Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

PRÜFUNGSORDNUNG ZUM ERWERB DES
EUROPEAN MASTER OF BUSINESS SCIENCES ( E. M. B. Sc. )
AN DER UNIVERSITÄT REGENSBURG
Vom 03.06.1994





Aufgrund des Art. 6 i.V.m. Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.

Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.


§ 1
Geltungsbereich, Aufbau des Studiums, Teilnahmevoraussetzungen

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Studenten im Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre, die am integrierten Europäischen Studium mit dem Abschluß European Master of Business Sciences an nachfolgenden Hochschulen teilnehmen:

- University of Birmingham, Vereinigtes Königreich

- Ecole Supérieure de Commerce de Clermont Ferrand, Frankreich

- Ecole Supérieure de Commerce du Havre/Caen, Frankreich

- Universität Mannheim

- Universität Regensburg

- University College of Swansea, Vereinigtes Königreich.

(2) Das integrierte Europäische Studium in Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg besteht aus dem viersemestrigen Grundstudium des Diplomstudiengangs Betriebswirtschaftslehre und dem viersemestrigen Hauptstudium in einer gesonderten Studienrichtung nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung (E.M.B.Sc.-Studium). Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung ergänzen die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg (DPO BWL / VWL) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Voraussetzungen für die Teilnahme am E.M.B.Sc.-Studium sind

1. erfolgreicher Abschluß des Grundstudiums der Betriebswirtschaftslehre an einer deutschen Universität mit der Diplomvorprüfung. Sie muß mit einer Gesamtnote von mindestens "gut" (bis 2,5) bestanden sein;

2. Bewerbung und Zulassung zum E.M.B.Sc.-Studium durch den von den Partnerhochschulen eingesetzten gemeinsamen Ausschuß (EMBS Committee). Das Nähere regelt das gemeinsame Studienprogramm vom 28. Oktober 1991 (Integrated European Programme in Business Management leading to the European Master of Business Science). Ein Rechtsanspruch auf einen von den beteiligten Hochschulen nach Maßgabe der Vereinbarung zur Verfügung gestellten Studienplätze besteht nicht. Wird die Zulassung abgelehnt, kann das Studium nur nach der DPO BWL/VWL fortgesetzt werden.

§ 2
Ziel des Studiums, akademischer Grad

(1) Der integrierte europäische Studiengang berücksichtigt die neuen Anforderungen an die universitäre Ausbildung in Betriebswirtschaftslehre, die sich aus der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes ergeben. Die enge Kooperation zwischen europäischen Universitäten und die gegenseitige Anerkennung von im Ausland abzuleistenden Studienzeiten sowie dort zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen bieten den Studenten die Möglichkeit, in angemessener Zeit betriebswirtschaftliches Fachwissen mit europäischer Ausrichtung zu erwerben. Das Konzept der integrierten Lehrangebote wird im Rahmen der Zusammenarbeit der in § 1 Abs. 1 genannten europäischen Hochschulen so gestaltet, daß sich die Absolventen entsprechend den Anforderungen des europäischen Arbeitsmarkts qualifizieren können.

(2) Nach erfolgreichem Abschluß der Diplomprüfung in der Studienrichtung des E.M.B.Sc.- Studiums wird dem Kandidaten anstelle des inländischen Diplomgrades der akademische Grad eines "EUROPEAN MASTER OF BUSINESS SCIENCES (E.M.B.Sc.)" verliehen.

(3) In der Pilotphase wird dieser Grad lediglich als Zusatz zum akademischen Grad "Diplom-Kaufmann Univ." bzw. "Diplom-Kauffrau Univ." verliehen.

Der Grad lautet dann abgekürzt: "Dipl.-Kfm. Univ. (E.M.B.Sc.)" bzw. "Dipl.-Kffr. Univ. (E.M.B.Sc.)".

§ 3
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Die Teilnahme an der Diplomprüfung setzt voraus:

1. Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3;

2. Immatrikulation im betriebswirtschaftlichen Studiengang an der Universität Regensburg;

3. Nachweis der bestandenen Prüfung in den nach § 4 Abs. 2 und 3 an einer ausländischen Partnerhochschule zu studierenden Fächer bzw. der dort durchgeführten bestandenen Diplomarbeit;

4. die nach der DPO BWL / VWL vorzulegenden Leistungsnachweise für jedes weitere Prüfungsfach nach § 4 Abs. 1 und 3.

(2) Soweit Studenten der am E.M.B.Sc.-Studium beteiligten Hochschulen ihr Auslandsstudium in Fächern des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg durchführen, gilt für die Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung folgendes:

1. Kandidaten von britischen Hochschulen werden nur zugelassen, wenn sie das zweite Jahr eines betriebswirtschaftlichen Studiums an einer britischen Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Ihre Leistungen müssen entsprechend dem Abschlußgrad 2 (i) bewertet worden sein.

2. Kandidaten von französischen Hochschulen werden nur zugelassen, wenn sie entweder das erste Studienjahr an einer französischen Handelshochschule (CP / HEC oder Zweitjahresabschluß) erfolgreich abgeschlossen oder den Grad "Licence" für Betriebswirtschaftslehre an einer französischen Universität erworben haben. Ihre Leistungen müssen im oberen Drittel eines Jahrgangs liegen.

3. Alle Kandidaten müssen die für die jeweilige Fachprüfung nach der DPO BWL / VWL geforderten Leistungsnachweise erworben haben. Für die Zulassung zur Diplomarbeit bestimmt der Prüfungsausschuß für den Einzelfall, welche Studienleistungen zu fordern bzw. anzurechnen sind.

(3) Für Fachprüfungen, die an einer ausländischen Partnerhochschule abgelegt werden, gelten die dortigen Bestimmungen. Ein Fach muß mit einem Aufwand von mindestens 12 Semesterwochenstunden studiert werden.

§ 4
Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Prüfungen erstrecken sich auf eine Diplomarbeit, das Fach "European Affairs" sowie auf fünf weitere Fächer gemäß Absatz 3.

(2) Das Fach "European Affairs" sowie zwei weitere Fächer gemäß Absatz 3 sind an einer ausländischen Partnerhochschule (vgl. § 1) zu studieren und abzulegen. Die Diplomarbeit kann ebenfalls an der ausländischen Partnerhochschule angefertigt und zur Prüfung eingereicht werden. In diesem Fall reduziert sich die im Ausland zu erbringende Studien- und Prüfungsleistung auf das Fach "European Affairs" sowie ein weiteres Fach gemäß Absatz 3.

(3) Der Kandidat wählt aus folgendem Fächerkatalog:

1. Business Informatics (Wirtschaftsinformatik)

2. Economics (Volkswirtschaftslehre)

3. European Affairs

4. Finance

5. Accountancy (Rechnungswesen)

6. General and Strategic Management (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre)

7. Human Resources Management or Organisation Theory (Personalwirtschaft)

8. Insurance Management

9. Marketing

10. Production

11. Quantitative Methods (OR und Statistik, Ökonometrie).

Das Fach "European Affairs" kann kulturelle, historische, sprachliche, politische und / oder geographische Aspekte Europas beinhalten.

(4) Führt der Student der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg die Diplomarbeit an einer ausländischen Partnerhochschule durch, muß der Betreuer oder der Zweitgutachter Hochschullehrer der Universität Regensburg sein.

§ 5
Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit muß aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre oder einem verwandten Gebiet stammen. Das Thema der Diplomarbeit soll in der Regel so gewählt werden, daß es unter europäischen Aspekten bearbeitet werden kann. Die europäische Ausrichtung einer Diplomarbeit wird auch dadurch erreicht, daß sie an einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wird.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die Diplomarbeit beträgt drei bis sechs Monate. Sie wird je nach Themenstellung vom Betreuer der Arbeit festgelegt.

§ 6
Bewertung, Bestehen und Wiederholung der Prüfung

Die Benotung von Prüfungsleistungen, das Bestehen derselben sowie Wiederholungsmöglichkeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Hochschule, an der die jeweilige Prüfungsleistung erbracht wird. Entscheidungen der ausländischen Partnerhochschule über das Nichtbestehen dort abgelegter Prüfungen sind bindend. Eine Fortsetzung des Studiums bzw. der Abschlußprüfung innerhalb des E.M.B.Sc. - Studiums an der Universität Regensburg ist ausgeschlossen, wenn die an ausländischen Hochschulen zu erbringenden Prüfungen (§ 4 Abs. 2) nicht bestanden sind.

§ 7
Zeugnis, Verleihung des akademischen Grades

(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhält der Kandidat ein akademisches Zeugnis mit folgenden Angaben:

a) Das Thema der Diplomarbeit sowie die Namen der Betreuer und / oder Prüfer;

b) Die Benotung der Diplomarbeit sowie die in den einzelnen Fächern erzielten Noten. Die an ausländischen Partnerhochschulen erzielten Noten werden in folgender für alle Partner einheitlichen Notenskala angegeben:

sehr gut ( 1.0 )

gut ( 2.0 )

befriedigend ( 3.0 )

ausreichend ( 4.0 )

nicht ausreichend ( 5.0 )

Die an der Universität Regensburg erzielten Noten werden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 DPO BWL / VWL angegeben.

c) Die Gesamtnote; sie wird aus dem Mittel aller erzielten Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gemäß § 14 Abs. 3 und 4 DPO BWL / VWL gebildet.

d) Die Namen der Partnerhochschulen bzw. Fakultäten, an denen (ausländische) Studieneinheiten und Prüfungen (Module) abgeleistet bzw. geprüft werden.

(2) Das Zeugnis enthält das Fakultäts- (Dienst-) siegel der jeweils beteiligten Hochschule und der Dekane oder der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der beteiligten Fakultäten. Mit dem Diplomzeugnis wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 Abs. 2 und 3 ausgehändigt. Sie enthält jeweils das Siegel und die Unterschriften der Dekane der Fakultäten der beteiligten Hochschulen.

§ 8
Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt zunächst für eine Erprobungsphase von 2 Jahren.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 26.01.1994 und vom 01.06.1994 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 14.04.1994 Nr. X/4-6/32 881.

Regensburg, den 03. Juni 1994

Universität Regensburg

Der Rektor

I. V.

(Zorger)

Diese Satzung wurde am 3. Juni 1994 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am

3. Juni 1994 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 3. Juni 1994.


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