Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen
Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes
(BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg die nachstehende
Prüfungsordnung.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen
und Männer in gleicher Weise.
(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden
Abschluß des Studiums der Chemie. Durch sie soll festgestellt werden,
ob der Kandidat die für den Übertritt in den Beruf notwendigen
Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach
wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten. Darüber hinaus soll der Kandidat
die Zusammenhänge seines Faches mit den anderen naturwissenschaftlichen
Fächern überblicken und die Verantwortung der Chemie für
Ökologie und Umwelt erkennen.
(2) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß
er die grundlegenden Kenntnisse des Faches erworben hat, um das weitere Studium
mit Erfolg fortsetzen zu können.
Aufgrund der bestanden Diplomprüfung wird der akademische Grad
"Diplom-Chemiker Univ." beziehungsweise "Diplom-Chemikerin Univ." (jeweils
abgekürzt: "Dipl.-Chem. Univ.") verliehen.
(1) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium
erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 265
Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.
(2) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die
Abschlußprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt
zehn Semester.
(3) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium
mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(1) Die Diplomvorprüfung soll vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen
des fünften Semesters, die Diplomprüfung bis zum Ende des zehnten
Semesters abgelegt werden.
(2) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, daß
er diese bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt hat, gilt diese
Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Die Mitteilung
hierüber erfolgt mit Rechtshilfebelehrung durch Einschreiben.
(3) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
so rechtzeitig ordnungsgemäß zur mündlichen Diplomprüfung,
daß er die Diplomprüfung (mündliche Prüfung und
Diplomarbeit) bis zum Ende des 14. Semesters abgelegt hat, gilt diese
Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden*). Die Mitteilung
hierüber erfolgt mit Rechtshilfebelehrung durch Einschreiben.
(4) Überschreitet ein Student die Fristen des Absatz 2 beziehungsweise
3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der
Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. Diese wird, sofern
es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten
regulären Prüfungstermin bestimmt.
* Dies bedeutet, daß im Normalfall die mündliche Diplomprüfung bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt werden muß.
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im
Diplomstudiengang Chemie wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt.
Der Prüfungsausschuß besteht aus 5 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat
aus dem Kreis der Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayHSchLG
für das Fach Chemie gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung
ist möglich.
(4) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Durchführung des
Prüfungsverfahrens, insbesondere die Planung und Organisation der
Prüfungen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß
die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet
regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur
Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens
drei Arbeitstagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung,
geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein.
Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare
Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß
unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese
Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß
dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich
übertragen.
(7) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen
Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie
sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten
ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor, in fachlich
prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen
Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer.
Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht;
ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht
nicht.
(2) Zum Prüfer können alle Professoren im Sinne von Art. 2 Abs.
1 Nr. 1 des BayHSchLG des jeweiligen Prüfungsfachs bestellt werden.
Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung
oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.
(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben
werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen
notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet
ein prüfungsberechtigter Professor aus der Hochschule aus, bleibt dessen
Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im
Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen
persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer,
der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten
befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs.
4 BayHSchG.
(1) Die Prüfungen werden zwei- bis dreimal im Studienjahr
durchgeführt. Die Termine für die Diplomvorprüfung werden
so festgelegt, daß der Kandidat bei erfolgreichem Abschluß im
darauffolgenden Semester regulär weiterstudieren kann.
(2) Die Prüfungszeiträume und die Meldefristen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefrist durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der
Prüfer und der Prüfungstermine spätestens eine Woche vor dem
Beginn der Prüfung schriftlich zu benachrichtigen.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang (für den die gleiche Rahmenordnung gilt) an einer
Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt,
wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dieser Prüfungsordnung
im wesentlichen gleichwertig sind.
(3) Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in selben
und in anderen gleichwertigen Studiengängen, die außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von
der KMK und der HRK gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im selben
Studiengang an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des
Hochschulrahmengesetzes können auch im Rahmen von Vereinbarungen der
Fakultät mit den auswärtigen Hochschulen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften anerkannt werden.
(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit
sie inhaltlich gleichwertig sind. Bei der Feststellung der inhaltlichen
Gleichwertigkeit sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(6) Eine Diplomvorprüfung in demselben Studiengang an einer
wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes
wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(7) Eine Diplomvorprüfung in einem verwandten Studiengang und andere,
der Diplomvorprüfung vergleichbare Prüfungen an einer
wissenschaftlichen Hochschule werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht.
Hierbei sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz getroffenen Äquivalenzvereinbarungen zu
beachten.
(8) Ein selbständiger Diplomvorprüfungsabschnitt im selben Studiengang,
den ein Kandidat an einer auswärtigen wissenschaftlichen Hochschule
bestanden hat, kann nicht angerechnet werden, wenn ein weiterer
selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht
bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen
Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, z.B. wegen
Fristablauf oder Unterschleif, als nicht bestanden gewertet werden muß.
Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder
Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung können nicht angerechnet
werden.
(9) Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung nach Absatz 7 setzt einen
schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus, er ist unter Beifügung der
entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu richten. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(10) Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung kann von Bedingungen
abhängig gemacht werden, wenn mangels Vergleichbarkeit einzelner
Prüfungsfächer keine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden
kann. Soweit die Diplom-Vorprüfung an einer auswärtigen Hochschule
Fächer nicht enthält, die an der Universität Regensburg Gegenstand
der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine
Anerkennung mit Auflagen möglich.
(11) Wenn in der Diplomprüfung im selben Studiengang an einer
auswärtigen wissenschaftlichen Hochschule ein Prüfungsfach
absolviert wurde, kann dieses angerechnet werden, im übrigen gelten
die Absätze 8 und 9 entsprechend.
(12) Studien- und Prüfungsleistungen an Fachhochschulen werden bei
Gleichwertigkeit auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit sie den
Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.
(13) Ein Diplom eines verwandten Studiengangs *) an einer Fachhochschule
wird auf Antrag des Bewerbers als Diplomvorprüfung anerkannt, wenn die
Gesamtnote des Fachhochschuldiploms mindestens "gut" ist. Der Antrag ist
unter Beifügung des Diplomzeugnisses und der Diplomarbeit der Fachhochschule
an den Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission zu richten.
* Wegen der z. T. sehr verschiedenen Bezeichnungen der Chemiestudiengänge an den Fachhochschulen muß die Entscheidung hierüber zu jedem Einzelfall durch den Diplomprüfungsausschuß erfolgen.
(14) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten
- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach
Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der
Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis
ist zulässig.
(15) Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 13 besteht
ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetztes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet,
wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen unverzüglich dem
Prüfungsausschußvorsitzenden schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit ist die unverzügliche Vorlage eines
ärztlichen Attestes erforderlich *). Dies gilt auch für eine
während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit.
Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so setzt er einen
neuen Prüfungstermin fest.
(3) Bei anerkanntem Versäumnis oder Rücktritt werden die
Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet.
Der Prüfungsausschuß veranlaßt, daß die versäumten
Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht
entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluß an den Prüfungstermin
nachgeholt werden. Wenn die versäumten Prüfungstermine nicht
fristgemäß nachgeholt werden, gelten sie als mit "nicht ausreichend"
bewertet.
(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend"
bewertet. Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an
der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der
Prüfungsausschuß.
*) In Zweifelsfällen kann das Attest eines Vertrauensarztes der
Universität gefordert werden.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet
war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag
eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten
oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben
wiederholt werden.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich
beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend
gemacht werden.
(3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts
wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung
durchgeführt.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzuziehen.
(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen,
in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung,
Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des
Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll
wird vom Beisitzer geführt und vom Prüfer und vom Beisitzer
unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht
erforderlich. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Prüfung beizuwohnen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen
Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen
Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten
werden Zuhörer ausgeschlossen.
(6) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen
unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
(1) Die Noten über die Prüfungsleistungen in den einzelnen
Prüfungsfächern der mündlichen Diplomvorprüfung und
Diplomprüfung (Fachnoten) werden von dem jeweiligen Prüfer
festgestellt. Für die Bewertung werden folgende Noten verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern
um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind
dabei ausgeschlossen.
(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten
mindestens "ausreichend" (4.0) sind.
Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich zu zwei Dritteln
aus dem Durchschnitt der Fachnoten und zu einem Drittel aus dem Durchschnitt
der in prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten benoteten
Studienleistungen in den Prüfungsfächern.
Die Studienleistungen in den Prüfungsfächern ermitteln sich aus
dem Durchschnitt der Einzelleistungen oder den Einzelleistungen gem. §
18:
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Anorg. chem. Praktika
Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c bis e Phys. chem. Praktika
Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Org. chem. Prakikum
Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f Physik.
(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit
und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote
der Diplomprüfung errechnet sich zu zwei Dritteln aus dem dreifach
gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der einfach gewichteten Note der
Diplomarbeit sowie zu einem Drittel aus dem Durchschnitt der in
prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten benoteten Studienleistungen
in den Prüfungsfächern.
Die Studienleistungen in den Prüfungsfächern ermitteln sich aus
den Einzelleistungen gemäß § 25:
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Phys. chem. Prakikum
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Org. chem. Praktikum
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Anorg. chem. Praktikum
Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Abs. 3.
(5) Den Prüfungsbewertungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen
nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde liegen.
(6) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4
wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.
Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet
der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls
ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz
2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf
schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Diplomarbeit und in die
Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I)
gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der
Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten
und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.
(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener
Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten,
wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der
Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem
Viertel zu gewähren.
(2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur
auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist der Meldung zur
Prüfung beizufügen.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung im
Fach Experimentalphysik sind:
1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie;
3. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachstehenden
Lehrveranstaltungen
durch einen unbenoteten Schein:
a) Allgemeine Chemie (Anorg. Chemie)
und Anorg.-chem. Praktikum Ia
b) Allgemeine Chemie (Phys. Chemie)
c) EDV I (Programmierkurs)
d) Mathematik I
durch einen benoteten Schein:
e) Anorg.-chem. Praktikum Ib
f) Physik II
Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen
Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch schriftliche
oder mündliche Prüfungen geführt. Wenn die Noten in die Gesamtnote
der Diplomvorprüfung eingehen, sind die Nachweise in
prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen. Die Form des Nachweises
wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Dozenten
bekanntgegeben.
Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen gilt § 10 entsprechend.
Die Leistungsnachweise zu a) und b) können bei Nichtbestehen vor Beginn
des darauffolgenden Semesters einmal wiederholt werden. Wenn in den
Wiederholungsprüfungen nur ein Leistungsnachweis nicht bestanden wurde,
ist auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des
Diplomprüfungsausschusses eine zweite Wiederholung dieses
Leistungsnachweises als mündliche Prüfung möglich. Die
Antragsfrist beträgt 2 Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens.
Die Prüfungen für die Leistungsnachweise c) und d) und die
Leistungsnachweise zu e) und f), deren Noten nach § 13 Abs. 2 als
Studienleistung zur Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung
herangezogen werden, können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden.
Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in
den nachfolgenden Semestern sind nicht möglich.
Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen,
die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester
beendet werden. Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können
als Ganzes einmal wiederholt werden.
Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon
unberührt.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung im Fach
Experimentalphysik sind beizufügen:
1. Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3;
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;
3. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2.
(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung in
den chemischen Fächern sind:
1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie;
3. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachstehenden
Lehrveranstaltungen
durch einen benoteten Schein:
a) Anorg.-chem. Praktikum Ic
b) Org.-chem. Praktikum Ib
c) Phys.-chem. Praktikum Ia
d) Phys.-chem. Praktikum Ib
e) Phys.-chem. Praktikum Ic
Nachweis über die Teilnahme an:
f) Exkursion zu chemischen Betrieben
im Nahbereich der Universität, eintägig
Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen
Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch schriftliche
oder mündliche Prüfungen geführt. Wenn die Noten in die Gesamtnote
der Diplomvorprüfung eingehen, sind die Nachweise in
prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen. Die Form des Nachweises
wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von dem für die Veranstaltung
verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben.
Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, Klausuren oder Kolloquien
gilt § 10 entsprechend.
Die Prüfungen für die Leistungsnachweise zu a) bis e), deren Noten
nach § 13 Abs. 2 als Studienleistung zur Bestimmung der Gesamtnote der
Diplomvorprüfung herangezogen werden, können bei Nichtbestehen
zweimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden
Veranstaltungen in den nachfolgenden Semestern sind nicht mehr
möglich.
Nicht abgeschlossene experimentelle Praktikumsleistungen können bei
Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden
Semester (sofern die Arbeitsplatzsituation dies erlaubt) beendet werden.
Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes
einmal wiederholt werden.
Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon
unberührt.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung in den chemischen
Fächern sind beizufügen:
1. Die Nachweise gemäß Absatz 3 Nr.1 und 3;
2. eine Angabe, ob die Prüfung in Experimentalphysik im selben Prüfungstermin abgelegt werden soll oder vorgezogen wurde;
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;
4. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz
2.
(5) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen
Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der
Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu
führen.
(6) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beigefügten Anlagen
mit Ausnahme der Urschriften gehen in das Eigentum der Universität
über und verbleiben bei den Akten. Die Bescheinigungen über die
erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika
werden zurückgegeben, sofern der Kandidat beglaubigte Zweitschriften
oder Ablichtungen vorlegt.
(7) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Absatz 1 beziehungsweise 3 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die nach Absatz 2 beziehungsweise 4 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang
Chemie endgültig nicht bestanden hat.
(8) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens
zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.
(1) Der Studierende hat sich spätestens 4 Wochen vor Beginn des
Prüfungstermins gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich
beim Prüfungsamt zur Prüfung zu melden.
(2) Wird die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten abgelegt, soll die
Meldung zum zweiten Abschnitt im vierten Semester erfolgen, im übrigen
gilt § 4 Abs. 2.
(3) Der Studierende kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn des
Prüfungstermins ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von
der Prüfung erklären. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt
schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Diplomvorprüfung in Experimentalphysik kann gesondert
ab dem Vorlesungsende des 2. Semesters abgelegt werden.
(2) Die Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern soll
innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Nach Möglichkeit soll der
Kandidat an einem Tage nur in einem Fach geprüft werden.
(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den folgenden Fächern:
Experimentalpysik
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Physikalische Chemie
(2) Jeder Kandidat wird in jedem der in Absatz 1 genannten
Prüfungsfächer einzeln geprüft. Die Prüfung dauert in
jedem Fach 30 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird dem
Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Fachprüfer
vorläufig mitgeteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit dem
Zeugnis.
(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des
Grundstudiums entsprechend der Studienordnung.
(1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote "nicht
ausreichend" lautet.
(1) Ist die Diplomvorprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann
sie auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die
Prüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit "nicht ausreichend" bewertet
oder gilt die Diplomvorprüfung gemäß § 4 Abs.
2 oder § 10 Abs. 1 bzw. 4 als nicht bestanden, ist sie insgesamt
zu wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung
ist nicht zulässig.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach 6 Wochen, sie
muß innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens
abgelegt werden. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation
nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung
als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studierenden nicht vom
Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender
Gründe, eine Nachfrist gewährt wurde.
(4) Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag nur dann möglich, wenn der
Kandidat nur in einem Fach nicht bestanden hat. Die zweite
Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären
Prüfungstermin abgelegt werden.
(5) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der
Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung.
(6) An anderen Hochschulen nicht bestandene Diplomvorprüfungen können
an der Universität Regensburg nicht wiederholt werden.
(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hierbei
soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer
mit den Namen und Unterschriften der Prüfer, die Noten der Studienleistungen
in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 und die
hieraus errechnete Prüfungsgesamtnote.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:
1. Hochschulreife gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1;
2. bestandene Diplomvorprüfung;
3. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie; davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;
4. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen
durch einen benoteten Schein
a) Phys.-chem. Praktikum II
b) Org.-chem. Praktikum II
c) Anorg.-chem. Praktikum II
durch einen unbenoteten Schein:
d) Biochemie
e) Pflichtwahlfach
f) Schwerpunkt
g) Spezielle Rechtsgebiete
h) Toxikologie
Nachweis über die Teilnahme an:
i) Exkursion zu chemischen Großbetrieben
im Bereich der Bundesrepublik und angrenzender Länder, 3tägig
Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen
Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der
erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch Klausuren oder
Kolloquien geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der
Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben.
Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen gilt § 10 entsprechend.
Die unbenoteten Leistungsnachweise zu d) bis h) können bei Nichtbestehen
zweimal wiederholt werden, das gleiche gilt für die in einem
prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten, benoteten Leistungsnachweise
zu a) bis c), deren Noten nach § 13 Abs. 5 als Studienleistung zur
Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung herangezogen werden.
Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in
den nachfolgenden Semesten sind nicht möglich.
Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die
vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester (sofern
die Arbeitsplatzsituation dies erlaubt) beendet werden. Nichtbestandene Praktika
(experimenteller Teil) können als Ganzes einmal wiederholt werden.
Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.
Das Pflichtwahlfach muß außerhalb des Bereichs der
Prüfungsfächer für die Diplomprüfung nach § 28 Abs.
1 liegen. Ausnahmen hiervon können spezielle Teilgebiete chemischer
Fächer sein, die vom Diplomprüfungsausschuß als
Pflichtwahlfächer anerkannt wurden. Der Prüfungsausschuß
gibt jeweils durch Anschlag bekannt, welche Fächer bzw. Spezialgebiete
der Chemie als Pflichtwahlfach gewählt werden können.
Der Schwerpunkt muß innerhalb der Fächer Anorganische Chemie,
Biochemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie oder Theoretische Chemie
gewählt werden.
Bei Studienaufenthalten an ausländischen Hochschulen belegte
und testierte Fächer können nach Zustimmung durch den
Diplomprüfungsausschuß als Pflichtwahlfach oder Schwerpunkt anerkannt
werden (siehe auch § 9 Abs. 4).
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4
2. eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3
3. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2
(3) Im übrigen gilt § 18 Abs. 5 und 6.
(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die nach Abs. 1 Nr. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.
(5) § 18 Abs 8 gilt entsprechend.
(1) Der Studierende hat sich spätestens vier Wochen vor Beginn des
Prüfungstermins gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich zur
Prüfung zu melden.
(2) Der Studierende kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der
Prüfungstermine ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von
der Prüfung erklären. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt
schriftlich mitzuteilen.
(1) Die mündliche Diplomprüfung wird in einem Abschnitt
durchgeführt. Sie soll innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Nach
Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüft
werden.
(2) Die Diplomarbeit ist nach der mündlichen Prüfung
anzufertigen.
(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie mündlichen
Prüfungen in folgenden drei Fächern
Anorganische Chemie
Organische Chemie
Physikalische Chemie
(2) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung beträgt für
jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach 45 Minuten. Die Note der
mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der
Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mitgeteilt. Die
endgültige Mitteilung erfolgt mit dem Zeugnis.
(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des
Hauptstudiums gemäß Studienordnung.
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist,
ein Problem aus dem Gebiet der Chemie experimentell oder theoretisch zu
bearbeiten und seinen Gedankengang verständlich darzustellen.
(2) Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Prüfungsausschusses außerhalb der Institute für Chemie der
Fakultät für Chemie und Pharmazie ausgeführt werden.
(3) Die Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn der Kandidat die
mündliche Diplomprüfung endgültig bestanden hat. Der Kandidat
kann den Betreuer der Diplomarbeit im Rahmen von Absatz 2 und 4 frei
wählen. Der Prüfungsausschuß ist an diese Wahl nicht gebunden.
Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel innerhalb von vier Wochen nach
der mündlichen Diplomprüfung gestellt.
(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch einen Professor
nach § 6 Abs. 2 über den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag
des Kandidaten sorgt der Vorsitzende dafür, daß er im Rahmen der
vorhandenen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Thema für eine
Diplomarbeit erhält.
(5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit
Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des
ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit
soll neun Monate nicht überschreiten. Auf begründeten Antrag des
Aufgabenstellers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu drei Monaten
verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis
nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmt
der Diplomprüfungsausschuß den neuen Abgabetermin.
(7) Die Diplomarbeit ist in vier Exemplaren (2 für die Gutachter, 2
für die Prüfungsakten) fristgemäß beim Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung
enthalten. Sie muß eine Erklärung des Kandidaten enthalten, daß
er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht
fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet.
(8) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und einem weiteren vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Prüfungsberechtigten zu
beurteilen. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer
auf eine auch in der Differenzierung gem. § 13 Abs. 1 gleiche
Note einigen; gelingt dies nicht, entscheidet der
Prüfungsausschuß.
(9) Bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung nach §
13 Abs. 5 zählt die Note der Diplomarbeit wie jede Fachnote der einzelnen
Prüfungsfächer einfach.
(10) Die Diplomarbeit und die anderen Leistungen der Diplomprüfung werden
getrennt benotet.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Bewertung der Diplomarbeit
oder eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet.
(1) Ist die Diplomprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie
auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die
Prüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit "nicht ausreichend" bewertet
oder gilt die Diplomprüfung gemäß § 4 Abs. 3
oder § 10 Abs. 1 und 4 als nicht bestanden, ist sie insgesamt
zu wiederholen.
(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag,
der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die
Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema
möglich.
(3) § 23 Abs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Wiederholung der mündlichen Prüfung kann frühestens
nach 6 Wochen, sie muß innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des
Prüfungsverfahrens abgelegt werden, die Prüfungstermine können
direkt mit den gewünschten Prüfern spätestens 2 Wochen vor
dem beabsichtigten Termin vereinbart werden. Die Fristen werden durch Beurlaubung
oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt
die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern dem
Studierenden nicht vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von
ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird.
(5) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Diplomprüfung ist auf
Antrag möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fach eine nicht ausreichende
Note erhalten hat. Die Antragsfrist beträgt 4 Wochen nach Mitteilung
des Nichtbestehens. Die Wiederholungsprüfung in diesem Fach muß
zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, die
regulären Anmeldefristen sind einzuhalten. Bei schuldhaftem Versäumnis
der Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 4
ist eine zweite Wiederholungsprüfung nicht möglich.
(6) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.
(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein
Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten
werden.
(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer,
die Namen und die Unterschriften der Prüfer, das Thema und die Note
der Diplomarbeit mit Namen und Unterschrift des Aufgabenstellers, die in
den studienbegleitenden Leistungsnachweisen gemäß §
25 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, und c erzielten Noten und die
Prüfungsgesamtnote. Im Diplomzeugnis wird die regelmäßige
und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen gem. § 25, Abs. 1
Nr. 4 Buchst. g und h zur Erlangung der Sachkenntnis für das
Inverkehrbringen von Gefahrstoffen gesondert aufgeführt.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle
Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel
der Fakultät versehen.
Die Vorschriften dieser Diplomprüfungsordnung gelten erstmals für
Studenten, die das Studium der Chemie nach Bekanntmachung dieser Satzung
beginnen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 33, die
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie an der Universität
Regensburg vom 14. Juli 1982 (KMBl II S. 700) in der Fassung der
Änderungssatzung vom 25. Februar 1991 (KWMBl II S. 355)
außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität
Regensburg vom 16. Dezember 1992 und vom 26. Mai 1993 und der Genehmigung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst durch Schreiben vom 4. Februar 1993 Nr. X/4-6/193 220.
Regensburg, den 27. Mai 1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tage der Bekanntmachung ist daher der 27. Mai 1993.
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