Entwurf
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINZELNEN FÄCHER
§ 13
Erziehungswissenschaftliches Studium
(§ 36 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Erziehungswissenschaftlichen Studiums für die Lehramtsstudiengänge an der Universität Regensburg.
Das Erziehungswissenschaftliche Studium ist für alle Lehrämter verbindlich. Es steht in enger Beziehung zu den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien und zu den Praktika.
1. Studienziele und Studienumfang
Das Erziehungswissenschaftliche Studium soll zusammen mit den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien den Lehrer befähigen, seine Aufgaben in Erziehung und Unterricht zu erfüllen.
Das Erziehungswissenschaftliche Studium gliedert sich für
A. die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen in die Bereiche
| a) Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) und Psychologie | 20 SWS |
| b) Gesellschaftswissenschaften (Politikwissenschaft oder Soziologie oder Volkskunde) | 6 SWS |
| c) Theologie (evangelische bzw. katholische) oder Philosophie | 6 SWS |
| insgesamt | 32 SWS. |
B. das Lehramt an Gymnasien in die Bereiche
| a) Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik) | 6 SWS |
| b) Psychologie | 6 SWS |
| insgesamt | 12 SWS. |
2. Studieninhalte
A. DAS ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHE STUDIUM FÜR DIE LEHRÄMTER AN GRUND-, HAUPT- UND REALSCHULEN
A 1. Leistungsnachweise
Aus dem Erziehungswissenschaftlichen Studium sind bei der Meldung zur Ersten
Staatsprüfung neben dem Nachweis über die erfolgreiche Ableistung
des schulpädagogischen Blockpraktikums Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei
Semesterwochenstunden (SWS) aus dem Bereich der Gesellschaftswissenschaften
und von mindestens vier SWS aus dem Bereich Theologie oder Philosophie
vorzulegen.
A 2. Prüfung
(1) Die Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften besteht aus Prüfungen
in den Fächern Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und
Psychologie; sie ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Bei der Meldung
zur Prüfung wählt der Bewerber durch Angabe im Zulassungsgesuch
dasjenige Fach (Allgemeine Pädagogik oder Schulpädagogik oder
Psychologie), in dem er eine schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit
4 Stunden) ablegen will. In den beiden anderen Fächern legt er
mündliche Prüfungen ab (Dauer gemäß § 36 Abs. 4
Nr. 2 LPO I je nach Wahl 20, 25 oder 30 Minuten).
(2) Die Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann zu einem gesonderten Prüfungstermin vorab abgelegt werden. Dieser Termin kann in der Regel frühestens ein Semester vor Ablauf der Mindeststudienzeit für das betreffende Lehramt liegen, für die hier behandelten Lehrämter also frühestens nach dem fünften Semester. Auch in der Erziehungswissenschaftlichen Prüfung ist bei kurzer Studienzeit ein Freiversuch möglich; das Nähere regelt § 13a LPO I.
A 3. Verteilung der Studieninhalte
Das Erziehungswissenschaftliche Studium erstreckt sich über die gesamte
Studienzeit. Da an ihm alle Studenten der oben genannten Lehrämter
teilnehmen, kann ein allgemein verbindlicher Studienplan nicht aufgestellt
werden. Von den beteiligten Bereichen werden Vorschläge unterbreitet,
die die Gestaltung dieses Studienteiles erleichtern sollen. Für Fragen
sind die Fachstudienberatungen der am Erziehungswissenschaftlichen Studium
beteiligten Bereiche zuständig.
A 4. Der Bereich Pädagogik (Allgemeine Pädagogik/Schulpädagogik) und Psychologie
A 4.1. Pädagogik (Allgemeine Pädagogik/Schulpädagogik)
1. Studienziele
Der Student soll
nachweisen, daß er mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der unter "Studieninhalte" genannten Gebiete vertraut ist und die theoretischen Erkenntnisse auf die Gegebenheiten und die Aufgaben des pädagogischen Berufsfeldes zu beziehen weiß;
Beziehungen zwischen Theorie und Praxis des Faches herstellen können;
wissenschaftliche Grundlagen erwerben, um Erziehungs- und Unterrichtsprozesse analysie-ren, planen, realisieren und überprüfen wie auch sein eigenes Lehrverhalten kritisch beurteilen zu können;
fähig sein zum Selbstudium, zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Rezeption und kriti-schen Beurteilung von fachbezogener Forschung.
2. Studieninhalte
(1) Teilbereiche:
Das Studium erstreckt sich auf die beiden Teilbereiche
Allgemeine Pädagogik
Schulpädagogik.
Die Teilbereiche Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik umfassen acht Studiengebiete. Sie werden im folgenden durch die Angabe wesentlicher Einzelthemen exemplarisch erläutert. Sie folgen aus den in § 36 Abs. 3 LPO I genannten inhaltlichen Prüfungsanforderungen.
(2) Allgemeine Pädagogik:
Grundlagen der Erziehung:
Erziehung als Gegenstand von Wissenschaft
Pädagogische Anthropologie
Begabung und Lernen
Sozialisation und Erziehung
Theorie des pädagogischen Handelns:
Erziehung als sozialer Prozeß
Ziele und Normen der Erziehung, einschließlich Bildungsziele der
Bayerischen Verfassung
Stile und Maßnahmen
Evaluation
Theorie der pädagogischen Institutionen und Rollen:
Ökonomie, Politik und Planung des Erziehungswesens
Institutioneller Rahmen und organisatorischer Aufbau von Erziehung in Familie,
Schule, Massenmedien usw.
Rollen und Funktionen des Erziehers
Historische und aktuelle Aspekte der Pädagogik (unter Berücksichtigung
des bayerischen Schulwesens):
Epochen und Richtungen aus der Geschichte der Pädagogik
Aktuelle Probleme der Pädagogik, z.B. Freizeit- und Medienpädagogik,
Friedenserziehung, Familien- und Sexualerziehung.
(3) Schulpädagogik:
Theorie der Schule:
Historische Entwicklung des Schulwesens
Funktionen und Aufgaben der Schule
Schulstufenpezifische Aspekte
Schulreform, Schulversuche, Schulkritik, alternative
Schulmodelle
Schulorganisation, -verwaltung, -recht
Theorie des Unterrichts:
Erziehung und Unterricht
Alternative Modelle schulischen Unterrichts
Grundlegende didaktische Modelle
Unterrichtsmethodik
Unterrichtsplanung und -analyse
(Unterrichtsmitschau)
Unterrichtstechnologie
Leistungsmessung und -bewertung
Theorie des Lehrplans:
Grundprobleme der Lehrplantheorie
Methoden und Modelle der
Lehrplanerstellung
Lehr-Lernziel-Problematik
Lehrplanrevision
Theorie des Lehrer-Schüler-Verhältnisses:
Strukturelemente des Lehrer-Schüler-Verhältnisses
Lehrer- und Schülerrolle
Gefährdungen und Störfaktoren des
Lehrer-Schüler-Verhältnisses
Interaktionsformen
Kasuistik.
3. Verteilung der Studieninhalte
(1) Allgemeines:
Das Erziehungswissenschaftliche Studium für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Pädagogik umfaßt mindestens 10 SWS; dabei entfallen auf Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik gleiche Anteile.
Das Studium sollte sich möglichst über die gesamte Mindeststudienzeit erstrecken.
Innerhalb der genannten Semesterwochenstundenzahl soll der Student an mindestens drei Seminarveranstaltungen teilnehmen. Sie sind sowohl aus der Allgemeinen Pädagogik als auch aus der Schulpädagogik zu wählen.
Für die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Studiums gilt folgende Empfehlung:
(2) Allgemeine Pädagogik:
| Teilbereiche | SWS |
| Grundlagen der Erziehung (Pädagogische Anthropologie und Sozialisation; unter Berücksichtigung historischer und vergleichender Aspekte) |
2 |
| Theorie pädagogischen Handelns | 2 |
| Institutionen, Organisation und Administration der Erziehung | 1 |
Zu jedem Teilbereich werden Vorlesungen und Seminare angeboten. Im Laufe des Studiums soll an mindestens einer Vorlesung (neben Seminaren) und an einem Seminar (neben Vorlesungen) teilgenommen werden.
(3) Schulpädagogik:
| Studiensemester | Vorlesungen | Seminar | Nachweise |
| 1.
bis 3. 4. bis 6. |
Vorlesungszyklus: Theorie der Schule Theorie des Unterrichts Theorie des Lehrer- Schüler-Verhältnisses (je 1 Std.)
Eventuell Vorlesung |
Schulpädagog. Theorie- Praxis-Grundkurs (3 Std.)
Proseminar oder Seminare |
vgl. Anm. 1)
vgl. Anm. 2)
|
Anmerkungen:
1) Die Teilnahme am Grundkurs wird dringend empfohlen. Hier erfolgt die
Vorbereitung auf die Praktika.
2) Leistungsnachweise, die in Proseminaren / Seminaren erworben werden,
können bei der Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Fach
"Schulpädagogik" zur Festlegung von Prüfungsschwerpunkten dienen.
Die Teilnahme wird darum dringend empfohlen.
A 4.2. Psychologie
1. Studienziele
Ziel des Studiums im Bereich Psychologie ist der Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Kenntnis zu Begriffen, Theorien und empirischen Befunden in den
Teilgebieten
1.1. Pädagogische Psychologie;
1.2 Lern- und Begabungspsychologie;
1.3 Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters;
1.4 Sozialpsychologie der Schule und Familie;
1.5 Pädagogisch-psychologische Diagnostik;
1.6 Lern- und Erziehungsschwierigkeiten und Verhaltensstörungen.
2. Fähigkeiten zur Anwendung dieser Kenntnisse auf
2.1 die schulische Erziehungs- und Unterrichtspraxis in den Teilbereichen
Diagnostik; Instruktion und Entwicklungsförderung; Selektion und Plazierung;
Beratung;
2.2 die Beurteilung und angemessene Berücksichtigung außerschulischer
Entwicklungseinflüsse (wie Familie, Gleichaltrige und Massenmedien);
und
2.3 das Verständnis der eigenen Berufsrolle und ihrer Bezüge zu
Gesellschaft, Schulverwaltung, Schulleitung, Lehrerkollegium, Schülern
und Eltern.
2. Studieninhalte
Das Studium im Bereich Psychologie erstreckt sich auf die folgenden sechs
Teilgebiete: 1
1. Pädagogische Psychologie;
2. Lern- und Begabungspsychologie;
3. Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters;
4. Sozialpsychologie der Schule und Familie;
5. Pädagogisch-psychologische Diagnostik;
6. Lern- und Erziehungsschwierigkeiten und Verhaltensstörungen.
1 Einzelheiten zu den Studieninhalten in diesen sechs Teilgebieten sind einer Übersicht zu Lernzielen, Prüfungsstoff und Literatur im Fach Psychologie zu entnehmen, die in den Sekretariaten der an den Lehramtsstudiengängen beteiligten Professoren für Psychologie zu beziehen ist.
3. Verteilung der Studieninhalte
(1) Das erziehungswissenschaftliche Studium im Fach Psychologie umfaßt für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen mindestens 10 SWS. Es wird empfohlen, eine höhere Zahl von SWS vorzusehen, um Veranstaltungen zu jedem der unter "Studieninhalte" genannten Teilgebiete besuchen zu können.
(2) Das Studium sollte sich möglichst über die gesamte Mindeststudienzeit erstrecken.
(3) Zu jedem der unter "Studieninhalte" genannten Teilgebiete werden im Laufe von vier Semestern mindestens eine Vorlesung und mindestens ein Seminar angeboten. Eine Vorlesung kann sich auch auf mehrere dieser Bereiche beziehen. Es wird empfohlen, (a) die Vorlesung zum grundlegenden Teilgebiet "Pädagogische Psychologie" in jedem Fall zu besuchen und dies möglichst frühzeitig zu tun, (b) Vorlesungen zu weiteren Teilgebieten zu besuchen sowie (c) das Studium in mindestens einem der Teilgebiete durch den Besuch von Seminaren zu vertiefen.
A 5. Der Bereich der Gesellschaftswissenschaften
Der Student wählt hier unter den drei Gebieten
Politikwissenschaft
Soziologie
Volkskunde
eines aus, in dem er den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei SWS zu erbringen hat.
A 5.1. Politikwissenschaft
Die angebotenen Lehrveranstaltungen beziehen sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a LPO I auf folgende Thematik:
Grundbegriffe des politischen Denkens und der politischen Bildung;
bildungspolitische Konzeptionen der Gegenwart und ihre Auswirkungen auf Staat, Gesellschaft und Wirtschaft;
politische Aspekte von Schule und Bildungswesen.
Die Lehrveranstaltungen setzen die Kenntnis der politischen Grundordnung des freiheitlich demokratischen Rechtsstaats, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern voraus.
A 5.2. Soziologie
Einführung in die Grundlagen der Allgemeinen Soziologie
Einführung in die Soziologie der Bildung und Erziehung mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule;
Begriff der Sozialisation und ihre Bedeutung in den verschiedenen Altersstufen.
A 5.3. Volkskunde
Kulturelle Kompetenz im regionalen und europäischen Alltagsbezug zu vermitteln und einzuüben ist Aufgabenfeld der Volkskunde im erziehungswissenschaftlichen Studium. Entsprechend dem schulpädagogischen Prinzip des schülerorientierten Unterrichtens dient die Volkskunde dem Ziel, die künftigen Lehrer zur analytischen Wahrnehmung der kulturellen und sozialen Standorte ihrer Schüler (und der eigenen kulturellen Standorte) zu befähigen. Deshalb sollen die Studenten nach dem laut LPO I sechs SWS umfassenden Studium der Volkskunde mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Fachs zur Volks- und Alltagskultur vertraut sein, aktuelle Kulturprozesse in ihren Bedingungen und Zusammenhängen selbständig erfassen und die Forschungsliteratur kritisch beurteilen können.
Die angebotenen Lehrveranstaltungen beziehen sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LPO I auf folgende Thematik: Einführung in die Volkskunde unter Berücksichtigung kultureller Umweltfragen; Analyse geschichtlicher und gegenwärtiger Volkskultur unter besonderer Berücksichtigung Bayerns.
A 5.4. Lehrveranstaltungen:
| Fachgebiet | Veranstaltungsart | SWS |
| Politikwissenschaft
Politik, Staat und Erziehung |
V/Ü 1) |
2 |
| Soziologie
Einführung in die Grundlagen der Soziologie Ausgewählte Probleme einer Speziellen Soziologie |
V/Ü 1) V/Ü 1) |
2 2 |
| Volkskunde
Einführung in die Fachgeschichte, Forschungsfelder und Methoden der
Volkskunde/Europäischen Ethnologie
Analyse und Auswertung kultureller Prozesse und Massenphänomene aus
Geschichte und Gegenwart auch unter
Ausgewählte Aspekte und Probleme zur historischen und gegenwärtigen
Volkskultur (Bräuche, Feste, Frömmigkeit, |
V + Ü 2)
PS 3)
PS 3) |
Anmerkungen:
1) Der nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb LPO I erforderliche
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von
mindestens 2 SWS wird durch eine schriftliche Arbeit erbracht.
2) Die Einführungsübung ist Voraussetzung zur Teilnahme an den
Proseminaren (regelmäßiger Besuch).
3) Der nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb LPO I erforderliche
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme wird nach absolviertem Einführungskurs
in einem Proseminar durch ein Referat mit schriftlicher Ausarbeitung erworben.
A 6. Der Bereich Katholische bzw. Evangelische Theologie und Philosophie
Der Student wählt entweder
Katholische bzw. Evangelische Theologie oder
Philosophie.
A 6.1. Katholische Theologie
1. Studienziele
Überblick über Grundfragen theologischer Anthropologie und christlicher Ethik; Einblick in die Bedeutung theologischer Aussagen für Bildung und Erziehung.
2. Studieninhalte
1. Religion als pädagogisch-anthropologische Realität, z. B.
Das Verhältnis von Pädagogik und Theologie
Die Bedeutung der Frage nach dem Sinn für die pädagogische Zielfindung
Das christliche Verständnis von Welt und Mensch als Basis der Erziehung
Zentrale Aussagen theologischer Anthropologie in ihrer Bedeutung für die Erziehung.
2. Die religiösen Aspekte von Bildung und Erziehung, z. B.
Anthropogene Bedingungen der religiösen Entwicklung und Erziehung
Soziokulturelle Bedingungen der religiösen Entwicklung und Erziehung
Das Verhältnis von Glaube, Religion und Erziehung
Bedeutung der Persönlichkeit für die religiöse Erziehung und Bildung
Religions-, geistes- und kulturgeschichtliche Aspekte von Bildung und Erziehung
Interreligiöses Lernen als Herausforderung der Schule
Die Gestaltung des Schullebens aus religionspädagogischer Sicht.
3. Ethische Probleme aus theologischer Sicht, z. B.
Freiheit und Verantwortung als Grundlage pädagogischen Handelns
Objektive Normen sittlichen Handelns und ihre Bedeutung für die Erziehung
Das Gewissen als subjektive Norm menschlichen Handelns
Fragen der Sexualethik
Der theologische Beitrag zur Sexualerziehung.
3. Lehrveranstaltungen
| Fachsem. | Fachgebiet | Veranstaltungsart | SWS |
| 1. bis 4. 2.-4. |
Das christliche Verständnis von Mensch und Welt als Basis der Erziehung Religionspädagogische Grundfragen
Seminar aus einem der oben unter "Studieninhalte" |
V 1) V 1) S 1) 2) |
2 2 2 |
Anmerkungen:
1) Ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme kann in jeder der genannten
Veranstaltungen erworben werden. Der Nachweis über Veranstaltungen im
Umfang von 4 SWS ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten
Staatsprüfung.
2) Ein Seminar sollte erst nach einer Vorlesung besucht werden.
A 6.2. Evangelische Theologie
1. Studienziele und Studieninhalte
Das Studium der Evangelischen Theologie im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums umfaßt die theologische Reflexion anthropologischer, ethischer und pädagogischer Grundfragen.
Zum theologischen Teilbereich des Erziehungswissenschaftlichen Studiums gehören folgende Inhalte:
Grundfragen der Theologie unter biblischem oder systematischem Aspekt
Theologische Anthropologie unter biblischem oder systematischem Aspekt
Theologische Ethik in biblischer oder systematischer Sicht
Grundfragen der Religionspädagogik
Grundprobleme der religiösen Erziehung
Theologische Aspekte von Bildung und Erziehung.
2. Lehrveranstaltungen
| Teilbereiche | Veranstaltungsart | SWS |
| Grundfragen der Theologie Theologische Anthropologie und Ethik Grundfragen der Religionspädagogik |
V oder S V oder S V oder S |
2 2 2 |
Von den Lehrveranstaltungen werden in jedem Semester mindestens zwei in Vorlesungen oder Seminaren angeboten.
Der gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc LPO I erforderliche Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfange von mindestens 4 SWS ist durch die Teilnahme an einer Vorlesung und einem Seminar zu erbringen.
A 6.3. Philosophie
1. Studienziele
Der Student soll befähigt werden, philosophische Problemstellungen zu verstehen und der gegenwärtigen philosophischen Diskussion im Umkreis seiner Fachinteressen kritisch zu folgen.
2. Studieninhalte
Die angebotenen Lehrveranstaltungen beziehen sich auf folgende Themen:
a) Einführung in die philosophische Anthropologie und Ethik
b) Grundfragen der Erkenntnistheorie und der Wissenschaftstheorie
(einschließlich der Logik).
Es bleibt den Studenten überlassen, die gemäß LPO I erforderlichen 6 SWS in einem der beiden Gebiete zu belegen oder sie auf beide aufzuteilen.
Die im Vorlesungsverzeichnis zu diesen Themen ausgedruckten Lehrveranstaltungen sind als Veranstaltungen für das erziehungswissenschaftliche Studium gekennzeichnet. Bei jeder dieser gekennzeichneten Lehrveranstaltungen kann der gemäß gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im Umfang von 4 SWS erworben werden.
B. DAS ERZIEHUNGSWISSENSCHAFTLICHE STUDIUM FÜR DAS LEHRAMT AN GYMNASIEN
B 1. Prüfung
(1) Die Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften besteht aus Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pädagogik, Schulpädagogik und Psychologie; sie ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Hierbei wählt der Bewerber durch Angabe im Zulassungsgesuch dasjenige Fach (Allgemeine Pädagogik oder Schulpädagogik oder Psychologie), in dem er eine schriftliche Prüfung (Bearbeitungszeit 3 Stunden) ablegen will. In den beiden anderen Fächern legt er mündliche Prüfungen (Dauer gemäß § 36 Abs. 4 Nr. 2 LPO I je nach Wahl 20, 25 oder 30 Minuten) ab.
(2) Die Prüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann zu einem gesonderten Prüfungstermin vorab abgelegt werden. Dieser Termin kann in der Regel frühestens ein Semester vor Ablauf der Mindeststudienzeit für das betreffende Lehramt liegen, für das Lehramt an Gymnasien also frühestens nach dem siebten Semester. Auch in der Erziehungswissenschaftlichen Prüfung ist bei kurzer Studienzeit ein Freiversuch möglich; das Nähere regelt § 13a LPO I.
B 2. Verteilung der Studieninhalte
Das Erziehungswissenschaftliche Studium kann während der gesamten Studienzeit absolviert werden. Da an ihm alle Studenten für das Lehramt an Gymnasien teilnehmen, kann ein allgemein verbindlicher Studienplan nicht aufgestellt werden. Die beteiligten Fächer Pädagogik und Psychologie unter-breiten Vorschläge, die die Gestaltung dieses Studienteiles erleichtern sollen. Für Fragen sind die Fachstudienberatungen der beteiligten Fächer zuständig.
B 3. Pädagogik (Allgemeine Pädagogik/Schulpädagogik)
1. Studienziele
Ziel der Lehrveranstaltungen in Allgemeiner Pädagogik / Schulpädagogik ist eine informatori-sche Orientierung über die oben unter A 4.1. genannten Bereiche.
2. Studieninhalte
Die Studieninhalte folgen aus den in § 36 Abs. 3 LPO I genannten inhaltlichen Prüfungsanforderungen
Einsicht in Hauptprobleme der pädagogischen Anthropologie
Einführung in die pädagogische Soziologie mit besonderer Berücksichtigung der Familie und der Schule
Kenntnis der pädagogischen Zielfragen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bildungszielen der Verfassung des Freistaats Bayern
Überblick über die Theorie der Bildung und Erziehung
Kenntnisse aus der Geschichte der Pädagogik, insbesondere auch im Hinblick auf die Geschichte des bayerischen Schulwesens
Kenntnis des bayerischen Schulwesens
Einsicht in die Theorie der Schule und des Unterrichts
Überblick über die bayerische Lehrplanentwicklung
Fähigkeit zur Analyse unterrichtlicher Situationen und zu eigener Planung und Durchfüh-rung unterrichtlicher Maßnahmen
Grundlagen der Familien- und Sexualerziehung sowie der Medienpädagogik.
3. Verteilung der Studieninhalte
(1) Allgemeines:
Das Erziehungswissenschaftliche Studium für das Lehramt an Gymnasien im Fach Pädago-gik umfaßt 6 Semesterwochenstunden; dabei entfallen auf Allgemeine Pädagogik und Schulpädagogik gleiche Anteile.
Das Studium sollte sich möglichst über die gesamte Mindeststudienzeit erstrecken.
Innerhalb der genannten Semesterwochenstundenzahl soll der Student an mindestens einer Seminarveranstaltung teilnehmen. Sie kann aus der allgemeinen Pädagogik oder der Schulpädagogik gewählt werden.
Für die inhaltliche und zeitliche Gestaltung des Studiums gilt folgende Empfehlung:
(2) Allgemeine Pädagogik:
| Teilbereiche | SWS |
| Grundlagen der Erziehung (Pädagogische Anthropologie und Sozialisation; unter Berücksichtigung historischer und vergleichender Aspekte) Theorie pädagogischen Handelns Institutionen, Organisation und Administration der Erziehung |
2
2 1 |
Zu jedem Teilbereich werden Vorlesungen und Seminare angeboten. Im Laufe des Studiums soll an mindestens einer Vorlesung (neben Seminaren) und an einem Seminar (neben Vorlesungen) teilgenommen werden.
(3) Schulpädagogik:
| Studiensemester | Vorlesungen | Seminar | Nachweise |
| 1.
bis 3. 4. bis 6. |
Vorlesungszyklus: Theorie der Schule Theorie des Unterrichts Theorie des Lehrer- Schüler-Verhältnisses (je 1 Std.)
Eventuell Vorlesung |
Schulpädagog. Theorie- Praxis-Grundkurs (3 Std.)
Proseminar oder Seminare |
vgl. Anm. 1)
vgl. Anm. 2) |
Anmerkungen:
1) Die Teilnahme am Grundkurs wird dringend empfohlen. Hier erfolgt die
Vorbereitung auf die Praktika.
2) Leistungsnachweise, die in Proseminaren / Seminaren erworben werden,
können bei der Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Fach
"Schulpädagogik" zur Festlegung von Prüfungsschwerpunkten dienen.
Die Teilnahme wird darum dringend empfohlen.
B 4. Psychologie
1. Studienziele
Ziel des Studiums im Bereich Psychologie ist der Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Kenntnis zu Begriffen, Theorien und empirischen Befunden in den
Teilgebieten
1.1 Pädagogische Psychologie;
1.2 Lern- und Begabungspsychologie;
1.3 Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters;
1.4 Pädagogisch-psychologische Diagnostik.
2. Fähigkeiten zur Anwendung dieser Kenntnisse auf
2.1 die schulische Erziehungs- und Unterrichtspraxis in den Teilbereichen
Diagnostik; Instruktion und Entwicklungsförderung; Selektion und Plazierung;
Beratung;
2.2 die Beurteilung und angemessene Berücksichtigung außerschulischer
Entwicklungseinflüsse (wie Familie, Gleichaltrige und Massenmedien);
und
2.3 das Verständnis der eigenen Berufsrolle und ihrer Bezüge zu
Gesellschaft, Schulverwaltung, Schulleitung, Lehrerkollegium, Schülern
und Eltern.
2. Studieninhalte
Das Studium im Bereich Psychologie erstreckt sich auf die folgenden vier
Teilgebiete:
2
1. Pädagogische Psychologie;
2. Lern- und Begabungspsychologie;
3. Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters;
4. Pädagogisch-psychologische Diagnostik.
2 Einzelheiten zu den Studieninhalten in diesen vier Teilgebieten sind einer Übersicht zu Lernzielen, Prüfungsstoff und Literatur im Fach Psychologie zu entnehmen, die in den Sekretariaten der an den Lehramtsstudiengängen beteiligten Professoren für Psychologie zu beziehen ist.
3. Verteilung der Studieninhalte
(1) Das erziehungswissenschaftliche Studium im Fach Psychologie umfaßt für das Lehramt an Gymnasien mindestens sechs SWS. Es wird empfohlen, eine höhere Zahl von SWS vorzusehen, um Veranstaltungen zu jedem der unter "Studieninhalte" genannten Teilgebiete besuchen zu können.
(2) Das Studium sollte sich möglichst über die gesamte Mindeststudienzeit erstrecken.
(3) Zu jedem der unter "Studieninhalte" genannten Teilgebiete werden im Laufe von vier Semestern mindestens eine Vorlesung und mindestens ein Seminar angeboten. Eine Vorlesung kann sich auch auf mehrere dieser Bereiche beziehen. Es wird empfohlen, (a) die Vorlesung zum grundlegenden Teilgebiet "Pädagogische Psychologie" in jedem Fall zu besuchen und dies möglichst frühzeitig zu tun, (b) Vorlesungen zu weiteren Teilgebieten zu besuchen sowie (c) das Studium in mindestens einem der Teilgebiete durch den Besuch eines Seminars zu vertiefen.
3. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen (§ 36 LPO I)
In § 36 LPO I sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung bestimmt:
3.1 Bewerber für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und
Realschulen
Nachweis der erfolgreichen Ableistung des schulpädagogischen Blockpraktikums
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden aus einem der drei Gebiete im Bereich der gesellschaftswissenschaftlichen Studien
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens vier Semesterwochenstunden im Bereich Theologie oder Philosophie.
3.2 Bewerber für das Lehramt an Gymnasien
Nachweis der erfolgreichen Ableistung des Blockpraktikums.