Entwurf
§ 17
Biologie
(§ 45 und § 65 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Biologie für die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Das hier geordnete Studium enthält das Studium der Biologie als wissenschaftliches Fachstudium gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen und Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen
Die hier beschriebenen vertieften und nicht vertieften Studien im Fach Biologie haben unter-einander und mit dem Diplomstudiengang Biologie Berührungspunkte.
Diejenigen Veranstaltungen des Lehramtsstudiums, die auf den Diplomstudiengang angerechnet werden können, sind im Studienplan (siehe Nr. 6) besonders gekennzeichnet. Näheres ist in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regensburg geregelt.
Für einen Lehramtsstudiengang können entsprechende Studienleistungen aus dem Diplom- oder einem verwandten Lehramtsstudiengang vom Prüfungsamt anerkannt werden.
2. Studienbeginn
Das Studium des Faches Biologie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
3. Studienvoraussetzungen
Für das Lehramtsstudium im Fach Biologie werden naturwissenschaftliche und mathematische Grundkenntnisse und die Fähigkeit, in englischer Sprache geschriebene Fachtexte zu verstehen, erwartet. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, hat die Möglichkeit, in zusätzlichen Lehrveranstaltungen diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.
4. Ziele des Studiums
Im Biologiestudium sollen fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, wie sie die Ausübung eines Lehramts erfordert. Hierzu gehören ein Überblick über den aktuellen Stand der Methodik und ein Verständnis übergreifender Zusammenhänge. Weiterhin beinhaltet dies auch die Befähigung, neue Erkenntnisse und Wandlungen der Naturwissenschaften in ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung der biologischen Disziplinen zu erfassen und in die Gestaltung des Unterrichts eingehen zu lassen.
5. Studieninhalte und deren Verteilung im Studienverlauf
a) Nicht vertieftes Fachstudium
(1) Das Grundstudium vermittelt allgemeine Grundlagen. Eine zweisemestrige Vorlesung gibt eine Einführung in die Biologie. Je ein Kurs führt in die Anatomie und Zytologie von Tieren und Pflanzen ein. In Bestimmungskursen und Exkursionen werden die Studenten mit der Formenwelt einheimischer Tiere und Pflanzen vertraut gemacht. Eine Vorlesung und ein Praktikum führen in die Probleme der Biochemie, Genetik und Mikrobiologie ein. Eine Vorlesung und ein Kurs zur Tierphysiologie sowie eine Vorlesung in Entwicklungsbiologie sollen Kenntnisse über das funktionelle Gefüge des tierischen Organismus als Ganzes erbringen.
(2) Im Hauptstudium werden die physiologisch-biochemischen Aspekte der Biologie durch eine Vorlesung und einen Kurs über Pflanzenphysiologie abgerundet. Veranstaltungen über Humanbiologie, Humangenetik und Ökologie sollen schließlich die nötigen Kenntnisse über den Menschen als biologischen Organismus und über seine Beziehungen zur Umwelt vermitteln. In einem weiteren Praktikum werden vertiefte Kenntnisse sowohl in Botanik als auch Zoologie erworben.
(3) Die parallel zu beiden Studienabschnitten verlaufenden fachdidaktischen Studien dienen der Erschließung von biologischen Sachverhalten für die unterrichtlichen und bildenden Aufgaben der Schule.
(4) Eine schriftliche Hausarbeit ist in Biologie, einem anderen nicht vertieft studierten Fach oder im Bereich des erziehungswissenschaftlichen Studiums nach § 30 LPO I anzufertigen. Sie ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier Monaten zu erstellen.
(5) Die Erste Staatsprüfung gemäß § 45 LPO I schließt das Hauptstudium ab.
b) Vertieftes Fachstudium
(1) Das Grundstudium vermittelt allgemeine Grundlagen. Eine zweisemestrige
Vorlesung gibt eine Einführung in die Biologie. Je ein Kurs führt
in die Anatomie und Zytologie von Tieren und Pflanzen ein. In Bestimmungskursen
und Exkursionen werden die Studenten mit der Formenwelt einheimischer Tiere
und Pflanzen vertraut gemacht. Vorlesungen führen in die Biochemie,
Entwicklungsbiologie, Genetik und Mikrobiologie ein und somit in die molekular
ausgerichteten Gebiete der Biologie. Je eine Vorlesung und ein Kurs zur Pflanzen-
und Tierphysiologie vermitteln Kenntnisse über das funktionelle Gefüge
des Organismus.
Das Grundstudium wird abgeschlossen mit einer Zwischenprüfung in Biologie
gemäß § 25 der Zwischenprüfungsordnung der Universität
Regensburg. Das Ablegen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Aufnahme
des Hauptstudiums. In besonders begründeten Fällen kann der
Prüfungsausschuß hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Im Hauptstudium wird sowohl in Botanik als auch in Zoologie ein Großpraktikum (jeweils 12 SWS) und ein Wahlpflichtkurs (5 SWS) verlangt, womit die Voraussetzungen eines Großpraktikums und eines vertiefenden Praktikums aus einem alternativen Spezialgebiet für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 LPO I erfüllt sind. Weiterhin werden Vorlesungen über Humanbiologie, Humangenetik und Ökologie abgehalten. Es wird ferner aus dem Gebiet der Mikrobiologie oder der Genetik ein vertiefender Kurs angeboten. Im siebten oder achten Semester ermöglichen Wahlpraktika, Wahlvorlesungen und Seminare verschiedener biologischer Teilgebiete eine Erweiterung und Vertiefung. Eine mehrtägige Exkursion soll den Studenten Gelegenheit geben, Beispiele für biologische Lebensräume genauer kennen zu lernen.
(3) Fachdidaktische Veranstaltungen im Umfange von vier SWS dienen der exemplarischen Er-schließung biologischer Sachverhalte für den Unterricht.
(4) Eine schriftliche Hausarbeit ist in Biologie oder Chemie nach § 30 LPO I anzufertigen. Sie soll die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit nachweisen und ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten zu erstellen.
(5) Die Erste Staatsprüfung gemäß § 65 LPO I schließt das Hauptstudium ab.
6. Studienplan
Die mit S gekennzeichneten Veranstaltungen sind scheinpflichtig und ermöglichen die nach § 65 LPO I oder der Zwischenprüfungsordnung für die Zulassung zu den Prüfungen erforderlichen Nachweise. S* bedeutet, daß der Nachweis auch für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderlich ist.
Die mit D gekennzeichneten Veranstaltungen sind als Studienleistungen für ein Diplomstu-dium der Biologie anrechenbar (siehe oben Nr. 1.)
a) Nichtvertieftes Fachstudium der Biologie
1. Grundstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Nachweis | SWS | Summe SWS |
| 1. Sem.
2. Sem.
3. Sem. 4. Sem. |
Vorlesung: Allgemeine Biologie I Kurs zur Formenkenntnis und Systematik (Teil I: Tiere) Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen (Teil I: Pflanzen) Vorlesung: Einführung in die Didaktik der Biologie Proseminar: Einführung in die didaktische Aufbereitung ausgewählter Lerninhalte für den Unterricht
Vorlesung: Allgemeine Biologie II (Ethologie)
Vorlesung: Biochemie, Genetik und Mikrobiologie
Vorlesung: Entwicklungsbiologie |
D
D
D |
5
2
3
1 |
---------------- |
2. Hauptstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Nachweis | SWS | Summe SWS |
| 5. Sem. 6. Sem. |
Vorlesung: Pflanzenphysiologie Kurs zur Physiologie der Pflanzen Vorlesung/Übung: Humangenetik
Vorlesung/Übung: Humanbiologie |
S |
2
2 |
--------------- |
| 1. - 6. Semester: | 58 1 |
1 Gemäß § 17 Abs. 3 LPO I können in Fächern, in denen in größerem Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen stattfinden, diese mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. Bei Anwendung dieser Berechnungsweise ergibt sich eine Gesamtzahl von 44 SWS.
b) Vertieftes Fachstudium der Biologie
1. Grundstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Nachweis | SWS | Summe SWS |
| 1. Sem.
2. Sem.
3. Sem. 4. Sem. |
Vorlesung: Allgemeine Biologie I Vorlesung: Einführung in die Didaktik der Biologie Kurs zur Zytologie und Anatomie (Teil I: Pflanzen) (D, Gy) Kurs zur Formenkenntnis und Systematik (Teil I: Tiere)
Vorlesung: Allgemeine Biologie II (Ethologie)
Vorlesung: Biochemie I
Vorlesung: Biochemie II |
D
D
D
D |
5
2
4
3 |
---------------- |
2. Hauptstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Nachweis | SWS | Summe SWS |
| 5. Sem.
6. Sem. 7.+ 8. |
Großpraktikum Teil I: Zoologie Großpraktikum Teil II: Botanik Wahlpflichtpraktikum aus Botanik Praktikum: Genetik oder Mikrobiologie Vorlesung/Übung: Humangenetik
Wahlpflichtpraktikum aus Zoologie
Wahlpraktika
Schriftliche Hausarbeit, die in der Regel als experimentelle |
D, S
D, S
D, W |
12
5
10 |
----------------- |
| 1. - 8. Semester: | 111 2 |
W kennzeichnet Wahlveranstaltungen zur Vermittlung von inhaltlichen Prüfungsanforderungen gemäß § 65 Abs. 2 LPO I (z.B. Kurse über Kryptogamen, Samenpflanzen, Wirbeltiere, Histologie u.a.).
2 Gemäß § 17 Abs. 3 LPO I können in Fächern, in denen in größerem Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen stattfinden, diese mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. Bei Anwendung dieser Berechnungsweise ergibt sich eine Gesamtzahl von 74,5 SWS.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt:
7.1 Erste Staatsprüfung in Biologie als nicht vertieft studiertes Fach (§ 45 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einführenden Kursen:
a) zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
b) zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
2. je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
3. einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
4. einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
5. einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
6. einem Praktikum aus einem Teilgebiet der Biologie nach Wahl (mindestens 10 Semesterwochenstunden); das Praktikum kann auch durch zwei oder drei Praktika aus verschiedenen Teilgebieten ersetzt werden;
7. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Bei einer Erweiterung mit Biologie entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.
7.2 Zwischenprüfung in Biologie als vertieft studiertes Fach (§ 25 Zwischenprüfungsordnung)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
1. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen;
2. einführender Kurs zur Zytologie und Anatomie der Tiere;
3. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Pflanzen;
4. einführender Kurs zur Formenkenntnis und Systematik der Tiere;
5. zwei ganztägige biologische Anfängerexkursionen.
7.3 Erste Staatsprüfung in Biologie als vertieft studiertes Fach (§ 65 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einführenden Kursen:
a) zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere,
b) zur Formenkenntnis und Systematik von Pflanzen und Tieren,
2. je einem Kurs zur Physiologie der Pflanzen und Tiere,
3. einem Kurs aus dem Bereich der Genetik oder Mikrobiologie,
4. einer Lehrveranstaltung in Humanbiologie,
5. einer Lehrveranstaltung in Ökologie,
6. einem Praktikum (mindestens 15 Semesterwochenstunden) aus Botanik oder Zoologie, jedoch nicht aus dem Spezialgebiet in Nr. 7,
7. einem vertiefenden Praktikum aus einem Spezialgebiet der Biologie mit Seminar (gegebenenfalls zur Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit),
8. einer mehrtägigen Lehrwanderung,
9. einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Biologie entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.