Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen
Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1
des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Magistergrad
§ 3 Studiendauer und Gliederung des Studiums
§ 4 Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 6a Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 6b Bekanntgabe der Prüfungstermine und Prüfer
§ 7 Prüfungsfächer
§ 8 Art und Umfang der Prüfung
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 13 Sonderregelungen für Behinderte
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen
§ 15 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
§ 16 Antrag auf Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 17 Magisterarbeit
§ 18 Bewertung der Magisterarbeit
§ 19 Verfahren bei nicht ausreichender Magisterarbeit
§ 20 Klausuren
§ 21 Mündliche Prüfungen
§ 22 Gewichtung der Prüfungsleistungen
§ 23 Wiederholung der Prüfungsleistungen
§ 24 Zeugnis
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 26 Ungültigkeit der Prüfung
§ 27 Entzug des Magistergrades
II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN
FÄCHER
§ 28 Allgemeine Sprachwissenschaft
§ 29 Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
§ 30 Deutsche Philologie
§ 31 Englische Philologie
§ 32 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)
§ 33 Geographie
§ 34 Geschichte
§ 35 Griechische Philologie
§ 36 Indogermanische Sprachwissenschaft
§ 37 Klassische Archäologie
§ 38 Kunstgeschichte
§ 39 Lateinische Philologie
§ 40 Musikwissenschaft
§ 41 Pädagogik
§ 42 Philosophie
§ 43 Politikwissenschaft
§ 44 Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
§ 45 Romanische Philologie
§ 46 Russische (Ostslavische) Philologie
§ 47 Soziologie
§ 48 Sportpädagogik
§ 49 Volkskunde
§ 50 Vor- und Frühgeschichte
§ 51 West- und Südslavische Philologie
III. ABSCHNITT: ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Magisterstudiengangs. In ihr soll der Student nachweisen,
daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und auf dem Gebiet
seines (ersten) Hauptfaches nach wissenschaftlichen Grundsätzen
selbständig arbeiten kann. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen
sich nach dem II. Abschnitt dieser Prüfungsordnung.
Aufgrund der an der Universität Regensburg bestandenen
Magisterprüfung verleiht die Fakultät des Prüfungsfaches,
in welchem die Magisterarbeit geschrieben wurde, den akademischen Grad eines
Magister Artium beziehungsweise einer Magistra Artium (M.A.).
(1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium,
das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges
Hauptstudium, das mit der Magisterprüfung abschließt. Das Ablegen
der Zwischenprüfung bestimmt sich nach der Zwischenprüfungsordnung
der Universität Regensburg vom
7. Juni 1995 in der jeweils geltenden Fasssung.
(2) Der zeitliche Umfang der für das planmäßige
Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160
Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester. Darin sind
Lehrveranstaltungen nach freier Wahl auch aus Fächern, die nicht als
Prüfungsfächer gewählt wurden, im Umfang von etwa 15
Semesterwochenstunden enthalten. Die Regelstudienzeit beträgt
einschließlich der Zeit für die Abschlußprüfung und
der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit neun Semester, unbeschadet
geringfügiger Überschreitungen dieser Regelstudienzeit, die sich
aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben können und vom Studenten
nicht zu verteten sind.
(1) Die Zwischenprüfungen sollen bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Magisterprüfung soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Stellt ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen
nicht so rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung
zur Magisterprüfung, daß er diese bis zum Ende des 12. Semesters
abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat,
nicht bis zum Ende des 12. Semesters ab, gilt der jeweils nicht rechtzeitig
abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Teil dieser Prüfung
als erstmals abgelegt und nicht bestanden. Verzögert sich der Abschluß
der Prüfung durch die Verlegung von Prüfungsterminen an den Beginn
des Folgesemesters, so bewirkt diese Überschreitung der Prüfungsfrist
nicht das Nichtbestehen der Prüfung. Entscheidend für die Semesterzahl
ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.
(3) Die Überschreitungsfrist verlängert sich um die
nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten
Semester. Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen
anzurechnen.
(4) Überschreitet ein Student die in Absatz 2 genannten
Fristen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der
Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern
es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten
regulären Prüfungstermin bestimmt.
(1) Für die Organisation und Durchführung der
Prüfungen wird in jeder der Fakultäten ein Prüfungsausschuß
gebildet, der aus je einem Fachvertreter für die Prüfungsfächer
der Fakultät, mindestens aber aus drei Mitgliedern besteht. Für
jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder
und Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist
möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen
des Prüfungsausschusses ein. In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft
er für den Prüfungsausschuß die unerläßlichen
Entscheidungen und Maßnahmen. Davon unterrichtet er den
Prüfungsausschuß unverzüglich. Er erledigt die laufenden
Geschäfte. Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich
übertragen werden.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig,
wenn sämtliche Mitglieder unter Einhaltung einer mindestens
dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der
abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und
Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß
die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme
der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden
Entscheidungen. Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide,
nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüft hat.
(5) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand
in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform;
sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Dem Kandidaten ist vor Erlaß der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erläßt
der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen
im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung
der zuständigen Prüfer. Art. 28 Abs. 1 Nr. 13 BayHSchG bleibt
unberührt.
(6) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig
dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien-
und Prüfungsordnungen. Er legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten
offen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes
Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der
Prüfungen beizuwohnen.
(7) Sind die für eine Magisterprüfung gewählten
Fächer verschiedenen Fakultäten zugeordnet, so ist für die
Durchführung der Prüfung der für das Fach der Magisterarbeit
zuständige Prüfungsausschuß zuständig.
(8) Das Prüfungssekretariat unterstützt den
Prüfungsausschuß bei der Organisation und Durchführung der
Prüfung.
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt im
Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern die Gutachter und Prüfer.
Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht;
ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht
nicht. Die Prüfer bestellen die Beisitzer.
(2) Zum Gutachter und Prüfer können alle nach dem
Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (BayRS
2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von
Magisterprüfungen befugten Mitglieder der Universität Regensburg
bestellt werden. Scheidet ein prüfungsbefugtes Mitglied aus der
Universität Regensburg aus, so kann es noch ein Jahr seit dem Tag seines
Ausscheidens zum Gutachter oder Prüfer bestellt werden. Zum Erstgutachter
im Sinne von § 17 Abs. 1 soll der Hochschullehrer bestellt werden, unter
dessen Leitung die Magisterarbeit entsteht. Einer der Gutachter muß
Professor sein.
(3) Zum Beisitzer kann nur bestellt werden, wer hauptberuflich
wissenschaftlich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach an
der Universität Regensburg tätig ist und das Studium des
Prüfungsfaches oder das Studium eines verwandten Faches erfolgreich
abgeschlossen hat.
(1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im
Prüfungsausschuß sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt
sich nach Art. 50 BayHSchG.
(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit
Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit
bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.
(1) Die Prüfungen werden in der Regel zweimal innerhalb
eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuß
gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen
anberaumen.
(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen in den einzelnen
Fächern und die Prüfungsräume sind spätestens drei Wochen
vor Prüfungsbeginn dem Kandidaten schriftlich bekanntzugeben.
(1) Die Prüfung wird in einem ersten und einem zweiten
Hauptfach oder in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt.
Prüfungsfächer sind:
Allgemeine Sprachwissenschaft
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
Deutsche Philologie
Englische Philologie
Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)
Geographie
Geschichte
Griechische Philologie
Indogermanische Sprachwissenschaft
Klassische Archäologie
Kunstgeschichte
Lateinische Philologie
Musikwissenschaft
Pädagogik
Philosophie
Politikwissenschaft
Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte)
Romanische Philologie
Russische (Ostslavische) Philologie
Soziologie
Sportpädagogik
Volkskunde
Vor- und Frühgeschichte
West- und Südslavische Philologie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fächer können nach
Maßgabe des II. Abschnitts in Teilfächer gegliedert sein.
Teilfächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts als
Nebenfächer gewählt werden, nicht jedoch solche, die bereits im
Rahmen des Hauptfachs gewählt worden sind. Das zweite Hauptfach oder
eines der Nebenfächer muß aus einem anderen Prüfungsfach
als demjenigen der Magisterarbeit gewählt werden. Beide Nebenfächer
dürfen nicht aus demselben Prüfungsfach stammen. Die Didaktik eines
Faches gilt als Teilfach dieses Faches. Die Didaktik der Sozialkunde ist
in diesem Falle Teilfach der Soziologie oder der Politikwissenschaft.
(3) In Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf
begründeten Antrag des Kandidaten ein in Absatz 1 nicht genanntes Fach
als zweites Hauptfach oder Nebenfach oder ein im II. Abschnitt nicht genanntes
Teilfach als Teilfach bzw. Nebenfach zulassen, wenn dieses Fach an der
Universität Regensburg planmäßig durch einen Professor vertreten
ist und das Einverständnis des zuständigen Fachvertreters und der
zuständigen Fakultät vorliegt. Soweit keine Studien- und
Prüfungsordnung für das Studium des betreffenden Faches im
Magisterstudiengang erlassen ist, ist im Bescheid im Einvernehmen mit der
zuständigen Fakultät festzulegen, welche Studien- und
Prüfungsleistungen erforderlich sind.
(4) Der Grad Magister Artium kann nicht erworben werden, wenn
er dem Kandidaten bereits von einer anderen wissenschaftlichen Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes verliehen wurde, es sei denn, daß
das Hauptfach und mindestens ein Nebenfach neu gewählt werden.
(1) Die Magisterprüfung besteht aus zwei Abschnitten, und
zwar
1. der Magisterarbeit (§ 17);
2. den Abschlußprüfungen; diese bestehen aus:
a) je einer dreistündigen Klausur im ersten und zweiten
Hauptfach (§ 20); wird das Fach geteilt, ist die Klausur in einem der
Teilfächer zu schreiben, sofern nicht im II. Abschnitt etwas anderes
bestimmt ist; wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei
Nebenfächern abgelegt, hat der Kandidat die Wahl, in welchem der
Nebenfächer er die Klausur schreibt;
b) je einer einstündigen mündlichen Prüfung im
ersten und zweiten Hauptfach (§ 21); wird das Fach geteilt, findet die
mündliche Prüfung dieses Faches nach Maßgabe des II. Abschnitts
in zwei oder drei Teilfächern statt. Prüfungen in zwei
Teilfächern dauern jeweils 30 Minuten, in drei Teilfächern jeweils
20 Minuten. In die Bildung der Fachnote geht in diesem Fall für die
mündliche Prüfung die Durchschnittsnote dieser Prüfungsleistungen
ein. Wird die Prüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern
abgelegt, so ist neben der mündlichen Prüfung im Hauptfach in jedem
Nebenfach eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer abzulegen.
Die Abschlußprüfungen können nicht geteilt werden,
sie sind in einem Prüfungstermin abzulegen.
(2) Die Magisterarbeit soll zeigen, daß der Kandidat sich
über ein Problem seines (ersten) Hauptfaches ein selbständiges,
wissenschaftlich begründetes Urteil erarbeiten und dieses klar entwickeln
kann. Die Klausuren sollen zeigen, daß er Probleme der betreffenden
Fächer in befristeter Zeit mit Verständnis zu behandeln vermag.
Die mündlichen Prüfungen sollen feststellen, ob sich der Kandidat
in seinen Studienfächern gründliche Kenntnisse angeeignet hat und
ob er wissenschaftliche Fragen zu durchdenken und das Ergebnis in angemessener
Weise darzustellen vermag.
(3) Wird ein Fach, Teilfach oder Nebenfach aus Studiengängen
nichtphilosophischer Fakultäten als zweites Hauptfach oder als Nebenfach
gewählt, richten sich die erforderlichen Prüfungsleistungen abweichend
von Absatz 1 Nr. 2 nach der von der fachlich zuständigen
nichtphilosophischen Fakultät erlassenen jeweiligen Prüfungsordnung
für das Magisterstudium dieses Faches oder, falls eine solche
Prüfungsordnung für das betreffende Fach nicht erlassen ist, nach
den Festlegungen des Fachbereichsrats gemäß § 7 Abs. 3.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern
des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen
der Magisterprüfung ist beschränkt auf höchstens die Hälfte
der Abschlußprüfungen; die Anerkennung der Magisterarbeit ist
ausgeschlossen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen
des entsprechenden Faches an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb
des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die
von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind
die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der
Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk
"bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung ist im Zeugnis zu kennzeichnen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis
4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Antrag auf Anrechnung von Studiensemestern, Studien-
und Prüfungsleistungen ist schriftlich unter Beifügung der
entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu richten.
(1) Eine zu erbringende Prüfungsleistung wird mit "nicht
ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin
ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich der Kandidat
zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung zum Regelprüfungstermin
oder davor, kann er bis 14 Tage vor Beginn der Prüfungen ohne Angabe
von Gründen zurücktreten.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt
geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Werden die Gründe anerkannt, so wird zur Fortsetzung der Prüfung
ein neuer Prüfungstermin festgesetzt; dies ist in der Regel der
nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe
dem nicht entgegenstehen. Die vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in
diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner
Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit
"nicht ausreichend" (5) bewertet. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel gilt
als Täuschungsversuch.
(4) Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf
der Prüfung, kann er von dem jeweiligen Prüfer oder
Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an diesem
Prüfungsabschnitt ausgeschlossen werden; die betreffende
Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Bei besonders
schwerem Ordnungsverstoß kann der Kandidat durch Beschluß des
Prüfungsausschusses vom weiteren Prüfungsverfahren ausgeschlossen
werden. Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.
(5) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene
Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim
Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen
krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der
Prüfungsausschußvorsitzende die Vorlage eines
vertrauensärztlichen Attests verlangen.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit
Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt
haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß
von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne
Teile derselben wiederholt werden.
(2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen
unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim
Prüfer geltend gemacht werden.
(3) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen
von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet,
werden die Noten gemittelt.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen
Prüfungsleistung in dem jeweiligen Fach mindestens "ausreichend" (4,0)
ist. Die Gewichtung der Prüfungsleistungen ergibt sich aus § 22.
(3) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Note jeder einzelnen Prüfungsleistung mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote der Magisterprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Fachnoten. Die Gewichtung der Fachnoten ergibt sich aus § 22. Die Gesamtnote der Magisterprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen
1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt;
alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher
Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien-
und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf
schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der
Meldung zur Prüfung beizufügen.
Zur Magisterprüfung wird nur zugelassen, wer
1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder die einschlägige
fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der
Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. mindestens im letzten Semester vor der Meldung zur Prüfung
in den gewählten Prüfungsfächern als Student an der
Universität Regensburg eingeschrieben ist;
3. die Zwischenprüfung in den gewählten Fächern
der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat oder eine
gemäß § 9 als gleichwertig angerechnete Prüfungsleistung
erbracht hat. Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen oder das Lehramt an Realschulen
in diesen Fächern als nicht vertieft studierten Unterrichtsfächern
bestanden haben, sind vom Nachweis der Zwischenprüfung befreit;
4. die Magisterprüfung in keinem der gewählten
Prüfungsfächer im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bereits
endgültig nicht bestanden hat;
5. die nach § 15 erforderlichen besonderen
Zulassungsvoraussetzungen nachweist;
6. die nach § 16 erforderlichen Nachweise, Erklärungen
etc. vorlegt.
(1) Besondere Zulassungsvoraussetzungen für ein
Prüfungsfach richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
II. Abschnitts dieser Prüfungsordnung. Soweit sich aus den besonderen
Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts anderes ergibt, gilt
für den Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen ergänzend §
5 Abs. 2 der Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs
an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
mit der Anlage zur Studienordnung.
(2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen,
die fachliche Zulassungsvoraussetzung sind, wird durch Klausuren, Kolloquien,
Referate, Berichte o. ä. erbracht, soweit sich nicht aus den besonderen
Bestimmungen etwas anderes ergibt. Die Form des Nachweises wird zu Beginn
der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Eine nicht erbrachte
Studienleistung kann innerhalb der sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 ergebenden
Frist wiederholt werden, soweit sich nicht aus der Studienordnung des
betreffenden Faches etwas anderes ergibt.
(3) Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen, insbesondere
in Latein, kann in besonderen Härtefällen vom
Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem in den betreffenden
Fächern jeweils zuständigen Fachvertreter durch den Nachweis der
Kenntnis einer anderen klassischen Kultursprache ersetzt oder gegebenenfalls
erlassen werden.
(1) Die Zulassung zum ersten und zum zweiten Abschnitt der
Magisterprüfung setzt je einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag
ist unter Angabe der gewählten Fächer an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Der Antrag auf Zulassung zum ersten Abschnitt der
Magisterprüfung, der Magisterarbeit, soll in der Regel im Lauf des siebten
Fachsemesters gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung
des Studienverlaufs;
2. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nrn.
1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
3. eine Erklärung darüber, daß die in §
14 Nr. 4 genannte Zulassungsvoraussetzung vorliegt;
4. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr.
5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt vorliegen;
zwei der Hauptseminarscheine aus dem Hauptfach, in dem die Magisterarbeit
angefertigt wird, müssen jedoch vorliegen. Näheres regeln ggf.
die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer;
5. eine Erklärung über frühere akademische oder
staatliche Prüfungen oder die Meldung zu solchen;
6. das Studienbuch;
7. der Antrag auf Zuteilung eines Themas für die
Magisterarbeit.
(3) Der Antrag auf Zulassung zum zweiten Abschnitt der Magisterprüfung, den Abschlußprüfungen, soll in der Regel im neunten Fachsemester gestellt werden. Der Antrag kann erst nach Abgabe der Magisterarbeit, er kann jedoch bereits auch vor Bekanntgabe des Ergebnisses der Magisterarbeit gestellt werden. Für die Meldung zu den Prüfungsterminen kann vom Prüfungsausschuß eine Meldefrist (Ausschlußfrist) festgesetzt werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 Nr.
5 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie noch nicht nach Absatz
2 vorgelegt wurden;
2. Vorschläge des Bewerbers zur Bestellung der
Prüfer;
3. ggf. ein Antrag gemäß § 21 Abs. 5, daß
die mündliche Prüfung unter Ausschluß der Öffentlichkeit
stattfinden soll;
4. ggf. ein Antrag auf Sonderregelungen gemäß §
13.
(4) Der Prüfungsausschuß kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere zu § 14 Nr. 5 - gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht, spätestens aber eine Woche vor Beginn des zweiten Abschnittes der Prüfung, vorgelegt, entfällt die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung.
Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Form zu führen.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulassung
ergeht schriftlich. Sie muß unverzüglich, spätestens aber
eine Woche vor Prüfungsbeginn ausgesprochen werden. Im Falle der Ablehnung
des Antrags ist die Entscheidung zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Zulassung zur Magisterprüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 nicht erfüllt, oder
2. die Unterlagen nach Absatz 2 oder 3 nicht vollständig einreicht, oder
3. die Magisterprüfung in einem der gewählten Fächer endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
5. sich in demselben oder einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(1) Das Thema für die Magisterarbeit wird vom vorgesehenen
Erstgutachter aus dem Gebiet des vom Kandidaten gewählten Faches oder
Teilfaches gestellt. Es wird dem Kandidaten im Zulassungsschreiben zum ersten
Abschnitt der Magisterprüfung unter Angabe der Frist zur Ablieferung
der Arbeit mitgeteilt.
(2) Der Kandidat hat einmal das Recht, binnen vier Wochen nach
Zuteilung des Themas dieses zurückzugeben. In diesem Fall gilt Absatz
1 entsprechend. Die Frist bis zur Vorlage der Arbeit beginnt dann mit dem
Tag der Ausgabe des zweiten Themas.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache
abzufassen. Im Einvernehmen mit dem Themensteller kann der
Prüfungsausschuß auch eine andere Sprache zulassen.
(4) Die Magisterarbeit ist binnen sechs Monaten nach der Ausgabe in dreifacher Ausfertigung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Das Titelblatt der Magisterarbeit muß der Anlage zu dieser Prüfungsordnung entsprechen. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Die Arbeit soll den Umfang von etwa 80 - 110 Seiten Text (DIN A 4) nicht überschreiten.
Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, daß er wegen Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Abgabetermin der Magisterarbeit neu fest. § 10 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der erste
Abschnitt der Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Mit der Arbeit ist eine schriftliche Erklärung des
Kandidaten einzureichen, daß er sie selbständig verfaßt
und keine anderen als die von ihm angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die
Erklärung ist auch für beigegebene Zeichnungen, Skizzen, bildliche
Darstellungen und dergleichen abzugeben. Die Stellen der Arbeit, die anderen
Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem
Fall unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden. Verstößt
der Kandidat grob gegen die hier genannten Pflichten, so ist die Arbeit mit
"nicht ausreichend" (5) zu bewerten.
(6) Ein Exemplar der Magisterarbeit verbleibt in jedem Fall
beim Prüfungsakt; über die Rückgabe von Beilagen entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Kandidaten.
Eingereichte Magisterarbeiten können als solche nur mit dem
Einverständnis der Gutachter veröffentlicht werden.
Die Magisterarbeit wird in der Regel von zwei Gutachtern bewertet.
Einer der Gutachter ist der Themensteller (Erstgutachter). Von der Beurteilung
durch einen zweiten Gutachter kann abgesehen werden, wenn das Fach der
Magisterarbeit nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson in der
Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers
den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.
Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (5) bewertet werden, muß
ein zweiter Prüfer bestellt werden. Die Bewertungen sollen spätestens
drei Monate nach Eingang der Arbeit vorliegen.
Wird die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet
oder gilt sie nach § 17 Abs. 4 als nicht bestanden, so ist der erste
Abschnitt der Magisterprüfung nicht bestanden. Die Magisterarbeit kann
nur einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Zuteilung eines neuen Themas
ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens des ersten
Abschnittes der Magisterprüfung an den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. Wird innerhalb dieser Frist der
Wiederholungsantrag nicht gestellt, so gilt die Magisterprüfung in den
angemeldeten Fächern als endgültig nicht bestanden.
(1) Nach der Zulassung zum zweiten Abschnitt der
Magisterprüfung gemäß § 16 Abs. 3 bis 5 werden die Termine
für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Kandidaten
in der Regel schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mitgeteilt.
Getrennte Mitteilungen für die schriftliche und mündliche Prüfung
sind möglich.
(2) Das Thema bzw. die Themen der nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a erforderlichen Klausuren stellt der Prüfer des jeweiligen
Faches. Die Klausuren werden durch einen Beauftragten des Vorsitzenden
beaufsichtigt.
(3) Die Klausuren sind in der Regel von zwei Prüfern zu
bewerten; einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der
Beurteilung durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn ein
Prüfungs- oder Teilfach nur von einer prüfungsberechtigten Lehrperson
in der Lehre vertreten wird oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers
den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern
würde.
(1) Im Anschluß an die Klausuren finden die nach §
8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderlichen mündlichen Prüfungen
statt, und zwar in der Regel in der Vorlesungszeit. Sie sollen innerhalb
von drei Monaten nach den Klausurterminen abgelegt werden.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden in deutscher Sprache
geführt, soweit nicht im II. Abschnitt für einzelne Fächer
etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die mündlichen Prüfungen finden als
Einzelprüfungen statt. Zur mündlichen Prüfung vor nur einem
Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen; dieser kann zugleich zum
Protokollführer bestimmt werden.
(4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer, Gegenstand
und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers
und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den
Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe
von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll
ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren.
(5) Zu den mündlichen Prüfungen werden Studenten,
die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen
wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer
zugelassen. Auf Antrag des Kandidaten ist die Öffentlichkeit
auszuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.
(1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Magisterarbeit
und alle Prüfungsleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit mindestens
der Note 4,0 (=ausreichend) bewertet wurden. Die Fachnote wird errechnet
aus dem Durchschnitt der gewichteten Teilnoten der gem. § 8 Abs. 1
erbrachten Prüfungsleistungen in jedem Fach; das Notengewicht der
Magisterarbeit beträgt zwei, das der Klausur eins und das der
mündlichen Prüfung eins. Der Teiler ergibt sich aus der Summe der
eingesetzten Notengewichte.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten
Fachnoten. Bei der Feststellung der Gesamtnote hat die Fachnote im (ersten)
Hauptfach das Notengewicht 3, die Fachnote im zweiten Hauptfach das Notengewicht
2, die Fachnote in jedem Nebenfach das Notengewicht 1. Der Teiler ist 5.
(3) Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung teilt der
Prüfungsausschußvorsitzende dem Kandidaten die
Prüfungsergebnisse mit.
(1) Die Abschlußprüfung kann in allen einzelnen
Prüfungsleistungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht
bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung
bestandener Teilprüfungen, der Magisterarbeit bzw. der gesamten
Magisterprüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung
soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters
stattfinden. Sie muß innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ersten
Prüfungsverfahrens abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen
besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt
wird. Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung
oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumung der Frist gilt
die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(2) Eine zweite Wiederholung von einzelnen Prüfungsleistungen
der Abschlußprüfungen ist auf Antrag möglich, wenn der Kandidat
nur in einem Fach die Prüfung nicht bestanden hat. Die Antragsfrist
beträgt vier Wochen nach Mitteilung des Nichtbestehens. Die
Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären
Prüfungstermin abgelegt werden. Für die Frist gilt Absatz 1 Satz
5 und 6 entsprechend.
(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich
ein Zeugnis auszustellen, das die Gesamtnote enthält (der numerische
Notendurchschnitt ist in Klammern dahinter zu vermerken) und die
Prüfungsfächer ausweist. Teilfächer, in denen die Prüfung
abgelegt wurde, werden in Klammern vermerkt. Tag der Ausstellung ist der
Tag der Erfüllung sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Zeugnis
ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit der
Aushändigung des Zeugnisses erhält der Kandidat das Recht, den
akademischen Grad eines Magister Artium bzw. einer Magistra Artium (M.A.)
zu führen.
(2) Hat der Kandidat die Prüfung endgültig nicht
bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten enthält und erkennen
läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten
auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Der
Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des
Prüfungszeugnisses schriftlich beim Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden
gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und
wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden
Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,
entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen
verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
ggf. durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Der Entzug des Magistergrades richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 BayHSchG.
(1) Das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft,
B. Informationswissenschaft.
Im (ersten oder zweiten) Hauptfach wird eines dieser
Teilfächer als Schwerpunkt gewählt; im Nebenfach ist die Wahl des
Teilfaches Informationswissenschaft als Schwerpunkt nicht möglich.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine
Sprachwissenschaft. Eine im Fach Indogermanische Sprachwissenschaft abgelegte
Zwischenprüfung wird für das Teilfach Theoretische und Angewandte
Sprachwissenschaft anerkannt. Zwischenprüfungen anderer fachlich
benachbarter Fächer (bei der Wahl des Teilfaches Informationswissenschaft
gilt dies auch für eine Zwischenprüfung in Indogermanischer
Sprachwissenschaft) können unter der Voraussetzung anerkannt werden,
daß im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft an Lehrveranstaltungen im
Sinne von § 23 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung der Universität
Regensburg teilgenommen wurde und ein Antrag gemäß § 6 Abs.
7 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg gestellt
wurde.
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren,
wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, an zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; je ein Hauptseminar muß
aus den in Absatz 1 genannten Teilfächern stammen; ist Allgemeine
Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach, muß das dritte Hauptseminar
aus dem zum Schwerpunkt gewählten Teilfach stammen. Vor der Vergabe
eines Themas für die Magisterarbeit muß die erfolgreiche Teilnahme
an den zwei Hauptseminaren aus dem für die Arbeit gewählten Teilfach
nachgewiesen werden.
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung
über Kommunikationstheorie, wenn als Schwerpunkt das Teilfach Theoretische
und Angewandte Sprachwissenschaft gewählt wurde.
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Veranstaltung
über Sprachpathologie, wenn als Schwerpunkt das Teilfach Theoretische
und Angewandte Sprachwissenschaft gewählt wurde.
e) Nachweis der Kenntnis einer zweiten Programmiersprache, wenn
als Schwerpunkt das Teilfach Informationswissenschaft gewählt wurde.
2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Allgemeine
Sprachwissenschaft. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde. In diesem Falle erfordert die Zulassung
zu dem Hauptseminar den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in §
23 Abs. 1 Nr. 1 der Zwischenprüfungsordnung genannten
Einführungskursen, an zwei Proseminaren im Teilfach Theoretische und
Angewandte Sprachwissenschaft und den Nachweis von englischen
Sprachkenntnissen.
b) Nachweis eines Hauptseminars in Theoretischer und Angewandter
Sprachwissenschaft.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
A. Wird die Prüfung allein im Teilfach Theoretische und
Angewandte Sprachwissenschaft abgelegt, so gelten hierfür die folgenden
Anforderungen:
a) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden
der Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in
den bei Buchstabe a genannten Teilgebieten;
c) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methode
der Kommunikationstheorie;
d) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden
der Patholinguistik;
e) Grundkenntnisse in Psycholinguistik, Semiotik und Geschichte
der Sprachwissenschaft.
B. Wird die Prüfung in beiden Teilfächern abgelegt,
so gilt für das Teilfach Theoretische und Angewandte Sprachwissenschaft
Nr. 2 und für das Teilfach Informationswissenschaft:
a) Überblick über die theoretischen und methodischen
Konzepte der Informationswissenschaft;
b) Überblick über den Entwicklungs- und Forschungsstand
(verfügbare Software und Entwicklungstools, experimentelle und
anwendungsorientierte Entwicklung);
c) Überblick über die Abgrenzungsproblematik
gegenüber den benachbarten Disziplinen (z.B. Kognitionswissenschaft,
Informatik, Künstliche Intelligenz, Linguistik);
d) Vertiefte Kenntnisse des Forschungsstandes, der theoretischen
und der methodischen Probleme in mindestens drei Teilgebieten der
Informationswissenschaft (z.B. maschinelle Übersetzung, IR,
Softwareergonomie, Multimedia, MMI).
2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der
Phonologie/Graphematik, Satz- und Wortsyntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in
den in bei Buchstabe a genannten Teilgebieten;
c) Allgemeine Kenntnisse in kognitiver Linguistik und
Kommunikationstheorie.
(4) Prüfungsleistungen
1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Eine Magisterarbeit, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes)
Hauptfach ist.
b) Eine dreistündige Klausur aus dem gewählten
Teilfach.
c) Eine einstündige mündliche Prüfung. Die
Prüfung kann entweder im Teilfach Theoretische und Angewandte
Sprachwissenschaft oder in beiden Teilfächern abgelegt werden. In diesem
Fall beträgt die Prüfungszeit je Teilfach 30 Minuten.
2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus dem gewählten Teilfach,
falls diese Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
b) Eine halbstündige mündliche Prüfung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Allgemeine Wissenschaftsgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist und die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die gesicherte Kenntnis von zwei
Fremdsprachen, die zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur
befähigt;
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Hauptseminar oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung in dem Fach, dessen
Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der Prüfung gewählt wurde,
und einem Hauptseminar in Wissenschaftsgeschichte, wenn Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte zweites Hauptfach ist; ist Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach, Nachweis über den erfolgreichen
Besuch eines weiteren Hauptseminars oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung
entweder aus dem Fach, dessen Geschichte vom Kandidaten als Gegenstand der
Prüfung gewählt wurde, oder aus Allgemeiner Wissenschaftsgeschichte;
ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach, ein Hauptseminar in Allgemeiner
Wissenschaftsgeschichte.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit der wissenschaftshistorischen Forschungsmethode
und mit den Hilfsmitteln zur wissenschaftshistorischen Forschung;
Fähigkeit, Quellen zu interpretieren, Darstellungen zu analysieren und
auszuwerten sowie Spezialfragen der Wissenschaftsentwicklung in den historischen
Gesamtzusammenhang einzuordnen;
2. allgemeine Kenntnis der Fachgeschichte;
3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke des
Fachgebietes;
4. vertiefte Kenntnis im Bereich von zwei Spezialgebieten der
Wissenschaftsgeschichte;
5. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen Diskussion
zu den theoretischen Fragen der wissenschaftsgeschichtlichen Forschung zu
folgen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
(erstes) Hauptfach ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach,
nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist
sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.
(1) Das Fach Deutsche Philologie ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Deutsche Sprachwissenschaft,
B. Ältere deutsche Literaturwissenschaft,
C. Neuere deutsche Literaturwissenschaft,
D. Didaktik der deutschen Sprache und Literatur.
Das Hauptfach Deutsche Philologie umfaßt zwei
Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.
Das Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur kann im Rahmen
eines ersten und zweiten Hauptfaches oder als Nebenfach nur gewählt
werden, wenn ein Staatsexamen für ein Lehramt vorliegt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Deutsche
Philologie und Nachweis des erfolgreich absolvierten Grundstudiums in den
drei Teilfächern A bis C, soweit nicht bereits bei der Meldung zur
Zwischenprüfung nachgewiesen;
b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache und einer
weiteren Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten. Die Sprachkenntnisse müssen
zum Verständnis von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher
Fachliteratur befähigen; sie werden z. B. durch eine ausreichende Note
im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene gesonderte
Sprachprüfung (z. B. Latinum) oder in anderer Form nachgewiesen. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß
im Einvernehmen mit den Fachvertretern Latein durch die Kenntnis einer anderen
klassischen Kultursprache ersetzen.
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren,
wenn Deutsche Philologie erstes Hauptfach ist, und an zwei Hauptseminaren,
wenn sie zweites Hauptfach ist; die Hauptseminare müssen aus mindestens
zwei der in Absatz 1 genannten Teilfächer stammen. Vor der Vergabe eines
Themas für die Magisterarbeit muß die erfolgreiche Teilnahme an
den zwei Hauptseminaren aus dem für die Arbeit gewählten Teilfach
nachgewiesen werden.
2. Ist Deutsche Philologie Nebenfach:
a) Nachweis des Grundstudiums in zwei Teilfächern nach
Maßgabe von Absatz 1;
b) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in einem Teilfach.
Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach
abgelegt wurde. In diesem Fall setzt die Teilnahme an einem Hauptseminar
in einem Teilfach der Deutschen Philologie den erfolgreichen Besuch eines
Proseminars im betreffenden Teilfach voraus.
c) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache und einer
weiteren Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten gemäß Nr. 1. Buchstabe
b.
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Ist Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
A. Im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung;
b) gründliche Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik;
c) Kenntnis älterer Sprachstufen des Deutschen und
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.
B. Im Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten;
b) auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschsprachigen
und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen Literatur.
C. Im Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von literarischen Texten;
b) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen zwischen der deutschen Literatur
und anderen Literaturen.
D. Im Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:
a) Sprachdidaktik:
aa) Fähigkeit zur didaktischen Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse;
bb) Kenntnis schulartspezifischer Modelle des Sprachunterrichts.
b) Literaturdidaktik:
aa) Kenntnis der Methoden und Probleme des Leselernprozesses und des weiterführenden Lesens;
bb) Vertrautheit mit Grundzügen der Jugendschriften- und Jungleserkunde;
cc) Fähigkeit zu literaturdidaktischen Analysen.
c) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts:
aa)Kenntnis der Sprachentwicklung und der Sprachstörungen im Kindes- und Jugendalter;
bb) Einblick in Lehrplananalyse und Unterrichtsforschung;
cc) Vertrautheit mit Fragen der Leistungsmessung und -beurteilung;
dd) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts.
2. Ist Deutsche Philologie Nebenfach, richten sich die
Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen des gewählten
Teilfachs.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Deutsche Philologie (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur,
a) wenn Deutsche Philologie (erstes) Hauptfach ist, in dem Teilfach, dem die Magisterarbeit entstammt;
b) wenn Deutsche Philologie zweites Hauptfach ist, in einem der gewählten Teilfächer;
c) wenn Deutsche Philologie Nebenfach ist, in einem Teilfach,
sofern die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine jeweils halbstündige mündliche Prüfung
in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Deutsche Philologie (erstes
oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche
Prüfung in dem gewählten Teilfach, wenn Deutsche Philologie Nebenfach
ist.
(1) Das Fach Englische Philologie ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Englische Sprachwissenschaft,
B. Englische Literaturwissenschaft,
C. Amerikanische Literaturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt jeweils zwei
Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Englische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische
Philologie;
b) Nachweis des Latinums oder mindestens lateinischer
Sprachkenntnisse; die Sprachkenntnisse werden z. B. durch eine ausreichende
Note im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über die bestandene gesonderte
Sprachprüfung (Latinum) oder in anderer Form nachgewiesen. In besonders
begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß
im Einvernehmen mit den Fachvertretern die lateinische Sprache durch eine
andere klassische Kultursprache ersetzen.
c) Nachweis der Kenntnis der französischen oder einer anderen
romanischen Sprache;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren
in Englischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; ist sie (erstes) Hauptfach,
muß ein Hauptseminar aus Englischer Sprachwissenschaft und eines aus
einer der Literaturwissenschaften stammen;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen
Übungen im Hauptstudium;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
sprachwissenschaftlichen Übung im Hauptstudium, Schwerpunkt
Sprachgeschichte, wenn Sprachwissenschaft eines der gewählten
Teilfächer ist.
2. Ist Englische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Englische
Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
b) Nachweis des Latinums oder mindestens lateinischer
Sprachkenntnisse gemäß Nr. 1 Buchstabe b);
c) Nachweis der Kenntnis der französischen oder einer anderen
romanischen Sprache;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar.
Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist
für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Vorlage des sprachpraktischen
Scheins im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung
sowie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem teilfachspezifischen
Einführungskurs und Proseminar erforderlich;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer sprachpraktischen
Übung im Hauptstudium.
(3) Prüfungsanforderungen
In allen Teilfächern wird angemessene Kenntnis der englischen
Sprache gefordert; weiter gilt:
A. Im Teilfach Englische Sprachwissenschaft:
1. Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden
und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der
englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluß der Probleme
der Phonetik/Phonologie und Grammatik; Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen
britischem und amerikanischem Englisch;
2. Kenntnis der wichtigsten strukturellen Veränderungen
der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte; Fähigkeit, einen alt-
oder mittelenglischen Text (unter Benutzung von Hilfsmitteln) zu übersetzen
und sprachwissenschaftlich zu erklären.
B. Im Teilfach Englische Literaturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und
der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der englischen
Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte.
Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis
von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen Literaturgeschichte
unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen und politischen
Voraussetzungen.
C. Im Teilfach Amerikanische Literaturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und
der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen der amerikanischen
Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte.
Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere Kenntnis
von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der amerikanischen
Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen
und politischen Voraussetzungen.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Englische Philologie (erstes) Hauptfach
ist;
2. Eine dreistündige Klausur.
a) Ist Englische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist die Klausur
in dem Teilfach zu schreiben, dem die Magisterarbeit entstammt. Ist Englische
Philologie zweites Hauptfach, so wählt der Kandidat für die Klausur
eines der beiden Teilfächer, die er für die mündliche
Prüfung angegeben hat. Ist Englische Philologie Nebenfach, so hat der
Kandidat die Wahl zwischen einer Klausur in diesem oder im anderen Nebenfach.
b) Die Klausur kann in deutscher oder englischer Sprache geschrieben
werden.
3. Eine jeweils halbstündige mündliche Prüfung
in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Englische Philologie
(erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche
Prüfung in dem gewählten Teilfach, wenn Englische Philologie Nebenfach
ist. Ist Englische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist eines der
Teilfächer der mündlichen Prüfung das Teilfach der Magisterarbeit.
Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch in englischer Sprache
durchgeführt werden.
(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Systematische Theologie
B. Praktische Theologie
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Evangelische Theologie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach ist, und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; ein Hauptseminar muß
aus dem Gebiet der Systematischen Theologie und ein weiteres aus dem Gebiet
der Biblischen Theologie oder der Religionspädagogik stammen; Nachweis
über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar, wenn Evangelische
Theologie Nebenfach ist;
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei weiteren Lehrveranstaltungen aus dem Gebiet der Systematischen Theologie und an je einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet der Religionspädagogik und der Biblischen Theologie.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Überblick über die Grundfragen der Dogmatik und
der Ethik (Gotteslehre, Christologie, Ekklesiologie, Eschatologie, Anthropologie,
Individual- und Sozialethik);
2. Überblick über die Religionspädagogik (Geschichte
der Religionspädagogik, Grundfragen der religiösen Erziehung und
des Religionsunterrichts, Transferprobleme).
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit aus dem Gebiet der Systematischen oder
der Praktischen Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur im Gebiet der Systematischen
Theologie oder der Praktischen Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes
oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht
im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer
in Systematischer Theologie und Praktischer Theologie, wenn Evangelische
Theologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine mündliche
Prüfung von 30 Minuten Dauer in einem der beiden Teilfächer nach
Wahl des Kandidaten, wenn Evangelische Theologie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Geographie ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Physische Geographie
B. Kulturgeographie
C. Wirtschafts- und Sozialgeographie
D. Didaktik der Geographie.
Die Teilfächer können nicht als Nebenfächer verwendet
werden. Es ist nur eine Ausrichtung mit Schwerpunkt auf Anthropogeographie
oder Regionale Geographie möglich.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Geographie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und
die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
a) drei Hauptseminaren, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist
und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; je ein Hauptseminar
muß aus einem der Teilfächer A-C stammen. Zusätzlich kann
ein Hauptseminarschein aus dem Teilfach D vorgelegt werden;
b) einem Hauptseminar in einem der Teilfächer A-C, wenn
Geographie Nebenfach ist;
c) mehreren kleineren geographischen Exkursionen im Gesamtumfang
von mindestens acht Tagen (einschließlich der im Grundstudium absolvierten
Exkursionen) und an einer größeren Exkursion von mindestens einer
Woche.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Allgemeinen und
Regionalen Geographie: Fähigkeit zur Anwendung dieser Methoden, ihrer
kritischen Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der
Ergebnisse;
2. Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen
Geographie, Kenntnisse aus der Kulturgeographie und der Physischen
Geographie;
3. Überblick über die großen Natur- und
Kulturräume der Erde; Kenntnisse eines Teilraumes Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes sowie gründliche Kenntnisse
von Mitteleuropa;
4. Verständnis für geographische Aspekte
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme sowie der Aufgaben und Methoden
der Raumordnung und Raumplanung;
5. Verständnis für wissenschaftstheoretische
Fragestellungen.
6. Bei Wahl des Teilfaches Didaktik der Geographie treten an
die Stelle der Anforderungen nach Nummern 4 und 5:
Überblick über die Hauptinhalte der geographischen Fachdidaktik;
Kenntnis fachdidaktischer Methoden; Fähigkeit zur fachgemäßen
Operationalisierung geographischer Bildungsziele und Bildungsinhalte.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Geographie (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur aus den Teilfächern A
- C; ist Geographie Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach
geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Geographie (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach, eine
halbstündige mündliche Prüfung in einem der Teilfächer
A - C.
(1) Das Fach Geschichte ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Alte Geschichte
B. Mittelalterliche Geschichte
C. Neuere und neueste Geschichte
D. Bayerische Geschichte
E. Historische Hilfswissenschaften
F. Ost- und Südosteuropäische Geschichte
G. Didaktik der Geschichte.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt jeweils zwei
Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.
Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, kann das Teilfach Ost- und
Südosteuropäische Geschichte nur gewählt werden, wenn das
zweite Hauptfach oder ein Nebenfach aus dem Bereich der
Prüfungsfächer Russische (Ostslavische) Philologie oder West- und
Südslavische Philologie stammt; Ausnahmen sind möglich.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Geschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Geschichte Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
2. Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter
Latein, die zur Bearbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher
Fachliteratur befähigt;
3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei
Hauptseminaren, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach ist, und von zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist. Die Hauptseminare müssen
aus verschiedenen Teilfächern stammen; Nachweis über den erfolgreichen
Besuch von einem Hauptseminar, wenn Geschichte Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit der historischen Methode und mit den
Hilfsmitteln zu historischen Forschungsarbeiten; Fähigkeit, Quellen
und Darstellungen zu analysieren und zu interpretieren sowie Spezialfragen
in den historischen Gesamtzusammenhang einzuordnen;
2. allgemeine Kenntnis der politischen Geschichte (unter
Einschluß der Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der
politischen Ideen) im Altertum, Mittelalter und in der Neuzeit;
3. vertiefte Kenntnisse in den gewählten Teilfächern.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach
ist.
2. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach, eine dreistündige
Klausur aus dem Teilfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde. Ist
Geschichte zweites Hauptfach, eine dreistündige Klausur aus einem Teilfach
nach Wahl des Kandidaten. Ist Geschichte Nebenfach, eine dreistündige
Klausur, sofern die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine mündliche Prüfung von je 30 Minuten Dauer
in beiden Teilfächern und von 30 Minuten Dauer in einem Teilfach, wenn
Geschichte Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Griechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische
Philologie;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar
in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Lateinische Philologie
und Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für die
Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Lateinische Philologie
zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars in diesem Fach ein weiteres
Proseminar in einem der oben genannten Fächer erforderlich.
c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren
in Griechischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu
Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Lateinische Philologie,
so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.
2. Ist Griechische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Griechische
Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist und die
Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
b) Nachweis des Latinums;
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren
in Griechischer Philologie.
Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung,
so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach
Griechische Philologie) nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und
seiner wichtigsten Teildisziplinen;
2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen
Interpretation griechischer Texte;
3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse
der bedeutendsten griechischen Werke und der Geschichte der griechischen
Literatur;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen
Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der
Wirkungsgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Griechische Philologie (erstes)
Hauptfach ist.
2. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung
eines griechischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß
an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung
entfällt, wenn Griechische Philologie Nebenfach ist und die Klausur
im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Griechische Philologie erstes oder zweites Hauptfach ist und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach
Indogermanische Sprachwissenschaft; anstelle der Zwischenprüfung in
Indogermanischer Sprachwissenschaft wird auch eine in einem anderen
sprachwissenschaftlichen oder philologischen Fach abgelegte Zwischenprüfung
anerkannt;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar
oder Hauptseminar aus dem Fach Allgemeine Sprachwissenschaft sowie an einem
Proseminar oder Hauptseminar in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder
philologischen Fach;
c) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren
in Indogermanischer Sprachwissenschaft, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft
(erstes) Hauptfach und von zwei Hauptseminaren, wenn Indogermanische
Sprachwissenschaft zweites Hauptfach ist.
2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in Indogermanischer
Sprachwissenschaft oder einer in einem anderen sprachwissenschaftlichen oder
philologischen Fach abgelegten Zwischenprüfung. Dieser Nachweis
entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt
ist; in diesem Falle ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar des
Faches Indogermanische Sprachwissenschaft oder eines anderen
sprachwissenschaftlichen oder philologischen Faches nachzuweisen;
b) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren
in Indogermanischer Sprachwissenschaft.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Vertiefte Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik
sowie der Geschichte dreier indogermanistisch relevanter Einzelsprachen;
b) Kenntnis der indogermanistischen Problematik von mindestens
zwei weiteren Einzelsprachen oder Kenntnis der in den Aufgabenbereich der
Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
c) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion
der indogermanischen Grundsprache;
d) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation
von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen.
2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik so wie der Geschichte zweier indogermanisch relevanter Einzelsprachen; oder entsprechende Kenntnis einer Einzelsprache und zugleich Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
b) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion
der indogermanischen Grundsprache;
c) Befähigung zur sprachgeschichtlichen Interpretation
von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Eine Magisterarbeit, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft
(erstes) Hauptfach ist;
b) eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgaben sind
die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz
2 Nr. 1 Buchst. a gewählten Sprachen sowie die Behandlung von Problemen
aus den dort genannten Gebieten;
c) eine einstündige mündliche Prüfung; Gegenstand
der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d genannten
Gebiete.
2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur; Prüfungsaufgabe ist
die synchronische und sprachhistorische Bearbeitung von Texten der nach Absatz
2 Nr. 2 Buchst. a gewählten Sprachen. Diese Prüfungsleistung
entfällt, wenn der Kandidat die Klausur im anderen Nebenfach schreibt.
b) Eine halbstündige mündliche Prüfung; Gegenstand
der Prüfung sind die in Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a bis c genannten
Gebiete.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische
Archäologie;
b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum),
sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen;
c) Nachweis des Graecums;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen
Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen Dauer;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei
archäologischen Hauptseminaren.
2. Ist Klassische Archäologie zweites Hauptfach, so gilt
Nr. 1, es entfällt jedoch Buchstabe c).
3. Ist Klassische Archäologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Klassische
Archäologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde; in diesem Fall sind die Voraussetzungen
für die Zwischenprüfung im Nebenfachstudium der Klassischen
Archäologie nachzuweisen.
b) Nachweis der Kenntnis der lateinischen Sprache (Latinum),
sofern nicht schon durch das Reifezeugnis nachgewiesen; in begründeten
Ausnahmefällen statt dessen Kenntnis der griechischen Sprache
(Graecum);
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an archäologischen
Exkursionen von insgesamt mindestens 10 Tagen Dauer;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei
archäologischen Hauptseminaren.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Umfängliche Kenntnis antiker Denkmäler;
2. gründliche Kenntnis antiker Topographie, Kunstgeschichte
und Mythologie;
3. vertiefte Kenntnis des Stoffs archäologischer Vorlesungen
und Seminare im Umfang von sechs Semesterwochenstunden. Der Stoff ist
spätestens bei der Meldung zur Magisterprüfung mit dem Prüfer
abzusprechen. Er darf nicht identisch sein mit dem Stoff des speziellen Teils
der mündlichen Zwischenprüfung.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Klassische Archäologie (erstes)
Hauptfach ist;
2. eine dreistündige Klausur, wenn Klassische Archäologie
(erstes oder zweites) Hauptfach ist. Diese Prüfungsleistung entfällt,
wenn Klassische Archäologie Nebenfach ist und die Klausur im anderen
Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Kunstgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn Kunstgeschichte
Nebenfach ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt
wurde. In diesem Fall sind die Zulassungsvoraussetzungen für die
Zwischenprüfung im Nebenfachstudium Kunstgeschichte nachzuweisen;
2. Nachweis über das Latinum, wenn Kunstgeschichte erstes
oder zweites Hauptfach ist, sofern nicht schon durch das Reifezeugnis
nachgewiesen. Nachweis über Kenntnisse der lateinischen Sprache
(Lateinkenntnisse), wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist. Kandidaten, denen
es aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die
notwendigen Kenntnisse zu erwerben, können auf Antrag von dieser
Voraussetzung entbunden werden;
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach
ist, und zwei kunstgeschichtlichen Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach
ist und einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;
4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Exkursionen
während des Hauptstudiums in der Gesamtdauer von mindestens 11 Tagen,
wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist und fünf
eintägigen Exkursionen im Hauptstudium, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. In der Klausur sind vertiefte Kenntnisse in mittlerer und
neuerer Kunstgeschichte nachzuweisen.
2. In der mündlichen Prüfung sind,
a) wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist, neben einem
Gesamtüberblick über die abendländische Kunstgeschichte
sachkundliche und methodologische Grundkenntnisse nachzuweisen. Bei der Meldung
zur Prüfung hat der Kandidat dieses Stoffgebiet anzugeben;
b) wenn Kunstgeschichte zweites Hauptfach ist, entweder ein
Gesamtüberblick über die Kunstgeschichte des Mittelalters oder
der Neuzeit und in beiden Fällen sachkundliche und methodologische
Grundkenntnisse nachzuweisen;
c) wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist, Kenntnisse über
das Gebiet des nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlichen Hauptseminars
nachzuweisen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Kunstgeschichte (erstes
oder zweites) Hauptfach ist; ist Kunstgeschichte Nebenfach, nur, wenn die
Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige
mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische
Philologie;
b) Nachweis des Graecums;
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar
in den Fächern Indogermanische Sprachwissenschaft, Griechische Philologie
und Klassische Archäologie, sofern dieser Nachweis nicht schon für
die Zwischenprüfung erbracht werden mußte. Ist Griechische Philologie
zweites Hauptfach, ist statt des Proseminars ein weiteres Proseminar in einem
der zwei anderen oben genannten Fächer erforderlich.
d) Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren
in Lateinischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist.
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion zu
Stätten der Antike. Studiert der Kandidat auch Griechische Philologie,
so genügt für beide Fächer ein solcher Nachweis.
2. Ist Lateinische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Lateinische
Philologie; dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
b) Nachweis des Graecums;
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren
in Lateinischer Philologie.
Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung,
so ist für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Erbringung der
Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung (Nebenfach
Lateinische Philologie) nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und
seiner wichtigsten Teildisziplinen;
2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen
Interpretation lateinischer Texte;
3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse
der bedeutendsten lateinischen Werke und der Geschichte der lateinischen
Literatur;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen
Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der
Wirkungsgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Lateinische Philologie (erstes)
Hauptfach ist.
2. Eine dreistündige Klausur, die in der Übersetzung
eines lateinischen Originaltextes ins Deutsche besteht; im Anschluß
an den Text sind Zusatzfragen zu beantworten. Diese Prüfungsleistung
entfällt im Nebenfach Lateinische Philologie, wenn die Klausur im anderen
Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Musikwissenschaft einschließlich aller in § 39 Abs. 1 Nr.
3 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg genannten
Scheine; dieser Nachweis entfällt, wenn Musikwissenschaft Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die Kenntnis der lateinischen Sprache
(Latinum), wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist;
3. Nachweis über den erfolgreichen Besuch der Übungen
Notationskunde I und II, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach
ist, und der Notationskunde II, wenn sie Nebenfach ist;
4. Nachweis über den erfolgreichen Besuch von drei
musikwissenschaftlichen Hauptseminaren, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach
ist, von zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und von einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist;
5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei
Exkursionen, von denen eine auch schon im Grundstudium durchgeführt
sein kann, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und
einer Exkursion, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
Gesamtüberblick über die abendländische
Musikgeschichte, vor allem über die Thematik der angebotenen
Lehrveranstaltungen; Vertrautheit mit der historischen Terminologie sowie
mit den Methoden des Faches und mit dem Standardrepertoire.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Musikwissenschaft (erstes
oder zweites) Hauptfach ist; ist Musikwissenschaft Nebenfach, nur, wenn die
Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Pädagogik gliedert sich in folgende
Teilfächer:
A. Allgemeine Pädagogik
B. Historische Pädagogik
C. Schulpädagogik
D. Erwachsenenbildung
E. Außerschulische Jugendbildung
F. Grundschulpädagogik
Ist Pädagogik (erstes) Hauptfach, sind drei Teilfächer
zu wählen. Aus einem Teilfach ist die Magisterarbeit zu bearbeiten,
aus dem anderen Teilfach die schriftliche Klausurarbeit; das dritte Teilfach
ist Gegenstand der mündlichen Prüfung. In diesem Falle kann ein
weiteres Teilfach der Pädagogik als Nebenfach gewählt werden. Das
andere Nebenfach oder das zweite Hauptfach sind aus anderen
Prüfungsfächern zu wählen.
Ist Pädagogik zweites Hauptfach, so erstreckt sich die
Prüfung auf zwei Teilfächer nach Wahl des Kandidaten.
Ist Pädagogik Nebenfach, dann findet die Prüfung in
einem vom Kandidaten zu wählenden Teilfach statt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Ist Pädagogik Nebenfach, entfällt dieser Nachweis, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
2. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach, an zwei Hauptseminaren,
wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach
ist.
3. Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, ist ein
pädagogisches Praktikum abzuleisten und der Nachweis über die
regelmäßige Teilnahme an einem Seminar zu pädagogisch relevanten
Rechtsgebieten zu erbringen.
(3) Prüfungsanforderungen
Kenntnis grundlegender Inhalte, Probleme und Methoden der
gewählten Teilfächer sowie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen
Erörterung ihrer Voraussetzungen und Aufgaben.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Pädagogik (erstes
oder zweites) Hauptfach ist; diese Prüfungsleistung entfällt, wenn
Pädagogik Nebenfach ist und die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben
wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Ist Pädagogik Nebenfach,
findet eine halbstündige mündliche Prüfung statt.
(5) Ist Pädagogik Hauptfach und wird als ein Nebenfach
ein weiteres pädagogisches Teilfach gewählt, so ist die Prüfung
im Nebenfach bei einem anderen Prüfer abzulegen als die Prüfung
im Hauptfach.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Philosophie; dieser Nachweis entfällt, wenn Philosophie Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren in Philosophie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist - mindestens ein Hauptseminar
sollte im Zusammenhang mit den besonderen Spezialgebieten (z. B. Schulen,
Epochen oder Problemkreise der Philosophiegeschichte; systematische Themen)
stehen, die der Student sich für sein Hauptstudium ausgewählt hat
- und an einem Hauptseminar, wenn Philosophie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Eigenes sachliches Urteil über philosophische
Probleme;
2. Befähigung des Kandidaten, der gegenwärtigen
philosophischen Diskussion auf dem Gebiet seines Interesses kritisch zu folgen;
3. eingehende Kenntnis ausgewählter klassischer Werke der
Philosophie;
4. intensive Beschäftigung mit zwei überschaubaren
Spezialgebieten, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist und
einem, wenn sie Nebenfach ist.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Philosophie (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausurarbeit, wenn Philosophie (erstes
oder zweites) Hauptfach ist; ist Philosophie Nebenfach, nur, wenn die Klausur
nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige
mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Politikwissenschaft ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Politische Systeme
B. Politische Theorie
C. Internationale Politik
D. Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht
E. Didaktik der Sozialkunde
Ist Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach,
müssen drei Teilfächer gewählt werden; das Teilfach Politische
Systeme ist obligatorisch, auch wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist; in
diesem Fall ist eines der Teilfächer B oder C hinzuzuwählen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Politikwissenschaft; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt
drei Hauptseminaren in den gewählten Teilfächern, wenn
Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, und an insgesamt zwei Hauptseminaren
in den gewählten Teilfächern, wenn sie zweites Hauptfach oder Nebenfach
ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Politische Systeme:
a) Spezielle Kenntnis des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Außenpolitik;
b) spezielle Kenntnis eines weiteren bedeutenden politischen Systems der Gegenwart;
c) Vergleich von politischen Systemen unter Berücksichtigung der Methoden der vergleichenden Politikwissenschaft;
d) Kenntnis von Systemen totalitärer Herrschaft.
2. Politische Theorie:
a) Kenntnis der politischen Ideengeschichte unter dem speziellen Aspekt systematischer Fragestellungen;
b) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Antike oder des Mittelalters;
c) spezielle Kenntnis eines Theoretikers der Neuzeit;
d) Überblick über neuere politiktheoretische
Ansätze, ihre Problemstellungen und ihr Verhältnis zu
Nachbarfächern.
3. Internationale Politik:
a) Kenntnis der Hauptansätze der Theorie der internationalen Beziehungen;
b) Kenntnis der internationalen Organisationen (mit vertiefter Einarbeitung in eine von ihnen);
c) spezielle Kenntnis der Problematik von Krieg und Frieden (strategische Konzeptionen, Abrüstung);
d) Kenntnis der internationalen Lage Deutschlands seit 1945
sowie der Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland (mit vertiefter
Einarbeitung in die Zeit von 1945 - 1955 oder 1955 - 1972).
4. Verfassungsgeschichte und Öffentliches Recht:
a) Kenntnis der Verfassungsgeschichte der Neuzeit;
b) spezielle Kenntnis des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Grundrechte, Grundrechtstheorien und Staatszielbestimmungen;
c) Kenntnis der Grundzüge des Verwaltungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland.
5. Didaktik der Sozialkunde:
a) Kenntnis der soziologischen, psychologischen und pädagogischen Voraussetzungen politischer Bildungsarbeit;
b) Kenntnis der Theorien und Forschungsansätze der Didaktik politischer Bildung einschließlich der Erwachsenenbildung;
c) Kenntnis der Methoden zur didaktischen Umsetzung
fachwissenschaftlicher Inhalte.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, die nicht aus dem Teilfach
stammen darf, in dem die Magisterarbeit geschrieben wurde, wenn
Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist sie Nebenfach,
nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung in den
drei gewählten Teilfächern (je 20 Minuten), wenn Politikwissenschaft
(erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine halbstündige mündliche
Prüfung (15 Minuten je Teilfach), wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte), anstelle deren
auch eine Zwischenprüfung in den Fächern Archäologie, Philosophie
oder Psychologie anerkannt werden kann; dieser Nachweis entfällt, wenn
Religionswissenschaft (Allgemeine Religionsgeschichte) Nebenfach ist und
die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren in Religionswissenschaft, wenn sie (erstes) Hauptfach ist,
an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Kenntnis der wichtigen religionswissenschaftlichen Methoden und vertiefte Kenntnisse eines methodischen Zugangs zur Religionswissenschaft;
b) Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen
Stoffgebieten.
2. Ist Religionswissenschaft Nebenfach:
Vertiefte Kenntnisse von zwei religionswissenschaftlichen
Stoffgebieten.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Religionswissenschaft (erstes)
Hauptfach ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Religionswissenschaft
(erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Religonswissenschaft Nebenfach,
nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Romanische Philologie ist in folgende Teilfächer
gegliedert:
A. Französische Sprachwissenschaft
B. Italienische Sprachwissenschaft
C. Spanische Sprachwissenschaft
D. Französische Literaturwissenschaft
E. Italienische Literaturwissenschaft
F. Spanische Literaturwissenschaft
Ist Romanische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach,
müssen zwei Teilfächer, ist sie Nebenfach, muß ein Teilfach
gewählt werden.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Romanische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in
Französisch oder Italienisch oder Spanisch;
b) Nachweis des Latinums;
c) Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten romanischen Sprache
und in deren Sprach- oder Literaturwissenschaft, wenn beide Teilfächer
aus dem Bereich einer einzigen romanischen Sprache stammen; der Nachweis
wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
am Sprachkurs II, an einem Proseminar und einem Einführungskurs in der
Fachrichtung des Proseminars erbracht;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei Hauptseminaren
in Romanischer Philologie, wenn sie (erstes) Hauptfach ist, und zwei
Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; beide Teilfächer
müssen vertreten sein; wenn in einem Teilfach die Zwischenprüfung
aus der betreffenden Sprache nicht abzulegen ist, dann ist für die Aufnahme
in ein Hauptseminar aus der betreffenden Sprache die Vorlage des jeweiligen
Sprachscheins im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 35 Abs. 1 Nr.
2 bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung der
Universität Regensburg sowie der Nachweis über den erfolgreichen
Besuch eines teilfachspezifischen Einführungskurses und Proseminars
erforderlich;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei sprachpraktischen
Übungen im Hauptstudium; gehören die Teilfächer zu verschiedenen
Sprachen, so müssen beide Sprachen vertreten sein;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs zu einer
älteren Sprachstufe.
2. Ist Romanische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis des Latinums;
b) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung in
Französisch oder Italienisch oder Spanisch; falls die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde, entfällt dieser Nachweis;
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar.
Besteht keine Verpflichtung zur Ablegung der Zwischenprüfung, so ist
für die Aufnahme in ein Hauptseminar die Vorlage des jeweiligen
Sprachscheins im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 35 Abs. 1 Nr.
2 bzw. § 47 Abs. 1 Nr. 2 der Zwischenprüfungsordnung der
Universität Regensburg sowie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an je einem teilfachspezifischen Einführungskurs und Proseminar
erforderlich.
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer sprachpraktischen
Übung im Hauptstudium.
e) Nachweis von Grundkenntnissen in einer dritten romanischen
Sprache und in deren Sprach- oder Literaturwissenschaft, wenn ein Hauptfach
Romanische Philologie und ein Nebenfach Romanische Philologie aus dem Bereich
von nur zwei romanischen Sprachen stammen; der Nachweis wird durch Vorlage
einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Sprachkurs II,
an einem Proseminar und einem Einführungskurs in der Fachrichtung des
Proseminars erbracht;
(3) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sprachkenntnisse in den gewählten
Teilfächern.
2. In den sprachwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Methoden, Ergebnissen und Problemen
der französischen/italienischen/spanischen Sprachwissenschaft;
Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten sowohl der
älteren Sprachstufen als auch der Gegenwartssprache;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung
sprachwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der
französischen/italienischen/spanischen Sprache.
3. In den literaturwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen
der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten
Textanalyse;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung
literaturwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte der
französischen/italienischen/spanischen Literatur vom Mittelalter bis
zur Gegenwart.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Romanische Philologie (erstes)
Hauptfach ist. Sie kann in deutscher oder, je nach Thema, auch in
französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfaßt werden.
Innerhalb der französischen Teilfächer kann auch eine Arbeit zu
einem okzitanischen Thema geschrieben werden, innerhalb der italienischen
Teilfächer auch eine Arbeit zu einem rumänischen, rätoromanischen
oder sardischen Thema, innerhalb der spanischen Teilfächer auch eine
Arbeit zu einem portugiesischen oder katalanischen Thema.
2. Eine dreistündige Klausur.
a) Ist Romanische Philologie (erstes) Hauptfach, so ist die
Klausur in dem Teilfach zu schreiben, dem die Magisterarbeit entstammt. Ist
Romanische Philologie zweites Hauptfach, so wählt der Kandidat für
die Klausur eines der beiden Teilfächer, die er für die mündliche
Prüfung angegeben hat. Ist Romanische Philologie Nebenfach, so hat der
Kandidat die Wahl zwischen einer Klausur in diesem oder in einem anderen
Nebenfach.
b) Die Klausur kann in deutscher, französischer, italienischer
oder spanischer Sprache geschrieben werden.
3. Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten in
den gewählten Teilfächern.
(1) Das Fach Russische (Ostslavische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Russische (Ostslavische) Sprachwissenschaft
B. Russische (Ostslavische) Literaturwissenschaft
Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt beide
Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden
Teilfächer.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Russische (Ostslavische Philologie) (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie;
b) Nachweis eines Erstsprachscheins Russisch;
c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer anderen slavischen Sprache;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der russischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren
aus der Russischen (Ostslavischen) Sprach- und Literaturwissenschaft, wenn
Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist,
2. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;
b) Nachweis eines Erstsprachscheins Russisch oder Nachweis eines Zweitsprachscheins Russisch und eines Drittsprachscheins in einer anderen Slavine;
c) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte der russischen Literatur;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar
aus dem gewählten Teilfach.
Je nach dem gewählten Teilfach entfällt der Buchstabe
c) oder d).
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der ostslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.
Im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie entfallen je
nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Ziffern 1,
2 und 3 oder 4, 5 und 6.
(4) Prüfungsleistungen
1. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Eine Magisterarbeit, wenn Russische (Ostslavische) Philologie
(erstes) Hauptfach ist.
b) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1
genannten Teilfächer.
c) Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten Dauer
in beiden Teilfächern. In beiden Teilfächern wird in der
mündlichen Prüfung die ostslavische Kulturkunde berücksichtigt.
2. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1
gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben
wird.
b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in
dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung
wird die ostslavische Kulturkunde berücksichtigt.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Soziologie, der durch den Nachweis über die bestandene
Diplomvorprüfung im Fach Soziologie ersetzt werden kann; dieser Nachweis
entfällt, wenn Soziologie Nebenfach ist und die Zwischenprüfung
im anderen Nebenfach abgelegt wurde; Nachweise über die bestandene
Zwischenprüfung im vertieften Studium des Faches Sozialkunde (Lehramt
Gymnasium ) bzw. über das Staatsexamen im nicht-vertieften Studium des
Faches Sozialkunde (Lehrämter für die Grund-, Haupt- oder Realschule)
ersetzen den Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im Fach
Soziologie nicht;
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Hauptseminar in Allgemeiner Soziologie und zwei Hauptseminaren in Spezieller
Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. In einem der Hauptseminare
in Spezieller Soziologie ist der Nachweis in Verbindung mit empirischer
Sozialforschung zu erbringen. Ist Soziologie zweites Hauptfach, entfällt
ein Nachweis in Spezieller Soziologie. Eine spezielle Soziologie kann durch
Didaktik der Sozialkunde ersetzt werden. Ist Soziologie Nebenfach,
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Hauptseminar in
Allgemeiner Soziologie.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Kenntnis verschiedener soziologischer Theorien; Fähigkeit
zur Anwendung soziologischer Erkenntnisse auf gesellschaftliche Probleme;
b) Kenntnis der Fragestellungen und Kategorien sowie der Geschichte
der Soziologie;
c) vertiefte Kenntnisse entweder in zwei speziellen Soziologien
in Verbindung mit empirischer Sozialforschung oder in einer speziellen Soziologie
in Verbindung mit empirischer Sozialforschung und in Didaktik der
Sozialkunde.
2. Ist Soziologie Nebenfach, Kenntnis der Fragestellungen und
Kategorien sowie der Geschichte der Soziologie.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige fachwissenschaftliche Klausur in
Allgemeiner Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach oder Nebenfach
ist; ist sie zweites Hauptfach, kann die Klausur auch in einer speziellen
Soziologie geschrieben werden; ist sie Nebenfach, entfällt diese
Prüfungsleistung, wenn die Klausur im anderen Nebenfach geschrieben
wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie und zwei speziellen Soziologien einschließlich Methoden der empirischen Sozialforschung, wenn Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Wird Didaktik der Sozialkunde als Prüfungsfach gewählt, sind dafür zwanzig Minuten Prüfungszeit anzusetzen. Ist Soziologie Nebenfach, findet eine halbstündige mündliche Prüfung in Allgemeiner Soziologie statt.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung in
Sportpädagogik; dieser Nachweis entfällt, wenn sie Nebenfach ist
und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde.
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei
Hauptseminaren aus dem Gebiet der Sportpädagogik und einem Hauptseminar
aus dem Gebiet der Bewegungslehre oder der Trainingslehre oder der Sportbiologie
oder der Sportpsychologie, wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist;
ist sie zweites Hauptfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der
Sportpädagogik und einem Hauptseminar aus einem der genannten Gebiete;
ist sie Nebenfach, an einem Hauptseminar aus dem Gebiet der Sportpädagogik;
3. je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der sportpraktischen und sporttheoretischen Ausbildung in
a) einer Individualsportart (Geräteturnen oder Gymnastik und Tanz oder Leichtathletik oder Schwimmen);
b) einer Mannschaftssportart (Handball oder Fußball oder Volleyball oder Basketball);
c) einem der folgenden Wahlpflichtfächer:
Badminton,
Judo,
Kanu,
Rudern,
Skilanglauf,
Tennis,
Tischtennis.
Sportpraktische Nachweise der Zwischenprüfung werden
angerechnet.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gegenstand der Klausur ist ein Thema aus dem Bereich der
Sportpädagogik/Fachdidaktik entsprechend den Inhalten des § 88
Abs. 8 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I).
2. Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
a) Vertrautheit mit den gegenwärtigen Problemen der Sportpädagogik;
b) Spezielle Kenntnisse in drei ausgewählten Themen aus der Sportpädagogik (u.a. Leistungsthematik, Sport und Freizeit, Gesundheitsaspekt, Sport und Umwelt, Interaktion im Sport);
c) Überblick über die Geschichte des Sports;
d) Allgemeine Kenntnisse in der Sportpsychologie oder Bewegungslehre
oder Trainingslehre.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Sportpädagogik erstes Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Sportpädagogik
(erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist Sportpädagogik Nebenfach, nur,
wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn
Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Volkskunde; dieser Nachweis entfällt, wenn Volkskunde Nebenfach
ist und die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis des Latinums oder gleichwertiger lateinischer
Sprachkenntnisse;
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren,
wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach
ist;
4. Nachweis über die Teilnahme an zehn Exkursionstagen
im Hauptstudium, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist; ist
sie Nebenfach, an fünf Exkursionstagen.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens vier Spezialgebieten der
Volkskunde, von denen zwei aus dem Bereich der sachkulturellen
Überlieferung stammen sollten; die Spezialgebiete dürfen sich nicht
mit dem Thema der Magisterarbeit decken;
b) vertiefte Kenntnisse methodischer Verfahren und theoretischer
Konzepte der Volkskunde; Vertrautheit mit den wichtigsten Kulturtheorien;
c) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte
der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungsrichtungen
des Faches.
2. Ist Volkskunde Nebenfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens zwei Spezialgebieten der
Volkskunde, von denen eines aus dem Bereich der sachkulturellen
Überlieferung stammen sollte;
b) Überblick über die Wissenschafts- und Problemgeschichte
der Volkskunde sowie Vertrautheit mit den aktuellen Forschungseinrichtungen
des Faches.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach
ist.
2. Eine dreistündige Klausur, wenn Volkskunde (erstes oder
zweites) Hauptfach ist; ist Volkskunde Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht
im anderen Nebenfach geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, bei der
außer den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a genannten Spezialgebieten bei
allen Kandidaten die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b und c genannten Gebiete
geprüft werden, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist;
ist sie Nebenfach, eine halbstündige mündliche Prüfung.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung im
Fach Vor- und Frühgeschichte; dieser Nachweis entfällt, wenn die
Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde;
2. Nachweis über Lateinkenntnisse und Kenntnisse in Englisch
und einer weiteren modernen europäischen Fremdsprache. In einer der
modernen Fremdsprachen müssen gesicherte Kenntnisse, in der anderen
Grundkenntnisse nachgewiesen werden;
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei
Hauptseminaren in Vor- und Frühgeschichte, wenn sie (erstes) Hauptfach
ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist. Die Hauptseminare müssen aus
unterschiedlichen Themenkreisen stammen; für Studenten im (ersten) Hauptfach
ist zusätzlich die Teilnahme an einem Kolloquium für Magistranden
obligatorisch;
4. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen mit Museums- oder
Geländepraktikum;
5. im (ersten) Hauptfach Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an mehrtägigen Exkursionen von insgesamt mindestens 21 Tagen
Dauer (inklusive der Exkursionen im Grundstudium);
6. ist Vor- und Frühgeschichte eines von zwei
Hauptfächern, wahlweise Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an einem Seminar oder einer Übung zur Alten, Mittleren oder Neueren
Geschichte, zur Klassischen Archäologie oder Kunstgeschichte. Der Nachweis
darf nicht aus einem Fach stammen, das als Prüfungsfach in der
Magisterprüfung gewählt wurde.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit vor- und frühgeschichtlichen Methoden
und mit Hilfsmitteln zu Forschungsarbeiten; die Fähigkeit, Darstellungen,
archäologische Denkmäler und andere Quellen zu analysieren und
zu interpretieren sowie Spezialfragen in ihren kulturhistorischen Zusammenhang
einzuordnen;
2. allgemeine Kenntnis der alteuropäischen Kulturgeschichte;
3. vertiefte Kenntnis der Archäologie und Kulturgeschichte
oder Geschichte im Teilbereich Vorgeschichte, provinzialrömische
Archäologie oder Frühgeschichte;
4. Kenntnisse der außereuropäischen Archäologie
und Kulturgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine Magisterarbeit, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes)
Hauptfach ist.
2. Eine dreistündige Klausur über ein Thema, das ggf.
nicht schon in der Magisterarbeit behandelt wurde; ist Vor- und
Frühgeschichte Nebenfach, nur, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach
geschrieben wird.
3. Eine einstündige mündliche Prüfung, wenn Vor-
und Frühgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist, und eine
halbstündige mündliche Prüfung, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Das Fach West- und Südslavische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. West- und Südslavische Sprachwissenschaft
B. West- und Südslavische Literaturwissenschaft
Das (erste und zweite) Hauptfach umfaßt beide
Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden
Teilfächer.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach West- und Südslavische Philologie;
b) Nachweis eines Erstsprachscheins Polnisch oder Tschechisch oder Serbokroatisch;
c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer zweiten west- oder südslavischen Sprache, wobei die nach den Buchstaben b) und c) gewählten Sprachen beide regionalen Teilgebiete berücksichtigen müssen.
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren
aus der West- und Südslavischen Sprach- und Literaturwissenschaft, wenn
West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist;
2. Ist West- und Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;
b) Nachweis eines Zweitsprachscheins Polnisch oder Tschechisch oder Serbokroatisch;
c) Nachweis eines Drittsprachscheins aus dem west- oder südslavischen Bereich, wobei die nach den Buchst. b) und c) gewählten Sprachen beide regionalen Teilgebiete berücksichtigen müssen;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer west- oder südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar
aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach.
Je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach
entfällt der Buchstabe d) oder e).
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der
synchronen und diachronen slavischen, insbesondere west- und südslavischen
Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von
Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der west- und südslavischen
Sprachen (insbesondere des Polnischen, Tschechischen oder
Serbokroatischen);
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und
diachronen polnischen, tschechischen oder serbokroatischen
Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der
slavischen, insbesondere der west- und der südslavischen
Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse
von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der west- und
südslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der
polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der polnischen,
tschechischen oder serbokroatischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.
Im Nebenfach West- und Südslavische Philologie entfallen
je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Ziffern
1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.
(4) Prüfungsleistungen
1. Ist West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites)
Hauptfach:
a) Eine Magisterarbeit, wenn West- und Südslavische Philologie
(erstes) Hauptfach ist.
b) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1
genannten Teilfächer.
c) Eine mündliche Prüfung von jeweils 30 Minuten in
beiden Teilfächern.
In beiden Teilfächern wird in der mündlichen Prüfung
die west- und südslavische Kulturkunde berücksichtigt.
2. Ist West- und Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1
gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben
wird.
b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in
dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung
wird die west- und südslavische Kulturkunde berücksichtigt.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Magisterprüfungsordnung für die
Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom
1. Februar 1988 (KWMBl II S. 77) vorbehaltlich Absatz 2 außer Kraft.
(2) Sie gilt für alle Studenten, die nach Inkrafttreten
ihr Magisterstudium aufnehmen oder mit dem Hauptstudium beginnen. Entscheidend
für die Aufnahme des Hauptstudiums ist das Studium des (ersten)
Hauptfaches.
(3) Die Fakultäten können bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung Ausnahmegenehmigungen gemäß
§ 7 Abs. 3 aufgrund bisheriger Absprachen mit anderen
Fächern erteilen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 21. Dezember 1994 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 3. März 1995 Nr.
X/4-5e66M(6)-6/10 272.
Regensburg, den 07. Juni 1995 Universität Regensburg
Der Rektor
I. V.
(Zorger)
Die Satzung wurde am 07. Juni 1995 in
der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am
07. Juni 1995 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der
Bekanntmachung ist daher der 07. Juni 1995.
Anlage
Titel
Erstgutachter:
Zweitgutachter: