Entwurf
§ 18
Chemie
(§ 46 und § 66 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Chemie für die Studiengänge des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieft studiertes Fach) und des Lehramts an Gymnasien (vertieft studiertes Fach) an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium der Chemie als wissenschaftliches Fachstudium gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG. Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Die hier behandelten Studiengänge haben inhaltliche Berührungspunkte zum Studium der Chemie mit dem Ziel des Abschlusses Diplom in Chemie. Entsprechende Studienleistungen werden gegen-seitig anerkannt, vergl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Studium des Faches Chemie kann nur im Wintersemester begonnen werden.
3. Studienvoraussetzungen
Für das Lehramtsstudium im Fach Chemie werden naturwissenschaftliche und mathematische Grundkenntnisse und die Fähigkeit, in englischer Sprache geschriebene Fachtexte zu verstehen, erwartet. Wer diese Anforderungen, z.B. aufgrund unterschiedlichen Vorbildungsstandes, nicht erfüllt, ist gehalten, in zusätzlichen Lehrveranstaltungen diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu er-werben.
4. Studienziele
Ziel des Studiums ist es, den Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, auf deren Grundlage ein moderner wissenschaftlicher Unterricht im Fach Chemie abgehalten werden kann. Dazu gehört auch ein Verständnis übergreifender Zusammenhänge und die Befähigung, neue Erkenntnisse und Wandlungen der Naturwissenschaften in die Gestaltung des Unterrichts eingehen zu lassen.
5. Studieninhalte
(1) Allgemeines
Das Studium der Chemie gliedert sich in das Grundstudium (1. bis 4. Semester)
und das Hauptstudium (5. bis 6. (nicht vertieft) bzw. 5. bis 8. Semester
(vertieft)).
Die zu den Vorlesungen und Praktika angebotenen Übungen und Seminare
dienen der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des angebotenen Stoffes.
Eine aktive Teilnahme ist wesentlicher Bestandteil des Studiums. Das gilt
auch dann, wenn die für die Examina nötigen Scheine in anderen
Lehrveranstaltungen erworben werden.
Ein Literaturstudium, das die angebotenen Lehrveranstaltungen ergänzt,
ist unverzichtbar. Literaturhinweise werden in den Lehrveranstaltungen
gegeben.
In allen Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums werden auch Aspekte
der Geschichte der Chemie behandelt. Dadurch sollen Einblicke in die
Problemgeschichte der Chemie sowie ihre Beziehungen zu anderen Wissenschaften
und Lebensbereichen vermittelt werden.
(2) Grundstudium
Das Grundstudium behandelt allgemeine Grundlagen. Lehrveranstaltungsreihen
der anorganischen, der organischen und der physikalischen Chemie
1
vermitteln in Vorlesungen, Übungen und Praktika die empirischen
Tatbestände, die Methoden und die theoretischen Zusammenhänge des
Faches. Die chemischen Praktika verdeutlichen grundlegende Phänomene
und führen in das experimentelle Arbeiten und in den sachgerechten Umgang
mit den Messgeräten ein. Sie leiten zu kritischer Würdigung der
empirischen Resultate an.
(3) Hauptstudium (nicht vertieft)
Im Hauptstudium stehen fachdidaktische Veranstaltungen (§§ 37,38
LPO I) und vertiefende chemische Praktika unter Einschluss von
Demonstrationsversuchen im Mittelpunkt. Sie dienen dem Erwerb fachgerechter
pädagogischer Fähigkeiten und der Erschließung chemischer
Sachverhalte für die unterrichtlichen Aufgaben in der Schule.
Eine schriftliche Hausarbeit ist nach § 30 LPO I in Chemie, einem anderen
nicht vertieft studierten Fach oder im Bereich des erziehungswissenschaftlichen
Studiums anzufertigen. Sie soll innerhalb einer Bearbeitungszeit von vier
Monaten erstellt werden.
Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprüfung gemäß
§46 LPO I abgeschlossen.
(4) Hauptstudium (vertieft)
Im Hauptstudium des vertieften Studiums der Chemie werden die Grundkenntnisse
in anorganischer, organischer und physikalischer Chemie durch Vorlesungen,
Praktika und Demonstrationsversuche vertieft. Ein weiterer Schwerpunkt sind
fachdidaktische Veranstaltungen (§§ 37,38 LPO I), die dem Erwerb
fachgerechter pädagogischer Fähigkeiten und der Erschließung
chemischer Sachverhalte für die unterrichtlichen Aufgaben in der Schule
dienen.
Eine schriftliche Hausarbeit ist nach § 30 LPO I in Chemie oder einem
anderen vertieft studierten Fach anzufertigen. Sie soll innerhalb einer
Bearbeitungszeit von sechs Monaten erstellt werden.
Das Hauptstudium wird durch die Erste Staatsprüfung gemäß
§66 LPO I abgeschlossen.
1 Die unter ´3. Studienvoraussetzungen´ aufgeführten mathematischen Grundkenntnisse sind vor allem für das Stoffgebiet der Physikalischen Chemie von Bedeutung. Die Fakultät Mathematik bietet geeignete einführende Kurse an, in denen der erforderliche Stoff der gymnasialen Oberstufe behandelt wird und fehlende Kenntnisse bei Bedarf erworben werden können (z.B. Lehrveranstaltungen für die Studierenden der Diplombiologie des 1. Semesters).
6. Studienplan
V = Vorlesung, Ü = Übungen, P = Praktikum, SP = Seminar zum
Praktikum.
S = Scheinpflicht (die auf das S folgende Ziffer bezieht sich auf die Gruppierung
der Nachweise in Abschnitt 7)+
a) Nicht vertieftes Fachstudium der Chemie
1. Grundstudium
| Fach- sem. |
Veranstaltung | Art | Nach- weis |
SWS | Summe SWS |
| 1. Sem | Experimentalvorlesung Chemie Anorganische Chemie I Physikalische Chemie I |
V V V+Ü |
1 |
8 |
|
| 2. Sem | Anorganische Chemie II Organische Chemie I Anorganisches Praktikum I |
V V P |
S1 |
2 |
16 |
| 3. Sem | Anorganische Chemie III Organische Chemie II Organisches Praktikum I Physikalische Chemie II |
V V P V+Ü |
S1 |
3 |
19 |
| 4. Sem | Organische Chemie III Phys.-chem. Praktikum I |
V P |
S1 |
2 |
6 |
|
--------- |
Bemerkung:
Teil des Grundstudiums ist auch das Fachdidaktische Blockpraktikum (in der vorlesungsfreien Zeit)
2. Hauptstudium
| Fach- sem. |
Veranstaltung | Art | Nach- weis |
SWS | Summe SWS |
| 5. Sem | Anorganisches und phys.-chem. Praktikum II
2 |
P | S1,S2 | 5 |
5 |
| 6. Sem | Organisches Praktikum II
2 Einführung in die Fachdidaktik Fachdidaktische Übungen Fachdidaktisches Praktikum "Versuche in der Schule" Seminar zum Studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum |
P V Ü P SP |
S1,S2 S3a S3b |
2 |
10 |
---------- |
|||||
| 1. - 6. Semester | 64 3 |
Bemerkung:
Teil des Hauptstudiums ist das Studienbegleitende fachdidaktische Praktikum
(1 Tag pro Woche während eines Semesters).
2 Die Praktika
II umfassen insgesamt 6 SWS Fortgeschrittenenpraktikum und 1 SWS Übungen
im Vortragen mit Demonstrationen im Sinne von §46 Abs.1 Nr. 1 u. 2 LPO
I.
3 Gemäß
§ 17 Abs. 3 LPO I können in Fächern, in denen in
größerem Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen
stattfinden, diese mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. Bei Anwendung dieser
Berechnungsweise ergibt sich eine Gesamtzahl von 44 SWS.
b) Vertieftes Fachstudium der Chemie
1. Grundstudium
| Fach- sem. |
Veranstaltung | Art | Nach- weis |
SWS | Summe SWS |
| 1. Sem. | Experimentalvorlesung Chemie Anorganische Chemie I Physikalische Chemie I |
V V V+Ü |
1 |
8 |
|
| 2. Sem. | Anorganische Chemie II Organische Chemie I Anorganisches Praktikum I Vorlesung Physik mit Demonstrationsversuchen |
V V P V |
S1 S3 |
2 |
24 |
| 3. Sem. | Anorganische Chemie III Organische Chemie II Organisches Praktikum I Physikalische Chemie II |
V V P V+Ü |
S2 |
3 |
21 |
| 4. Sem. | Anorganische Chemie IV Organische Chemie III Phys.-chem. Praktikum I Physikalische Chemie III |
V V P V+Ü |
S2 |
2 |
11 |
---------- |
2. Hauptstudium
| Fach- sem. |
Veranstaltung | Art | Nach- weis |
SWS | Summe SWS |
| 5. Sem. | Anorganische Chemie V a
Organische Chemie IV b Einführung in die Fachdidaktik Praktikum "Versuche in der Schule" mit fachdidaktischen Übungen |
V V V P/SP |
S6 |
2 |
10 |
| 6. Sem. | Anorganische Chemie VI
a Organisches Praktikum IIa mit Seminar Organisches Praktikum IIb 4 Seminar zum Studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum |
V P,SP P SP |
S4 S4,S5 |
2 |
11 |
| 7. Sem. | Organische Chemie V Anorganische Chemie VII a Seminar zum Anorganischen Praktikum IIa a Phys.-chemisches Praktikum IIa mit Seminar 5 Phys.-chemisches Praktikum IIb 4,5 |
V V SP P,SP P |
S4 S4 S4,S5 |
2 |
14 |
| 8. Sem. | Anorganisches Praktikum IIa Anorganisches Praktikum IIb 4 |
P P |
S4 S4,S5 |
4 |
6 |
---------- |
|||||
| 1. - 8. Semester | 105 6 |
Bemerkung:
Teil des Hauptstudiums ist auch das Studienbegleitende fachdidaktische Praktikum
(1 Tag pro Woche während eines Semesters).
a Mit unbenoteter
Klausur. Bestehen ist Voraussetzung für Teilnahme am Anorganischen Praktikum
II (8.
Sem.).
b Mit unbenoteter
Klausur. Bestehen ist Voraussetzung für Teilnahme am Organischen Praktikum
II (6. Sem.).
4
Die Praktika IIb stellen zur Hälfte (je 1 SWS, insgesamt 3 SWS)
Fortgeschrittenenpraktikum und zur Hälfte (je 1 SWS, insgesamt 3 SWS)
Übungen im Vortragen mit Demonstrationen im Sinne von §66 Abs.1
Nr. 4 u. 5 LPO I
dar.
5
Die Plazierung des Phys.-chemischen Praktikums II im 7. Semester basiert
auf der Voraussetzung, dass das Biologi-sche Großpraktikum Teil II
- Botanik - wie vorgesehen im 5. Semester absolviert wird. Eine
Durchführung beider Praktikumsveranstaltung im selben Semester ist nicht
möglich!
6
Gemäß § 17 Abs. 3 LPO I können in Fächern, in denen
in größerem Umfang Praktika oder vergleichbare Lehrveranstaltungen
stattfinden, diese mit dem Faktor 0,5 verrechnet werden. Bei Anwendung dieser
Berechnungsweise ergibt sich eine Gesamtzahl von 73 SWS.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
7.1 Erste Staatsprüfung in Chemie als nicht vertieft studiertes
Fach
(§ 46 LPO I)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
1. Chemisches Praktikum (mindestens 30 SWS)
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6a mit S1
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen)
2. Übungen im Vortragen mit Demonstrationen
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6a mit S2
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen, ist in diesen mit 1 SWS enthalten)
3. Zwei fachdidaktiktische Lehrveranstaltungen
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6a mit S3a bzw.
S3b gekennzeichneten Lehrveranstaltungen)
Bei einer Erweiterung mit Chemie entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3.
7.2 Zwischenprüfung in Chemie als vertieft studiertes
Fach
(§ 26 der Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
1. Praktikum in Anorganischer Chemie
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an der in Abschnitt 6b mit S1
gekennzeichneten Lehrveranstaltung)
2. Praktikum in Organischer und Physikalischer Chemie
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6b mit S2
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen)
3. Physikalischer Kurs
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an der in Abschnitt 6b mit S3
gekennzeichneten Lehrveranstaltung)
7.3 Erste Staatsprüfung in Chemie als vertieft studiertes
Fach
(§ 66 LPO I)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
1. Praktikum in Anorganischer Chemie (mind. 15 SWS)
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an der in Abschnitt 6b mit S1
gekennzeichneten Lehrveranstaltung)
2. Praktikum in Organischer und Physikalischer Chemie (mind. 15 SWS)
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6b mit S2
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen)
3. Physikalischer Kurs
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an der in Abschnitt 6b mit S3
gekennzeichneten Lehrveranstaltung)
4. Chemisches Fortgeschrittenen-Praktikum (mind. 20 SWS)
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6b mit S4
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen)
5. Übungen im Vortragen mit Demonstrationen
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an den in Abschnitt 6b mit S5
gekennzeichneten Lehrveranstaltungen, ist in diesen mit 3 SWS enthalten)
6. Fachdidaktische Lehrveranstaltung
(ergibt sich aus erfolgreicher Teilnahme an der in Abschnitt 6b mit S6
gekennzeichneten Lehrveranstaltung)
Bei einer Erweiterung mit Chemie entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 3 bis 6.