Entwurf
§ 16
Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissen-schaftlichen Grundlagen
(§§ 41, 42 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Didaktiken einer Fächergruppe der
Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen im
Studiengang Lehramt an Hauptschulen an der Universität Regensburg. Er
regelt das Studium des genannten Faches als wissenschaftliches Fachstudium
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Das hier geordnete Studium steht in sachlicher und inhaltlicher Verbindung
mit dem Erziehungswissenschaftlichen Studium (vgl. § 13) und den Praktika
(vgl. § 14).
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung studiert, so entfallen bestimmte
Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung
erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Studienbeginn
Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen kann an der Universität Regensburg im Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.
2. Studienziele
Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen soll den Studenten diejenigen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich Inhalt und Methode in den gewählten Teilfächern vermitteln, die zur Ausübung eines an den Erkenntnissen der neueren Forschung orientierten Unterrichts in der Hauptschule in den gewählten Fächern befähigen.
3. Studieninhalte
(1) Das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule
einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen besteht aus einer
Kombination von drei Teilfächern.
Die Wahl der drei Teilfächer und deren Kombination richtet sich nach
den Bestimmungen des § 41 Abs. 3 LPO I.
(2) Danach stehen zur Wahl:
| entweder | ||
| Deutsch | mit Geschichte oder Erdkunde oder Arbeitslehre oder Religionslehre oder Englisch |
und mit Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Religionslehre |
| oder | ||
| Mathematik | mit Biologie oder Chemie oder Physik oder Arbeitslehre oder Religionslehre oder Englisch |
und mit Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Religionslehre |
(3) Wurde eines der drei gewünschten Teilfächer bereits als nicht vertieft zu studierendes Unterrichtsfach gewählt, gilt folgende Regelung (nach § 41 Abs. 4 LPO I):
Als Alternative zum Fach Deutsch muß eines der folgenden Fächer gewählt werden: Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Arbeitslehre, Religionslehre (evangelisch oder katholisch).
Als Alternative zum Fach Mathematik gelten die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Arbeitslehre, Religionslehre (evangelisch oder katholisch).
Wurde als nicht vertieft zu studierendes Unterrichtsfach Musik oder Kunsterziehung oder Sport oder Religionslehre (evangelisch oder katholisch) gewählt, gilt als Alternative jedes der möglichen Unterrichtsfächer mit Ausnahme des Faches Englisch. Dabei ist zu beachten, daß in diesem Fall bei der Wahl von Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Arbeitslehre, Mathematik, Biologie, Chemie oder Physik in Abweichung von den regelmäßigen Studienprogrammen dieser Fächer, wie sie unten bei Ziffer 5 dargestellt sind, die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen aus der Didaktik des Fachs nachzuweisen ist (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 LPO I, letzter Halbsatz).
(4) Bei Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der Didaktik der Grundschule dürfen im Rahmen der Didaktiken der Grund- und der Hauptschule nicht gleiche Unterrichtsfächer gewählt werden.
(5) Weiterhin ist ein zusätzliches einsemestriges studienbegleitendes Praktikum in der Hauptschule im Umfange von mindestens drei Semesterwochenstunden abzuleisten, das in enger Verbindung zu einer entsprechenden universitären Lehrveranstaltung steht. Dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen.
4. Aufbau des Studiums
(1) Das Studium der drei Teilfächer ist möglichst auf die gesamte Studienzeit zu verteilen.
Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) beträgt für jedes der drei Teilfächer etwa 13 SWS. Bei Wahl bestimmter Teilfächer mit einem hohen Anteil an praktischen Lehrveranstaltungen kann sich diese Zahl auf 15 SWS erhöhen.
Das Verhältnis zwischen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen
Lehrveranstaltungen ist den Hinweisen zu den einzelnen Teilfächern zu
entnehmen. Der fachdidaktische Anteil darf jedoch nicht unter 8 SWS liegen.
Das zusätzliche Praktikum ist in der genannten SWS-Zahl nicht enthalten.
(2) Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden in folgenden Unterrichtsformen und Lehrveranstaltungsarten vermittelt:
| Vorlesungen Grundkurse Übungen Proseminare Seminare Praktika Kolloquia Exkursionen Theorie-Praxis-Seminare |
V GK Ü PS S P K E TPS. |
(3) Die Lehrveranstaltungen können im Rahmen der für die Meldung zu den Prüfungen ge-setz-ten Fristen wiederholt werden, soweit nicht bei den Bestimmungen über die einzelnen Fächer etwas anderes angegeben ist.
5. Die einzelnen Fächer
Die Studieninhalte der einzelnen Teilfächer sowie ihre Verteilung auf Studienzeit bzw. Lehrveranstaltungen ergeben sich aus den folgenden Aufstellungen.
Wegen der in den einzelnen Fächern erforderlichen Leistungsnachweise vgl. auch Ziffer 6. "Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung" am Ende dieses Paragraphen.
5.1 Arbeitslehre
1. Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Das Unterrichtsfach Arbeitslehre hat die Aufgabe, den Schüler auf die Welt der Arbeit und Technik vorzubereiten, mit Grundfragen des Wirtschaftens in der marktwirtschaftlichen Ordnung vertraut zu machen und zur Berufswahlkompetenz zu führen. Demgemäß umfaßt das Studium der Didaktik der Arbeitslehre fachwissenschaftliche Inhalte aus den Disziplinen Arbeitswissenschaft und Arbeitsrecht, Volks- und Betriebswirtschaft und Berufssoziologie, die jedoch einem fachdidaktischen Anspruch unterstellt werden. Im einzelnen sind beim Studium der Didaktik der Arbeitslehre folgende fachwissenschaftlichen Kenntnisse - in einem Teilge-biet vertiefte Kenntnisse - zu erwerben:
Grundzüge und Struktur der Arbeitswelt
Arbeit als Kategorie menschlichen Daseins
Grundzüge des Arbeitsrechts und der Arbeitswissenschaft
Technische Phänomene und technische Prinzipien
Grundfragen des Wirtschaftens und der wirtschaftlichen Ordnungssysteme
Theorien des Berufes
Theorien der Berufswahl
Berufliche Bildungssysteme
Grundfragen der Berufssoziologie.
(2) Fachdidaktische Ziele und Inhalte sind:
Überblick über die Geschichte des Faches Arbeitslehre
Kenntnis des fachlichen und gesellschaftlichen Bildungsanspruchs der Arbeitslehre in der Gegen-wart und der Grundkonzeptionen in den Bundesländern
Kenntnis der Ziele und Inhalte des Lehrplans einschließlich der zusätzlich ergangenen Richt-linien für die Hauptschule in Bayern
vertiefte Kenntnis der Ziele und Möglichkeiten des berufswahlvorbereitenden Unterrichts, der ökonomisch-ökologischen und technologischen Grundbildung
vertiefte Kenntnis über die Planung, die Ziele, die Durchführung und die Nachbereitung von Betriebserkundungen und des Betriebspraktikums
Fähigkeit zur Planung, Organisation und Analyse des Arbeitslehreunterrichts
Kenntnis fachrelevanter Methoden und Fähigkeit zu ihrer Anwendung
Kenntnis der Medien und Arbeitsmittel (insbesondere der Berufsberatung des Arbeitsamtes) und Fähigkeit, diese sinnvoll einzusetzen.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1./2. | Einführung in die Didaktik der Arbeitslehre - allgemein oder - Überblick über die Geschichte des Faches oder - Überblick über die Konzeptionen in verschiedenen Ländern der Bundesrepublik oder - Ziele und Inhalte des Lehrplans in Bayern
Grundfragen des Wirtschaftens oder |
PS/Ü PS/Ü |
2 2 |
| 3./4. | Theorien des Berufes und der Berufswahl
Berufswahlvorbereitender Unterricht |
PS/S 1)
S 1) |
2
2 |
| 5./6. | Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung mit den Inhaltsschwerpunkten
Arbeit oder Wirtschaft oder Tech-nologie oder/und Ökologie Fachspezifische und fachrelevante Methoden, Medien und Arbeitsmittel |
S 1) S 1) |
2 2 |
1) In einem Seminar kann ab dem 3. Fachsemester der Nachweis nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I bzw. können die Nachweise nach § 42 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz LPO I erworben werden.
5.2 Biologie
Das Studium der Didaktik der Biologie vermittelt die fachwissen-schaftlichen Grundlagen und dient der Erschließung biologischer Sachverhalte für die erzieherischen und bildenden Aufgaben der Hauptschule. Dabei sollen die Studenten lernen, Inhalte, Denkweisen und Arbeitsmethoden der Biologie nach didaktischen Kriterien für den Unterricht aufzubereiten.
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Vertrautheit mit Zielen und Aufgaben des Biologieunterrichts und den Richtlinien
für die Umwelterziehung sowie Einblick in bildungs- und
wissenschaftstheore-tische Grundlagen;
Grundkenntnisse der Biologie sowie Vertrautheit mit fachwissenschaftlichen
Fragestellungen und Arbeitsweisen in für den Biologieunterricht der
Hauptschule maßgeblichen Teilgebieten der Biologie;
Kenntnis charakteristischer heimischer Pflanzen und Tiere und deren
Umweltbezüge sowie Fertigkeit im Bestimmen;
Fähigkeit, Gegenstände und Forschungs-ergebnisse der Fachwissenschaft
für den Unterricht auszuwählen und nach didaktischen Gesichtspunkten
aufzubereiten;
Befähigung, Unterricht im Hinblick auf die zu vermittelnden biologischen
Kenntnisse nach didaktischen Gesichtspunkten zu planen, durchzuführen
und zu analysieren;
Beherrschung biologischer Arbeitstechniken sowie Befähigung zur Handhabung hauptschulgemäßer Lehr- und Lernmittel.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
|
1.
bis 3. |
Erste Studienhälfte
Einführung in die Didaktik der Biologie
Proseminar: Einführung in die didaktische Aufbereitung ausgewählter
Fachliche Grundlagen der Schulbiologie
Methoden des Kennenlernens und Bestimmens einheimischer Pflanzen |
V
PS
Ü |
2
1
2 |
|
4. |
Zweite Studienhälfte
bis Hauptseminar: Biologisches Arbeiten mit Schülern an
außerschulischen Biologische Arbeitstechniken im Unterricht der Hauptschule |
S 1) Ü |
2 2 |
Anmerkung:
1) In dieser Lehrveranstaltung kann der gemäß LPO I als
Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik der
Biologie erworben werden.
5.3 Chemie
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Überblick über Inhalt und Bedeutung der Chemie. Einblick in ihre
typischen Methoden und Denkweisen.
Kenntnis grundlegender chemischer Sachverhalte und Begriffe. Kenntnis
fachspezifischer Arbeitsweisen und Unterrichtsmittel unter besonderer
Berücksichtigung der Anforderungen des Hauptschulunterrichts.
Kenntnis fachdidaktischer Kriterien zur Planung, Durchführung und
Beurteilung des Unterrichts in der Hauptschule. Erfahrung mit Unterrichtsmodellen
im Hinblick auf die Lernziele der Hauptschule.
Vertrautheit mit Planung, Durchführung und Auswertung von Schüler- und Lehrerexperimenten unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Veranstaltung | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1. bis 3. |
Experimentalvorlesung Chemie
Allgemeine Chemie |
V
V |
1
4 |
| 4.
bis 6. |
Einführung in die Fachdidaktik
Seminar zum Studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum Praktikum "Versuche in der Schule" mit fachdidaktischen Übungen |
V
S Ü/P 1) |
2
1 5 |
Anmerkung:
1) In dieser Veranstaltung kann der für die Erste Staatsprüfung
erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer dikaktischen
Lehrveranstaltung der Chemie erworben werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und
3 LPO I).
5.4 Deutsch
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1.1 Fachwissenschaft
A) Deutsche Sprachwissenschaft
Kenntnis wichtiger Methoden der synchronen und dia-chronen Sprachforschung
Einblick in die Struktur der Gegenwartssprache ein-schließlich regionaler und sozialer Varietäten
Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache
B) Neuere deutsche Literaturwissenschaft
Einblick in Probleme der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft
Kenntnis wichtiger Methoden der Analyse von Texten
auf Quellenlektüre begründeter Überblick über die Geschichte einer Epoche der neueren deutschen Literatur
1.2 Fachdidaktik
A) Sprachdidaktik
Didaktische Analyse sprachwissenschaftlicher Er-kenntnisse; Förderung des mündlichen und schriftlichen Sprachgebrauchs; Rechtschreiberziehung; Sprachbetrachtung
Modelle des Sprachunterrichts in der Hauptschule
B) Literaturdidaktik
Didaktische Analyse literaturwissenschaftlicher Erkenntnisse
Weiterführendes Lesen und Literaturrezeption
Grundzüge der Kinder- und Jugendliteratur
C) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts
Grundlagen der Sprachentwicklung im Kindes- und Jugendalter; Analyse und Behandlung spezifischer Lernschwierigkeiten im Deutschunterricht der Hauptschule
Lehrplan-, Unterrichts- und Medienanalyse
Leistungsmessung und -beurteilung
Geschichte und Aufgaben des Faches Deutsch in der Hauptschule.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
|
1./2.
2./3. 2./3. |
Grundstudium
Proseminar I: Einführung in die Didaktik der deutschen Sprache und Literatur
Vorlesungen aus der deutschen Sprachwissenschaft
Sprachwissenschaftliche Grundlegung des Sprachunterrichts in der Hauptschule
|
P/S 1)
|
2
|
|
3. 6. 3./4. |
Hauptstudium
Lehrveranstaltungen (davon mindestens ein Proseminar II) aus den Bereichen:
Vor- und Nachbesprechung des fachdidaktischen Blockpraktikums (falls das
|
V/Ü/PS 2) TPS |
6 (1) |
Anmerkungen:
1) Die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar I ist Voraussetzung für
die Teil-nahme am Pro-seminar II.
2) In einem Proseminar II kann der gemäß § 42 Abs. 1 Nr.
2 LPO I als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche
Nachweis erworben werden.
5.5 Englisch
<unter Vorbehalt abgedruckt, da wegen des Stundenumfangs nicht den Vorgaben der Kommission für Lehrerbildung entsprechend>
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1.1 Sprachpraxis und Fachwissenschaft
Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache
Kenntnisse in England- und Amerikakunde
Kenntnis einiger repräsentativer Werke der modernen englischen oder amerikanischen Literatur
Fähigkeit, über ausgewählte Werke der modernen englischen oder amerikanischen Literatur ein Interpretationsgespräch in Englisch zu führen.
1.2 Fachdidaktik
Einblick in die wichtigsten Aspekte der Methodengeschichte
Kenntnis der wichtigsten Spracherwerbstheorien
Vertrautheit mit der Bedeutung der wichtigsten Bezugswissenschaften und ihrer für die Fremdsprachendidaktik relevanten Forschungsergebnisse
Vertrautheit mit den theoretischen Grundlagen spezifischer Unterrichtsverfahren sowie des Medieneinsatzes im Fremdsprachenunterricht
Vertrautheit mit den Zielsetzungen und Verfahrensweisen des Landeskundeunterrichts
Vertrautheit mit den Problemen der Textauswahl und Textbehandlung im Fremdsprachenunterricht.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.-2.
2.-4.
5.-6. |
Phonetik und Phonologie
General Language Course I und/oder II General Language Course III Einführungskurs Fachdidaktik Grundkurs Landeskunde Proseminar Fachdidaktik |
V/Ü
Ü 1) Ü Ü Ü PS 2) |
2
4 bzw. 8 4 3 2 2 |
Anmerkungen:
1) Die Kurswahl und damit auch die Zahl der SWS ist abhängig von dem
im Einstufungstest erreichten Ergebnis.
2) In diesem Proseminar kann der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3
LPO I erforderliche Nachweis erworben werden.
5.6 Erdkunde
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1.1 Fachwissenschaftlicher Bereich
Überblick über Aufgaben, Arbeitsgebiete und Arbeits-methoden der
Geographie,
Einblick in die Allgemeine Geographie,
Vertiefte Kenntnis eines Teilgebietes der Physio- oder Anthropogeographie,
Einblick in die Regionale Geographie Bayerns und eines kulturellen Großraums.
1.2 Fachdidaktischer Bereich
Kenntnis der Hauptinhalte der Geographiedidaktik,
Kenntnis der Medien und Methoden im Geographieunterricht,
Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse geographischer
Unterrichtseinheiten,
Fähigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von erdkundlichen Schülerexkursionen in den Nahraum.
2. Verteilung der Studieninhalte
5 SWS Fachwissenschaft Geographie
8 SWS Fachdidaktik Geographie
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | Zahl der SWS |
| 1.-3.
1.-2.
2.-4. 2.-3. 3.-4. |
Vorlesungen zur Allgemeinen und Regionalen Geographie
Einführung in die Didaktik der Geographie
Methoden im Geographieunterricht (Schülerexkursionen, Medien im Geographieunterricht
nterrichtsplanung: Themen aus der Allgemeinen Geographie |
V
V
V S S 1) |
5
2
2 2 2 |
1) In einer dieser Lehrveranstaltungen kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer geographiedidaktischen Lehrveranstaltung erworben werden (§ 42 Abs. 1 LPO I).
5.7 Geschichte
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Vertrautheit mit Fragestellungen, Verfahren und Hilfsmitteln der
Geschichtswissenschaft bezogen auf Inhalte des Geschichtsunterrichts in der
Hauptschule,
Kenntnis verschiedener Argumente aus der Diskussion über die
Bildungsbedeutsamkeit, die Lernziele und die entwicklungspsychologischen
und soziokulturellen Lernbedingungen des Geschichtsunterrichts mit besonderer
Berücksichtgung der Hauptschule,
Vertrautheit mit Unterrichtsmodellen sowie mit Lehr- und Lernverfahren zum
Geschichtsunterricht in der Haupt-schule,
Fähigkeit, den Geschichtsunterricht in der Hauptschule nach fachlichen
und didaktischen Kriterien zu planen, durchzuführen und auszuwerten,
Kenntnis geschichtsspezifischer Lehr- und Lernmedien und von Kriterien für deren fachliche und didaktische Beurteilung.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis
6. |
Vorlesungen und Übungen aus historischen Teilfächern nach Wahl
(alte, mittelalterliche, neuere und neueste Geschichte sowie Bayerische Landesgeschichte und ost-europäische Geschichte)
Einführung in Fragestellungen, Methoden und Hilfsmittel der Einführung in die Didaktik der Geschichte Planung und Analyse von Geschichtsunterricht in der Hauptschule
Lehrveranstaltung zur Auswahl und Strukturierung von Inhalten des Medienarbeit und Methoden im Geschichtsunterricht der Hauptschule |
V/Ü
Ü V S 1)
V/Ü S 1) |
4
1 2 2
2 2 |
Anmerkung:
1) In dieser Lehrveranstaltung kann ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LPO I erworben werden.
5.8 Kunsterziehung
<unter Vorbehalt abgedruckt, da wegen des Stundenumfangs nicht den Vorgaben der Kommission für Lehrerbildung entsprechend>
Obwohl nicht vorgeschrieben, wird die Vorlage von bildnerischen Arbeiten zu Beginn des Studiums bei einem der hauptamtlich Lehrenden des Instituts für Kunsterziehung dringend empfohlen (siehe Sprechzeiten). Die Mappe soll ca. 20 eigenständig erstellte bildnerische Ergebnisse (z.B. Zeichnungen, Malereien, ggf. Fotografien von dreidimensionalen Werken) enthalten, die Aufschluß über die fachspezifischen Studienvoraussetzungen geben.
1. Ziele und Inhalte des Studiums
Übergeordnetes Ziel ist die Befähigung, Unterricht im Fach Kunsterziehung an der Hauptschule sowohl schülerorientiert als auch sachgerecht durchführen und beurteilen zu können. Diese Befähigung konkretisiert sich anhand der folgenden Inhalte und Ziele:
1.1 Fachdidaktisch-theoretischer Bereich
Einblick in die Bildungsaufgaben des Faches Kunsterziehung, in die
Begründungszusammenhänge des Unterrichts und ihre geschichtliche
Entwicklung (Hauptschulbereich);
Überblick über die entwicklungs- und umweltbedingten Voraussetzungen
des Gestaltens in der Kindheit und im Jugendalter sowie des ästhetischen
Verhaltens;
Kenntnisse und Kriterien der Planung, Durchführung und Auswertung von
Unterricht im Fach Kunsterziehung (u.a. der Bewertung von Schülerarbeiten)
einschließlich der fachspezifischen Methoden in den Gestaltungsbereichen
und der Werkbetrachtung;
Grundkenntnisse aus der Kunstgeschichte bis zur Gegenwart (mit heimatkundlichen
Aspekten);
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
1.2 Bildnerisch - praktischer Bereich
Grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Zeichnen, Malen, Drucken
und plastischen Gestalten;
Grunderfahrungen in den Werktechniken, bezogen auf verschiedene Materialien
(z.B. Ton, Holz, Metall, Papier, Kunststoff, Textil);
Grundkenntnisse über Umweltgestaltung (z.B. Architektur, Planung von Lebensräumen) und Produktgestaltung (Typografie, Design) sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Anwendung.
2. Verteilung der Studieninhalte (Vorschlag)
| Fachsem. | Fachgebiete, Inhalte | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.-3.
3.-6.
2.-6. 3.-6. 3.-6. 1.-6. |
Grundfragen und Grundprobleme einer Theorie des Faches Kunsterziehung
Weiterführende Veranstaltung zur Fachdidaktik
Werkanalyse und Ästhetik / Kunstbetrachtung Bildnerisches Gestalten in der Fläche Bildnerisches Werken Fachspezifische Spielformen (Figurenspiel / Bühnengestaltung) |
V mit S/K 1)
S 2)
V/S 3) S/Ü 4) S/Ü 5) S 6) |
1+1
2
1-2 2-3 2-3 2-3 |
Anmerkungen:
In diesen Veranstaltungen können die als Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Nachweise (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b LPO I, vgl. unten bei Ziffer 6) entsprechend folgender Zuordnung erworben werden:
1) Einführende Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik (Doppelbuchstabe dd)
2) Weiterführende Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik (Doppelbuchstabe
ee)
3) Lehrveranstaltung zur Kunstbetrachtung oder zur Umweltgestaltung oder
Exkursion (Doppelbuchstabe cc)
4) Eine Lehrveranstaltung im bildnerischen Gestalten in der Fläche
(Doppelbuchstabe aa)
5) Eine Lehrveranstaltung im bildnerischen Werken (Doppelbuchstabe bb)
6) Eine Lehrveranstaltung zu Spielformen (Doppelbuchstabe ff).
3. Erläuterungen
(1) In der Regel ist die Mindestzahl von Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Aus inhaltlichen und organisatorischen Gründen werden einzelne Lehrveranstaltungen mit einer höheren Zahl von SWS oder in Form von Blockveranstaltungen angeboten.
(2) Nachweise der erfolgreichen Teinahme an Lehrveranstaltungen werden aufgrund von regelmäßiger aktiver Teilnahme und der Vorlage von selbstgefertigten bildnerisch-praktischen Arbeiten bzw. von schriftlichen Seminararbeiten ausgestellt. Die Bedingungen gibt der Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn bekannt.
5.9 Mathematik
1. Ziele und Inhalte des Studiums
(1) Fähigkeit, Theorieprobleme der Fachdidaktik, fachdidaktische Methoden
und Forschungsergebnisse auf Lern- und Bildungsvorgänge der Hauptschule
zu beziehen.
(2) Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbedingungen des Faches
Mathematik in der Hauptschule.
(3) Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichtsbeobachtungen und
Unterrichtsverfahren, z.B. im Hinblick auf Lernziele, Medieneinsätze
und Kontrollverfahren.
(4) Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren im Hinblick auf bestimmte
Lernziele.
(5) Kenntnis der Erziehungsziele des Faches Mathematik in der Hauptschule.
(6) Theorieprobleme, Methoden und Ergebnisse empirischer mathematikdidaktischer
Forschung.
2. Lehrveranstaltungen
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis 6. |
Didaktik der Zahlbereiche
Didaktik der Algebra Didaktik der Geometrie (Figurenlehre) Didaktik der Geometrie (Berechnungen)
mindestens drei weitere für Hauptschule ausgewiesene Veranstaltungen
aus dem |
V
V V V S/Ü |
2
2 2 1 6 |
Anmerkungen:
a) Der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 LPO I geforderte Leistungsnachweis
kann in allen didaktischen Seminaren und Übungen erworben werden.
b) Weitere Hinweise gibt der Studienplan.
5.10 Musik
1. Studienvoraussetzungen
Das Studium setzt durchschnittliche musikalische Kenntnisse, Fähigkeiten im Instrumentalspiel sowie eine gesunde, entwicklungsfähige Sing- und Sprechstimme voraus. Eine Eignungsprüfung findet derzeit nicht statt.
2. Ziele und Inhalte des Studiums
Das Studium zielt auf Vermittlung musikpädagogischer Handlungskompetenzen. Die Studenten sollen befähigt werden, Musikunterricht in der Hauptschule schüler- und sachgerecht zu analysieren, zu planen und durchzuführen.
Dementsprechend gliedern sich die Studieninhalte in die Bereiche
Musikdidaktik
Musikpraxis
Musiktheorie.
3. Lehrveranstaltungen
| Lfd. Nr. | Fachgebiet | Art der Lehr- veranstaltung |
Zahl der SWS |
| 01 02 03 04 |
Musikdidaktik Einführung in die Musikpädagogik und -didaktik Stimm- und Sprecherziehung Zwei ausgewählte Themen zur Didaktik/Methodik, z.B.: "Schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument", "Praxis der Pop-/Rockmusik" Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Hauptschule a) |
V,S V,Ü S,Ü S |
1 1 2 - 3 2 |
| 05 06 07 08 09 |
Musikpraxis Instrument Gesang c) Chor-, Orchester-, Ensembleteilnahme Ensembleleitung (Kurs 1 und 2) Rhythmik und Improvisation |
Ü Ü Ü Ü Ü |
b) b) b) 2 1 |
| 10 11 12 |
Musiktheorie Gehörbildung (Kurs 1 und 2) d) Elementare Harmonie- und Satzlehre (Kurs 1 und 2) d) Musikgeschichte/Volksliedkunde |
Ü Ü V, S, Ü |
0 - 2 d) 0 - 2 d) 1 |
| Summe der SWS | 10 - 15 |
4. Erläuterungen
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a LPO I sind im Didaktikfach Musik die im folgenden genannten Leistungsnachweise zu erbringen (nebenstehend die laufende Nummer der Veranstaltung, in der der Leistungsnachweis erworben werden kann):
1. Je ein Leistungsnachweis aus den Gebieten
| "Didaktik und Methodik des Musikunterrichts in der Hauptschule" "Stimm- und Sprecherziehung" |
04 02 |
2. Je ein Leistungsnachweis aus drei der sechs folgenden Gebiete:
| "Gehörbildung" "Rhythmik und Improvisation" "Elementare Harmonie- und Satzlehre" "Leitung eines vokal-instrumentalen Ensembles" "Schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument" "Praxis der Pop-/Rockmusik " |
10 09 11 08 03 03 |
5. Anmerkungen:
a) Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung ist die vorherige Teilnahme an allen übrigen in der Tabelle genannten Pflichtveranstaltungen.
b) Der Unterricht soll im Rahmen des Möglichen stattfinden:
| im Instrumentalspiel je Semester in Gesang je Semester in Chor / Orchester / Ensemblespiel je Semester |
1 SWS 0,5 SWS 1-2 SWS |
c) Die Teilnahme am Gesangunterricht setzt den vorherigen Besuch des Kurses "Stimm- und Sprecherziehung" voraus. Die Mitwirkung in einem Chor der Universität Regensburg (mindestens ein Semester) ist für Studenten, die Gesangunterricht erhalten, obligatorisch.
d) Leistungsnachweise können in vorgezogenen Abschlußklausuren erworben werden. Bei Bestehen erübrigt sich die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.
5.11 Physik
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1. Fähigkeit, physikalische Methoden und Forschungsergebnisse auf Lern-
und Bildungsvorgänge der Hauptschule zu beziehen
2. Fähigkeit, an geeigneten Inhalten naturwissenschaftliche Denk- und
Arbeitsweisen exem-plarisch darzustellen
3. Fähigkeit zur Elementarisierung physikalischer Sachverhalte unter
Berücksichtigung der altersbedingten Abstraktions-fähigkeit
4. Kenntnis der Bildungsaufgaben, Lernziele und Lernbe-dingungen des
Unterrichtsfaches Physik in der Hauptschule
5. Überblick über Geschichte und Stellung des Faches Physik im
Fächerkanon der Hauptschule
6. Kenntnis der Kriterien zur Analyse von Unterrichts-beobachtungen und
Unterrichtserfahrungen
7. Kenntnis von Unterrichtsmodellen und -verfahren
8. Kenntnis der physikalischen Lehr- und Arbeitsmittel und Fähigkeit,
sie nach didaktischen Gesichtspunkten einzusetzen
9. Kenntnis der Möglichkeiten zur Vermittlung von Medienkompetenz im
Rahmen des Physikunterrichts
10. Kenntnis der Möglichkeiten des Faches Physik, zum
Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt beizutragen.
2. Verteilung der Studieninhalte
Insgesamt werden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 13
Semesterwochenstunden (SWS) empfohlen.
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. 5. Sem. 6. Sem. |
Schulphysik I Schulphysik II Einführung in die Didaktik der Physik I Einführung in die Didaktik der Physik II Experimentelles Seminar Fachdidaktik I ggf. Experimentelles Seminar Fachdidaktik II ggf. Seminar zum Studienbegleitenden Praktikum |
V/Ü V/Ü V/Ü V/Ü S 1) S 1) 2) TPS |
3 3 2 2 3 (3) (2) |
Anmerkungen:
1) In diesen Seminaren kann der als fachliche Zulassungsvoraussetzung zur
Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
erworben werden (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LPO I).
2) Wird Physik gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LPO I an Stelle von
Musik, Kunsterziehung, Sport oder Evangelische oder Katholische Religionslehre
gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen
aus der Didaktik der Physik nachzuweisen.
5.12 Evangelische Religionslehre
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1. Vertrautheit mit den Problemen, Arbeitsweisen und Hilfs-mitteln der Theologie
im Blick auf die Inhalte und Lernziele der Lehrpläne der Hauptschule.
Schwerpunkte:
Grundprobleme des Alten Testaments, vor allem der Urgeschichte und der
Prophetie;
Grundprobleme des Neuen Testaments, vor allem der Jesusüberlieferung
in den Evangelien;
Grundfragen der Theologie des Neuen Testaments;
Prinzipien der Bibelinterpretation.
2. Fähigkeit zum Transfer theologischer Probleme und Methoden auf Lern-
und Bildungsvorgänge der Hauptschule anhand von ausgewählten Beispielen
aus den Fachdisziplinen.
Schwerpunkte:
Altes Testament,
Neues Testament,
Dogmatik und Ethik.
3. Vertrautheit mit den Grundfragen der Religionspädagogik im Blick auf die Hauptschule.
4. Vertrautheit mit der Begründung, der Aufgabe und den Konzeptionen des Religionsunterrichts in der Hauptschule (einschließlich Überblick über Geschichte und Stellung des Faches).
5. Kenntnis der fachdidaktischen und curricularen Probleme des Religionsunterrichts in der Hauptschule (Lernbedingungen, Lernziele, Lerninhalte, Unterrichtsverfahren, Kontrollverfahren und Kriterien für die Unterrichtsbeobachtung).
6. Kenntnis von fachspezifischen Arbeitsmitteln, Unterrichts-modellen und Medien.
7. Fähigkeit, mit Hilfe theologischer und fachdidaktischer Kriterien Religionsunterricht zu planen, durchzuführen und Unterrichtseinheiten zu analysieren.
2. Verteilung der Studieninhalte
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.-4.
1.-6.
3.-6.
3.-6. |
1. mit Schwerpunkt Fachwissenschaft
Didaktisch relevante Grundprobleme des Neuen Testaments, Didaktisch relevante Grundprobleme der Dogmatik oder der Ethik Didaktisch relevante Grundprobleme des Alten Testaments 2. mit Schwerpunkt Didaktik
Grundfragen der Religionspädagogik und des Religionsunterrichts
Fachdidaktische und curriculare Probleme des Religionsunterrichts Religionspädagogisches Seminar Religiöse Entwicklung und Erziehung im Kindes- und Jugendalter Didaktisches Seminar Planung und Analyse von Unterrichtsvorhaben in der Hauptschule |
V 1) V 1) V 1)
V 2)
V 2)
S
S 3) |
2 2 2
2
2
2
2 |
Anmerkungen:
1) In dieser Lehrveranstaltung kann ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an einer Lehrveranstaltung aus einem fachwissenschaftlichen Teilgebiet erworben
werden.
2) In dieser Lehrveranstaltung kann ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik erworben werden.
3) In diesem Seminar kann ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung zur Unterrichtspraxis in der Hauptschule erworben werden.
Vor der Teilnahme an diesem Seminar ist der Besuch einer fachdidaktischen
Vorlesung obligatorisch. Im übrigen bleibt die Reihenfolge des Besuchs
der Lehrveranstaltungen der Wahl des Studenten überlassen. Es sollte
allerdings mit den Teilbereichen 1. und 2. begonnen werden.
3. Erläuterungen
1. Zur Erlangung der kirchlichen Bevollmächtigung ist es Voraussetzung,
im Erziehungswissenschaftlichen Studium das Fach Evangelische Theologie (6
SWS)zu belegen.
Außerdem wird für die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung
die erfolgreiche Abhaltung eines Lehrversuchs (mit Vorlage eines
eigenständigen schriftlichen Unterrichtskonzepts) verlangt. Dieser sollte
im Rahmen eines Praktikums erfolgen.
2. zu den Leistungsnachweisen:
Soweit der Student das Fach Evangelische Religionslehre anstelle der Fächer
Deutsch, Mathematik oder eines Faches mit soziokulturellem oder
naturwissenschaftlichem Schwerpunkt wählt, muß er den Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik der
Evangelischen Religionslehre erbringen (vgl. § 42 Abs. 1 Nrn. 2 und
3 LPO I).
Soweit der Student das Fach Evangelische Religionslehre jedoch anstelle der
Fächer Musik, Kunst oder Sport wählt, muß er aus dem Bereich
Evangelische Religionslehre die erfolgreiche Teilnahme an einer fachdidaktischen
und einer fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltung sowie einer solchen zur
Unterrichtspraxis nachweisen (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d LPO I).
5.13 Katholische Religionslehre
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1. Fähigkeit, Religion und Glaube in ihrer Relevanz für schulische
Bildungs- und Erziehungsprozesse wahrnehmen und begründen zu
können
2. Befähigung zur Wahrnehmung, Deutung und Begleitung der religiösen
Entwicklung von Hauptschülerinnen und -schülern
3. Bewußtsein für den Beitrag des Religionsunterrichts zum Bildungs-
und Erziehungsauftrag der Schule, zum Schulleben und zum fächerverbindenden
Lernen
4. Vertrautheit mit den geschichtlich gewachsenen Konzeptionen des
Religionsunterrichts und seinen Aufgaben sowie der Begründung und
Zielsetzung heutigen Religionsunterrichts
5. Kenntnis ausgewählter theologischer Themenbereiche von
religionsunterrichtlicher Relevanz
6. Kenntnis fachdidaktischer Aspekte des Religionsunterrichts in der Haupt-schule
(Lernbedingungen, Lernziele, Lerninhalte, Lernwege,
Wirkungsüberprüfung)
7. Kenntnis fachdidaktischer Prinzipien, didaktischer Materialien und Kriterien
ihrer Bewertung
8. Fähigkeit, mit Hilfe religionsdidaktischer Kriterien Religionsunterricht
zu planen und Unterrichtsentwürfe zu analysieren
9. Einblick in Fragestellungen, Methoden und Hilfsmittel der Biblischen und
Systematischen Theologie im Blick auf Ziele und Inhalte des katholischen
Religionsunterrichts in der Hauptschule.
2. Verteilung der Studieninhalte
(1) Übersicht
| Posi- tion |
Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.
2. 3.
4.
5.
6. 7. |
1.-2.
1.-4. 2.-4.
2.-5.
2.-5.
2.-5. 2.-5. |
Einführung in das fachdidaktisch-theologische Arbeiten
Religionsunterricht im Wandel - Konzeptionen und Begründungsansätze Lernziele, Lerninhalte, Lernwege des Religionsunterrichts
Religionsdidaktische Prinzipien: Korrelation, Symbollernen, praktisches,
Hauptschulbezogenes Seminar zu exemplarischen Inhaltsbereichen des
Fachwissenschaftliche Studien zu religionsdidaktisch relevanten Grundfragen
Fachwissenschaftliche Studien zu religionsdidaktisch relevanten Grundfragen
|
Ü
V V
V
S 1)
V/S V/S |
2
2 2
2
2
2 2 |
Anmerkung:
1) In diesem Seminar kann der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO
I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung
aus der Didaktik der Katholischen Religionslehre erworben werden. Voraussetzung
für die Teilnahme am Seminar ist die Übung "Einführung in
das fachdidaktisch-theologische Arbeiten".
(2) Wenn Katholische Religionslehre gemäß § 41 Abs. 3 LPO
I als drittes Unterrichtsfach - statt Musik, Kunsterziehung oder Sport -
gewählt wird, so treten an die Stelle der Lehrveranstaltungen der Positionen
5 bis 7 der Übersicht in Absatz 1 die folgenden Lehrveranstaltungen:
| Posi- tion |
Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| (Positionen 1 bis 4 der Übersicht wie oben) | ||||
| 5. a)
6. a)
7. a) 8. |
2.-5.
2.-5.
2.-5. 2.-5. |
Hauptschulbezogenes Seminar zu exemplarischen Inhaltsbereichen des Religionsunterrichts
Hauptschulbezogenes Seminar zu einem religionsunterrichtlichen
Fachwissenschaftliches Seminar, möglichst zu Grundfragen der
Fachwissenschaftliche Studien zu Grundfragen der Biblischen |
S 1)
S 2)
S 2) V/S |
2
2
2 2 |
Anmerkungen:
1) In diesem Seminar kann der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. aa LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Katholischen Religionslehre erworben werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar ist die Übung "Einführung in das fachdidaktisch-theologische Arbeiten".
2) Wie Anmerkung 1, jedoch § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. cc LPO I.
3) In diesem Seminar kann der gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d Doppelbuchst. bb LPO I erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus einem fachwissenschaftlichen Teilgebiet der Katholischen Religionslehre erworben werden. Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar ist die Übung "Einführung in das fachdidaktischtheologische Arbeiten".
3. Ausrichtung des Erziehungswissenschaftlichen Studiums
Zur Beantragung der Missio canonica ist es Voraussetzung, im Erziehungswissenschaftlichen Studium das Fach Katholische Theologie mit 6 SWS zu belegen. Davon sind 4 SWS durch Leistungsnachweise abzudecken. Ein Leistungsnachweis wird durch eine Klausur im Rahmen einer Vorlesung, der zweite sollte durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Seminar erworben werden.
Folgende Vorlesungen bzw. Seminare sind hierfür vorgesehen:
| Posi- tion |
Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.
2. 3. |
1.-4.
1.-3. 2.-4. |
Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen und religiöse Bildung
Grundfragen der Theologie in ihrer Relevanz für religiöse Bildung
und
Seminar mit bibeltheologischem oder systematischem Schwerpunkt in |
V
V S |
2
2 2 |
4. Fachdidaktisches Blockpraktikum
Es wird empfohlen, das fachdidaktische Blockpraktikum im Fach Katholische Religionslehre zu absolvieren. Hierdurch kann insbesondere der zur Beantragung der Missio canonica erforderliche Praxisanteil eingeholt werden.
5.14 Sozialkunde
1. Ziele und Inhalte des Studiums
1.1 Fachdidaktische Theorie
Sozialphilosophische Grundlagen des Lernens und Lehrens,
Grundlagen und Theorien sozialen Lernens und sozialer Erziehung in den verschiedenen Lebensbereichen (Familie, Schule, Gruppen u.ä.),
Theorien, Konzepte und Modelle der Didaktik politischer Bildung.
1.2 Fachwissenschaftlicher Grundlagen (in einem Teilbereich vertiefte Kenntnis)
aus
a) Soziologie, z.B. Sozialisation, Sozialstruktur, gesellschaftliche
Institutionen und Gruppen,
b) Politikwissenschaft, z.B. Gemeinde, föderative Struktur der
Bundesrepublik, Parteien, Prinzipien des Rechtsstaats,
Demokratieverständnis, Bündnissysteme, aktuelle politische Fragen.
1.3 Fachdidaktische Praxis und Methodik
Kenntnis der Leitziele und Lerninhalte des Lehrplans für das Fach Sozialkunde in der Hauptschule,
Fähigkeit, den Sozialkundeunterricht nach fachlichen und fachdidaktischen Kriterien zu planen, zu organisieren und zu analysieren,
Vertrautheit mit Sozialformen, Arbeitsweisen, Unterrichtsverfahren und Methoden des Sozialkundeunterrichts,
Kenntnis der Medien und Arbeitsmittel für die Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung.
2. Verteilung der Studieninhalte
Grundstudium (1. bis 3. Semester):
| Fachdidaktische Theorie Fachwissenschaftliche Grundlagen |
4 SWS 2 SWS |
Hauptstudium (4. bis 6. Semester):
| Fachdidaktische Theorie Fachwissenschaftliche Fragen in Verbindung mit fachdidaktischer Theorie und Praxis |
2 SWS 5 SWS |
3. Studienplan
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1./2.
3./4.
5./6. |
Sozialphilosophische Grundlagen des Lehrens und Lernens
Fachwissenschaftliche Grundfragen aus den Teilgebieten Soziologie Theorien sozialen Lernens und sozialer Erziehung Theorien und Didaktik politischer Bildung Lernziele und Unterrichtsplanung im Fach Sozialkunde der Hauptschule
Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung im Fach Sozialkunde
Methoden und Sozialformen des Sozialkundeunterrichts; Medien und |
V/PS
V/Ü/PS PS/S 1) PS/S 1) PS/S
S 1) S 1) |
2
2 2 2 1
2 2 |
Anmerkung:
1) Der Nachweis gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 LPO I bzw. die Nachweise
gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz LPO I kann bzw.
können ab dem dritten Fachsemester durch den erfolgreichen Besuch einer
zweistündigen Lehrveranstaltung erworben werden.
5.15 Sport
1. Ziele des Studiums
Die Studenten sollen die Befähigung erlangen, Sportunterricht an der Hauptschule zu planen, durchzuführen und zu beurteilen, die Bedingungen des Unterrichtens und des Sports ganz allgemein zu reflektieren und zu analysieren. Außerdem sollen sie dafür qualifiziert werden, Sport im außerunterrichtlichen Bereich (Schulleben / Spiel- und Sportfeste) zu arrangieren. Dies alles setzt im Rahmen der Didaktik sowohl eine sporttheoretische als auch eine sport-praktische Ausbildung voraus:
Sporttheorie:
Die Studenten sollen befähigt werden, sportliche Inhalte und Handlungsfelder
didaktisch für die Hauptschule zu erschließen, und dabei mit den
Problemen der aktuellen didaktischen Diskussion vertraut werden, Unterrichts-,
Beobachtungs- und Evaluationsmethoden kennenlernen, erarbeiten und anwenden
lernen, Unterrichtsversuche vor- und nachbereiten können.
Sportpraxis:
Die Studenten sollen Inhalte, Formen und Methoden im Bereich motorischer
Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten, die in der Hauptschule
vermittelt werden, in der praktischen Auseinandersetzung kennen- und
altersgemäß auswählen und arrangieren lernen; sie sollen
die Fähigkeit zu einer adressatenbezogenen Eigenrealisation erwerben
bzw. verbessern.
2. Inhalte des Studiums
a) Didaktik des Sportunterrichts
Einblick in die anthropologische, pädagogische und gesellschaftliche Bedeutung des Fachs Sport im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Hauptschule,
Kenntnis der Didaktik des Sportunterrichts in der Hauptschule,
Kenntnis der Grundlagen des motorischen Lernens und sportlichen Handelns,
Kenntnisse in Sportbiologie für den Sportunterricht in der Hauptschule,
Kenntnis der Grundlagen und der Bedeutung der Gesundhaits- und Sicherheitserziehung sowie der Maßnahmen zur Unfallverhütung im Sportunterricht.
b) Spezielle Didaktik der Sportarten der Hauptschule
Fähigkeit zur didaktischen Analyse der einzelnen Sportarten.
c) Praktisch-didaktischer Bereich
Erwerb von Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Sportarten Gerätturnen, Gymnastik und Tanz. Leichtathletik, Schwimmen und Spiel (Basketball, Fußball, Handball, Volleyball) einschließlich ihrer methodischen Vermittlung.
3. Verteilung der Studieninhalte
a) Übersicht
| Fachsem. | Lehrveranstaltung | Lehrveranstaltungsart | SWS |
| 1.
bis
6. |
Sportpädagogik/-didaktik Bewegungslehre / Trainingslehre Spezielle Didaktik der Sportarten I Spezielle Didaktik der Sportarten II Sportbiologie Sportdidaktik
Allg. Konditionsschulung / Kleine Spiele |
V V V V V S
Ü |
2 1 1 1 1 1
1* |
| Summe | 14,5 SWS |
* Anrechnung mit dem Faktor 0,5 (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 LPO I)
b) Zusätzliche Veranstaltungen
1. Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze (auch außerhalb der
Universität erwerbbar);
2. Grundausbildung im Skilauf (Lehrgang - eine Woche) oder Eislauf (1 SWS);
3. Ausbildung in Erster Hilfe (auch außerhalb der Universität
erwerbbar).
c) Anmerkungen
Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen II setzt den erfolgreichen Besuch
der Lehrveranstaltungen I voraus. Dasselbe gilt für die Großen
Spiele (Voraussetzung: Grundformen).
Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme (§
42 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c LPO I):
Bei allen scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich
Anwesenheitspflicht.
Die sportpraktischen Prüfungen müssen bis zur Zulassung zum Ersten
Staatsexamen abgeschlossen sein.
6. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
In § 42 Abs. 1 LPO I sind im einzelnen folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staats-prüfung bestimmt:
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem zusätzlichen einsemestrigen studienbegleitenden Prak-tikum in der Hauptschule im Umfang von mindestens drei Semesterwochenstunden, das in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen steht; dieses zusätzliche Praktikum hat die Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Hauptschule zum Inhalt; dabei ist mindestens ein Lehrversuch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Hochschullehrern durchzuführen;
2. einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des gemäß § 41 Abs. 3 LPO I gewählten Unterrichtsfaches Deutsch oder Mathematik oder des gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 oder 3 LPO I an dessen Stelle gewählten Unterrichtsfaches,
3. einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik des vom Prüfungsteilnehmer gemäß § 41 Abs. 3 LPO I gewählten Unterrichtsfaches des Fächerbereichs mit soziokulturellem oder mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt oder des anstelle dieses Unterrichtsfachs gewählten Unterrichtsfachs Englisch oder Evangelische oder Katholische Religionslehre,
4. den folgenden Lehrveranstaltungen, soweit das Unterrichtsfach Englisch
gemäß § 41 Abs. 3 LPO I gewählt wurde:
a) Lehrveranstaltung zur Landeskunde,
b) Kurs über Phonetik (Beherrschung der Phonetik unter dem Gesichtspunkt
der Erfordernisse des Unterrichts, Kenntnis der Lautschrift der Association
Phonétique Internationale),
c) sprachpraktische Übungen,
5. Lehrveranstaltungen und gegebenenfalls weitere Nachweise in bezug auf das gemäß § 41 Abs. 3 LPO I gewählte dritte Unterrichtsfach
a) Musik
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an jeweils einer Lehrveranstaltung aus
vier der folgenden Gebiete, wobei die Didaktik und Methodik des Musikunterrichts
gemäß Doppelbuchstabe aa enthalten sein muß:
aa) Didaktik und Methodik des Musikunterrichts einschließlich Stimm-
und Sprecherziehung,
bb) Gehörbildung,
cc) Rhythmik und Improvisation,
dd) elementare Harmonie- und Satzlehre,
ee) Leitung eines vokal-instrumentalen Ensembles,
ff) schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument,
gg) Praxis der Pop-/Rockmusik;
b) Kunsterziehung
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
aa) einer Lehrveranstaltung im bildnerischen Gestalten in der Fläche,
bb) einer Lehrveranstaltung im bildnerischen Werken,
cc) einer Lehrveranstaltung zur Kunstbetrachtung oder zur Umweltgestaltung
(oder einer drei- bis viertägigen Exkursion unter kunstgeschichtlichem
und heimatkundlichem Aspekt),
dd) einer einführenden Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik mit den
Schwerpunkten Pla-nung, Durchführung und Auswertung von Unterricht,
ee) einer weiterführenden Lehrveranstaltung zur Fachdidaktik mit dem
Schwerpunkt Entwicklung des bildnerischen Gestaltens und der ästhetischen
Rezeption im Kindes- und Jugendalter,
ff) einer Lehrveranstaltung zu Spielformen (z.B. Figurenspiel, darstellendes
Spiel und Aktion, Bühnengestaltung);
c) Sport
aa) Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teil-nahme an
den auf die einzelnen Sportarten bezogenen fachdidaktischen Veranstaltungen
(Theorie und Praxis),
bb) Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze,
cc) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Grundausbildung im Skilauf
oder Eis-lauf,
dd) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar in Sportdidaktik,
ee) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe;
für die Zulassung zu den sportpraktischen Prüfungen sind die für die gewählten Sportarten des jeweiligen Prüfungstermins einschlägigen Nachweise gemäß Doppel-buchstabe aa vorzulegen;
d) Evangelische oder Katholische Religionslehre
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
aa) einer Lehrveranstaltung aus der Didaktik der Evan-gelischen oder der
Katholischen Religionslehre,
bb) einer Lehrveranstaltung aus einem fachwissen-schaftlichen Teilgebiet
der Evangelischen oder der Katholischen Religionslehre,
cc) einer Lehrveranstaltung zur Unterrichtspraxis der Evangelischen oder
Katholischen Religionslehre in der Hauptschule;
wurde gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LPO I an Stelle von Musik, Kunsterziehung, Sport oder Evangelischer oder Katholischer Religionslehre ein anderes Unterrichtsfach gewählt, so ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei Lehrveranstaltungen aus der Didaktik dieses Fachs nachzuweisen.
Bei einer Erweiterung mit Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Nachweise nach Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa, bb, cc und ee.