Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund des Art. 6 i.V.m. Art.
81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität
Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes
sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und
Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und
Männer in gleicher Weise.
(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studenten im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre, die am integrierten Europäischen Studium mit dem Abschluß European Master of Business Sciences an nachfolgenden Hochschulen teilnehmen:
- University of Birmingham, Vereinigtes Königreich
- Ecole Supérieure de Commerce de Clermont Ferrand, Frankreich
- Ecole Supérieure de Commerce du Havre/Caen, Frankreich
- Universität Mannheim
- Universität Regensburg
- University College of Swansea,
Vereinigtes Königreich.
(2) Das integrierte Europäische Studium in Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg besteht aus dem viersemestrigen Grundstudium des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre und dem viersemestrigen Hauptstudium in einer gesonderten Studienrichtung nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung (E.M.B.Sc.-Studium). Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung ergänzen die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg (DPO BWL / VWL) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Voraussetzungen für die Teilnahme am E.M.B.Sc.-Studium sind
1. erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums der Betriebswirtschaftslehre an einer deutschen Universität mit der Diplomvorprüfung. Sie muß mit einer Gesamtnote von mindestens "gut" (bis 2,5) bestanden sein;
2. Bewerbung und Zulassung zum
E.M.B.Sc.-Studium durch den von den Partnerhochschulen eingesetzten gemeinsamen
Ausschuß (EMBS Committee). Das Nähere regelt das gemeinsame
Studienprogramm vom 28. Oktober 1991 (Integrated European Programme in Business
Management leading to the European Master of Business Science). Ein
Rechtsanspruch auf einen von den beteiligten Hochschulen nach Maßgabe
der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Studienplätze besteht
nicht. Wird die Zulassung abgelehnt, kann das Studium nur nach der DPO BWL/VWL
fortgesetzt werden.
(1) Der integrierte europäische
Studiengang berücksichtigt die neuen Anforderungen an die universitäre
Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre, die sich aus der Schaffung eines
gemeinsamen europäischen Marktes ergeben. Die enge Kooperation zwischen
europäischen Universitäten und die gegenseitige Anerkennung von
im Ausland abzuleistenden Studienzeiten sowie dort zu erbringenden Studien-
und Prüfungsleistungen bieten den Studenten die Möglichkeit, in
angemessener Zeit betriebswirtschaftliches Fachwissen mit europäischer
Ausrichtung zu erwerben. Das Konzept der integrierten Lehrangebote wird im
Rahmen der Zusammenarbeit der in § 1 Abs. 1 genannten europäischen
Hochschulen so gestaltet, daß sich die Absolventen entsprechend den
Anforderungen des europäischen Arbeitsmarkts qualifizieren
können.
(2) Nach erfolgreichem Abschluß
der Diplomprüfung in der Studienrichtung des E.M.B.Sc.- Studiums wird
dem Kandidaten anstelle des inländischen Diplomgrades der akademische
Grad eines "EUROPEAN MASTER OF BUSINESS SCIENCES (E.M.B.Sc.)"
verliehen.
(3) In der Pilotphase wird dieser Grad lediglich als Zusatz zum akademischen Grad "Diplom-Kaufmann Univ." bzw. "Diplom-Kauffrau Univ." verliehen.
Der Grad lautet dann abgekürzt:
"Dipl.-Kfm. Univ. (E.M.B.Sc.)" bzw. "Dipl.-Kffr. Univ.
(E.M.B.Sc.)".
(1) Die Teilnahme an der Diplomprüfung setzt voraus:
1. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3;
2. Immatrikulation im betriebswirtschaftlichen Studiengang an der Universität Regensburg;
3. Nachweis der bestandenen Prüfung in den nach § 4 Abs. 2 und 3 an einer ausländischen Partnerhochschule zu studierenden Fächer bzw. der dort durchgeführten bestandenen Diplomarbeit;
4. die nach der DPO BWL / VWL
vorzulegenden Leistungsnachweise für jedes weitere Prüfungsfach
nach § 4 Abs. 1 und 3.
(2) Soweit Studenten der am
E.M.B.Sc.-Studium beteiligten Hochschulen ihr Auslandsstudium in Fächern
des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg
durchführen, gilt für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung
folgendes:
1. Kandidaten von britischen Hochschulen werden nur zugelassen, wenn sie das zweite Jahr eines betriebswirtschaftlichen Studiums an einer britischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Ihre Leistungen müssen entsprechend dem Abschlußgrad 2 (i) bewertet worden sein.
2. Kandidaten von französischen Hochschulen werden nur zugelassen, wenn sie entweder das erste Studienjahr an einer französischen Handelshochschule (CP / HEC oder Zweitjahresabschluß) erfolgreich abgeschlossen oder den Grad "Licence" für Betriebswirtschaftslehre an einer französischen Universität erworben haben. Ihre Leistungen müssen im oberen Drittel eines Jahrgangs liegen.
3. Alle Kandidaten müssen
die für die jeweilige Fachprüfung nach der DPO BWL / VWL geforderten
Leistungsnachweise erworben haben. Für die Zulassung zur Diplomarbeit
bestimmt der Prüfungsausschuß für den Einzelfall, welche
Studienleistungen zu fordern bzw. anzurechnen sind.
(3) Für Fachprüfungen,
die an einer ausländischen Partnerhochschule abgelegt werden, gelten
die dortigen Bestimmungen. Ein Fach muß mit einem Aufwand von mindestens
12 Semesterwochenstunden studiert werden.
(1) Die Prüfungen erstrecken
sich auf eine Diplomarbeit, das Fach "European Affairs" sowie auf fünf
weitere Fächer gemäß Absatz 3.
(2) Das Fach "European Affairs" sowie zwei weitere Fächer gemäß Absatz 3 sind an einer ausländischen Partnerhochschule (vgl. § 1) zu studieren und abzulegen. Die Diplomarbeit kann ebenfalls an der ausländischen Partnerhochschule angefertigt und zur Prüfung eingereicht werden. In diesem Fall reduziert sich die im Ausland zu erbringende Studien- und Prüfungsleistung auf das Fach "European Affairs" sowie ein weiteres Fach gemäß Absatz 3.
(3) Der Kandidat wählt aus folgendem Fächerkatalog:
1. Business Informatics (Wirtschaftsinformatik)
2. Economics (Volkswirtschaftslehre)
3. European Affairs
4. Finance
5. Accountancy (Rechnungswesen)
6. General and Strategic Management (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre)
7. Human Resources Management or Organisation Theory (Personalwirtschaft)
8. Insurance Management
9. Marketing
10. Production
11. Quantitative Methods (OR und
Statistik, Ökonometrie).
Das Fach "European Affairs" kann
kulturelle, historische, sprachliche, politische und / oder geographische
Aspekte Europas beinhalten.
(4) Führt der Student der
Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg die Diplomarbeit
an einer ausländischen Partnerhochschule durch, muß der Betreuer
oder der Zweitgutachter Hochschullehrer der Universität Regensburg
sein.
(1) Das Thema der Diplomarbeit
muß aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre oder einem verwandten
Gebiet stammen. Das Thema der Diplomarbeit soll in der Regel so gewählt
werden, daß es unter europäischen Aspekten bearbeitet werden kann.
Die europäische Ausrichtung einer Diplomarbeit wird auch dadurch erreicht,
daß sie an einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt
wird.
(2) Die Bearbeitungsdauer für
die Diplomarbeit beträgt drei bis sechs Monate. Sie wird je nach
Themenstellung vom Betreuer der Arbeit festgelegt.
Die Benotung von
Prüfungsleistungen, das Bestehen derselben sowie
Wiederholungsmöglichkeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der
Hochschule, an der die jeweilige Prüfungsleistung erbracht wird.
Entscheidungen der ausländischen Partnerhochschule über das
Nichtbestehen dort abgelegter Prüfungen sind bindend. Eine Fortsetzung
des Studiums bzw. der Abschlußprüfung innerhalb des E.M.B.Sc.
- Studiums an der Universität Regensburg ist ausgeschlossen, wenn die
an ausländischen Hochschulen zu erbringenden Prüfungen (§
4 Abs. 2) nicht bestanden sind.
(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Kandidat ein akademisches Zeugnis mit folgenden Angaben:
a) Das Thema der Diplomarbeit sowie die Namen der Betreuer und / oder Prüfer;
b) Die Benotung der Diplomarbeit
sowie die in den einzelnen Fächern erzielten Noten. Die an
ausländischen Partnerhochschulen erzielten Noten werden in folgender
für alle Partner einheitlichen Notenskala angegeben:
sehr gut ( 1.0 )
gut ( 2.0 )
befriedigend ( 3.0 )
ausreichend ( 4.0 )
nicht ausreichend ( 5.0 )
Die an der Universität Regensburg
erzielten Noten werden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 DPO BWL
/ VWL angegeben.
c) Die Gesamtnote; sie wird aus dem Mittel aller erzielten Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gemäß § 14 Abs. 3 und 4 DPO BWL / VWL gebildet.
d) Die Namen der Partnerhochschulen
bzw. Fakultäten, an denen (ausländische) Studieneinheiten und
Prüfungen (Module) abgeleistet bzw. geprüft werden.
(2) Das Zeugnis enthält das
Fakultäts- (Dienst-) siegel der jeweils beteiligten Hochschule und der
Dekane oder der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der beteiligten
Fakultäten. Mit dem Diplomzeugnis wird eine Urkunde über die Verleihung
des akademischen Grades gemäß § 2 Abs. 2 und 3
ausgehändigt. Sie enthält jeweils das Siegel und die Unterschriften
der Dekane der Fakultäten der beteiligten
Hochschulen.
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt zunächst für eine
Erprobungsphase von 2 Jahren.
Ausgefertigt aufgrund der
Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 26.01.1994
und vom 01.06.1994 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 14.04.1994
Nr. X/4-6/32 881.
Regensburg, den 03. Juni 1994
Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Diese Satzung wurde am 3. Juni 1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
3. Juni 1994 in der Hochschule
bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Juni 1994.
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