Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.



DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG
für Studenten der CHEMIE
an der Universität Regensburg
Vom 27. Mai 1993
(KWMBl II S. 547)

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg die nachstehende Prüfungsordnung.

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Prüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Chemie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übertritt in den Beruf notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten. Darüber hinaus soll der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches mit den anderen naturwissenschaftlichen Fächern überblicken und die Verantwortung der Chemie für Ökologie und Umwelt erkennen.

(2) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er die grundlegenden Kenntnisse des Faches erworben hat, um das weitere Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestanden Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Chemiker Univ." beziehungsweise "Diplom-Chemikerin Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Chem. Univ.") verliehen.

§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer

(1) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 265 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.

(2) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Abschlußprüfung und die Anfertigung der Diplomarbeit beträgt zehn Semester.

(3) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

§ 4
Prüfungsfristen

(1) Die Diplomvorprüfung soll vor dem Beginn der Lehrveranstaltungen des fünften Semesters, die Diplomprüfung bis zum Ende des zehnten Semesters abgelegt werden.

(2) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomvorprüfung, daß er diese bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt hat, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Die Mitteilung hierüber erfolgt mit Rechtshilfebelehrung durch Einschreiben.

(3) Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur mündlichen Diplomprüfung, daß er die Diplomprüfung (mündliche Prüfung und Diplomarbeit) bis zum Ende des 14. Semesters abgelegt hat, gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden*). Die Mitteilung hierüber erfolgt mit Rechtshilfebelehrung durch Einschreiben.

(4) Überschreitet ein Student die Fristen des Absatz 2 beziehungsweise 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. Diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.


* Dies bedeutet, daß im Normalfall die mündliche Diplomprüfung bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt werden muß.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Diplomstudiengang Chemie wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt. Der Prüfungsausschuß besteht aus 5 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayHSchLG für das Fach Chemie gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Dem Prüfungsausschuß obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens, insbesondere die Planung und Organisation der Prüfungen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Arbeitstagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

(7) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle Professoren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des BayHSchLG des jeweiligen Prüfungsfachs bestellt werden.

Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.

(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigter Professor aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren erhalten.

§ 7
Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 8
Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden zwei- bis dreimal im Studienjahr durchgeführt. Die Termine für die Diplomvorprüfung werden so festgelegt, daß der Kandidat bei erfolgreichem Abschluß im darauffolgenden Semester regulär weiterstudieren kann.

(2) Die Prüfungszeiträume und die Meldefristen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens 4 Wochen vor Beginn der Meldefrist durch Aushang bekanntgegeben.

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der Prüfer und der Prüfungstermine spätestens eine Woche vor dem Beginn der Prüfung schriftlich zu benachrichtigen.

§ 9
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang (für den die gleiche Rahmenordnung gilt) an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dieser Prüfungsordnung im wesentlichen gleichwertig sind.

(3) Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in selben und in anderen gleichwertigen Studiengängen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der KMK und der HRK gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.

(4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im selben Studiengang an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes können auch im Rahmen von Vereinbarungen der Fakultät mit den auswärtigen Hochschulen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften anerkannt werden.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden angerechnet, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind. Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(6) Eine Diplomvorprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(7) Eine Diplomvorprüfung in einem verwandten Studiengang und andere, der Diplomvorprüfung vergleichbare Prüfungen an einer wissenschaftlichen Hochschule werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. Hierbei sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz getroffenen Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.

(8) Ein selbständiger Diplomvorprüfungsabschnitt im selben Studiengang, den ein Kandidat an einer auswärtigen wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat, kann nicht angerechnet werden, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, z.B. wegen Fristablauf oder Unterschleif, als nicht bestanden gewertet werden muß. Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Vorprüfung können nicht angerechnet werden.

(9) Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung nach Absatz 7 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus, er ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(10) Die Anerkennung einer Diplomvorprüfung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn mangels Vergleichbarkeit einzelner Prüfungsfächer keine volle Gleichwertigkeit festgestellt werden kann. Soweit die Diplom-Vorprüfung an einer auswärtigen Hochschule Fächer nicht enthält, die an der Universität Regensburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

(11) Wenn in der Diplomprüfung im selben Studiengang an einer auswärtigen wissenschaftlichen Hochschule ein Prüfungsfach absolviert wurde, kann dieses angerechnet werden, im übrigen gelten die Absätze 8 und 9 entsprechend.

(12) Studien- und Prüfungsleistungen an Fachhochschulen werden bei Gleichwertigkeit auf Antrag des Studierenden angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums entsprechen.

(13) Ein Diplom eines verwandten Studiengangs *) an einer Fachhochschule wird auf Antrag des Bewerbers als Diplomvorprüfung anerkannt, wenn die Gesamtnote des Fachhochschuldiploms mindestens "gut" ist. Der Antrag ist unter Beifügung des Diplomzeugnisses und der Diplomarbeit der Fachhochschule an den Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission zu richten.

* Wegen der z. T. sehr verschiedenen Bezeichnungen der Chemiestudiengänge an den Fachhochschulen muß die Entscheidung hierüber zu jedem Einzelfall durch den Diplomprüfungsausschuß erfolgen.

(14) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(15) Bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 13 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetztes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich dem Prüfungsausschußvorsitzenden schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich *). Dies gilt auch für eine während der Prüfung eintretende Prüfungsunfähigkeit. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so setzt er einen neuen Prüfungstermin fest.

(3) Bei anerkanntem Versäumnis oder Rücktritt werden die Prüfungsergebnisse in den bereits abgelegten Fächern angerechnet. Der Prüfungsausschuß veranlaßt, daß die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - im unmittelbaren Anschluß an den Prüfungstermin nachgeholt werden. Wenn die versäumten Prüfungstermine nicht fristgemäß nachgeholt werden, gelten sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.

(4) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Die Entscheidung, ob der Kandidat von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen wird, trifft der Prüfungsausschuß.

*) In Zweifelsfällen kann das Attest eines Vertrauensarztes der Universität gefordert werden.

§ 11
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§12
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzuziehen.

(3) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.

(5) Bei mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Verlangen des Kandidaten werden Zuhörer ausgeschlossen.

(6) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

§13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Noten über die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Diplomvorprüfung und Diplomprüfung (Fachnoten) werden von dem jeweiligen Prüfer festgestellt. Für die Bewertung werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (4.0) sind.

Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich zu zwei Dritteln aus dem Durchschnitt der Fachnoten und zu einem Drittel aus dem Durchschnitt der in prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten benoteten Studienleistungen in den Prüfungsfächern.

Die Studienleistungen in den Prüfungsfächern ermitteln sich aus dem Durchschnitt der Einzelleistungen oder den Einzelleistungen gem. § 18:

Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Anorg. chem. Praktika

Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c bis e Phys. chem. Praktika

Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Org. chem. Prakikum

Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f Physik.

(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomvorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich zu zwei Dritteln aus dem dreifach gewichteten Durchschnitt der Fachnoten und der einfach gewichteten Note der Diplomarbeit sowie zu einem Drittel aus dem Durchschnitt der in prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten benoteten Studienleistungen in den Prüfungsfächern.

Die Studienleistungen in den Prüfungsfächern ermitteln sich aus den Einzelleistungen gemäß § 25:

Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Phys. chem. Prakikum

Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Org. chem. Praktikum

Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Anorg. chem. Praktikum

Die Gesamtnote der Diplomprüfung lautet entsprechend Abs. 3.

(5) Den Prüfungsbewertungen nach den Absätzen 2 und 4 dürfen nur individuelle Leistungen des Kandidaten zugrunde liegen.

(6) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 2 und 4 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§15
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf schriftlichen Antrag Einsicht in die Gutachten zur Diplomarbeit und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16
Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§17
Prüfungsvergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Auf die besondere Lage schwerbehinderter Kandidaten ist in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist schwerbehinderten Kandidaten, wenn die Art der Behinderung es rechtfertigt, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für schriftliche Prüfungsteile um bis zu einem Viertel zu gewähren.

(2) Prüfungsvergünstigungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist der Meldung zur Prüfung beizufügen.


Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Diplomvorprüfung

§18
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung im Fach Experimentalphysik sind:

1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie;

3. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachstehenden Lehrveranstaltungen

durch einen unbenoteten Schein:

a) Allgemeine Chemie (Anorg. Chemie)

und Anorg.-chem. Praktikum Ia

b) Allgemeine Chemie (Phys. Chemie)

c) EDV I (Programmierkurs)

d) Mathematik I

durch einen benoteten Schein:

e) Anorg.-chem. Praktikum Ib

f) Physik II

Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch schriftliche oder mündliche Prüfungen geführt. Wenn die Noten in die Gesamtnote der Diplomvorprüfung eingehen, sind die Nachweise in prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben.

Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, schriftlichen oder mündlichen Prüfungen gilt § 10 entsprechend.

Die Leistungsnachweise zu a) und b) können bei Nichtbestehen vor Beginn des darauffolgenden Semesters einmal wiederholt werden. Wenn in den Wiederholungsprüfungen nur ein Leistungsnachweis nicht bestanden wurde, ist auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden des Diplomprüfungsausschusses eine zweite Wiederholung dieses Leistungsnachweises als mündliche Prüfung möglich. Die Antragsfrist beträgt 2 Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens.

Die Prüfungen für die Leistungsnachweise c) und d) und die Leistungsnachweise zu e) und f), deren Noten nach § 13 Abs. 2 als Studienleistung zur Berechnung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung herangezogen werden, können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden Semestern sind nicht möglich.

Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester beendet werden. Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes einmal wiederholt werden.

Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung im Fach Experimentalphysik sind beizufügen:

1. Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3;

2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;

3. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern sind:

1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie;

3. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den nachstehenden Lehrveranstaltungen

durch einen benoteten Schein:

a) Anorg.-chem. Praktikum Ic

b) Org.-chem. Praktikum Ib

c) Phys.-chem. Praktikum Ia

d) Phys.-chem. Praktikum Ib

e) Phys.-chem. Praktikum Ic

Nachweis über die Teilnahme an:

f) Exkursion zu chemischen Betrieben

im Nahbereich der Universität, eintägig

Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch schriftliche oder mündliche Prüfungen geführt. Wenn die Noten in die Gesamtnote der Diplomvorprüfung eingehen, sind die Nachweise in prüfungsförmlichen Verfahren zu erbringen. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltungen von dem für die Veranstaltung verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben.

Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, Klausuren oder Kolloquien gilt § 10 entsprechend.

Die Prüfungen für die Leistungsnachweise zu a) bis e), deren Noten nach § 13 Abs. 2 als Studienleistung zur Bestimmung der Gesamtnote der Diplomvorprüfung herangezogen werden, können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden Semestern sind nicht mehr möglich.

Nicht abgeschlossene experimentelle Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester (sofern die Arbeitsplatzsituation dies erlaubt) beendet werden. Im experimentellen Teil nicht bestandene Praktika können als Ganzes einmal wiederholt werden.

Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern sind beizufügen:

1. Die Nachweise gemäß Absatz 3 Nr.1 und 3;

2. eine Angabe, ob die Prüfung in Experimentalphysik im selben Prüfungstermin abgelegt werden soll oder vorgezogen wurde;

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;

4. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2.

(5) Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(6) Sämtliche den Anträgen auf Zulassung beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Urschriften gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen und Praktika werden zurückgegeben, sofern der Kandidat beglaubigte Zweitschriften oder Ablichtungen vorlegt.

(7) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 beziehungsweise 3 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die nach Absatz 2 beziehungsweise 4 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. der Bewerber die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.

(8) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 19
Meldung zur Diplomvorprüfung

(1) Der Studierende hat sich spätestens 4 Wochen vor Beginn des Prüfungstermins gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich beim Prüfungsamt zur Prüfung zu melden.

(2) Wird die Diplomvorprüfung in zwei Abschnitten abgelegt, soll die Meldung zum zweiten Abschnitt im vierten Semester erfolgen, im übrigen gilt § 4 Abs. 2.

(3) Der Studierende kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn des Prüfungstermins ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen.

§20
Gliederung der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung in Experimentalphysik kann gesondert ab dem Vorlesungsende des 2. Semesters abgelegt werden.

(2) Die Diplomvorprüfung in den chemischen Fächern soll innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tage nur in einem Fach geprüft werden.

§ 21
Umfang der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in den folgenden Fächern:

Experimentalpysik

Anorganische Chemie

Organische Chemie

Physikalische Chemie

(2) Jeder Kandidat wird in jedem der in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer einzeln geprüft. Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mitgeteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit dem Zeugnis.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Grundstudiums entsprechend der Studienordnung.

§ 22
Nichtbestehen der Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet.





§ 23
Wiederholung der Diplomvorprüfung

(1) Ist die Diplomvorprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die Prüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt die Diplomvorprüfung gemäß § 4 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 bzw. 4 als nicht bestanden, ist sie insgesamt zu wiederholen.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomvorprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach 6 Wochen, sie muß innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomvorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studierenden nicht vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wurde.

(4) Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag nur dann möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fach nicht bestanden hat. Die zweite Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.

(5) Bei Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der Wiederholungsprüfung die Noten der vorangegangenen Prüfung.

(6) An anderen Hochschulen nicht bestandene Diplomvorprüfungen können an der Universität Regensburg nicht wiederholt werden.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer mit den Namen und Unterschriften der Prüfer, die Noten der Studienleistungen in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 und die hieraus errechnete Prüfungsgesamtnote.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 25
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung sind:

1. Hochschulreife gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1;

2. bestandene Diplomvorprüfung;

3. ein ordnungsgemäßes Studium der Chemie; davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;

4. je ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

durch einen benoteten Schein

a) Phys.-chem. Praktikum II

b) Org.-chem. Praktikum II

c) Anorg.-chem. Praktikum II

durch einen unbenoteten Schein:

d) Biochemie

e) Pflichtwahlfach

f) Schwerpunkt

g) Spezielle Rechtsgebiete

h) Toxikologie

Nachweis über die Teilnahme an:

i) Exkursion zu chemischen Großbetrieben

im Bereich der Bundesrepublik und angrenzender Länder, 3tägig

Die Praktika gelten dann als abgeschlossen, wenn die geforderten experimentellen Aufgabenstellungen und Übungen erfüllt wurden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird durch Klausuren oder Kolloquien geführt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Dozenten bekanntgegeben.

Bei Versäumnis oder Rücktritt von Praktika, schriftlichen oder mündlichen Prüfungen gilt § 10 entsprechend.

Die unbenoteten Leistungsnachweise zu d) bis h) können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, das gleiche gilt für die in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbrachten, benoteten Leistungsnachweise zu a) bis c), deren Noten nach § 13 Abs. 5 als Studienleistung zur Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung herangezogen werden. Weitere Wiederholungen im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungen in den nachfolgenden Semesten sind nicht möglich.

Nicht abgeschlossene Praktikumsleistungen können bei Gründen, die vom Studierenden nicht zu vertreten sind, im darauffolgenden Semester (sofern die Arbeitsplatzsituation dies erlaubt) beendet werden. Nichtbestandene Praktika (experimenteller Teil) können als Ganzes einmal wiederholt werden.

Die aus § 4 Abs. 2 sich ergebenden Prüfungsfristen bleiben hiervon unberührt.

Das Pflichtwahlfach muß außerhalb des Bereichs der Prüfungsfächer für die Diplomprüfung nach § 28 Abs. 1 liegen. Ausnahmen hiervon können spezielle Teilgebiete chemischer Fächer sein, die vom Diplomprüfungsausschuß als Pflichtwahlfächer anerkannt wurden. Der Prüfungsausschuß gibt jeweils durch Anschlag bekannt, welche Fächer bzw. Spezialgebiete der Chemie als Pflichtwahlfach gewählt werden können.

Der Schwerpunkt muß innerhalb der Fächer Anorganische Chemie, Biochemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie oder Theoretische Chemie gewählt werden.

Bei Studienaufenthalten an ausländischen Hochschulen belegte und testierte Fächer können nach Zustimmung durch den Diplomprüfungsausschuß als Pflichtwahlfach oder Schwerpunkt anerkannt werden (siehe auch § 9 Abs. 4).

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Nachweise gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4

2. eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 3

3. gegebenenfalls ein Antrag gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2

(3) Im übrigen gilt § 18 Abs. 5 und 6.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder

2. die nach Abs. 1 Nr. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

4. der Bewerber die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Chemie endgültig nicht bestanden hat.

(5) § 18 Abs 8 gilt entsprechend.

§ 26
Meldung zur Diplomprüfung

(1) Der Studierende hat sich spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungstermins gemäß § 8 Abs. 2 schriftlich zur Prüfung zu melden.

(2) Der Studierende kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Prüfungstermine ohne Angabe von Gründen seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. Der Rücktritt ist dem Prüfungsamt schriftlich mitzuteilen.

§ 27
Gliederung der Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung wird in einem Abschnitt durchgeführt. Sie soll innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Nach Möglichkeit soll der Kandidat an einem Tag nur in einem Fach geprüft werden.

(2) Die Diplomarbeit ist nach der mündlichen Prüfung anzufertigen.

§28
Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit sowie mündlichen Prüfungen in folgenden drei Fächern

Anorganische Chemie

Organische Chemie

Physikalische Chemie

(2) Die Dauer der mündlichen Einzelprüfung beträgt für jeden Kandidaten und jedes Prüfungsfach 45 Minuten. Die Note der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den Fachprüfer vorläufig mitgeteilt. Die endgültige Mitteilung erfolgt mit dem Zeugnis.

(3) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums gemäß Studienordnung.

§ 29
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus dem Gebiet der Chemie experimentell oder theoretisch zu bearbeiten und seinen Gedankengang verständlich darzustellen.

(2) Die Diplomarbeit kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Institute für Chemie der Fakultät für Chemie und Pharmazie ausgeführt werden.

(3) Die Diplomarbeit kann erst ausgegeben werden, wenn der Kandidat die mündliche Diplomprüfung endgültig bestanden hat. Der Kandidat kann den Betreuer der Diplomarbeit im Rahmen von Absatz 2 und 4 frei wählen. Der Prüfungsausschuß ist an diese Wahl nicht gebunden. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung gestellt.

(4) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch einen Professor nach § 6 Abs. 2 über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende dafür, daß er im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze in angemessener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(5) Das Thema kann nur einmal und nur aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(6) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit soll neun Monate nicht überschreiten. Auf begründeten Antrag des Aufgabenstellers kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zu drei Monaten verlängert werden. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, bestimmt der Diplomprüfungsausschuß den neuen Abgabetermin.

(7) Die Diplomarbeit ist in vier Exemplaren (2 für die Gutachter, 2 für die Prüfungsakten) fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Sie muß eine Erklärung des Kandidaten enthalten, daß er die Arbeit selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet.

(8) Die Diplomarbeit ist vom Aufgabensteller und einem weiteren vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Prüfungsberechtigten zu beurteilen. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine auch in der Differenzierung gem. § 13 Abs. 1 gleiche Note einigen; gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuß.

(9) Bei der Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung nach § 13 Abs. 5 zählt die Note der Diplomarbeit wie jede Fachnote der einzelnen Prüfungsfächer einfach.

(10) Die Diplomarbeit und die anderen Leistungen der Diplomprüfung werden getrennt benotet.

§ 30
Nichtbestehen der Diplomprüfung

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote "nicht ausreichend" lautet.

§ 31
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Ist die Diplomprüfung in einem Fach nicht bestanden, so kann sie auf Antrag des Kandidaten in diesem Fach wiederholt werden. Wurden die Prüfungsleistungen in mehr als einem Fach mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt die Diplomprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 und 4 als nicht bestanden, ist sie insgesamt zu wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich.

(3) § 23 Abs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Wiederholung der mündlichen Prüfung kann frühestens nach 6 Wochen, sie muß innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt werden, die Prüfungstermine können direkt mit den gewünschten Prüfern spätestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin vereinbart werden. Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern dem Studierenden nicht vom Prüfungsausschuß wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe, eine Nachfrist gewährt wird.

(5) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Diplomprüfung ist auf Antrag möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fach eine nicht ausreichende Note erhalten hat. Die Antragsfrist beträgt 4 Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens. Die Wiederholungsprüfung in diesem Fach muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, die regulären Anmeldefristen sind einzuhalten. Bei schuldhaftem Versäumnis der Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 4 ist eine zweite Wiederholungsprüfung nicht möglich.

(6) Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

§ 32
Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen und die Unterschriften der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit Namen und Unterschrift des Aufgabenstellers, die in den studienbegleitenden Leistungsnachweisen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, b, und c erzielten Noten und die Prüfungsgesamtnote. Im Diplomzeugnis wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen gem. § 25, Abs. 1 Nr. 4 Buchst. g und h zur Erlangung der Sachkenntnis für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen gesondert aufgeführt.

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.






Dritter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33
Übergangsregelungen

Die Vorschriften dieser Diplomprüfungsordnung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Chemie nach Bekanntmachung dieser Satzung beginnen.

§ 34
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung des § 33, die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Chemie an der Universität Regensburg vom 14. Juli 1982 (KMBl II S. 700) in der Fassung der Änderungssatzung vom 25. Februar 1991 (KWMBl II S. 355) außer Kraft.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 16. Dezember 1992 und vom 26. Mai 1993 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 4. Februar 1993 Nr. X/4-6/193 220.

Regensburg, den 27. Mai 1993 Universität Regensburg

Der Rektor


(Prof. Dr. Helmut Altner)

Die Satzung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung wurde am 27. Mai 1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tage der Bekanntmachung ist daher der 27. Mai 1993.


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