Entwurf
§ 15
Didaktik der Grundschule
(§§ 39, 40 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Stu-diums des Faches Didaktik der Grundschule im Studiengang Lehramt an Grundschulen an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium der Didaktik der Grundschule als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Das hier geordnete Studium steht in sachlicher und inhaltlicher Verbindung mit dem Erziehungswissenschaftlichen Studium (vgl. § 13) und den Praktika (vgl. § 14).
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Das Studium des Faches Didaktik der Grundschule hat inhaltliche Berührungspunkte mit dem Magister- und Diplomstudiengang im Fach Pädagogik. Auf Antrag können von diesen Studiengängen Studienleistungen anerkannt werden, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Studium der Didaktik der Grundschule kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
3. Studienvoraussetzungen
Über die allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen hinaus sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine Eignungsprüfung für das Studium der Didaktik der Fächer Musik, Kunsterziehung oder Sport nicht erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Zulassung zum Studium des Faches Didaktik der Grundschule aus Kapazitätsgründen beschränkt sein kann. Auskunft über das Zulassungsverfahren gibt die Studentenkanzlei.
4. Studienziele
Das Studium der Didaktik der Grundschule hat zum Ziel, auf einen an den Erkenntnissen der pädagogisch-psychologischen und fachdidaktischen Forschungen orientierten Unterricht in der Grundschule vorzubereiten.
5. Studieninhalte (Überblick)
5.1 Vorbemerkung
Das Studium für ein Lehramt an Grundschulen besteht neben dem Erziehungswissenschaftlichen Studium (vgl. § 13) und den Praktika (vgl. § 14) aus der Kombination von zwei nicht vertieft studierten Fächern, nämlich einem "Unterrichtsfach" nach Wahl des Studenten und dem Fach "Didaktik der Grundschule". Die als "Unterrichtsfach" in diesem Sinne wählbaren Fächer sind in § 39 Abs. 1 LPO I angegeben (vgl. § 1) Das Studium des gewählten Unterrichtsfachs hat bei einem Umfang von 44 Semesterwochenstunden überwiegend fachwissenschaftliche Inhalte. Jedes dieser Fächer ist in dieser Studienordnung in einem eigenen Paragraphen dargestellt.
5.2 Studienbereiche des Faches Didaktik der Grundschule
Das Studium des Faches Didaktik der Grundschule setzt sich aus den folgenden
Bereichen zusammen und hat etwa den folgenden Umfang (Richtzahlen in
Semesterwochenstunden, SWS):
| Bereich | Umfang |
| Pflichtbereich
A) Grundschulpädagogik:
B) Didaktik des Sachunterrichts in der Grundschule
C) Didaktik des Schriftspracherwerbs insgesamt D) Grundschulspezifisches studienbegleitendes Praktikum Wahlpflichtbereich: Unterrichtsfächer gemäß § 39 Abs. 3 LPO I E) Didaktik des Unterrichtsfaches Deutsch F) Didaktik des Unterrichtsfaches Mathematik
G) Didaktik eines der folgenden Unterrichtsfächer nach Wahl des
Studenten: SUMME |
8 SWS 7 SWS
5 SWS 20 SWS (3 SWS)
7 SWS 7 SWS 10 SWS
---------------- |
5.3 Die Wahl der Unterrichtsfächer
(1) Grundsätzlich gilt: Kein Fach darf zweimal gewählt werden. Das für das nicht vertiefte Fachstudium gewählte Unterrichtsfach (s.o. Ziffer 5.1) kann also nicht zugleich als eines der Unterrichtsfächer im Rahmen des Faches Didaktik der Grundschule (s.o. Ziffer 5.2 Buchst. E bis G) verwendet werden. Bei einer möglichen Überschneidung gilt das folgende:
(2) Wurde als nicht vertieft zu studierendes Unterrichtsfach gemäß Ziffer 5.1 Deutsch oder Mathematik gewählt, muß dieses Fach im Rahmen der Didaktik der Grundschule (Ziffer 5.2 Buchst. E bzw. F) durch eines der folgenden Fächer ersetzt werden: Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Religionslehre (evangelisch oder katholisch), Sozialkunde.
(3) Wurde als nicht vertieft zu studierendes Unterrichtsfach Musik oder Kunsterziehung oder Sport gewählt, kann dafür im Rahmen der Didaktik der Grundschule (Ziffer 5.2 Buchst. G) entweder eines der beiden übrigen Fächer dieser Dreiergruppe gewählt werden oder wiederum eines der folgenden Fächer: Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Religionslehre (evangelisch oder katholisch), Sozialkunde.
(4) Das Verbot der wiederholten Wahl eines Faches gilt auch im Falle der Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen durch das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Haupt-schule. Das Nähere regelt § 39 Abs. 5 LPO I; es wird empfohlen, sich in diesem Fall über die Wahl der Fächer in der Studentenkanzlei beraten zu lassen.
5.4 Grundschulspezifisches studienbegleitendes Praktikum
Beim Studium der Didaktik der Grundschule ist ein zusätz-liches einsemestriges studienbegleitendes Praktikum in der Grundschule im Umfang von mindestens drei Semesterwochenstunden abzuleisten, das in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen steht. Im Verlauf dieses Praktikums ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer durchzuführen. Dem Studenten steht es im Einvernehmen mit dem Praktikumsamt frei, in welchem der gewählten Unterrichtsfächer im Studium der Didaktik der Grundschule bzw. in welchen Teilfächern des Pflichtbereichs er dieses Praktikum durchführt.
5.5 Lehrveranstaltung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 LPO I.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der
Didaktik eines der unten aufgezählten Fächer ist erforderlich,
wenn keines dieser Fächer als Unterrichtsfach - weder gemäß
Ziffer 5.1 noch gemäß Ziffer 5.2 - gewählt worden
ist:
Biologie; Chemie; Erdkunde; Geschichte; Physik; Religionslehre (evangelisch
oder katholisch); Sozialkunde.
Der Student hat die Wahl, aus welchem dieser Fächer er gegebenenfalls den Nachweis erwerben will. Veranstaltungen, in denen der Nachweis erworben werden kann, sind entweder in den folgenden Tabellen über die Verteilung der Studieninhalte der einzelnen Fächer (siehe unten bei Ziffer 8) gekennzeichnet oder bei der jeweiligen Fachstudienberatung zu erfragen.
6. Die Studieninhalte im einzelnen
Inhalte des Studiums sind - unbeschadet der verschiedenen Wahlmöglichkeiten - folgende Teilgebiete:
A) Grundschulpädagogik
Konzeptionen der Grundschule:
Schulgeschichtliche und erziehungstheoretische Kon-zeption der Grundschule;
Eigenart, Funktion und Stellung der Grundschule im Erziehungs- und Bildungswesen des In- und Auslandes;
Entwürfe zur gegenwärtigen und zukünftigen Schulreform mit besonderer Berücksichtigung der Grundschule unter Beachtung pädagogischer, fachwissenschaftlicher und gesellschaftsrelevanter Perspektiven.
Erziehung und Unterricht in der Grundschule:
Unterrichtskonzeptionen und unterrichtliche Planungsmodelle für die Grundschule im In- und Ausland;
Theorie des Lernens und Unterrichtens in schul(alters)spezifischer Sicht; Erkennen und Behebung bzw. Berücksichtigung von Lernschwierigkeiten und Lernstörungen;
Konzepte zur Lösung stufenspezifischer Aufgaben, insbesondere der Einschulung und Überleitung in weiterführende Schulen;
Klassenführung, Gruppenerziehung und pädagogische Betreuung des Kindes in der Grundschule; Entwicklung von Sozial- und Selbstverständnis als pädagogische Aufgabe;
Reflexion und Realisation fächerübergreifender Auf-gaben des Grundschulunterrichts.
B) Sachunterricht der Grundschule
Historische Entwicklung des Lernbereichs; Aufgaben und Funktionen des Sachunterrichts; spezifische Perspektiven der Heimat- und Sachkunde;
Unterschiedliche curriculare Konzeptionen und Realisationsmodelle des grundlegenden Sachunterrichts im In- und Ausland;
Strukturelle Probleme des Sachunterrichts: Bezug bzw. Zuordnung einzelner Fächer bzw. fachlicher Richtungen innerhalb des Sachunterrichts und zu anderen Unterrichtsfächern der Grundschule sowie der weiterführenden Schulen;
Zielsetzungen, Planungsmodelle, Durchführungsmöglichkeiten innerhalb des Sachunterrichts der Grundschule; Kriterien für Analyse und Beurteilung des fächerübergreifenden Unterrichts (z.B. Verkehrserziehung, Projekte) und des integrierenden Unterrichts (z.B. im naturwissenschaftlichen oder im soziokulturellen Fächerbereich);
Beurteilung des fachspezifischen Medienangebotes; lernzieladäquater Medieneinsatz.
C) Didaktik des Schriftspracherwerbs
Gegenstandstheorie, Forschungsansätze und -ergebnisse; Darstellung, Begründung und Beurteilung verschiedener Verfahren in der Didaktik des Schriftspracherwerbs;
Planungsmodelle, Durchführungsentwürfe, Kriterien für die Analyse und Beurteilung des jeweiligen fachspezifischen Unterrichts in der Grundschule;
Zusammenhänge des Erstlese- mit dem Erstschreibunterricht sowie mit dem elementaren Deutschunterricht; vorschulische Förderungsprogramme und weiterführende Lehrgänge;
Möglichkeiten und Probleme der Differenzierung, des fachbezogenen Medienangebots und des lernzieladäquaten Medieneinsatzes;
Ermittlung und Behebung bzw. Berücksichtigung von Lernschwierigkeiten und Lernstörun-gen, insbesondere Lese-Rechtschreibschwäche.
D) Grundschulspezifisches studienbegleitendes Praktikum
Die Studieninhalte des Praktikums sind in § 14 angegeben.
E) bis G) Didaktiken einzelner Unterrichtsfächer
Zu den Inhalten der Didaktiken der einzelnen Fächer siehe die Bestimmungen unter Ziffer 8.
7. Verteilung der Studieninhalte
7.1 Gliederung des Studiums
Das Studium der Didaktik der Grundschule ist untergliedert in ein Grundstudium von etwa zwei Semestern und ein Hauptstudium von etwa vier Semestern. Die Abfolge der Lehrveranstaltungen ergibt sich aus dem Studienplan. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, liegt es im Ermessen der Studenten, in welchem Semester sie die einzelnen Lehrveranstaltungen besuchen wollen.
7.2 Arten der Lehrveranstaltungen
Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden in folgenden Unter-richtsformen
und Lehrveranstaltungsarten vermittelt:
| Vorlesungen Übungen Grundkurse Proseminare Seminare Hauptseminare Praktika Kolloquia Exkursionen Theorie-Praxis-Seminare |
V Ü GK PS S HS P K E TPS. |
Die Lehrveranstaltungen können im Rahmen der für die Meldung zu den Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden, soweit nicht bei den Bestimmungen über die einzelnen Fächer etwas anderes angegeben ist.
7.3 Verteilung der Studieninhalte der Bereiche A bis C
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1./2. 1./2. 4.-6. |
A) Grundschulpädagogik
Einführung in Geschichte und Konzeptionen der Grundschule |
V oder PS 1) V oder PS 1) (je 2 SWS) S/HS 2) TPS |
2 2 4 2 --------- 8 |
|
1./2. |
B) Didaktik des Sachunterrichts
Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts |
V 3) S 4) S 4) |
1 4 2 --------- 7 |
|
1./2. |
C) Didaktik des Schriftspracherwerbs
Einführung in die Didaktik des Schriftspracherwerbs
|
V (V + PS) 5) S S (K) |
1 (2) 2 2 (1) --------- 5 |
Anmerkungen:
1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer dieser Veranstaltungen
ist Voraussetzung des Zugangs zum Seminar/Hauptseminar.
2) In jeder dieser Veranstaltungen kann der Nachweis gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 2 LPO I erworben werden.
3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser Veranstaltung ist
Voraussetzung des Zugangs zum Seminar.
4) In jeder dieser Veranstaltungen kann der Nachweis gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 3 LPO I erworben werden.
5) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dieser Veranstaltung ist
Voraussetzung des Zugangs zum Seminar.
7.4 Bereich D: Grundschulspezifisches studienbegleitendes Praktikum
Zur Organisation und Durchführung dieses Praktikums s. § 14.
Der Nachweis gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 LPO I kann in diesem
Praktikum erworben werden.
7.5 Verteilung der Studieninhalte der Bereiche E bis G
Zur Verteilung der Studieninhalte beim Studium der Didaktiken der einzelnen Unterrichtsfächer siehe Ziffer 8.
7.6 Schriftliche Hausarbeit
Wenn die schriftliche Hausarbeit (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 4) im Fach Didaktik der Grundschule geschrieben werden soll, ist dafür ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen.
8. Studieninhalte und Verteilung der Studieninhalte der einzelnen Unter-richtsfächer
8.1 Biologie
Das Studium der Didaktik der Biologie dient der Erschließung biologischer Sachverhalte für die Erziehungs- und Bildungsaufgaben der Grundschule. Dabei sollen die Studenten lernen, Inhalte, Denkweisen und Arbeitsmethoden der Biologie nach didaktischen Kriterien für den Unterricht aufzubereiten.
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Vertrautheit mit Zielen und Aufgaben des elementaren Biologieunterrichts
der Grundschule im Rahmen des Themenbereichs "Kind und Natur", "Kind und
Gesundheit" und der Richtlinien für die Umwelterziehung;
Kenntnis grundlegender biologischer Sachverhalte und Begriffe sowie Vertrautheit
mit fachwissenschaftlichen Fragestellungen in für den Biologieunterricht
der Grundschule maßgeblichen Teilgebieten der Biologie;
Befähigung zur Auswahl und Elementarisierung von Lerninhalten aus den
Themenbereichen "Kind und Natur" und "Umwelterziehung" sowie zu deren sinnvoller
Verbindung mit Inhalten aus anderen Lernbereichen;
Befähigung, Unterricht im Hinblick auf die zu vermittelnden biologischen
Kenntnisse nach didaktischen Gesichtspunkten zu planen, durchzuführen
und zu analysieren;
Kenntnis grundschuleigener, fachspezifischer Lehrmethoden und Unterrichtsverfahren sowie Befähigung zur Handhabung grundschulgemäßer Lehr- und Lernmittel.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis 3. |
Erste Studienhälfte
Einführung in die Didaktik der Biologie
bis Proseminar: Einführung in die didaktische Aufbereitung
ausgewählter
Fachliche Grundlagen und Arbeitstechniken des biologiebezogenen Unterrichts
|
V
PS Ü |
2
1 2 |
| 4. bis 6. |
Zweite Studienhälfte
Hauptseminar: Biologisches Arbeiten mit Grundschülern an
|
HS 1) |
2 |
Anmerkung:
1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Hauptseminar berechtigt im
Fach Biologiedidaktik zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung.
Als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 LPO I ist bei Wahl des Faches Didaktik der Biologie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an biologiedidaktischen Lehrveranstaltun-gen im Umfang von 4 SWS erforderlich.
8.2 Chemie
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Überblick über Inhalt und Bedeutung der Chemie. Einblick in ihre
typischen Methoden und Denkweisen.
Kenntnis grundlegender chemischer Sachverhalte und Begriffe unter besonderer
Berücksichtigung der Anforderungen des elementaren Chemieunterrichts
in der Grundschule. Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen und
Unterrichtsmittel.
Vertrautheit mit Zielen und Aufgaben des elementaren Chemieunterrichts der
Grundschule im Rahmen der Themenbereiche "Kind und Natur" sowie "Kind und
Gesundheit" und der Richtlinien für die Umwelterziehung.
Kenntnis fachdidaktischer Kriterien zur Planung, Durchführung und
Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule.
Vertrautheit mit Planung, Durchführung und Auswertung von Schüler- und Lehrerexperimenten unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Veranstaltung | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 4.
bis 6. |
Einführung in die Fachdidaktik
Seminar zum Studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum Praktikum "Versuche in der Schule" mit fachdidak-tischen Übungen |
V
S Ü/P 1) |
2
1 4 |
Anmerkung:
1) In dieser Veranstaltung kann der für die Erste Staatsprüfung
erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer didaktischen
Lehrveranstaltung der Chemie erworben werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 bis
6 LPO I).
8.3 Deutsch
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1. Sprachdidaktik
Didaktische Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse; Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs; Rechtschreiberziehung; Sprachbetrachtung
Modelle des Sprachunterrichts in der Grundschule
2. Literaturdidaktik
Didaktische Analyse literaturwissenschaftlicher Erkenntnisse
Methoden und Probleme des Leselernprozesses; weiterführendes Lesen und Literaturrezeption
Grundzüge der Kinder- und Jugendliteratur
3. Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts
Grundlagen des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung im Kindesalter; Analyse und Behandlung spezifischer Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht der Grundschule
Lehrplan-, Unterrichts- und Medienanalyse
Leistungsmessung und -beurteilung
Geschichte und Aufgaben des Faches Deutsch in der Grundschule.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 2./3. | Proseminar I: Einführung in die Didaktik der deutschen Sprache und
Literatur
Sprachwissenschaftliche Grundlegung des Sprachunterrichts in der
Grundschule |
PS 1)
|
2
|
| 3./6. | Lehrveranstaltungen (davon mindestens ein Proseminar II) aus den Bereichen:
|
PS/V 2) | 3 |
| 2./4. | Vor- und Nachbesprechung des fachdidaktischen Blockpraktikums (falls
das Praktikum nicht in einem der beiden anderen Didaktikfächer abgeleistet wird) |
TPS | (1) |
Anmerkungen:
1) Die erfolgreiche Teilnahme ist Voraussetzung für den Besuch des
Proseminars II gemäß Anmerkung 2.
2) In einem zweistündigen Proseminar II ist der gemäß §
40 Abs. 1 Nr. 4 LPO I als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme zu erwerben.
8.4 Erdkunde
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Fachdidaktischer Bereich:
Kenntnis der Hauptinhalte der Geographiedidaktik,
Kenntnis der Medien und Methoden in der erdkundlichen Heimat- und Sachkunde,
Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse erdkundlicher Unterrichtseinheiten,
Fähigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von erdkundlichen Schülerexkursionen in den Nahraum.
2. Verteilung der Studieninhalte
7 SWS Fachdidaktik Geographie
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.-2.
2.-4. 2.-3. 3.-4. |
Einführung in die Didaktik der Geographie
Methoden in der erdkundlichen Heimat- und Sachkunde Medien in der erdkundlichen Heimat- und Sachkunde
Unterrichtsplanung: Einführung ins Kartenverständnis |
V
V S
|
2
2 1
|
Anmerkung:
1) In einer dieser Lehrveranstaltungen kann der Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an einer geographiedidaktischen Lehrveranstaltung erworben werden
(§ 40 Abs. 1 LPO I).
8.5 Geschichte
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Vertrautheit mit Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln der
Geschichtswissenschaft vor allem bezogen auf Inhalte der historischen Bereiche
des Heimat- und Sachunterrichts,
Kenntnis verschiedener Argumente aus der Diskussion über die
Bildungsbedeutsamkeit, die Lernziele und die entwicklungspsychologischen
und soziokulturellen Lernbedingungen des Geschichtsunterrichts mit besonderer
Berücksichtigung der Grundschule,
Vertrautheit mit Unterrichtsmodellen sowie mit Lehr- und Lernverfahren zum
historischen Lernen in der Grundschule,
Fähigkeit, den Geschichtsunterricht in der Grundschule nach fachlichen
und didaktischen Kriterien zu planen, durchzuführen und
auszuwerten,
Kenntnis geschichtsspezifischer Lehr- und Lernmedien und von Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis 6. |
Grundkurs mit regionalgeschichtlichen Schwerpunkten
Einführung in Fragestellungen, Methoden und Hilfsmittel der Geschichtswissenschaft in didaktischer Sicht Einführung in die Didaktik der Geschichte Grundprobleme historischer Vermittlung in Heimat- und Sachkunde |
GK
Ü V S 1) |
2
1 2 2 |
Anmerkung:
1) In dieser Lehrveranstaltung kann ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an einer Lehrveranstaltung gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 4, 5 oder
6 LPO I erworben werden.
8.6 Kunsterziehung
<unter Vorbehalt abgedruckt, da wegen des Stundenumfangs nicht den Vorgaben der Kommission für Lehrerbildung entsprechend>
Obwohl nicht vorgeschrieben, wird die Vorlage von bildnerischen Arbeiten zu Beginn des Studiums bei einem der hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Kunsterziehung dringend empfohlen (siehe Sprechzeiten). Die Mappe sollte ca. 20 eigenständig erstellte bildnerische Ergeb-nisse (z.B. Zeichnungen, Malereien, ggf. Fotografien von dreidimensionalen Werken) enthalten, die Aufschluß über die fachspezifischen Studienvoraussetzungen geben.
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Ziel ist die Befähigung, mit Schülern der Grundschule den Unterricht
im Fach Kunsterziehung sowohl schülerorientiert als auch fach- und
sachgerecht zu gestalten.
Diese Befähigung konkretisiert sich insbesondere anhand der folgenden
Inhalte und Ziele:
1.1 Fachdidaktisch-theoretischer Bereich:
Einblick in die Bildungsaufgaben und -möglichkeiten des Faches
Kunsterziehung, einschließlich der Begründungszusammenhänge
des Unterrichts und ihrer geschichtlichen Entwicklung. Daraus resultierende
Konsequenzen und konkrete unterrichtspraktische Möglichkeiten speziell
im Hinblick auf den Kunstunterricht mit Grundschulkindern,
Einblick in die Bedingungsfaktoren kindlichen Wahrnehmungs- und
Bildgestaltungsvermögens,
Kenntnisse des sach- und fachgerechten Unterrichtens einschließlich
der fachspezifischen Methoden in den Gestaltungsbereichen und in der
Werkbetrachtung,
Grundkenntnisse in der Kunstgeschichte (mit heimatkundlichem
Aspekt),
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
1.2 Bildnerisch-praktischer Bereich:
Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Gestalten in der Fläche
und im Raum (Zeichnen, Malen, Druckgrafik und Plastisches
Gestalten),
Grunderfahrungen in den Werktechniken, bezogen auf verschiedene Materialien
(z.B. Ton, Holz, Metall, Papier),
Grunderfahrungen in der Figuren-, Masken- und Bühnengestaltung einschließlich der Spielpraxis.
2. Verteilung der Studieninhalte (Vorschlag)
| Fachsem. | Fachgebiet, Inhalte | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.-3.
1.-6. 1.-6. 1.-6. 1.-6. 4.-6. |
Grundfragen und Grundprobleme einer Theorie des Fa-ches Kunsterziehung
Bildnerisches Gestalten im Zweidimensionalen (Farbe) Bildnerisches Gestalten im Zweidimensionalen (Grafik) Dreidimensionales Gestalten und Werktechniken Fachspezifische Spielformen Unterrichtsplanung und -versuche |
V mit S/Koll. 1)
S/Ü 2) S/Ü 2) S/Ü 2) S/Ü 2) S 1) |
1+1
2-3 2-3 2-3 2-3 2 |
Anmerkungen:
1) Die so gekennzeichneten Lehrveranstaltungen sind durch die
Prüfungsordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Entsprechend jedoch den
verbindlich vorgeschriebenen zahlreichen Prüfungsanfor-derungen im
didaktischen Bereich ist die Teilnahme dringend zu empfehlen.
2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung (§
40 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b LPO I, vgl. unten bei Ziffer 9).
3. Erläuterungen
(1) Aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen werden einzelne Lehrveranstaltungen mit einer höheren SWS-Zahl oder in Form von Blockveranstaltungen angeboten.
(2) Nachweise der erfolgreichen Teinahme an Lehrveranstaltungen werden aufgrund von regelmäßiger aktiver Teilnahme und der Vorlage von selbstgefertigten bildnerisch-praktischen Arbeiten bzw. von schriftlichen Seminararbeiten ausgestellt. Die Bedingungen gibt der Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn bekannt.
8.7 Mathematik
1. Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachwissenschaften, fachwissenschaftliche Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge der Grundschule zu beziehen.
(2) Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des Faches Mathematik in der Grundschule.
(3) Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtsverfahren, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsätze und Kontrollverfahren.
(4) Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte Lernziele.
(5) Kenntnis der Erziehungsziele des Faches Mathematik in der Grundschule.
(6) Theorieprobleme, Methoden und Ergebnisse empirischer mathematikdidaktischer Forschung.
2. Lehrveranstaltungen
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis 6. |
Didaktik des Zahlbegriffs und der propädeutischen Geometrie
Didaktik der Zahldarstellung bis Didaktik des Rechnens
mindestens eine weitere für Grundschule ausgewiesene Veranstaltung |
V
V V S/Ü |
2
1-2 2 2 |
Anmerkungen:
a) Der gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 LPO I geforderte Leistungsnachweis
kann in allen didaktischen Seminaren und Übungen erworben werden.
b) Weitere Hinweise gibt der Studienplan.
8.8 Musik
1. Studienvoraussetzungen
Das Studium setzt durchschnittliche musikalische Kenntnisse, Fähigkeiten im Instrumentalspiel sowie eine gesunde, entwicklungsfähige Sing- und Sprechstimme voraus. Eine Eignungsprüfung findet derzeit nicht statt.
2. Ziele und Inhalte des Studiums
Das Studium zielt auf Vermittlung musikpädagogischer Handlungskompetenzen. Die Studenten sollen befähigt werden, Musikunterricht in der Grundschule schüler- und sachgerecht zu analysieren, zu planen und durchzuführen.
Dementsprechend gliedern sich die Studieninhalte in die Bereiche
Musikdidaktik
Musikpraxis
Musiktheorie.
3. Lehrveranstaltungen
| Lfd. Nr. | Fachgebiet | Art derLehr- veranstaltung |
Zahl der SWS |
| 01 02 03 04 |
Musikdidaktik Einführung in die Musikpädagogik und -didaktik Stimm- und Sprecherziehung Ausgewähltes Thema zur Didaktik/Methodik, z.B.: "Schulpraktisches Instrumentalspiel", "Didaktik des Singens", "Didaktik des Werkhörens" Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Grundschule a) |
V,S V,Ü S,Ü S |
1 1 1 2 |
| 05 06 07 08 09 |
Musikpraxis Instrument Gesang c) 07 Chor-, Orchester-, Ensembleteilnahme Ensembleleitung Rhythmik und Improvisation |
Ü Ü Ü Ü Ü |
b) b) b) 1 1 |
| 10 11 12 |
Musiktheorie Gehörbildung d) Elementare Harmonie- und Satzlehre d) Musikgeschichte/Volksliedkunde |
Ü Ü V, S, Ü |
-/1 d) -/1 d) 1 |
| Summe der SWS | 8 - 10 |
4. Erläuterungen
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LPO I sind im Didaktikfach Musik die im folgenden genannten Leistungsnachweise zu erbringen (nebenstehend die laufende Nummer der Veranstaltung, in der der Leistungsnachweis erworben werden kann):
1. Je ein Leistungsnachweis aus den Gebieten
| "Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Grundschule" "Stimm- und Sprecherziehung" |
04 02 |
2. Je ein Leistungsnachweis aus zwei der vier folgenden Gebiete
| "Gehörbildung" "Rhythmik und Improvisation" "Elementare Harmonie- und Satzlehre" "Schulpraktisches Instrumentalspiel" |
10 09 11 03 |
5. Anmerkungen:
a) Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung ist die vorherige Teilnahme an allen übrigen in der Tabelle genannten Pflichtveranstaltungen.
b)
Der Unterricht soll im Rahmen des Möglichen stattfinden:
im Instrumentalspiel je Semester 1 SWS
in Gesang je Semester 0,5 SWS
in Chor / Orchester / Ensemblespiel je Semester 1-2 SWS
c) Die Teilnahme am Gesangunterricht setzt den vorherigen Besuch des Kurses "Stimm- und Sprecherziehung" voraus. Die Mitwirkung in einem Chor der Universität Regensburg (mindestens ein Semester) ist für Studenten, die Gesangunterricht erhalten, obligatorisch.
d) Leistungsnachweise können in vorgezogenen Abschlußklausuren erworben werden. Bei Be-stehen erübrigt sich die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.
8.9 Physik
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Ziele und Inhalte ergeben sich aus den Anforderungen zur Fachdidaktik gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 LPO I. Insbesondere soll das Studium der Fachdidaktik dazu befähigen, für den Sachkundeunterricht in der Grundschule geeignete Lerninhalte aus den Themenbereichen "Kind und Natur" und "Umwelterziehung" auszuwählen und altersgerecht zu elementarisieren. Dabei ist neben der Berücksichtigung fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und fachmethodi-scher Gesichtspunkte der lebenspraktischen Bedeutsamkeit der Inhalte und Themenbereiche besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2. Verteilung der Studieninhalte
Insgesamt werden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 7
Semesterwochenstunden (SWS) empfohlen.
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 3. Sem.
4. Sem.
5. oder |
Einführung in die Didaktik der Physik I
Einführung in die Didaktik der Physik II Experimentelles Seminar Fachdidaktik |
V/Ü
V/Ü S 1) |
2
2 3 |
Anmerkung:
1) In diesem Seminar kann der als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur Ersten
Staatsprüfung erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erworben
werden (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 oder 6 LPO I).
8.10 Evangelische Religionslehre
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1. Vertrautheit mit den Problemen, Arbeitsweisen und Hilfs-mitteln der Biblischen Theologie im Blick auf die Inhalte und Lernziele der Lehrpläne der Grundschule.
Schwerpunkte:
Grundprobleme des Neuen Testaments, vor allem der Jesusüberlieferung
der Evangelien,
Grundprobleme des Alten Testaments, vor allem anhand der Urgeschichte, der
Väter- und Moseüberlieferung,
Prinzipien der Bibelinterpretation.
2. Fähigkeit zum Transfer theologischer Ergebnisse und Methoden auf Lern- und Bildungsvorgänge der Grundschule, vor allem anhand von ausgewählten Beispielen aus dem Alten und Neuen Testament.
3. Vertrautheit mit den Grundfragen der Religionspädagogik (der religiösen Erziehung und Sozialisation) im Blick auf die Grundschule.
4. Vertrautheit mit der Begründung, der Aufgabe und den Konzeptionen des Religionsunterrichts in der Grundschule (einschließlich dem Überblick über Geschichte und Stellung des Faches).
5. Kenntnis der fachdidaktischen und curricularen Probleme des Religionsunterrichts in der Grundschule (Lernbedingungen, Lernziele, Lerninhalte, Unterrichtsverfahren, Kontrollverfahren und Kriterien für die Unterrichtsbeobachtung).
6. Kenntnis von fachspezifischen Arbeitsmitteln, Unterrichtsmodellen und Medien.
7. Fähigkeit, mit Hilfe theologischer und fachdidaktischer Kriterien Religionsunterricht zu planen, durchzuführen und Unterrichtseinheiten zu analysieren.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.-4. | 1. Didaktik der biblischen Stoffe Grundprobleme des Neuen Testaments im Blick auf die Grundschule Grundprobleme des Alten Testaments im Blick auf die Grundschule |
V V |
2 2 |
| 1.-6. | 2. Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts in der
Grundschule Grundfragen der Religionspädagogik und des Religionsunterrichts Grundschuldidaktik des Religionsunterrichts |
V/S 1) 2) V/S 1) |
2 2 |
| 3.-6. | 3. Unterrichtspraxis der Religionslehre in der Grundschule Planung und Analyse von Unterrichtsvorhaben |
S 1) | 2 |
Anmerkungen:
1) In diesem Seminar kann der gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 4, 5
oder 7 LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Evangelischen Religionslehre erworben
werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar ist der Besuch einer
biblischen oder einer fachdidaktischen Vorlesung.
2) In dieser Lehrveranstaltung kann ggf. der gemäß § 40 Abs.
1 Nr. 6 LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Evangelischen Religionslehre erworben
werden.
3. Erläuterungen
Aus dem Fachgebiet 1. sollen mindestens zwei Lehrveranstaltungen, aus den Fachgebieten 2. und 3. mindestens je eine Lehrveranstaltung, im ganzen also mindestens acht Semesterwochenstunden besucht werden, wobei mit den Inhaltsbereichen 1. und 2. begonnen werden sollte.
Zur Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung ist es Voraussetzung, im Erziehungswissenschaftlichen Studium das Fach Evangelische Theologie (6 SWS) zu belegen.
Außerdem wird für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung die erfolgreiche Abhaltung eines Lehrversuchs (mit Vorlage eines eigenständigen schriftlichen Unterrichtskonzepts) verlangt. Dieser sollte im Rahmen eines Praktikums erfolgen.
8.11 Katholische Religionslehre
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Fähigkeit, Religion und Glaube in ihrer Relevanz für schulische Bildungs- und Erziehungsprozesse wahrnehmen und begründen zu können
Befähigung zur Wahrnehmung, Deutung und Begleitung der religiösen Entwicklung von Grundschülerinnen und -schülern
Bewußtsein für den Beitrag des Religionsunterrichts zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, zum Schulleben und zum fächerverbindenden Lernen
Vertrautheit mit den geschichtlich gewachsenen Konzeptionen des Religionsunterrichts und seinen Aufgaben sowie der Begründung und Zielsetzung heutigen Religionsunterrichts
Kenntnis fachdidaktischer Aspekte des Religionsunterrichts in der Grund-schule (Lernbedingungen, Lernziele, Lerninhalte, Lernwege, Wirkungsüberprüfung)
Kenntnis fachdidaktischer Prinzipien, didaktischer Materialien und Kriterien ihrer Bewertung
Fähigkeit, mit Hilfe religionsdidaktischer Kriterien Religionsunterricht zu planen und zu analysieren
Einblick in Fragestellungen, Methoden und Hilfsmittel der Biblischen und Systematischen Theologie im Blick auf Ziele und Inhalte des katholischen Religionsunterrichts in der Grundschule.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Position | Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.
2.
3. 4. |
1.-2.
1.-4.
2.-5. 2.-5. |
Einführung in das fachdidaktisch-theologische Arbeiten
Religionsunterricht im Wandel - Konzeptionen und Begründungsansätze
Religionsdidaktische Prinzipien: Korrelation, Symbollernen, praktisches,
Grundschulbezogenes Seminar zu exemplarischen Inhaltsbereichen des
|
Ü
V
V S 1) |
2
2
2 2 |
Anmerkung:
1) In diesem Seminar kann der gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 4, 5
oder 7 LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Katholischen Religionslehre erworben
werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar ist die Übung
"Einführung in das fachdidaktisch-theologische Arbeiten".
Dieses Seminar eignet sich auch für den Erwerb des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des Unterrichtsfaches Katholische Religionslehre, soweit dieser nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 LPO I zu erbringen ist.
3. Ausrichtung des Erziehungswissenschaftlichen Studiums
Zur Beantragung der Missio canonica ist es Voraussetzung, im Erziehungswissenschaftlichen Studium das Fach Katholische Theologie mit 6 SWS zu belegen. Davon sind 4 SWS durch Leistungsnachweise abzudecken. Ein Leistungsnachweis wird durch eine Klausur im Rahmen einer Vorlesung, der zweite sollte durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Seminar erworben werden.
Folgende Vorlesungen bzw. Seminare sind hierfür vorgesehen:
| Position | Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.
2. 3. |
1.-4.
2.-5. 2.-5. |
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen und religiöse Bildung
Kenntnis ethischer Probleme aus theologischer Sicht
Seminar mit bibeltheologischem oder systema-tischem Schwerpunkt |
V
V S |
2
2 2 |
4. Fachdidaktisches Blockpraktikum
Es wird empfohlen, das fachdidaktische Blockpraktikum im Fach Katholische Religionslehre zu absolvieren. Hierdurch kann insbesondere der zur Beantragung der Missio canonica erforderliche Praxisanteil eingeholt werden.
8.12 Sozialkunde
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Sozialphilosophische Grundlagen des Lehrens und Lernens,
Grundlagen und Theorien des sozialen Lernens und der politischen
Grundbildung,
Sozialwissenschaftliche Grundlagen aus den Lernbereichen Familie, Schule,
Nachbarschaft, Gemeinde,
Kenntnis der Lernziele und Lerninhalte des sozialkundlichen Bereichs des
Grundschulunterrichts,
Fähigkeit, den sozialkundlichen Unterricht nach fachlichen und
sozialphilosophischen Kriterien zu planen, zu gestalten und zu
analysieren,
Vertrautheit mit Unterrichtsverfahren und Unterrichtsmodellen zum sozialen Lernen und zur politischen Grundbildung.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1./2.
3./4. 5./6. |
Sozialphilosophische Grundlagen des Lehrens und Lernens
Grundfragen sozialen Lernens und der politischen Bildung
Lernziele/Lerninhalte und fachlicher Hintergrund des sozialkundlichen
Unterrichtsgestaltung mit den verschiedenen Sozial- und Arbeitsformen, |
V/PS
PS
S 1) S 1) |
2
1
2 2 |
Anmerkung:
1) Die Nachweise gemäß § 40 Abs. 1 Nrn. 4, 5 oder 7 LPO I
beziehungsweise gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 LPO I können
in Sozialkunde ab dem 3. Fachsemester durch den erfolgreichen Besuch einer
zweistündigen Lehrveranstaltung erworben werden.
8.13 Sport
1. Ziele des Studiums
Die Studenten sollen die Befähigung erlangen, Sportunterricht an der Grundschule zu planen, durchzuführen und zu beurteilen, die Bedingungen des Unterrichtens und des Sports ganz allgemein zu reflektieren und zu analysieren. Außerdem sollen sie dafür qualifiziert werden, Sport, Spiel und Bewegung im außerunterrichtlichen Bereich (Schulleben) zu arrangieren. Dies alles setzt im Rahmen der Didaktik sowohl eine sporttheoretische als auch eine sportpraktische Ausbildung voraus:
Sporttheorie:
Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche Inhalte und Handlungsfelder
didaktisch für die Grundschule zu erschließen, und dabei mit den
Problemen der aktuellen didaktischen Diskussion vertraut werden, Unterrichts-,
Beobachtungs- und Evaluationsmethoden kennenlernen, erarbeiten und anwenden
lernen, Unterrichtsversuche vor- und nachbereiten können.
Sportpraxis:
Die Studenten sollen Inhalte, Formen und Methoden im Bereich motorischer
Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten, die in der Grundschule
vermittelt werden, in der praktischen Auseinandersetzung kennen- und
altersgemäß auswählen und arrangieren lernen; sie sollen
die Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigenrealisation erwerben
bzw. verbessern.
2. Inhalte des Studiums
a) Didaktik des Sportunterrichts
Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Grundschule,
Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Grundschule unter Einbeziehung der Bewegungserziehung im Elementarbereich,
Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Grundschule,
Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Grundschule einschließlich der Kleinen Spiele
Fähigkeit zur didaktischen Analyse der einzelnen Sportarten einschließlich der Kleinen Spiele.
c) Praktisch-didaktischer Bereich
Erwerb von grundlegenden Bewegungsfähigkeiten und Fertigkeiten in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz. Leichtathletik, Schwimmen und Spiel (Sportspiele, Kleine Spiele) einschließlich ihrer methodischen Vermittlung.
3. Verteilung der Studieninhalte
a) Übersicht
| Fachsem. | Lehrveranstaltung | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis |
Sportpädagogik /-didaktik V 2 Spezielle Didaktik der Sportarten Sportbiologie Sportdidaktik
bis Turnen an Geräten |
V V V S
Ü |
2 1 1 1
1* |
| Summe | 9 SWS |
* Anrechnung mit dem Faktor 0,5 (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 LPO I)
b) Zusätzliche Veranstaltungen
1. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (auch außerhalb der
Universität erwerbbar);
2. Grundausbildung im Skilauf (Lehrgang - eine Woche) oder Eislauf (1
SWS);
3. Ausbildung in Erster Hilfe (auch außerhalb der Universität
erwerbbar).
c) Anmerkungen
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme (§
40 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c LPO I):
Bei allen scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich
Anwesenheitspflicht.
Die sportpraktischen Prüfungen müssen bis zur Zulassung zum Ersten
Staatsexamen abgeschlossen sein.
9. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
In § 40 Abs. 1 LPO I sind im einzelnen folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Prak-tikum in der Grundschule im Umfang von mindestens drei Semesterwochenstunden, das in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen steht; dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule zum Inhalt;dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen;
2. einer Lehrveranstaltung aus der Pädagogik der Grundschule,
3. einer Lehrveranstaltung aus dem Sachunterricht,
4. einer Lehrveranstaltung zur Didaktik des vom Prüfungsteil-nehmer gemäß § 39 Abs. 3 LPO I gewählten Unterrichtsfachs Deutsch oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 LPO I an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
5. einer Lehrveranstaltung zur Didaktik des vom Prüfungsteilnehmer gemäß § 39 Abs. 3 LPO I gewählten Unterrichtsfachs Mathematik oder des gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 LPO I an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfachs,
6. einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik eines der Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde; dieser Nachweis entfällt, wenn eines der genannten Fächer als Unterrichtsfach gemäß § 39 Abs. 1 LPO I oder im Rahmen der Didaktik der Grundschule gemäß § 39 Abs. 4 LPO I gewählt wurde; (...),
7. Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in bezug auf das gemäß § 39 Abs. 3 LPO I gewählte Unterrichtsfach
a) Musik
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus drei der folgenden Gebiete, wobei die Didaktik und Methodik des Musikunter-richts gemäß Doppelbuchstabe aa enthalten sein muß:
aa) Didaktik und Methodik des Musikunterrichts einschließlich Stimm-
und Sprecherziehung,
bb) Gehörbildung,
cc) Rhythmik und Improvisation,
dd) elementare Harmonie- und Satzlehre,
ee) schulpraktisches Instrumentalspiel;
b) Kunsterziehung
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung (mit didaktischen Aspekten) aus folgenden Gebieten:
aa) Gestalten mit farbigen Mitteln,
bb) Gestalten mit graphischen Mitteln,
cc) plastisches Gestalten (z.B. mit Ton, Holz, Papier),
dd) Spielformen (z.B. Figurenspiel, darstellendes Spiel und Aktion,
Bühnengestaltung);
c) Sport
aa) Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teil-nahme an
den auf die einzelnen Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen
(Theorie und Praxis),
bb) Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
cc) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf
oder Eis-lauf,
dd) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Semi-nar in
Sportdidaktik,
ee) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Aus-bildung in Erster Hilfe;
für die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß Doppel-buchstabe aa vorzulegen;
wurde gemäß § 39 Abs. 4 Satz 3 LPO I an Stelle von Musik, Kunsterziehung oder Sport ein anderes Unterrichtsfach gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik dieses Fachs nachzuweisen; (...).
Erweiterung mit Didaktik der Grundschule (§ 40 Abs. 6 LPO
I):
Bei einer Erweiterung mit Didaktik der Grundschule entfallen die obigen
Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Nachweise nach Nr. 7 Buchst. c
Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.