Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Soziologie
an der Universität Regensburg

vom 28. Februar 1992


Inhaltsübersicht
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1: Zweck der Prüfung

§ 2: Diplomgrad

§ 3: Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

§ 4: Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

§ 5: Prüfungsausschuß

§ 6: Prüfer und Beisitzer

§ 7: Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

§ 8: Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer

§ 9: Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 10: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

§ 11: Mängel im Prüfungsverfahren

§ 12: Schriftliche Prüfungen

§ 13: Mündliche Prüfungen

§ 14: Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

§ 15: Einsicht in Prüfungsakten

§ 16: Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

§ 17: Sonderregelungen für Behinderte



Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18: Meldung zur Diplom-Vorprüfung

§ 19: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 20: Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

§ 21: Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

§ 22: Prüfungszeugnis

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23: Meldung zur Diplomprüfung

§ 24: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

§ 25: Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung

§ 26: Diplomarbeit

§ 27: Wiederholung der Diplomprüfung

§ 28: Zusatzfächer

§ 29: Zeugnis und Diplom



Dritter Teil: Schlußvorschriften

§ 30: Übergangsregelungen

§ 31: Inkrafttreten

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Soziologie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines "Diplom-Soziologen Univ." bzw. einer "Diplom-Soziologin Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Soz. Univ.") verliehen.

§ 3
Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

(1) Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 144 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. Die Regelstudienzeit (einschl. der berufspraktischen Tätigkeit und der Prüfungen) beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium, an das sich die Diplomprüfung anschließt.

(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in einem Abschnitt durchgeführt werden. Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen. Die Fachprüfungen werden in einem Abschnitt durchgeführt.

§ 4
Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel im Prüfungstermin am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18) zu dieser Prüfung melden, daß er sie zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.

(2) Die Diplomarbeit soll bis zum Ende des achten Fachsemesters abgegeben, die Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen in der Regel am Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 23) zur Diplomprüfung melden, daß er sie mit beiden Teilen (Diplomarbeit und Fachprüfungen) bis zum Ende des neunten Fachsemesters ablegen kann.

(3) Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 bekanntgegeben. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Der Student kann die in Absatz 1 und 2 bestimmten Termine verschieben. Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als zwei oder bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(5) Überschreitet der Student die Frist nach Absatz 4 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Dekan der Philosophischen Fakultät III: Geschichte - Gesellschaft - Geographie, der den Vorsitz führt, und den Professoren für Soziologie.

(2) Die Mitglieder wählen den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 2 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.

(4) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Der Prüfungsausschuß legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil; er hat kein Stimmrecht.

(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle Hochschullehrer der Soziologie, sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6 WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen im Fach Soziologie befugte, weitere Personen bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.

§ 7
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung,
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 8
Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.

(3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben. Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsorts ist zulässig.

§ 9
Anrechnung von Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die zuständige Stelle. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Diplom-Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden bzw. erbracht hat, werden angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom- Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 3 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Ein selbständiger Diplom-Vorprüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muß. Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung werden nicht angerechnet.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

(6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.

(7) Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Abs. 3 erfolgen nicht. In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.

(8) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuß, in den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 jedoch nur auf Antrag. Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß,
Prüfungsunfähigkeit

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich der Kandidat zum Prüfungstermin (§ 4 Abs. 1 und 2) oder davor, kann er bis zehn Werktage vor Beginn des Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(5) Der Kandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, daß die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen in der Regel von zwei Prüfern bewertet werden. Einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuß stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist, oder ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Im Fall einer Kollegialprüfung wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und von den Prüfern bzw. vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend  = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis  1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0          = nicht ausreichend

Die Fachprüfung ist nur bestanden, wenn die Note für jede einzelne Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) lautet.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis  1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der einfach gewichteten Fachnoten und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit. Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Absatz 3 Satz 3.

(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absatz 1 bis 4 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15
Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Anfertigung von Kopien bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des betreffenden Prüfers.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16
Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 17
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.


Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18
Meldung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich, unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen.

(2) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen (§ 19 Abs. 2) beizufügen. Auch für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 1 einzureichen.

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind:

1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium der Soziologie, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;

3. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

a) Statistik I und II (zwei Nachweise)

b) Einführung in die Soziologie

c) Geschichte der Soziologie

d) Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung

Die Nachweise a) bis d) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/ Kolloquium / Referat o.ä. erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. Das Studienbuch;

2. die Nachweise nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise;

3. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll;

4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Soziologie endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu Absatz 1 Nrn. 2 und 4 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind, oder

3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Fach Soziologie endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 20
Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in einem Abschnitt abgelegt.

(3) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung sind:

1. Soziologische Theorie

2. Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung

3. Grundzüge eines Wahlpflichtfaches

Wahlpflichtfächer sind:

- Politische Wissenschaft

- Volkswirtschaftslehre

- Pädagogik

- Psychologie

- Philosophie

(4) In jedem Prüfungsfach ist eine schriftliche Prüfung in Form einer vierstündigen Klausur abzulegen. Diese schriftlichen Prüfungen sollen innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden.

§ 21
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Unterzieht sich ein Kandidat spätestens in dem zum 4. Fachsemester gehörenden Prüfungstermin vollständig der Diplom-Vorprüfung und besteht diese nur in einem Fach nicht, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht abgelegt. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muß spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuß wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(3) Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur in einem Prüfungsfach möglich. Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23
Meldung zur Diplomprüfung

Die Meldung zur Diplomprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den genannten Unterlagen (§ 24 Abs. 2) schriftlich, ggf. unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen. § 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;

2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung;

3. ein ordnungsgemäßes Studium;

4. die Immatrikulation als Student des Studienganges, in dem die Prüfung abgelegt wird, und zwar bei Prüfungen vor oder während der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei Prüfungen nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden Studienhalbjahr;

5. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

a) je einem Hauptseminar bzw. einer Übung für Fortgeschrittene in den Prüfungsfächern gemäß § 25

b) der Ausbildung in Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung für Fortgeschrittene

Die Nachweise a) und b) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/ Kolloquium / Referat o.ä. erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. Die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1;

2. darüber hinaus Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Nrn. 3 bis 4.

3. Gegebenenfalls der Antrag, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 25
Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit (gemäß § 26; erster Prüfungsabschnitt);

2. den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen in den Prüfungsfächern (zweiter Prüfungsabschnitt).

Die mindestens ausreichende Bewertung der Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt.

(2) Die Prüfungsfächer sind

1. Pflichtfächer:

- Allgemeine Soziologie;

- eine 1. Spezielle Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung;

- eine 2. Spezielle Soziologie:

Spezielle Soziologien sind z. B. Entwicklungssoziologie, Industrie und Organisation, Politische Soziologie etc.

2. Wahlpflichtfächer:

- nach Wahl des Kandidaten ein weiteres sozialwissenschaftliches Fach:

Politische Wissenschaft, Pädagogik, Sozialpsychologie, Philosophie, Volkskunde oder Medizinische Soziologie

- nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Hauptfach Soziologie steht und an der Universität Regensburg ausreichend vertreten ist.

Vorzugsweise soll dieses Fach aus einem der folgenden Gebiete gewählt werden:

Volkswirtschaftslehre

Kunstgeschichte

Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

Religionswissenschaft

Geschichte

Vor- und Frühgeschichte

Geographie

Anglistik

Germanistik

Romanistik

Slavistik

Allgemeine Sprachwissenschaften

Außerdem kann auch eines der als mögliches erstes Wahlpflichtfach genannten Fächer als zweites Wahlpflichtfach gewählt werden. Das gewählte Fach darf allerdings mit dem ersten Wahlpflichtfach nicht identisch sein.

Die von dem Kandidaten gewählten Wahlpflichtfächer sind bei der Anmeldung zur Prüfung zu benennen.

(3) In den drei Pflichtfächern und in den beiden Wahlpflichtfächern sind schriftliche Prüfungsleistungen (Klausuren) von jeweils vier Stunden zu erbringen.

(4) Mündliche Prüfungen von jeweils 30 Minuten finden in den drei Pflichtfächern und den beiden Wahlpflichtfächern statt. Sie beginnen nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen. Eine mindestens ausreichende Note in den einzelnen schriftlichen Fachprüfungen ist Voraussetzung zur Teilnahme an den jeweiligen mündlichen Prüfungen.

(5) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.

§ 26
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer der Soziologie und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Diplomprüfungen im Fach Soziologie berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dieser hat das Einverständnis des Betreuers und eine Erklärung darüber einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Der Kandidat hat dafür zu sorgen, daß er ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Gelingt ihm dies nicht, hat er beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, daß er unverzüglich ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht übersteigen.

Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist. Entsprechende Anträge sind an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(5) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Es ist dabei grundsätzlich auch auf die Begrenzung des Umfangs der Diplomarbeit zu achten. Es soll von einem Richtwert zwischen 80 und 100 Seiten ohne Anhang ausgegangen werden. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern des Faches Soziologie zu beurteilen, es sei denn, daß ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Erstgutachter soll derjenige Prüfer sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, gilt als Note der Diplomarbeit der Durchschnitt der Noten der beiden Gutachter. Der Prüfungsausschuß kann bei auffälliger Notenabweichung einen weiteren Gutachter hinzuziehen.

§ 27
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Fachprüfungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 26 entsprechend.

(3) Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist nur in einem Fach möglich. Sie muß zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Im übrigen gilt § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4 entsprechend.

§ 28
Zusatzfächer

(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer). Der Prüfungsausschuß hat dem Kandidaten hierfür eine angemessene Frist zu setzen, die in der Regel zwei Semester nach Abschluß der Diplomprüfung nicht überschreiten darf. Nach Ablauf der Frist erlischt der Prüfungsanspruch.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.

§ 29
Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die Prüfungsgesamtnote. Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.



Dritter Teil: Schlußvorschriften

§ 30
Übergangsregelungen

Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Soziologie nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Soziologie an der Universität Regensburg vom 19. Mai 1983 (KMBl II S. 922), geändert durch Satzung vom 01. Juli 1987 (KWMBl II S. 225), außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 29. Mai 1991 und vom 26. Februar 1992 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 12. Februar 1992 Nr. X/4-6/173 90.

Regensburg, den 28. Februar 1992 Universität Regensburg

Der Rektor


(Prof. Dr. Helmut Altner)


Die Satzung wurde am 28. Februar 1992 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 28. Februar 1992 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 28. Februar 1992.


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