Entwurf
§ 24
Griechisch
(§ 72 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Griechisch für den Studiengang Lehramt
an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er
regelt das Studium des Griechischen als wissenschaftliches Fachstudium im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als drittes
Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die
sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind.
Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Das hier geordnete Studium berührt sich inhaltlich mit dem Studium des Faches Griechische Philologie mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium). Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt (vgl. § 11).
2. Studienbeginn
Das Lehramtsstudium im Fach Griechisch kann im Winter- oder im Sommersemester begonnen werden. Bestimmte Anfängerübungen und -kurse werden jedoch nur zum Wintersemester angeboten.
3. Studienvoraussetzungen
(1) Zu Zwischenprüfung und Erster Staatsprüfung wird nur zugelassen, wer das Latinum abgelegt hat. Wenn nicht durch Schulzeugnis nachgewiesen, muß es im Verlauf des Grundstudiums nachgeholt werden. Das Institut bietet hierzu - außerhalb der Fachstudienordnung - Kurse an.
(2) Für ein reguläres Fachstudium sind angemessene griechische Sprachkenntnisse Voraussetzung, nachzuweisen in den Abschlußklausuren des (obligatorischen) Grammatik- und Übersetzungskurses.
4. Fachstudienberatung
Der Besuch der Studienberatung zu Beginn des Studiums ist für jeden Studenten obligatorisch.
5. Studienziele und Studieninhalte
(1)
1. Vertrautheit mit den Methoden und Arbeitsmitteln der Grie-chischen
Philologie.
2. Beherrschung der Schulgrammatik; Kenntnisse auf dem Gebiet der
Sprachgeschichte und der historischen Grammatik.
3. Auf eigener Lektüre bedeutender Werke beruhender Überblick
über die griechische Literatur in ihren Gattungen; unter den gelesenen
Werken soll ein Werk aus hellenistischer oder späterer Zeit sein.
4. Auf eigener Lektüre beruhende vertiefte Kenntnis eines Prosaikers
und eines Dichters (im Zulassungsgesuch anzugeben). Im Zusammenhang damit
a) Kenntnis des geschichtlichen, kulturellen und gesellschaftlichen
Hintergrundes,
b) Einblick in die Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte,
c) literaturwissenschaftliche und literarhistorische Einordnung der
gewählten Autoren.
5. Sicherheit in Bestimmung und Vortrag der häufigsten metrischen
Formen.
6. Vertiefte Kenntnis der Geschichte des griechisch-römischen Altertums,
antiker Philosophie und antiker Kunst sowie griechisch-römischer Mythologie
und Religion.
7. Vertrautheit mit einem besonderen Gebiet der Archäologie (Angabe
im Zulassungsgesuch).
8. Fachdidaktische Kenntnisse.
(2) Die Kenntnisse und Fähigkeiten werden während des Studiums
in folgenden Unterrichts-for-men und Lehrveranstaltungen
vermittelt:
Einführungsveranstaltung
Sprach- und Übersetzungsübungen
Deutsch/Griechisch -
Griechisch/Deutsch -
Vorlesungen
Proseminare
Hauptseminare
Kolloquien
Exkursionen.
Die Veranstaltungen können im Rahmen der für die Meldung zu den Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden.
(3) Exkursionen finden als Studienveranstaltung unter Leitung eines Hochschullehrers statt. Ziele sind Orte und Länder der klassischen Antike oder Orte mit bedeutenden Antikensammlungen. Die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Exkursion werden rechtzeitig durch Anschlag am Schwarzen Brett bekanntgegeben. Als wissenschaftliche Exkursion kann u.U. ein Auslandssemester in Ländern angerechnet werden, die in der Antike zum Imperium Romanum gehörten.
6. Gliederung des Studiums
(1) Die Studenten sollen wissen: Diese Studienordnung ist gemäß der Eigenart des klassisch-philologischen Studiums nur ein Rahmen; Reihenfolge und Auswahl der Lehrveranstaltungen bleiben in gewissen Grenzen dem Studenten überlassen. Die im folgenden genannten Semesterwochenstunden sind Richtzahlen für eine normale Gliederung des Grund- und Hauptstudiums.
(2) Im Zentrum des Studiums steht die regelmäßige Lektüre griechischer Autoren. Die Studenten sollen sich unbedingt im Laufe des Studiums planmäßig eine Bibliothek griechischer Autoren aufbauen.
(3) Das Studium ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. Zugangsvoraussetzung der Veranstaltungen des Hauptstudiums ist die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Beim Studium des Faches als Erweiterungsfach braucht keine Zwischenprüfung abgelegt zu werden. In diesem Fall ist Voraussetzung des Zugangs zum Hauptstudium, daß die Zulassungsvoraussetzungen der Zwischenprüfung erfüllt sind (s. unten bei Ziffer 8).
(4) Als Zulassungsvoraussetzung der Zwischenprüfung ist der Erwerb des "Übersetzungsscheins" vorgeschrieben. Er wird erworben durch Bestehen einer dreistündigen Klausur, in der ein mittelschwerer Text aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche zu übersetzen ist. Die Klausur wird in der Regel zweimal jährlich veranstaltet; sie kann im Rahmen der für die Meldung zu den Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden.
(5) Zulassungsvoraussetzungen zu einem Hauptseminar sind die bestandene Zwischenprüfung oder deren Ersatz sowie die Lektüre zweier griechischer Prosaiker und zweier Dichter. Zu einem Oberkurs der Sprach- und Übersetzungsübungen Deutsch/Griechisch wird zugelassen, wer mit Erfolg an einem Unterkurs oder einer Aufnahmeklausur teilgenommen hat.
(6) Die Gesamtzahl der fachwissenschaftlichen Semesterwochenstunden (SWS)
beträgt 67 - 73 SWS
| Davon entfallen | ||
| auf das Grundstudium auf das Hauptstudium |
32 - 35 SWS 35 - 38 SWS |
|
| Fachdidaktik | 4 SWS. |
Hinzu kommt, wenn die schriftliche Hausarbeit im Fach Griechisch angefertigt wird, eine zusätzliche Frist, die ungefähr einem Unterrichtsaufwand von 10 SWS entspricht.
7. Tabellarische Übersicht
(1) Im folgenden sind die für das Studium des Faches in der Regel
vorgesehenen Veranstaltungen angegeben. Lehrveranstaltungen, die in
späteren Prüfungen mit einer Bescheinigung über erfolgreiche
Teilnahme nachgewiesen werden müssen, sind im folgenden mit x
(Zwischenprüfung) bzw. + (Erste Staatsprüfung) bezeichnet.
| Fachsem. | Fachgebiet | SWS | |
|
1. |
x |
Grundstudium
1 Grammatik- und Übersetzungskurs Griechisch/Deutsch |
6 |
|
5. |
+ |
Hauptstudium
1 Sprach- und Übersetzungsübung Deutsch/Griechisch |
2 |
(2) Diese Lehrveranstaltungen sind in der Regel zweistündig. Da einige jedoch stets dreistündig stattfinden, beträgt die Gesamtstundenzahl im Grundstudium etwa 35 und im Hauptstudium etwa 38 (d.h. insgesamt 73).
Lehrveranstaltungen, die in der vorausgehenden Aufstellung zum Hauptstudium zählen, können, wenn die erforderlichen Qualifikationen vorliegen, ins Grundstudium vorgezogen werden.
8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Folgende Leistungen sind als fachliche Zulassungsvoraussetzungen der akademischen Zwischenprüfung und Ersten Staatsprüfung nachzuweisen:
8.1 Zwischenprüfung (§ 33 Zwischenprüfungsordnung)
1. Erfolgreiche Teilnahme an
a) einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; studiert
der Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche
Teilnahme an nur einer solchen Einführungsveranstaltung;
b) zwei griechischen Proseminaren; studiert der Prüfungsteilnehmer
Griechisch und Latein, genügt erfolgreiche Teilnahme an insgesamt drei
Proseminaren in beiden Fächern;
c) einem griechischen Grammatik- und Übersetzungskurs (6-stündig).
2. Übersetzungsschein (Übersetzung eines mittelschweren Textes aus einem Werk der griechischen Literatur ins Deutsche. Bearbeitungszeit: 3 Stunden).
3. Latinum.
Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Zwischenprüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden.
8.2 Erste Staatsprüfung (§ 72 LPO I)
1. Erfolgreiche Teilnahme an
a) einem Proseminar aus dem Bereich der lateinischen Philologie (nur für
Bewerber ohne das Prüfungsfach Latein),
b) griechischen Sprachübungen,
c) zwei griechischen Hauptseminaren,
d) einer Exkursion zu Stätten der Antike; studiert der
Prüfungsteilnehmer Griechisch und Latein, so genügt der Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an einer Exkursion,
e) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
2. Latinum.
Wird Griechisch als Erweiterungsfach gewählt, so entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1.