Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

MAGISTERPRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄTEN I - IV
DER UNIVERSITÄT REGENSBURG
Vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015)

geändert durch Satzung vom 29. September 1998

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsübersicht

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Magistergrad

§ 3 Studiendauer und Gliederung des Studiums

§ 4 Prüfungsfristen

§ 5 Prüfungsausschuß

§ 6 Prüfer und Beisitzer

§ 6a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

§ 6b Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

§ 7 Prüfungsfächer

§ 8 Art und Umfang der Prüfung

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

§ 13 Sonderregelungen für Behinderte

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen

§ 15 Besondere Zulassungsvoraussetzungen

§ 16 Antrag auf Zulassung und Zulassungsverfahren

§ 17 Magisterarbeit

§ 18 Bewertung der Magisterarbeit

§ 19 Verfahren bei nicht ausreichender Magisterarbeit

§ 20 Klausuren

§ 21 Mündliche Prüfungen

§ 22 Gewichtung der Prüfungsleistungen

§ 23 Wiederholung der Prüfungsleistungen

§ 24 Zeugnis

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 26 Ungültigkeit der Prüfung

§ 27 Entzug des Magistergrades

II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 28 Allgemeine Sprachwissenschaft

§ 29 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

§ 30 Deutsche Philologie

§ 31 Englische Philologie

§ 32 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)

§ 33 Geographie

§ 34 Geschichte

§ 35 Griechische Philologie

§ 36 Indogermanische Sprachwissenschaft

§ 37 Klassische Archäologie

§ 38 Kunstgeschichte

§ 39 Lateinische Philologie

§ 40 Musikwissenschaft

§ 41 Pädagogik

§ 42 Philosophie

§ 43 Politikwissenschaft

§ 44 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)

§ 45 Romanische Philologie

§ 46 Russische (Ostslavische) Philologie

§ 47 Soziologie

§ 48 Sportpädagogik

§ 49 Volkskunde

§ 50 Vor- und Frühgeschichte

§ 51 West- und Südslavische Philologie

III. ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

I. ABSCHNITT:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Zweck der Prüfung

Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudiengangs. In ihr soll der Student nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und auf dem Gebiet seines (ersten) Hauptfaches nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig arbeiten kann. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem II. Abschnitt dieser Prüfungsordnung.

§ 2

Magistergrad

Aufgrund der an der Universität Regensburg bestandenen Magisterprüfung verleiht die Fakultät des Prüfungsfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines Magister Artium beziehungsweise einer Magistra Artium (M.A.).

§ 3

Studiendauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Ablegen der Zwischenprüfung bestimmt sich nach der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom
7. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fasssung.

(2) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. Darin sind Lehrveranstaltungen nach freier Wahl auch aus Fächern, die nicht als Prüfungsfächer gewählt wurden, im Umfang von etwa 15 Semesterwochenstunden enthalten. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Abschlußprüfung und der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit neun Semester, unbeschadet geringfügiger Überschreitungen dieser Regelstudienzeit, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten nicht zu verteten sind.

§ 4

Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfungen sollen bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Magisterprüfung soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung, daß er diese bis zum Ende des 12. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 12. Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil dieser Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Verzögert sich der Abschluß der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist nicht das Nichtbestehen der Prüfung. Entscheidend für die Semesterzahl ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(3) Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(4) Überschreitet ein Student die in Absatz 2 genannten Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5

Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird in jeder der Fakultäten ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus je einem Fachvertreter für die Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den Prüfungsausschuß unverzüglich. Er erledigt die laufenden Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat.

(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt unberührt.

(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(7) Sind die für eine Magisterprüfung gewählten Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die Durchführung der Prüfung der für das Fach der Magisterarbeit zuständige Prüfungsausschuß zuständig.

(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der Prüfung.

§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Magisterprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg bestellt werden. Scheidet ein prüfungsbefugtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt werden. Zum Erstgutachter im Sinne von § 17 Abs. 1 soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter dessen Leitung die Magisterarbeit entsteht. Einer der Gutachter muß Professor sein.

(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an der Universität Regensburg tätig ist und das Studium des Prüfungsfaches oder das Studium eines verwandten Faches erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 6a

Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 6b

Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden in der Regel zweimal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Prüfungsräume sind spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn dem Kandidaten schriftlich bekanntzugeben.

§ 7

Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung wird in einem ersten und einem zweiten Hauptfach oder in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Prüfungsfächer sind:

Allgemeine Sprachwissenschaft

Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

Deutsche Philologie

Englische Philologie

Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)

Geographie

Geschichte

Griechische Philologie

Indogermanische Sprachwissenschaft

Klassische Archäologie

Kunstgeschichte

Lateinische Philologie

Musikwissenschaft

Pädagogik

Philosophie

Politikwissenschaft

Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)

Romanische Philologie

Russische (Ostslavische) Philologie

Soziologie

Sportpädagogik

Volkskunde

Vor- und Frühgeschichte

West- und Südslavische Philologie.

(2) Die in Absatz 1 genannten Fächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts in Teilfächer gegliedert sein. Teilfächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts als Nebenfächer gewählt werden, nicht jedoch solche, die bereits im Rahmen des Hauptfachs gewählt worden sind. Das zweite Hauptfach oder eines der Nebenfächer muß aus einem anderen Prüfungsfach als demjenigen der Magisterarbeit gewählt werden. Beide Nebenfächer dürfen nicht aus demselben Prüfungsfach stammen. Die Didaktik eines Faches gilt als Teilfach dieses Faches. Die Didaktik der Sozialkunde ist in diesem Falle Teilfach der Soziologie oder der Politikwissenschaft.

(3) In Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf begründeten Antrag des Kandidaten ein in Absatz 1 nicht genanntes Fach als zweites Hauptfach oder Nebenfach oder ein im II. Abschnitt nicht genanntes Teilfach als Teilfach bzw. Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach an der Universität Regensburg planmäßig durch einen Professor vertreten ist und das Einverständnis des zuständigen Fachvertreters und der zuständigen Fakultät vorliegt. Soweit keine Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des betreffenden Faches im Magisterstudiengang erlassen ist, ist im Bescheid im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät festzulegen, welche Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich sind.

(4) Der Grad Magister Artium kann nicht erworben werden, wenn er dem Kandidaten bereits von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehen wurde, es sei denn, daß das Hauptfach und mindestens ein Nebenfach neu gewählt werden.

§ 8

Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung besteht aus zwei Abschnitten, und zwar

1. der Magisterarbeit (§ 17);

2. den Abschlußprüfungen; diese bestehen aus:

a) je einer dreistündigen Klausur im ersten und zweiten Hauptfach (§ 20); wird das Fach geteilt, ist die Klausur in einem der Teilfächer zu schreiben, sofern nicht im II. Abschnitt etwas anderes bestimmt ist; wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt, hat der Kandidat die Wahl, in welchem der Nebenfächer er die Klausur schreibt;

b) je einer einstündigen mündlichen Prüfung im ersten und zweiten Hauptfach (§ 21); wird das Fach geteilt, findet die mündliche Prüfung dieses Faches nach Maßgabe des II. Abschnitts in zwei oder drei Teilfächern statt. Prüfungen in zwei Teilfächern dauern jeweils 30 Minuten, in drei Teilfächern jeweils 20 Minuten. In die Bildung der Fachnote geht in diesem Fall für die mündliche Prüfung die Durchschnittsnote dieser Prüfungsleistungen ein. Wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt, so ist neben der mündlichen Prüfung im Hauptfach in jedem Nebenfach eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer abzulegen.

Die Abschlußprüfungen können nicht geteilt werden, sie sind in einem Prüfungstermin abzulegen.

(2) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat sich über ein Problem seines (ersten) Hauptfaches ein selbständiges, wissenschaftlich begründetes Urteil erarbeiten und dieses klar entwickeln kann. Die Klausuren sollen zeigen, daß er Probleme der betreffenden Fächer in befristeter Zeit mit Verständnis zu behandeln vermag. Die mündlichen Prüfungen sollen feststellen, ob sich der Kandidat in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und ob er wissenschaftliche Fragen zu durchdenken und das Ergebnis in angemessener Weise darzustellen vermag.

(3) Wird ein Fach, Teilfach oder Nebenfach aus Studiengängen nichtphilosophischer Fakultäten als zweites Hauptfach oder als Nebenfach gewählt, richten sich die erforderlichen Prüfungsleistungen abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nach der von der fachlich zuständigen nichtphilosophischen Fakultät erlassenen jeweiligen Prüfungsordnung für das Magisterstudium dieses Faches oder, falls eine solche Prüfungsordnung für das betreffende Fach nicht erlassen ist, nach den Festlegungen des Fachbereichsrats gemäß § 7 Abs. 3.

§ 9

Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung ist beschränkt auf höchstens die Hälfte der Abschlußprüfungen; die Anerkennung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Antrag auf Anrechnung von Studiensemestern, Studien- und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 10

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich der Kandidat zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung zum Regelprüfungstermin oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird zur Fortsetzung der Prüfung ein neuer Prüfungstermin festgesetzt; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt als Täuschungsversuch.

(4) Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsabschnitt ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat durch Beschluß des Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, werden die Noten gemittelt.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ergibt sich aus § 22.

(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote der Magisterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Fachnoten. Die Gewichtung der Fachnoten ergibt sich aus § 22. Die Gesamtnote der Magisterprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13

Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

§ 14

Zulassungsvoraussetzungen

Zur Magisterprüfung wird nur zugelassen, wer

1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung;

2. mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung in den gewählten Prüfungsfächern als Student an der Universität Regensburg eingeschrieben ist;

3. die Zwischenprüfung in den gewählten Fächern der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat oder eine gemäß § 9 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung erbracht hat. Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen oder das Lehramt an Realschulen in diesen Fächern als nicht vertieft studierten Unterrichtsfächern bestanden haben, sind vom Nachweis der Zwischenprüfung befreit;

4. die Magisterprüfung in keinem der gewählten Prüfungsfächer im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;

5. die nach § 15 erforderlichen besonderen Zulassungsvoraussetzungen nachweist;

6. die nach § 16 erforderlichen Nachweise, Erklärungen etc. vorlegt.

§ 15

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für ein Prüfungsfach richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des II. Abschnitts dieser Prüfungsordnung. Soweit sich aus den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts anderes ergibt, gilt für den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen ergänzend § 5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage zur Studienordnung.

(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien, Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des betreffenden Faches etwas anderes ergibt.

(3) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls erlassen werden.

§ 16

Antrag auf Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum ersten und zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung setzt je einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag ist unter Angabe der gewählten Fächer an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(2) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der Magisterprüfung, der Magisterarbeit, soll in der Regel im Lauf des siebten Fachsemesters gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Studienverlaufs;

2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;

3. eine Erklärung darüber, daß die in § 14 Nr. 4 genannte Zulassungsvoraussetzung vorliegt;

4. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr. 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt vorliegen; zwei der Hauptseminarscheine aus dem Hauptfach, in dem die Magisterarbeit angefertigt wird, müssen jedoch vorliegen. Näheres regeln ggf. die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer;

5. eine Erklärung über frühere akademische oder staatliche Prüfungen oder die Meldung zu solchen;

6. das Studienbuch;

7. der Antrag auf Zuteilung eines Themas für die Magisterarbeit.

(3) Der Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung, den Abschlußprüfungen, soll in der Regel im neunten Fachsemester gestellt werden. Der Antrag kann erst nach Abgabe der Magisterarbeit, er kann jedoch bereits auch vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Magisterarbeit gestellt werden. Für die Meldung zu den Prüfungsterminen kann vom Prüfungsausschuß eine Meldefrist (Ausschlußfrist) festgesetzt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr. 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie noch nicht nach Absatz 2 vorgelegt wurden;

2. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der Prüfer;

3. ggf. ein Antrag gemäß § 21 Abs. 5, daß die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden soll;

4. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß § 13.

(4) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 14 Nr. 5 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn des zweiten Abschnittes der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung.

Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulassung ergeht schriftlich. Sie muß unverzüglich, spätestens aber eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 nicht erfüllt, oder

2. die Unterlagen nach Absatz 2 oder 3 nicht vollständig einreicht, oder

3. die Magisterprüfung in einem der gewählten Fächer endgültig nicht bestanden hat, oder

4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder

5. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 17

Magisterarbeit

(1) Das Thema für die Magisterarbeit wird vom vorgesehenen Erstgutachter aus dem Gebiet des vom Kandidaten gewählten Faches oder Teilfaches gestellt. Es wird dem Kandidaten im Zulassungsschreiben zum ersten Abschnitt der Magisterprüfung unter Angabe der Frist zur Ablieferung der Arbeit mitgeteilt.

(2) Der Kandidat hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt dann mit dem Tag der Ausgabe des zweiten Themas.

(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Im Einvernehmen mit dem Themensteller kann der Prüfungsausschuß auch eine andere Sprache zulassen.

(4) Die Magisterarbeit ist binnen sechs Monaten nach der Ausgabe in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Das Titelblatt der Magisterarbeit muß der Anlage zu dieser Prüfungsordnung entsprechen. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Arbeit soll den Umfang von etwa 80 - 110 Seiten Text (DIN A 4) nicht überschreiten.

Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Magisterarbeit neu fest. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der erste Abschnitt der Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(5) Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des Kandidaten einzureichen, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen und dergleichen abzugeben. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Verstößt der Kandidat grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit "nicht ausreichend" (5) zu bewerten.

(6) Ein Exemplar der Magisterarbeit verbleibt in jedem Fall beim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten. Eingereichte Magisterarbeiten können als solche nur mit dem Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.

§ 18

Bewertung der Magisterarbeit

Die Magisterarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet. Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erstgutachter). Von der Beurteilung durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn das Fach der Magisterarbeit nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, muß ein zweiter Prüfer bestellt werden. Die Bewertungen sollen spätestens drei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.

§ 19

Verfahren bei nicht ausreichender Magisterarbeit

Wird die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet oder gilt sie nach § 17 Abs. 4 als nicht bestanden, so ist der erste Abschnitt der Magisterprüfung nicht bestanden. Die Magisterarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens des ersten Abschnittes der Magisterprüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist der Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Magisterprüfung in den angemeldeten Fächern als endgültig nicht bestanden.

§ 20

Klausuren

(1) Nach der Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung gemäß § 16 Abs. 3 bis 5 werden die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Kandidaten in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mitgeteilt. Getrennte Mitteilungen für die schriftliche und mündliche Prüfung sind möglich.

(2) Das Thema bzw. die Themen der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderlichen Klausuren stellt der Prüfer des jeweiligen Faches. Die Klausuren werden durch einen Beauftragten des Vorsitzenden beaufsichtigt.

(3) Die Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

§ 21

Mündliche Prüfungen

(1) Im Anschluß an die Klausuren finden die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlichen mündlichen Prüfungen statt, und zwar in der Regel in der Vorlesungszeit. Sie sollen innerhalb von drei Monaten nach den Klausurterminen abgelegt werden.

(2) Die mündlichen Prüfungen werden in deutscher Sprache geführt, soweit nicht im II. Abschnitt für einzelne Fächer etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die mündlichen Prüfungen finden als Einzelprüfungen statt. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen; dieser kann zugleich zum Protokollführer bestimmt werden.

(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

(5) Zu den mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen. Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.

§ 22

Ergebnis der Prüfung

(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit und alle Prüfungsleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit mindestens der Note 4,0 (=ausreichend) bewertet wurden. Die Fachnote wird errechnet aus dem Durchschnitt der gewichteten Teilnoten der gem. § 8 Abs. 1 erbrachten Prüfungsleistungen in jedem Fach; das Notengewicht der Magisterarbeit beträgt zwei, das der Klausur eins und das der mündlichen Prüfung eins. Der Teiler ergibt sich aus der Summe der eingesetzten Notengewichte.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Fachnoten. Bei der Feststellung der Gesamtnote hat die Fachnote im (ersten) Hauptfach das Notengewicht 3, die Fachnote im zweiten Hauptfach das Notengewicht 2, die Fachnote in jedem Nebenfach das Notengewicht 1. Der Teiler ist 5.

(3) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung teilt der Prüfungsausschußvorsitzende dem Kandidaten die Prüfungsergebnisse mit.

§ 23

Wiederholung der Prüfungsleistungen

(1) Die Abschlußprüfung kann in allen einzelnen Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Teilprüfungen, der Magisterarbeit bzw. der gesamten Magisterprüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden. Sie muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ersten Prüfungsverfahrens abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen der Abschlußprüfungen ist auf Antrag möglich, wenn der Kandidat nur in einem Fach die Prüfung nicht bestanden hat. Die Antragsfrist beträgt vier Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens. Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden. Für die Frist gilt Absatz 1 Satz 5 und 6 entsprechend.

§ 24

Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der numerische Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die Prüfungsfächer ausweist. Teilfächer, in denen die Prüfung abgelegt wurde, werden in Klammern vermerkt. Tag der Ausstellung ist der Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den akademischen Grad eines Magister Artium bzw. einer Magistra Artium (M.A.) zu führen.

(2) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


§ 26

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27

Entzug des Magistergrades

Der Entzug des Magistergrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG.

II. ABSCHNITT:
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER

§ 28

Allgemeine Sprachwissenschaft

(1) Das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft,

B. Informationswissenschaft.

Im (ersten oder zweiten) Hauptfach wird eines dieser Teilfächer als Schwerpunkt gewählt; im Nebenfach ist die Wahl des Teilfaches Informationswissenschaft als Schwerpunkt nicht möglich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft. Eine im Fach Indogermanische Sprachwissenschaft abgelegte Zwischenprüfung wird für das Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft anerkannt. Zwischenprüfungen anderer fachlich benachbarter Fächer (bei der Wahl des Teilfaches Informationswissenschaft gilt dies auch für eine Zwischenprüfung in Indogermanischer Sprachwissenschaft) können unter der Voraussetzung anerkannt werden, daß im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft an Lehrveranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg teilgenommen wurde und ein Antrag gemäß § 6 Abs. 7 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg gestellt wurde.

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; je ein Hauptseminar muß aus den in Absatz 1 genannten Teilfächern stammen; ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach, muß das dritte Hauptseminar aus dem zum Schwerpunkt gewählten Teilfach stammen. Vor der Vergabe eines Themas für die Magisterarbeit muß die erfolgreiche Teilnahme an den zwei Hauptseminaren aus dem für die Arbeit gewählten Teilfach nachgewiesen werden.

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung über Kommunikationstheorie, wenn als Schwerpunkt das Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft gewählt wurde.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung über Sprachpathologie, wenn als Schwerpunkt das Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft gewählt wurde.

e) Nachweis der Kenntnis einer zweiten Programmiersprache, wenn als Schwerpunkt das Teilfach Informationswissenschaft gewählt wurde.

2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. In diesem Falle erfordert die Zulassung zu dem Hauptseminar den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Zwischenprüfungsordnung genannten Einführungskursen, an zwei Proseminaren im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft und den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen.

b) Nachweis eines Hauptseminars in Theoretischer und Angewandter Sprachwissenschaft.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

A. Wird die Prüfung allein im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft abgelegt, so gelten hierfür die folgenden Anforderungen:

a) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;

b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den bei Buchstabe a genannten Teilgebieten;

c) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methode der Kommunikationstheorie;

d) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Patholinguistik;

e) Grundkenntnisse in Psycholinguistik, Semiotik und Geschichte der Sprachwissenschaft.

B. Wird die Prüfung in beiden Teilfächern abgelegt, so gilt für das Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft Nr. 2 und für das Teilfach Informationswissenschaft:

a) Überblick über die theoretischen und methodischen Konzepte der Informationswissenschaft;

b) Überblick über den Entwicklungs- und Forschungsstand (verfügbare Software und Entwicklungstools, experimentelle und anwendungsorientierte Entwicklung);

c) Überblick über die Abgrenzungsproblematik gegenüber den benachbarten Disziplinen (z.B. Kognitionswissenschaft, Informatik, Künstliche Intelligenz, Linguistik);

d) Vertiefte Kenntnisse des Forschungsstandes, der theoretischen und der methodischen Probleme in mindestens drei Teilgebieten der Informationswissenschaft (z.B. maschinelle Übersetzung, IR, Softwareergonomie, Multimedia, MMI).

2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;

b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den in bei Buchstabe a genannten Teilgebieten;

c) Allgemeine Kenntnisse in kognitiver Linguistik und Kommunikationstheorie.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Eine Magisterarbeit, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.

b) Eine dreistündige Klausur aus dem gewählten Teilfach.

c) Eine einstündige mündliche Prüfung. Die Prüfung kann entweder im Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft oder in beiden Teilfächern abgelegt werden. In diesem Fall beträgt die Prüfungszeit je Teilfach 30 Minuten.

2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Eine dreistündige Klausur aus dem gewählten Teilfach, falls diese Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

b) Eine halbstündige mündliche Prüfung.

§ 29

Allgemeine Wissenschaftsgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Allgemeine Wissenschaftsgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die gesicherte Kenntnis von zwei Fremdsprachen, die zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fach, dessen Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der Prüfung gewählt wurde, und einem Hauptseminar in Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte zweites Hauptfach ist; ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach, Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines weiteren Hauptseminars oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung entweder aus dem Fach, dessen Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der Prüfung gewählt wurde, oder aus Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte; ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach, ein Hauptseminar in Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit der wissenschaftshistorischen Forschungsmethode und mit den Hilfsmitteln zur wissenschaftshistorischen Forschung; Fähigkeit, Quellen zu interpretieren, Darstellungen zu analysieren und auszuwerten sowie Spezialfragen der Wissenschaftsentwicklung in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der Fachgeschichte;

3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke des Fachgebietes;

4. vertiefte Kenntnis im Bereich von zwei Spezialgebieten der Wissenschaftsgeschichte;

5. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen Diskussion zu den theoretischen Fragen der wissenschaftsgeschichtlichen Forschung zu folgen.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.

§ 30

Deutsche Philologie

(1) Das Fach Deutsche Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Deutsche Sprachwissenschaft,

B. Ältere deutsche Literaturwissenschaft,

C. Neuere deutsche Literaturwissenschaft,

D. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur.

Das Hauptfach Deutsche Philologie umfaßt zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt. Das Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur kann im Rahmen eines ersten und zweiten Hauptfaches oder als Nebenfach nur gewählt werden, wenn ein Staatsexamen für ein Lehramt vorliegt.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche Philologie und Nachweis des erfolgreich absolvierten Grundstudiums in den drei Teilfächern A bis C, soweit nicht bereits bei der Meldung zur Zwischenprüfung nachgewiesen;

b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache und einer weiteren Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten. Die Sprachkenntnisse müssen zum Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen; sie werden z. B. durch eine ausreichende Note im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene gesonderte Sprachprüfung (z. B. Latinum) oder in anderer Form nachgewiesen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertretern Latein durch die Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzen.

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Deutsche Philologie erstes Hauptfach ist, und an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; die Hauptseminare müssen aus mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Teilfächer stammen. Vor der Vergabe eines Themas für die Magisterarbeit muß die erfolgreiche Teilnahme an den zwei Hauptseminaren aus dem für die Arbeit gewählten Teilfach nachgewiesen werden.

2. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:

a) Nachweis des Grundstudiums in zwei Teilfächern nach Maßgabe von Absatz 1;

b) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in einem Teilfach. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. In diesem Fall setzt die Teilnahme an einem Hauptseminar in einem Teilfach der Deutschen Philologie den erfolgreichen Besuch eines Proseminars im betreffenden Teilfach voraus.

c) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache und einer weiteren Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten gemäß Nr. 1. Buchstabe b.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Ist Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

A. Im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:

a) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung;

b) gründliche Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik;

c) Kenntnis älterer Sprachstufen des Deutschen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.

B. Im Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten;

b) auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur;

c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.

C. Im Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:

a) Fähigkeit zur Analyse von literarischen Texten;

b) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart;

c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;

d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.

D. Im Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:

a) Sprachdidaktik:

aa) Fähigkeit zur didaktischen Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse;

bb) Kenntnis schulartspezifischer Modelle des Sprachunterrichts.

b) Literaturdidaktik:

aa) Kenntnis der Methoden und Probleme des Leselernprozesses und des weiterführenden Lesens;

bb) Vertrautheit mit Grundzügen der Jugendschriften- und Jungleserkunde;

cc) Fähigkeit zu literaturdidaktischen Analysen.

c) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts:

aa)Kenntnis der Sprachentwicklung und der Sprachstörungen im Kindes- und Jugendalter;

bb) Einblick in Lehrplananalyse und Unterrichtsforschung;

cc) Vertrautheit mit Fragen der Leistungsmessung und -beurteilung;

dd) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts.

2. Ist Deutsche Philologie Nebenfach, richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen des gewählten Teilfachs.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Deutsche Philologie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur,

a) wenn Deutsche Philologie (erstes) Hauptfach ist, in dem Teilfach, dem die Magisterarbeit entstammt;

b) wenn Deutsche Philologie zweites Hauptfach ist, in einem der gewählten Teilfächer;

c) wenn Deutsche Philologie Nebenfach ist, in einem Teilfach, sofern die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine jeweils halbstündige mündliche Prüfung in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung in dem gewählten Teilfach, wenn Deutsche Philologie Nebenfach ist.


§ 31

Englische Philologie

(1) Das Fach Englische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Englische Sprachwissenschaft,

B. Englische Literaturwissenschaft,

C. Amerikanische Literaturwissenschaft.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt jeweils zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Englische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie;

b) Nachweis des Latinums oder mindestens lateinischer Sprachkenntnisse; die Sprachkenntnisse werden z. B. durch eine ausreichende Note im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über die bestandene gesonderte Sprachprüfung (Latinum) oder in anderer Form nachgewiesen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit den Fachvertretern die lateinische Sprache durch eine andere klassische Kultursprache ersetzen.

c) Nachweis der Kenntnis der französischen oder einer anderen romanischen Sprache;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren in Englischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; ist sie (erstes) Hauptfach, muß ein Hauptseminar aus Englischer Sprachwissenschaft und eines aus einer der Literaturwissenschaften stammen;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium;

f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer sprachwissenschaftlichen Übung im Hauptstudium, Schwerpunkt Sprachgeschichte, wenn Sprachwissenschaft eines der gewählten Teilfächer ist.

2. Ist Englische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

b) Nachweis des Latinums oder mindestens lateinischer Sprachkenntnisse gemäß Nr. 1 Buchstabe b);

c) Nachweis der Kenntnis der französischen oder einer anderen romanischen Sprache;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar. Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Vorlage des sprachpraktischen Scheins im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung sowie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem teilfachspezifischen Einführungskurs und Proseminar erforderlich;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer sprachpraktischen Übung im Hauptstudium.

(3) Prüfungsanforderungen

In allen Teilfächern wird angemessene Kenntnis der englischen Sprache gefordert; weiter gilt:

A. Im Teilfach Englische Sprachwissenschaft:

1. Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluß der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen britischem und amerikanischem Englisch;

2. Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text (unter Benutzung von Hilfsmitteln) zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären.

B. Im Teilfach Englische Literaturwissenschaft:

1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und der Textanalyse;

2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der englischen Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.

C. Im Teilfach Amerikanische Literaturwissenschaft:

1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und der Textanalyse;

2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der amerikanischen Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der amerikanischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Englische Philologie (erstes) Hauptfach ist;

2. Eine dreistündige Klausur.

a) Ist Englische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist die Klausur in dem Teilfach zu schreiben, dem die Magisterarbeit entstammt. Ist Englische Philologie zweites Hauptfach, so wählt der Kandidat für die Klausur eines der beiden Teilfächer, die er für die mündliche Prüfung angegeben hat. Ist Englische Philologie Nebenfach, so hat der Kandidat die Wahl zwischen einer Klausur in diesem oder im anderen Nebenfach.

b) Die Klausur kann in deutscher oder englischer Sprache geschrieben werden.

3. Eine jeweils halbstündige mündliche Prüfung in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Englische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung in dem gewählten Teilfach, wenn Englische Philologie Nebenfach ist. Ist Englische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist eines der Teilfächer der mündlichen Prüfung das Teilfach der Magisterarbeit. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch in englischer Sprache durchgeführt werden.


§ 32

Evangelische Theologie

(Systematische und Praktische Theologie)

(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Systematische Theologie

B. Praktische Theologie

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Evangelische Theologie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; ein Hauptseminar muß aus dem Gebiet der Systematischen Theologie und ein weiteres aus dem Gebiet der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik stammen; Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar, wenn Evangelische Theologie Nebenfach ist;

3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei weiteren Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet der Systematischen Theologie und an je einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der Religionspädagogik und der Biblischen Theologie.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Überblick über die Grundfragen der Dogmatik und der Ethik (Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Eschatologie, Anthropologie, Individual- und Sozialethik);

2. Überblick über die Religionspädagogik (Geschichte der Religionspädagogik, Grundfragen der religiösen Erziehung und des Religionsunterrichts, Transferprobleme).

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit aus dem Gebiet der Systematischen oder der Praktischen Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur im Gebiet der Systematischen Theologie oder der Praktischen Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer in Systematischer Theologie und Praktischer Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der beiden Teilfächer nach Wahl des Kandidaten, wenn Evangelische Theologie Nebenfach ist.

§ 33

Geographie

(1) Das Fach Geographie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Physische Geographie

B. Kulturgeographie

C. Wirtschafts- und Sozialgeographie

D. Didaktik der Geographie.

Die Teilfächer können nicht als Nebenfächer verwendet werden. Es ist nur eine Ausrichtung mit Schwerpunkt auf Anthropogeographie oder Regionale Geographie möglich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Geographie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

a) drei Hauptseminaren, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; je ein Hauptseminar muß aus einem der Teilfächer A-C stammen. Zusätzlich kann ein Hauptseminarschein aus dem Teilfach D vorgelegt werden;

b) einem Hauptseminar in einem der Teilfächer A-C, wenn Geographie Nebenfach ist;

c) mehreren kleineren geographischen Exkursionen im Gesamtumfang von mindestens acht Tagen (einschließlich der im Grundstudium absolvierten Exkursionen) und an einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie: Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, ihrer kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse;

2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie, Kenntnisse aus der Kulturgeographie und der Physischen Geographie;

3. Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde; Kenntnisse eines Teilraumes Europas oder eines außereuropäischen Großraumes sowie gründliche Kenntnisse von Mitteleuropa;

4. Verständnis für geographische Aspekte gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme sowie der Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung;

5. Verständnis für wissenschaftstheoretische Fragestellungen.

6. Bei Wahl des Teilfaches Didaktik der Geographie treten an die Stelle der Anforderungen nach Nummern 4 und 5:
Überblick über die Hauptinhalte der geographischen Fachdidaktik; Kenntnis fachdidaktischer Methoden; Fähigkeit zur fachgemäßen Operationalisierung geographischer Bildungsziele und Bildungsinhalte.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur aus den Teilfächern A - C; ist Geographie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Geographie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung in einem der Teilfächer A - C.



§ 34

Geschichte

(1) Das Fach Geschichte ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Alte Geschichte

B. Mittelalterliche Geschichte

C. Neuere und neueste Geschichte

D. Bayerische Geschichte

E. Historische Hilfswissenschaften

F. Ost- und Südosteuropäische Geschichte

G. Didaktik der Geschichte.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt jeweils zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, kann das Teilfach Ost- und Südosteuropäische Geschichte nur gewählt werden, wenn das zweite Hauptfach oder ein Nebenfach aus dem Bereich der Prüfungsfächer Russische (Ostslavische) Philologie oder West- und Südslavische Philologie stammt; Ausnahmen sind möglich.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Geschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Geschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein, die zur Bearbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei Hauptseminaren, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach ist, und von zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist. Die Hauptseminare müssen aus verschiedenen Teilfächern stammen; Nachweis über den erfolgreichen Besuch von einem Hauptseminar, wenn Geschichte Nebenfach ist.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit der historischen Methode und mit den Hilfsmitteln zu historischen Forschungsarbeiten; Fähigkeit, Quellen und Darstellungen zu analysieren und zu interpretieren sowie Spezialfragen in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der politischen Geschichte (unter Einschluß der Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der politischen Ideen) im Altertum, Mittelalter und in der Neuzeit;

3. vertiefte Kenntnisse in den gewählten Teilfächern.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach ist.

2. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, eine dreistündige Klausur aus dem Teilfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde. Ist Geschichte zweites Hauptfach, eine dreistündige Klausur aus einem Teilfach nach Wahl des Kandidaten. Ist Geschichte Nebenfach, eine dreistündige Klausur, sofern die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer in beiden Teilfächern und von 30 Minuten Dauer in einem Teilfach, wenn Geschichte Nebenfach ist.

§ 35

Griechische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Griechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische Philologie;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Lateinische Philologie und Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für die Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Lateinische Philologie zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars in diesem Fach ein weiteres Proseminar in einem der oben genannten Fächer erforderlich.

c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Griechischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Lateinische Philologie, so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.

2. Ist Griechische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

b) Nachweis des Latinums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Griechischer Philologie.

Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach Griechische Philologie) nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;

2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation griechischer Texte;

3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten griechischen Werke und der Geschichte der griechischen Literatur;

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Griechische Philologie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung eines griechischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn Griechische Philologie Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Griechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 36

Indogermanische Sprachwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Indogermanische Sprachwissenschaft; anstelle der Zwischenprüfung in Indogermanischer Sprachwissenschaft wird auch eine in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach abgelegte Zwischenprüfung anerkannt;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar oder Hauptseminar aus dem Fach Allgemeine Sprachwissenschaft sowie an einem Proseminar oder Hauptseminar in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach;

c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Indogermanischer Sprachwissenschaft, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach und von zwei Hauptseminaren, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Indogermanischer Sprachwissenschaft oder einer in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach abgelegten Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt ist; in diesem Falle ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar des Faches Indogermanische Sprachwissenschaft oder eines anderen sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches nachzuweisen;

b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Indogermanischer Sprachwissenschaft.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Vertiefte Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik sowie der Geschichte dreier indogermanistisch relevanter Einzelsprachen;

b) Kenntnis der indogermanistischen Problematik von mindestens zwei weiteren Einzelsprachen oder Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;

c) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;

d) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik so wie der Geschichte zweier indogermanisch relevanter Einzelsprachen; oder entsprechende Kenntnis einer Einzelsprache und zugleich Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;

b) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;

c) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen.

(3) Prüfungsleistungen

1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Eine Magisterarbeit, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist;

b) eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgaben sind die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen sowie die Behandlung von Problemen aus den dort genannten Gebieten;

c) eine einstündige mündliche Prüfung; Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d genannten Gebiete.

2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:

a) Eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgabe ist die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn der Kandidat die Klausur im anderen Nebenfach schreibt.

b) Eine halbstündige mündliche Prüfung; Gegenstand der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a bis c genannten Gebiete.


§ 37

Klassische Archäologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie;

b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen;

c) Nachweis des Graecums;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen Dauer;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei archäologischen Hauptseminaren.

2. Ist Klassische Archäologie zweites Hauptfach, so gilt Nr. 1, es entfällt jedoch Buchstabe c).

3. Ist Klassische Archäologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde; in diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Zwischenprüfung im Nebenfachstudium der Klassischen Archäologie nachzuweisen.

b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen; in begründeten Ausnahmefällen statt dessen Kenntnis der griechischen Sprache (Graecum);

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen Exkursionen von insgesamt mindestens 10 Tagen Dauer;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei archäologischen Hauptseminaren.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Umfängliche Kenntnis antiker Denkmäler;

2. gründliche Kenntnis antiker Topographie, Kunstgeschichte und Mythologie;

3. vertiefte Kenntnis des Stoffs archäologischer Vorlesungen und Seminare im Umfang von sechs Semesterwochenstunden. Der Stoff ist spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils der mündlichen Zwischenprüfung.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach ist;

2. eine dreistündige Klausur, wenn Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Diese Prüfungsleistung entfällt, wenn Klassische Archäologie Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 38

Kunstgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Kunstgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. In diesem Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung im Nebenfachstudium Kunstgeschichte nachzuweisen;

2. Nachweis über das Latinum, wenn Kunstgeschichte erstes oder zweites Hauptfach ist, sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen. Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache (Lateinkenntnisse), wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist. Kandidaten, denen es aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die notwendigen Kenntnisse zu erwerben, können auf Antrag von dieser Voraussetzung entbunden werden;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist, und zwei kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist und einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Exkursionen während des Hauptstudiums in der Gesamtdauer von mindestens 11 Tagen, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist und fünf eintägigen Exkursionen im Hauptstudium, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. In der Klausur sind vertiefte Kenntnisse in mittlerer und neuerer Kunstgeschichte nachzuweisen.

2. In der mündlichen Prüfung sind,

a) wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist, neben einem Gesamtüberblick über die abendländische Kunstgeschichte sachkundliche und methodologische Grundkenntnisse nachzuweisen. Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat dieses Stoffgebiet anzugeben;

b) wenn Kunstgeschichte zweites Hauptfach ist, entweder ein Gesamtüberblick über die Kunstgeschichte des Mittelalters oder der Neuzeit und in beiden Fällen sachkundliche und methodologische Grundkenntnisse nachzuweisen;

c) wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist, Kenntnisse über das Gebiet des nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlichen Hauptseminars nachzuweisen.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Kunstgeschichte Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 39

Lateinische Philologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische Philologie;

b) Nachweis des Graecums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Griechische Philologie und Klassische Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für die Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Griechische Philologie zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars ein weiteres Proseminar in einem der zwei anderen oben genannten Fächer erforderlich.

d) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren in Lateinischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Griechische Philologie, so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.

2. Ist Lateinische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

b) Nachweis des Graecums;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Lateinischer Philologie.

Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach Lateinische Philologie) nachzuweisen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;

2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation lateinischer Texte;

3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten lateinischen Werke und der Geschichte der lateinischen Literatur;

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Lateinische Philologie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung eines lateinischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung entfällt im Nebenfach Lateinische Philologie, wenn die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 40

Musikwissenschaft

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Musikwissenschaft einschließlich aller in § 39 Abs. 1 Nr. 3 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg genannten Scheine; dieser Nachweis entfällt, wenn Musikwissenschaft Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum), wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist;

3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch der Übungen Notationskunde I und II, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und der Notationskunde II, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei musikwissenschaftlichen Hauptseminaren, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, von zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und von einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Exkursionen, von denen eine auch schon im Grundstudium durchgeführt sein kann, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und einer Exkursion, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

Gesamtüberblick über die abendländische Musikgeschichte, vor allem über die Thematik der angebotenen Lehrveranstaltungen; Vertrautheit mit der historischen Terminologie sowie mit den Methoden des Faches und mit dem Standardrepertoire.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Musikwissenschaft Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 41

Pädagogik

(1) Das Fach Pädagogik gliedert sich in folgende Teilfächer:

A. Allgemeine Pädagogik

B. Historische Pädagogik

C. Schulpädagogik

D. Erwachsenenbildung

E. Außerschulische Jugendbildung

F. Grundschulpädagogik

Ist Pädagogik (erstes) Hauptfach, sind drei Teilfächer zu wählen. Aus einem Teilfach ist die Magisterarbeit zu bearbeiten, aus dem anderen Teilfach die schriftliche Klausurarbeit; das dritte Teilfach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung. In diesem Falle kann ein weiteres Teilfach der Pädagogik als Nebenfach gewählt werden. Das andere Nebenfach oder das zweite Hauptfach sind aus anderen Prüfungsfächern zu wählen.

Ist Pädagogik zweites Hauptfach, so erstreckt sich die Prüfung auf zwei Teilfächer nach Wahl des Kandidaten.

Ist Pädagogik Nebenfach, dann findet die Prüfung in einem vom Kandidaten zu wählenden Teilfach statt.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Ist Pädagogik Nebenfach, entfällt dieser Nachweis, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.

3. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, ist ein pädagogisches Praktikum abzuleisten und der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einem Seminar zu pädagogisch relevanten Rechtsgebieten zu erbringen.

(3) Prüfungsanforderungen

Kenntnis grundlegender Inhalte, Probleme und Methoden der gewählten Teilfächer sowie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Erörterung ihrer Voraussetzungen und Aufgaben.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist; diese Prüfungsleistung entfällt, wenn Pädagogik Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Ist Pädagogik Nebenfach, findet eine halbstündige mündliche Prüfung statt.

(5) Ist Pädagogik Hauptfach und wird als ein Nebenfach ein weiteres pädagogisches Teilfach gewählt, so ist die Prüfung im Nebenfach bei einem anderen Prüfer abzulegen als die Prüfung im Hauptfach.

§ 42

Philosophie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Philosophie; dieser Nachweis entfällt, wenn Philosophie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Philosophie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist - mindestens ein Hauptseminar sollte im Zusammenhang mit den besonderen Spezialgebieten (z. B. Schulen, Epochen oder Problemkreise der Philosophiegeschichte; systematische Themen) stehen, die der Student sich für sein Hauptstudium ausgewählt hat - und an einem Hauptseminar, wenn Philosophie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Eigenes sachliches Urteil über philosophische Probleme;

2. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen philosophischen Diskussion auf dem Gebiet seines Interesses kritisch zu folgen;

3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke der Philosophie;

4. intensive Beschäftigung mit zwei überschaubaren Spezialgebieten, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und einem, wenn sie Nebenfach ist.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Philosophie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausurarbeit, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Philosophie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 43

Politikwissenschaft

(1) Das Fach Politikwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Politische Systeme

B. Politische Theorie

C. Internationale Politik

D. Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht

E. Didaktik der Sozialkunde

Ist Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach, müssen drei Teilfächer gewählt werden; das Teilfach Politische Systeme ist obligatorisch, auch wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist; in diesem Fall ist eines der Teilfächer B oder C hinzuzuwählen.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Politikwissenschaft; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei Hauptseminaren in den gewählten Teilfächern, wenn Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, und an insgesamt zwei Hauptseminaren in den gewählten Teilfächern, wenn sie zweites Hauptfach oder Nebenfach ist.

(3) Prüfungsanforderungen

1. Politische Systeme:

a) Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Außenpolitik;

b) spezielle Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart;

c) Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft;

d) Kenntnis von Systemen totalitärer Herrschaft.

2. Politische Theorie:

a) Kenntnis der politischen Ideengeschichte unter dem speziellen Aspekt systematischer Fragestellungen;

b) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Antike oder des Mittelalters;

c) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Neuzeit;

d) Überblick über neuere politiktheoretische Ansätze, ihre Problemstellungen und ihr Verhältnis zu Nachbarfächern.

3. Internationale Politik:

a) Kenntnis der Hauptansätze der Theorie der internationalen Beziehungen;

b) Kenntnis der internationalen Organisationen (mit vertiefter Einarbeitung in eine von ihnen);

c) spezielle Kenntnis der Problematik von Krieg und Frieden (strategische Konzeptionen, Abrüstung);

d) Kenntnis der internationalen Lage Deutschlands seit 1945 sowie der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland (mit vertiefter Einarbeitung in die Zeit von 1945 - 1955 oder 1955 - 1972).

4. Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht:

a) Kenntnis der Verfassungsgeschichte der Neuzeit;

b) spezielle Kenntnis des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Grundrechte, Grundrechtstheorien und Staatszielbestimmungen;

c) Kenntnis der Grundzüge des Verwaltungsrechts der Bundesrepublik Deutschland.

5. Didaktik der Sozialkunde:

a) Kenntnis der soziologischen, psychologischen und pädagogischen Voraussetzungen politischer Bildungsarbeit;

b) Kenntnis der Theorien und Forschungsansätze der Didaktik politischer Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung;

c) Kenntnis der Methoden zur didaktischen Umsetzung fachwissenschaftlicher Inhalte.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, die nicht aus dem Teilfach stammen darf, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, wenn Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung in den drei gewählten Teilfächern (je 20 Minuten), wenn Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung (15 Minuten je Teilfach), wenn sie Nebenfach ist.


§ 44

Religionswissenschaft

(Allgemeine Religionsgeschichte)

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte), anstelle deren auch eine Zwischenprüfung in den Fächern Archäologie, Philosophie oder Psychologie anerkannt werden kann; dieser Nachweis entfällt, wenn Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte) Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Religionswissenschaft, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Kenntnis der wichtigen religionswissenschaftlichen Methoden und vertiefte Kenntnisse eines methodischen Zugangs zur Religionswissenschaft;

b) Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen Stoffgebieten.

2. Ist Religionswissenschaft Nebenfach:

Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen Stoffgebieten.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Religionswissenschaft (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Religonswissenschaft Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 45

Romanische Philologie

(1) Das Fach Romanische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Französische Sprachwissenschaft

B. Italienische Sprachwissenschaft

C. Spanische Sprachwissenschaft

D. Französische Literaturwissenschaft

E. Italienische Literaturwissenschaft

F. Spanische Literaturwissenschaft

Ist Romanische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach, müssen zwei Teilfächer, ist sie Nebenfach, muß ein Teilfach gewählt werden.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Romanische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Französisch oder Italienisch oder Spanisch;

b) Nachweis des Latinums;

c) Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten romanischen Sprache und in deren Sprach- oder Literaturwissenschaft, wenn beide Teilfächer aus dem Bereich einer einzigen romanischen Sprache stammen; der Nachweis wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs II, an einem Proseminar und einem Einführungskurs in der Fachrichtung des Proseminars erbracht;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren in Romanischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; beide Teilfächer müssen vertreten sein; wenn in einem Teilfach die Zwischenprüfung aus der betreffenden Sprache nicht abzulegen ist, dann ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar aus der betreffenden Sprache die Vorlage des jeweiligen Sprachscheins im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg sowie der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines teilfachspezifischen Einführungskurses und Proseminars erforderlich;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen Übungen im Hauptstudium; gehören die Teilfächer zu verschiedenen Sprachen, so müssen beide Sprachen vertreten sein;

f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs zu einer älteren Sprachstufe.

2. Ist Romanische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis des Latinums;

b) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Französisch oder Italienisch oder Spanisch; falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde, entfällt dieser Nachweis;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar. Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Vorlage des jeweiligen Sprachscheins im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg sowie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem teilfachspezifischen Einführungskurs und Proseminar erforderlich.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer sprachpraktischen Übung im Hauptstudium.

e) Nachweis von Grundkenntnissen in einer dritten romanischen Sprache und in deren Sprach- oder Literaturwissenschaft, wenn ein Hauptfach Romanische Philologie und ein Nebenfach Romanische Philologie aus dem Bereich von nur zwei romanischen Sprachen stammen; der Nachweis wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs II, an einem Proseminar und einem Einführungskurs in der Fachrichtung des Proseminars erbracht;

(3) Prüfungsanforderungen

1. Angemessene Sprachkenntnisse in den gewählten Teilfächern.

2. In den sprachwissenschaftlichen Teilfächern:

a) Vertrautheit mit den Methoden, Ergebnissen und Problemen der französischen/italienischen/spanischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten sowohl der älteren Sprachstufen als auch der Gegenwartssprache;

b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung sprachwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;

c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Sprache.

3. In den literaturwissenschaftlichen Teilfächern:

a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Textanalyse;

b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;

c) Vertrautheit mit der Geschichte der französischen/italienischen/spanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.

(4) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Romanische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Sie kann in deutscher oder, je nach Thema, auch in französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfaßt werden. Innerhalb der französischen Teilfächer kann auch eine Arbeit zu einem okzitanischen Thema geschrieben werden, innerhalb der italienischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem rumänischen, rätoromanischen oder sardischen Thema, innerhalb der spanischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem portugiesischen oder katalanischen Thema.

2. Eine dreistündige Klausur.

a) Ist Romanische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist die Klausur in dem Teilfach zu schreiben, dem die Magisterarbeit entstammt. Ist Romanische Philologie zweites Hauptfach, so wählt der Kandidat für die Klausur eines der beiden Teilfächer, die er für die mündliche Prüfung angegeben hat. Ist Romanische Philologie Nebenfach, so hat der Kandidat die Wahl zwischen einer Klausur in diesem oder in einem anderen Nebenfach.

b) Die Klausur kann in deutscher, französischer, italienischer oder spanischer Sprache geschrieben werden.

3. Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten in den gewählten Teilfächern.


§ 46

Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Das Fach Russische (Ostslavische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Russische (Ostslavische) Sprachwissenschaft

B. Russische (Ostslavische) Literaturwissenschaft

Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt beide Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden Teilfächer.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Russische (Ostslavische Philologie) (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie;

b) Nachweis eines Erstsprachscheins Russisch;

c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer anderen slavischen Sprache;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der russischen Literatur;

f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus der Russischen (Ostslavischen) Sprach- und Literaturwissenschaft, wenn Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist,

2. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;

b) Nachweis eines Erstsprachscheins Russisch oder Nachweis eines Zweitsprachscheins Russisch und eines Drittsprachscheins in einer anderen Slavine;

c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der russischen Literatur;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar aus dem gewählten Teilfach.

Je nach dem gewählten Teilfach entfällt der Buchstabe c) oder d).

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der ostslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;

7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Ziffern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Eine Magisterarbeit, wenn Russische (Ostslavische) Philologie (erstes) Hauptfach ist.

b) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer.

c) Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer in beiden Teilfächern. In beiden Teilfächern wird in der mündlichen Prüfung die ostslavische Kulturkunde berücksichtigt.

2. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:

a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung wird die ostslavische Kulturkunde berücksichtigt.

§ 47

Soziologie

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie, der durch den Nachweis über die bestandene Diplomvorprüfung im Fach Soziologie ersetzt werden kann; dieser Nachweis entfällt, wenn Soziologie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde; Nachweise über die bestandene Zwischenprüfung im vertieften Studium des Faches Sozialkunde (Lehramt Gymnasium ) bzw. über das Staatsexamen im nicht-vertieften Studium des Faches Sozialkunde (Lehrämter für die Grund-, Haupt- oder Realschule) ersetzen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Soziologie nicht;

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in Allgemeiner Soziologie und zwei Hauptseminaren in Spezieller Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. In einem der Hauptseminare in Spezieller Soziologie ist der Nachweis in Verbindung mit empirischer Sozialforschung zu erbringen. Ist Soziologie zweites Hauptfach, entfällt ein Nachweis in Spezieller Soziologie. Eine spezielle Soziologie kann durch Didaktik der Sozialkunde ersetzt werden. Ist Soziologie Nebenfach, Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in Allgemeiner Soziologie.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Kenntnis verschiedener soziologischer Theorien; Fähigkeit zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Probleme;

b) Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien sowie der Geschichte der Soziologie;

c) vertiefte Kenntnisse entweder in zwei speziellen Soziologien in Verbindung mit empirischer Sozialforschung oder in einer speziellen Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung und in Didaktik der Sozialkunde.

2. Ist Soziologie Nebenfach, Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien sowie der Geschichte der Soziologie.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige fachwissenschaftliche Klausur in Allgemeiner Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach oder Nebenfach ist; ist sie zweites Hauptfach, kann die Klausur auch in einer speziellen Soziologie geschrieben werden; ist sie Nebenfach, entfällt diese Prüfungsleistung, wenn die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie und zwei speziellen Soziologien einschließlich Methoden der empirischen Sozialforschung, wenn Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Wird Didaktik der Sozialkunde als Prüfungsfach gewählt, sind dafür zwanzig Minuten Prüfungszeit anzusetzen. Ist Soziologie Nebenfach, findet eine halbstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie statt.

§ 48

Sportpädagogik

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung in Sportpädagogik; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.

2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus dem Gebiet der Sportpädagogik und einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Bewegungslehre oder der Trainingslehre oder der Sportbiologie oder der Sportpsychologie, wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist; ist sie zweites Hauptfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Sportpädagogik und einem Hauptseminar aus einem der genannten Gebiete; ist sie Nebenfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Sportpädagogik;

3. je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der sportpraktischen und sporttheoretischen Ausbildung in

a) einer Individualsportart (Geräteturnen oder Gymnastik und Tanz oder Leichtathletik oder Schwimmen);

b) einer Mannschaftssportart (Handball oder Fußball oder Volleyball oder Basketball);

c) einem der folgenden Wahlpflichtfächer:

Badminton,

Judo,

Kanu,

Rudern,

Skilanglauf,

Tennis,

Tischtennis.

Sportpraktische Nachweise der Zwischenprüfung werden angerechnet.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der Sportpädagogik/Fachdidaktik entsprechend den Inhalten des § 88 Abs. 8 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).

2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:

a) Vertrautheit mit den gegenwärtigen Problemen der Sportpädagogik;

b) Spezielle Kenntnisse in drei ausgewählten Themen aus der Sportpädagogik (u.a. Leistungsthematik, Sport und Freizeit, Gesundheitsaspekt, Sport und Umwelt, Interaktion im Sport);

c) Überblick über die Geschichte des Sports;

d) Allgemeine Kenntnisse in der Sportpsychologie oder Bewegungslehre oder Trainingslehre.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Sportpädagogik erstes Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Sportpädagogik Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 49

Volkskunde

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Volkskunde; dieser Nachweis entfällt, wenn Volkskunde Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis des Latinums oder gleichwertiger lateinischer Sprachkenntnisse;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;

4. Nachweis über die Teilnahme an zehn Exkursionstagen im Hauptstudium, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, an fünf Exkursionstagen.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Ist Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Genauere Kenntnisse in wenigstens vier Spezialgebieten der Volkskunde, von denen zwei aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollten; die Spezialgebiete dürfen sich nicht mit dem Thema der Magisterarbeit decken;

b) vertiefte Kenntnisse methodischer Verfahren und theoretischer Konzepte der Volkskunde; Vertrautheit mit den wichtigsten Kulturtheorien;

c) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungsrichtungen des Faches.

2. Ist Volkskunde Nebenfach:

a) Genauere Kenntnisse in wenigstens zwei Spezialgebieten der Volkskunde, von denen eines aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollte;

b) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungseinrichtungen des Faches.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Volkskunde Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, bei der außer den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Spezialgebieten bei allen Kandidaten die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und c genannten Gebiete geprüft werden, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.

§ 50

Vor- und Frühgeschichte

(1) Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach Vor- und Frühgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;

2. Nachweis über Lateinkenntnisse und Kenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen Grundkenntnisse nachgewiesen werden;

3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Vor- und Frühgeschichte, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist. Die Hauptseminare müssen aus unterschiedlichen Themenkreisen stammen; für Studenten im (ersten) Hauptfach ist zusätzlich die Teilnahme an einem Kolloquium für Magistranden obligatorisch;

4. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen mit Museums- oder Geländepraktikum;

5. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen Dauer (inklusive der Exkursionen im Grundstudium);

6. ist Vor- und Frühgeschichte eines von zwei Hauptfächern, wahlweise Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer Übung zur Alten, Mittleren oder Neueren Geschichte, zur Klassischen Archäologie oder Kunstgeschichte. Der Nachweis darf nicht aus einem Fach stammen, das als Prüfungsfach in der Magisterprüfung gewählt wurde.

(2) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit vor- und frühgeschichtlichen Methoden und mit Hilfsmitteln zu Forschungsarbeiten; die Fähigkeit, Darstellungen, archäologische Denkmäler und andere Quellen zu analysieren und zu interpretieren sowie Spezialfragen in ihren kulturhistorischen Zusammenhang einzuordnen;

2. allgemeine Kenntnis der alteuropäischen Kulturgeschichte;

3. vertiefte Kenntnis der Archäologie und Kulturgeschichte oder Geschichte im Teilbereich Vorgeschichte, provinzialrömische Archäologie oder Frühgeschichte;

4. Kenntnisse der außereuropäischen Archäologie und Kulturgeschichte.

(3) Prüfungsleistungen

1. Eine Magisterarbeit, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes) Hauptfach ist.

2. Eine dreistündige Klausur über ein Thema, das ggf. nicht schon in der Magisterarbeit behandelt wurde; ist Vor- und Frühgeschichte Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.

§ 51

West- und Südslavische Philologie

(1) Das Fach West- und Südslavische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. West- und Südslavische Sprachwissenschaft

B. West- und Südslavische Literaturwissenschaft

Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt beide Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden Teilfächer.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach West- und Südslavische Philologie;

b) Nachweis eines Erstsprachscheins Polnisch oder Tschechisch oder Serbokroatisch;

c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer zweiten west- oder südslavischen Sprache, wobei die nach den Buchstaben b) und c) gewählten Sprachen beide regionalen Teilgebiete berücksichtigen müssen.

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Sprache;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Literatur;

f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus der West- und Südslavischen Sprach- und Literaturwissenschaft, wenn West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist;

2. Ist West- und Südslavische Philologie Nebenfach:

a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;

b) Nachweis eines Zweitsprachscheins Polnisch oder Tschechisch oder Serbokroatisch;

c) Nachweis eines Drittsprachscheins aus dem west- oder südslavischen Bereich, wobei die nach den Buchst. b) und c) gewählten Sprachen beide regionalen Teilgebiete berücksichtigen müssen;

d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Sprache;

e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Literatur;

f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach.

Je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach entfällt der Buchstabe d) oder e).

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen slavischen, insbesondere west- und südslavischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der west- und südslavischen Sprachen (insbesondere des Polnischen, Tschechischen oder Serbokroatischen);

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und diachronen polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Sprachwissenschaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der west- und der südslavischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der west- und südslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Literatur;

7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Nebenfach West- und Südslavische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Ziffern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

a) Eine Magisterarbeit, wenn West- und Südslavische Philologie (erstes) Hauptfach ist.

b) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer.

c) Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten in beiden Teilfächern.

In beiden Teilfächern wird in der mündlichen Prüfung die west- und südslavische Kulturkunde berücksichtigt.

2. Ist West- und Südslavische Philologie Nebenfach:

a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.

b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung wird die west- und südslavische Kulturkunde berücksichtigt.

III. ABSCHNITT:
ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN

§ 52

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 1. Februar 1988 (KWMBl II S. 77) vorbehaltlich Absatz 2 außer Kraft.

(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten ihr Magisterstudium aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen. Entscheidend für die Aufnahme des Hauptstudiums ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(3) Die Fakultäten können bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung Ausnahmegenehmigungen gemäß

§ 7 Abs. 3 aufgrund bisheriger Absprachen mit anderen Fächern erteilen.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember 1994 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 3. März 1995 Nr. X/4-5e66M(6)-6/10 272.

Regensburg, den 07. Juni 1995 Universität Regensburg

Der Rektor

I. V.

(Zorger)


Die Satzung wurde am 07. Juni 1995 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.


Anlage


A. MUSTER FÜR DAS TITELBLATT EINER MAGISTERARBEIT


Titel

_________________________________________________

_________________________________________________

Magisterarbeit

in der Philosophischen Fakultät I/II/III/IV

(Philosophie, Sport, Kunstwissenschaften)

oder

(Psychologie und Pädagogik)

oder

(Geschichte, Gesellschaft und Geographie)

oder

(Sprach- und Literaturwissenschaften)

der Universität Regensburg

vorgelegt von

_____________________________________________________

(Vor- und Zuname)

aus

_____________________________________________________

(Geburts-, Heimat- oder Wohnort)



B. MUSTER FÜR DIE RÜCKSEITE DES TITELBLATTES



Erstgutachter:


Zweitgutachter: