Entwurf
§ 21
Erdkunde
(§ 49 und § 69 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Erdkunde für die Studiengänge Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und den Studiengang
Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg.
Er regelt das Studium der Erdkunde als wissenschaftliches Fachstudium im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich
sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Die Lehramtsstudiengänge im Fach Erdkunde haben inhaltliche Berührungspunkte mit dem Diplomstudiengang "Geographie" sowie mit dem Magisterstudiengang im Fach "Geographie". Entsprechende Studienleistungen können anerkannt werden, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Studienordnung und Studienplan sind so gestaltet, daß das Studium im Wintersemester aufgenommen wird. Ein Studienbeginn ist jedoch auch im Sommersemester möglich.
3. Studienvoraussetzungen
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen
Studiengang erfordert das Geographiestudium keine speziellen Vorleistungen.
Das Studium des Faches Erdkunde setzt eine gute Beobachtungsgabe und
räumliches Vorstellungsvermögen voraus. Gute Englischkenntnisse
sind für ein erfolgreiches Studium unerläßlich, Kenntnisse
in einer zweiten lebenden Fremdsprache sind wünschenswert.
4. Studienziele
4.1 (1) Die Geographie ist in Allgemeine und Regionale Geographie gegliedert. Die Allgemeine Geographie wird in Physische Geographie und Anthropogeographie unterteilt. In den vergangenen drei Jahrzehnten hat die geographische Wissenschaft eine bedeutende Wandlung erfahren. Die Teildisziplinen der Physischen Geographie und der Anthropogeographie haben in engem Kontakt mit den Nachbarwissenschaften spezialisierte Untersuchungsmethoden entwickelt. Vertrautheit mit den Fragestellungen und rbeitstechniken der entsprechenden Nachbarwissenschaften ist eine Voraussetzung wissenschaftlicher Arbeit. Die Anwendung statistischer Verfahren ist in allen Teildisziplinen der Geographie üblich. Naturwissenschaftliche Analysen und Labormethoden sind Bestandteil der Physischen Geographie geworden. Sie haben auch Eingang in die Regionale Geographie gefunden, die einen wesentlichen Be-standteil der Geographie bildet.
(2) Zu den empirischen, gegenstandsbezogenen Teildisziplinen der Geographie kommen die theoretischen Ansätze, die letztlich zur mathematischen und systemtheoretischen Modellbildung führen. Darüber hinaus stellt die Angewandte Geographie durch Analysen und Prognosen Forschungsergebnisse auch für die Lösung aktueller Probleme der Gesellschaft bereit, z.B. in Fragen der Geoökologie, der Raumordnung und der Umweltbelastung.
(3) Das Fach Erdkunde innerhalb der Lehramtsstudiengänge umfaßt vor allem geographische Inhalte, aber auch geowissenschaftliche Inhalte, unter anderem aus der Geologie und Geophysik. Die fachliche und didaktisch-methodische Grundlegung des Faches Erdkunde im Rahmen der Lehramtsstudiengänge erfolgt jedoch durch die Geographie und ihre Didaktik.
4.2 Als allgemeine Studienziele für ein Lehramt in Erdkunde sind zu nennen:
Fähigkeit zum Denken in erdräumlichen Kategorien: Erfassen
räumlicher (entfernungs- und/oder richtungsabhängiger)
Differenzierungen, geschichtlich gewachsener Raumstrukturen, räumlicher
Verknüpfung, raumrelevanter Kräfte und Prozesse, räumlicher
Systeme.
Kenntnis der grundlegenden Kategorien, Axiome und Theorien der Allgemeinen
Geographie sowie Fähigkeit zu deren Anwendung; Kenntnis der
wissenschaftstheoretischen Grundlagen des Faches.
Aufgeschlossenheit, kritische Lernbereitschaft und geistige Mobilität
gegenüber dem Wandel wissenschaftlicher Grundanschauungen und
gegenüber neuen Forschungsergebnissen der Geographie; Fähigkeit,
die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Geographie zu verfolgen und für
die tägliche Praxis nutzbar zu machen.
Beherrschung ausgewählter geographischer Arbeitstechniken; Vertrautheit
mit geographischen Forschungs- und Darstellungsmethoden.
Fähigkeit zur kritischen, wissenschaftlich fundierten
Überprüfung von Thesen, die den Raum und die Umwelt betreffen,
von Zielvorstellungen und Forderungen gesellschaftlicher Gruppen;
Fähigkeit, reale Raumsituation mit den unterschiedlichen herrschenden
Leitbildern zu konfrontieren und solche Leitbilder aufgrund empirischer Befunde
zu überprüfen.
Verständnis für unterschiedliche Naturbedingungen, Lebensformen,
Gesellschaftssysteme, Wertvorstellungen und Verhaltensweisen in anderen Teilen
der Erde. Fähigkeit, sich anhand geeigneter Literatur mit den geographisch
relevanten Problemen anderer Länder vertraut zu machen.
Beherrschung des geographischen Sachwissens und der topographischen
Grundkenntnisse, die zur Realisierung der genannten Lernziele unentbehrlich
sind.
Vertrautheit mit didaktischen Fragestellungen und Fähigkeit zur zielgerichteten Auswahl, Anordnung und effektiven Vermittlung raumwirksamer Inhalte auf die Verständnisebene des Schülers.
5. Studieninhalte
Die Studieninhalte gliedern sich im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen der LPO I in folgende Bereiche:
1. Techniken, Methoden und wissenschaftstheoretische Grundlagen:
Zu ihnen gehören allgemeine Studiertechniken, Kenntnisse über
grundlegende Arbeitsmethoden der Allgemeinen und Regionalen Geographie;
Fähigkeiten zur Anwendung dieser Methoden, ihrer kritischen
Überprüfung und zur fachspezifischen Darstellung der Ergebnisse;
Ver-ständnis für wissenschaftstheoretische Fragestellungen.
2. Allgemeine Geographie:
Diese umfaßt einen Überblick über die Hauptinhalte der
Allgemeinen Geographie, Kenntnisse aus der Physischen Geographie und der
Anthropogeographie.
3. Regionale Geographie:
Diese beinhaltet einen Überblick über die großen Natur- und
Kulturräume der Erde; Kenntnis eines Teilraumes Europas oder eines
außereuropäischen Großraumes sowie gründliche Kenntnisse
von Mitteleuropa.
4. Angewandte Geographie, Raumbezogene Planung und Information:
Im Rahmen der anwendungsorientierten Ausbildung sollen Kenntnisse über
die Aufgaben und Methoden der Raumordnung und Raumplanung sowie Verständnis
für geographische Aspekte gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Probleme
vermittelt werden.
5. Geographiedidaktische Kenntnisse:
Diese beinhalten insbesondere:
Kenntnisse der Hauptinhalte der Geographiedidaktik (vor allem Geschichte, Bildungsaufgaben und Ziele des Faches)
Kenntnisse der Medien und Methoden im Geographieunterricht
Fähigkeit zur Planung, Durchführung und Analyse geographischer Unterrichtseinheiten
Fähigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schülerexkursionen in den Nahraum.
6. Aufbau des Studiums, Studienabschnitte, Studieninhalte im einzelnen
6.1 Gliederung des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Grundstudium nimmt in der Regel drei Semester in Anspruch, das Hauptstudium beim nicht vertieften Studium drei, beim vertieften Studium fünf Semester. Darüber hinaus steht ein Semester für die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit und ein Semester für die Abschlußprüfung zur Verfügung.
(2) Im vertieften Studium wird das Grundstudium durch die Zwischenprüfung
abgeschlossen, deren Bestehen Voraussetzung für die Teilnahme an den
Seminaren des Hauptstudiums ist.
Beim Studium des Faches als "Erweiterungsfach" braucht die Zwischenprüfung
nicht abgelegt zu werden; in diesem Fall ist die Voraussetzung des Zugangs
zu den Veranstaltungen des Hauptstudiums der Nachweis derjenigen
Studienleistungen, die für die Zulassung zur Zwi-schenprüfung nach
den Anforderungen als Nebenfach im Magisterstudiengang (siehe unten bei Ziffer
8) erforderlich wären.
(3) Im nicht vertieften Studium ist keine Zwischenprüfung abzulegen. An den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums kann teilnehmen, wer die erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtlehrveranstaltungen des Grundstudiums nachweisen kann; Näheres siehe unten bei Ziffer 6.6.
6.2 Arten der Lehrveranstaltungen
Kenntnisse und Fertigkeiten werden durch die folgenden Lehrveranstaltungen vermittelt:
| Vorlesungen Übungen Seminare Proseminare Mittelseminare Hauptseminare Praktika Exkursionen Kolloquien |
(V) (Ü) (S) (PS) (MS) (HS) (P) (E) (K) |
Die Veranstaltungen können innerhalb der für die Ablegung der Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden.
6.3 Selbststudium
Der Besuch vorgeschriebener oder empfohlener Lehrveranstaltungen vermag ein Grundwissen zu vermitteln, Arbeitsweisen einzuüben und Verständniskontrollen zu bieten. Eine selbständige Vor- und Nachbereitung von in Lehrveranstaltungen behandelten Themen durch Literaturstudium, Gespräche in Studentengruppen sowie eigene praktische Übungen ist für den Studienerfolg jedoch unerläßlich.
6.4 Zusätzliche Studienangebote
Das Studium der Geographie greift auf zahlreiche benachbarte Felder über und verlangt ein Verständnis für die Fragestellungen und Arbeitsweisen der Nachbardisziplinen. Dem Studenten wird daher empfohlen, die Studienangebote von Nachbardisziplinen zur Erweiterung der fachlichen und beruflichen Qualifikation zu nutzen. Insbesondere wird auch auf die fachübergreifenden Möglichkeiten im Bereich der Fremdsprachen und EDV-Ausbildung hingewiesen.
6.5 Studienleistungen, Leistungsnachweise
1. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung und Ersten Staatsprüfung wird der Nachweis eines ordnungsgemäßen Geographiestudiums verlangt. Im besonderen wird der erfolgreiche Besuch einer Reihe von Pflichtveranstaltungen gefordert. Sie ergeben sich aus den Inhalten der Prüfungsordnungen.
2. Diese Studienordnung geht davon aus, daß dem Studenten die Möglichkeit gegeben werden soll, in gewissem Rahmen den Studienablauf und die Schwerpunkte seiner Ausbildung nach Neigung selbst zu bestimmen. Hierfür sind Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen.
3. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung setzt eine Eigenleistung des Studenten voraus. Diese Leistung kann erbracht werden durch ein Referat, eine Klausurarbeit, ein Kolloquium, eine Hausarbeit oder - bei Exkursionen - ein Protokoll. Art und Umfang sowie die Anforderungen der Studienleistung sind von dem verantwortlichen Dozenten vor Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. Studienleistungen können auch in Gruppen erbracht werden, wenn sie die jeweilige Eigenleistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennen lassen. Über erbrachte Studienleistungen ist von dem verantwortlichen Dozenten eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) auszustellen.
6.6 Zulassung zu Studienabschnitten und zu einzelnen Lehrveranstaltungen
1. Der erfolgreiche Besuch der in dieser Studienordnung unter Ziffer 7.4 für den jeweiligen Studiengang bezeichneten Pflichtlehrveranstaltungen des Grundstudiums ist im nicht vertieften Studium in der Regel Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums, im vertieften Studium für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Im vertieften Studium ist die bestandene Zwischenprüfung dann wiederum Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an Hauptseminaren.
2. In begründeten Fällen kann überdies die Zulassung zu einer einzelnen Lehrveranstaltung vom erfolgreichen Besuch anderer Lehrveranstaltungen oder vom Nachweis in der Prüfungsordnung (LPO I) vorgesehener Studienleistungen abhängig gemacht werden.
3. Die Zulassung zu mehrtägigen Exkursionen erfolgt in der Regel erst nach der erfolgreichen Teilnahme an mindestens drei eintägigen Exkursionen.
7. Übersicht über die Lehrveranstaltungen
7.1 Studienplan
Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und durch Anschlag am Schwarzen Brett bekanntgemacht. Er bezeichnet die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen und gibt die Zahl der Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient dem Studenten als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
7.2 Studienumfang
(1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen
beträgt:
| nicht vertieft | vertieft | ||
| Fachwissenschaft | davon im Grundstudium im Hauptstudium |
36 SWS 18 SWS 18 SWS |
65 SWS 18 SWS 47 SWS |
| Fachdidaktik | 8 SWS | 6 SWS | |
| insgesamt | 44 SWS | 71 SWS |
(2) In dieser Gesamtstundenzahl sind die Exkursionen (vertieftes Studium
23 Tage, nicht vertieftes Studium 15 Tage) nicht angerechnet. Von den 47
SWS Fachstudium des Hauptstudiums im vertieften Studium sind 7 SWS
Wahlpflichtlehrveranstaltungen, die eine individuelle Schwerpunktbildung
ermöglichen.
Dabei ist zu bedenken, daß jeweils in dem Fach, in dem die Hausarbeit
für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung geschrieben werden soll
(vgl. § 8 Abs. 4), ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen ist.
7.3 Grundstudium
Das Grundstudium dient dem Erwerb von Kenntnissen der wissenschaftlichen Grundlagen der Geographie und ihrer Teildisziplinen, von Fertigkeiten im Umgang mit elementaren wissenschaftlichen Methoden und einer systematischen Orientierung in den Teilgebieten des Faches. Es vermittelt einen Überblick über die Hauptinhalte der Allgemeinen Geographie, insbesondere ihre grundlegenden Begriffe, und einen Überblick über die großen Natur- und Kulturräume der Erde.
7.4 Lehrveranstaltungen im Grundstudium, nicht vertieft und vertieft
Im Grundstudium, nicht vertieft und vertieft, ist im 1. bis 3. Fachsemester
der Besuch folgen-der Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN)
bzw. ohne Leistungsnachweis vorgeschrieben:
| Fach- sem. |
Lfd. Nr. |
Fachgebiet | Veranstal- tungsart |
SWS | Leistungs- nachweis |
|
1.
bis
3. |
1.
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. |
Einführung in das Studium der Geographie
Einführung in die geographische Kartenkunde Physische Geographie Physische Geographie Anthropogeographie Anthropogeographie Geländepraktikum für Anfänger Regionale Geographie Didaktik der Geographie Methoden im Geographieunterricht mindestens 5 Exkursionstage |
V/Ü
PS V PS V PS P V V V E |
2
2 2 2 2 2 4 2 2 2 |
LN 1) 2) 3)
LN 1) 2) 3)
LN 2) 3)
LN 2) 3) LN 2) 3)
LN 4) LN 4) LN 2) 3) |
Anmerkungen:
1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten Veranstaltungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an den übrigen Seminaren und Praktika des Grundstudiums.
2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten Veranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung.
3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten Veranstaltungen ist im nicht vertieften Studium Voraussetzung für die Aufnahme in die Pflichtlehrveranstaltungen des Hauptstudiums.
4) Die Teilnahme an der Veranstaltung Nr. 9 ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums; zusätzlich ist die Teilnahme an der Veranstaltung Nr. 9a für die nicht vertieft Studierenden verbindlich.
7.5 Studieninhalte des Hauptstudiums
Im Hauptstudium werden vor allem die Kenntnisse der Regionalen Geographie
(Länderkunde) und ihrer Arbeitsweisen vermittelt sowie die Kenntnisse
der Allgemeinen Geographie vertieft. Es soll ferner besonders der Bildung
der Urteilsfähigkeit, der kritischen Stellungnahme zu wichtigen Problemen
des Faches und dem Bekanntwerden mit der aktuel-len Forschung dienen.
Beim vertieften Hauptstudium kann der Student eine Spezialisierung sowohl
in der Allgemeinen Geographie (Richtung Physische oder Anthropogeographie)
als auch in der Regionalen Geographie anstreben. Gründliche Kenntnisse
von Mitteleuropa sind obligatorisch.
7.6 Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, nicht vertieft und vertieft
Im Hauptstudium, nicht vertieft und vertieft, ist im 4. - 6. Fachsemester
der Besuch folgender Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN)
bzw. ohne LN vorgeschrieben.
| Fach- sem. |
Lfd. Nr. |
Fachgebiet | Veranstal- tungsart |
SWS | Leistungs- nachweis |
|
4.
bis
6. |
12.
13. 14. 15. 16.
17. 18. 19. 20. 21. 22. |
Physische Geographie
Anthropogeographie I und II Regionale Geographie I bis III Medien im Geographieunterricht Karteninterpretation
Thematische Kartographie (für vertieftes Studium Anfertigung Unterrichtsplanung: Allgemeine Geographie / Regionale Geographie ggf. Didaktik der Geographie (Theorie-Praxis-Seminar) Allgemeine oder Regionale Geographie Große Exkursion (mindestens eine Woche) 3 Exkursionstage |
V
V V S MS
MS S S HS E E |
2 4 6 2 2
2 2 (2) 2 |
LN 3)
LN 1) LN 1) 2) LN 4) LN 1) 2) LN 1) 2) LN 1) 2) |
Anmerkungen:
1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten Veranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.
2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten Veranstaltungen ist im nicht vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.
3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der so bezeichneten Veranstaltung ist im nicht vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung; im vertieften Studium ist die Teilnahme an der Veranstaltung Voraussetzung für die Aufnahme in das Seminar Nr. 19.
4) Diese Veranstaltung dient der Vorbereitung auf die fachdidaktischen Praktika, wenn diese im Fach Erdkunde abgeleistet werden. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Praktika und der Begleitveranstaltung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
7.7 Zusätzliche Lehrveranstaltungen im vertieften Hauptstudium
Im vertieften Hauptstudium ist im 4. - 8. Fachsemester zusätzlich der
Besuch folgender Pflichtlehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis (LN) bzw.
ohne LN vorgeschrieben.
| Fach- sem. |
Lfd. Nr. |
Fachgebiet | Veranstal- tungsart |
SWS | Leistungs- nachweis |
|
4.
8. |
24.
25. 26.
27. 28. 29. 30. 31. |
Allgemeine Geographie (Spezialthemen)
Regionale Geographie (Spezialthemen) Angewandte Geographie (Spezialthemen)
Geographische Arbeitstechniken (Labormethoden, Statistik Allgemeine oder Regionale Geographie Geländepraktikum für Fortgeschrittene 7 Exkursionstage (oder zweite Große Exkursion) Vertiefung nach Wahl des Studenten (Wahlpflicht) |
V V V
MS HS P E V/Ü/S |
6 4 2
4 2 4
7 |
LN 1)
LN 1) |
Anmerkungen:
1) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den so bezeichneten
Veranstaltungen ist im vertieften Studium Zulassungsvoraussetzung für
die Erste Staatsprüfung.
8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt:
8.1 Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, § 49 LPO I)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
1. geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens acht Tagen und an
einer größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
2. einem Hauptseminar,
3. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Bei einer Erweiterung mit Erdkunde entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.
8.2 Zwischenprüfung (vertieftes Studium, § 29 Zwischenprüfungsordnung)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. je einer mindestens zweistündigen Übung oder je einem Proseminar in:
Einführung in das Studium der Geographie,
Einführung in die geographische Kartenkunde,
Anthropogeographie,
Physische Geographie;
2. einem Geländepraktikum;
3. fünf Exkursionstagen (eintägig).
Ist Erdkunde (Geographie) Nebenfach im Magisterstudiengang, so entfällt die Voraussetzung nach Nr. 2.
Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Zwischenprüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden.
8.3 Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, § 69 LPO I)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an
1. geographischen Exkursionen im Umfang von mindestens 15 Tagen und an einer
größeren Exkursion von mindestens einer Woche,
2. zwei Hauptseminaren,
3. einer Übung zur Kartographie mit praktischer Arbeit,
4. einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Erdkunde entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.