend
Absatz 3 angerechnet. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger
Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde
oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an
der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet
werden muß. Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts
oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise
werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen
sowie auf die Studienzeit angerechnet.
(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den
Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
(7) Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen
aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn
sie entsprechend § 14 gebildet wurden. Die übernommenen Noten
werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt.
Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14
nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil
der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. Eine Notenwiedergabe in
angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung
gemäß § 14 Abs. 3 erfolgen nicht. In diesem Fall
wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9)
beigegeben.
(8) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 7 trifft der
Prüfungsausschuß, in den Fällen gemäß Absatz 2
und 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 jedoch nur auf Antrag.
Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde,
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder
wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird. Meldet sich der Kandidat zum Prüfungstermin (§ 4
Abs. 1 und 2) oder davor, kann er bis zehn Werktage vor Beginn des
Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung
ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend
gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden
die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen
neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der
nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe
dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis
werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht
ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim
Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen
krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der
Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines
vertrauensärztlichen Attests verlangen.
(5) Der Kandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, daß
die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom
Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen
sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln
behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf
Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem
bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile
derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend
gemacht werden.
(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von
Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat
nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege
zu einer Lösung finden kann.
(2) Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten,
die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen in der Regel von zwei
Prüfern bewertet werden. Einer der Prüfer soll der Aufgabensteller
sein. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden,
wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn
die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in
unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der
Note "nicht ausreichend" bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer
bestellt werden. Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des
Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist, oder
ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren
Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.
(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei
Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Anwesenheit
eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Im Fall einer Kollegialprüfung
wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von
einem Prüfer geprüft.
(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen,
in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung,
Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des
Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll
wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und von den
Prüfern bzw. vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. Die Wiedergabe
von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll
ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(3) Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
| 1 = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
| 2 = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
| 3 = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| 4 = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
| 5 = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen
die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht
zustande, werden die Noten gemittelt.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen,
errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend |
| bei einem Durchschnitt über 4,0 | = nicht ausreichend |
Die Fachprüfung ist nur bestanden, wenn die Note für jede einzelne
Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) lautet.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten
mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der
Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = sehr gut |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = gut |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = befriedigend |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = ausreichend |
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit
und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote
der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der einfach
gewichteten Fachnoten und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit.
Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Absatz 3 Satz 3.
(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absatz 1 bis 4
wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten
auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf
bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle
gewährt. Die Anfertigung von Kopien bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des betreffenden Prüfers.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist
einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der
Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten
und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf
schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der
Meldung zur Prüfung beizufügen.
Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung
(1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von zwei Wochen
nach der Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich, unter
Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt
einzureichen.
(2) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen
(§ 19 Abs. 2) beizufügen. Auch für die
Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 1 einzureichen.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:
1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium der Soziologie, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;
3. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
a) Statistik I und II (zwei Nachweise)
b) Einführung in die Soziologie
c) Geschichte der Soziologie
d) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung
Die Nachweise a) bis d) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der
Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/ Kolloquium / Referat o.ä.
erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom
Lehrenden festgelegt.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Das Studienbuch;
2. die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise;
3. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll;
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine
Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Soziologie
endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden
Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des
Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von
Unterlagen - insbesondere zu Absatz 1 Nrn. 2 und 4 -
gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist
und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden
nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen
Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die
Nachweise in anderer Art zu führen.
(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
im Fach Soziologie endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß
er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind,
um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in einem Abschnitt abgelegt.
(3) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:
1. Soziologische Theorie
2. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung
3. Grundzüge eines Wahlpflichtfaches
Wahlpflichtfächer sind:
- Politische Wissenschaft
- Volkswirtschaftslehre
- Pädagogik
- Psychologie
- Philosophie
(4) In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfung in
Form einer vierstündigen Klausur abzulegen. Diese schriftlichen
Prüfungen sollen innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden.
(1) Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie
nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden.
Unterzieht sich ein Kandidat spätestens in dem zum 4. Fachsemester
gehörenden Prüfungstermin vollständig der Diplom-Vorprüfung
und besteht diese nur in einem Fach nicht, so gilt die Prüfung in diesem
Fach als nicht abgelegt. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Die
freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht
zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine
des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muß spätestens
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein.
Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.
Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig
nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß
wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist
gewährt wird.
(3) Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur in einem
Prüfungsfach möglich. Sie muß zum nächsten regulären
Prüfungstermin erfolgen.
(4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der
vorangegangenen Prüfung.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich,
möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller
Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den
Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis
ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum
des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen
erbracht sind.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber
Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden
können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
Die Meldung zur Diplomprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der
Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten und mit den genannten Unterlagen
(§ 24 Abs. 2) schriftlich, ggf. unter Benutzung der hierfür
bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen. § 18
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung
sind:
1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene
Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung -
QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß
§ 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung;
3. ein ordnungsgemäßes Studium;
4. die Immatrikulation als Student des Studienganges, in dem die
Prüfung abgelegt wird, und zwar bei Prüfungen vor oder während
der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei
Prüfungen nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden
Studienhalbjahr;
5. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:
a) je einem Hauptseminar bzw. einer Übung für Fortgeschrittene in den Prüfungsfächern gemäß § 25
b) der Ausbildung in Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung
für Fortgeschrittene
Die Nachweise a) und b) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der
Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/ Kolloquium / Referat o.ä.
erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom
Lehrenden festgelegt.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1;
2. darüber hinaus Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Nrn. 3 bis 4.
3. Gegebenenfalls der Antrag, daß die mündliche Prüfung
unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll.
(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang
endgültig nicht bestanden hat.
(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens
zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. der Diplomarbeit (gemäß § 26; erster Prüfungsabschnitt);
2. den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen in den Prüfungsfächern (zweiter Prüfungsabschnitt).
Die mindestens ausreichende Bewertung der Diplomarbeit ist Voraussetzung
für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt.
(2) Die Prüfungsfächer sind
1. Pflichtfächer:
- Allgemeine Soziologie;
- eine 1. Spezielle Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung;
- eine 2. Spezielle Soziologie:
Spezielle Soziologien sind z. B. Entwicklungssoziologie, Industrie und Organisation, Politische Soziologie etc.
2. Wahlpflichtfächer:
- nach Wahl des Kandidaten ein weiteres sozialwissenschaftliches Fach:
Politische Wissenschaft, Pädagogik, Sozialpsychologie, Philosophie, Volkskunde oder Medizinische Soziologie
- nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach Soziologie steht und an der Universität Regensburg ausreichend vertreten ist.
Vorzugsweise soll dieses Fach aus einem der folgenden Gebiete gewählt werden:
Volkswirtschaftslehre
Kunstgeschichte
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
Religionswissenschaft
Geschichte
Vor- und Frühgeschichte
Geographie
Anglistik
Germanistik
Romanistik
Slavistik
Allgemeine Sprachwissenschaften
Außerdem kann auch eines der als mögliches erstes Wahlpflichtfach genannten Fächer als zweites Wahlpflichtfach gewählt werden. Das gewählte Fach darf allerdings mit dem ersten Wahlpflichtfach nicht identisch sein.
Die von dem Kandidaten gewählten Wahlpflichtfächer sind bei der
Anmeldung zur Prüfung zu benennen.
(3) In den drei Pflichtfächern und in den beiden
Wahlpflichtfächern sind schriftliche Prüfungsleistungen (Klausuren)
von jeweils vier Stunden zu erbringen.
(4) Mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten finden
in den drei Pflichtfächern und den beiden Wahlpflichtfächern statt.
Sie beginnen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen
Prüfungen. Eine mindestens ausreichende Note in den einzelnen schriftlichen
Fachprüfungen ist Voraussetzung zur Teilnahme an den jeweiligen
mündlichen Prüfungen.
(5) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten
des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche
Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der
Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach
selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer der Soziologie und
anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK)
zur Abnahme von Diplomprüfungen im Fach Soziologie berechtigten Personen
ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung
außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es
hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dieser hat das
Einverständnis des Betreuers und eine Erklärung darüber
einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich
ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit
Vorschläge zu machen.
(3) Der Kandidat hat dafür zu sorgen, daß er ein Thema für
die Diplomarbeit erhält. Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu beantragen, daß er unverzüglich
ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt
über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der
Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht übersteigen.
Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß
die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema
der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate
der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag
des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens
drei Monate verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches
Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war,
ruht die Bearbeitungsfrist. Entsprechende Anträge sind an den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu richten.
(5) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine
Zusammenfassung enthalten. Es ist dabei grundsätzlich auch auf die
Begrenzung des Umfangs der Diplomarbeit zu achten. Es soll von einem Richtwert
zwischen 80 und 100 Seiten ohne Anhang ausgegangen werden. Bei der Abgabe
der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er
die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet.
(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern des Faches Soziologie
zu beurteilen, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur
Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines
zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. Soll
die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet werden,
muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Erstgutachter soll derjenige
Prüfer sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Bei unterschiedlicher
Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies
nicht, gilt als Note der Diplomarbeit der Durchschnitt der Noten der beiden
Gutachter. Der Prüfungsausschuß kann bei auffälliger
Notenabweichung einen weiteren Gutachter hinzuziehen.
(1) Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht
bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die
freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit
bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. § 21
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf
Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für
die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich.
Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt
§ 26 entsprechend.
(3) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in einem
Fach möglich. Sie muß zum nächsten regulären
Prüfungstermin erfolgen. Im übrigen gilt § 21 Abs. 2
Sätze 2 und 3, Abs. 4 entsprechend.
(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten
gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer
Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer). Der Prüfungsausschuß
hat dem Kandidaten hierfür eine angemessene Frist zu setzen, die in
der Regel zwei Semester nach Abschluß der Diplomprüfung nicht
überschreiten darf. Nach Ablauf der Frist erlischt der
Prüfungsanspruch.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag
des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der
Gesamtnote nicht miteinbezogen.
(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und
ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen
sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen
Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note
der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die
Prüfungsgesamtnote. Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen
Diplomgrades.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle
Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Dekan und
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel
der Fakultät versehen.
Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für
Studenten, die das Studium der Soziologie nach Inkrafttreten dieser Satzung
begonnen haben. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten
erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten
dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. Kandidaten, die demnach eine
Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen
müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung
auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
Diese Satzung tritt am 01. März 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Soziologie an der
Universität Regensburg vom 19. Mai 1983 (KMBl II S. 922),
geändert durch Satzung vom 01. Juli 1987
(KWMBl II S. 225), außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität
Regensburg vom 29. Mai 1991 und vom 26. Februar 1992 und der Genehmigung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst durch Schreiben vom 12. Februar 1992 Nr. X/4-6/173 90.
Regensburg, den 28. Februar 1992 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 28. Februar 1992 in der Hochschule niedergelegt; die
Niederlegung wurde am 28. Februar 1992 in der Hochschule bekanntgegeben.
Tag der Bekanntmachung ist daher der 28. Februar 1992.
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