Entwurf
§ 26
Kunsterziehung
(§ 54 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des nicht vertieften Studiums des Faches Kunsterziehung für
die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen an der
Universität Regensburg. Er regelt das nicht vertiefte Studium des Faches
Kunsterziehung als künstlerisches Studium und kunstpädagogisches
Studium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich
sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Es ergeben sich Berührungspunkte mit dem Fach Kunstgeschichte, das für Studenten der Kunsterziehung besonders ausgewiesene Veranstaltungen anbietet. - Da in der Kunsterziehung die eigenproduktive künstlerische Arbeit der zentrale Schwerpunkt des Studiums und zugleich eine wichtige Grundlage für die fachdidaktischen Studienanteile ist, so ist andererseits das Fach Kunsterziehung nicht das didaktische Anwendungsfach der Wissenschaft der Kunstgeschichte.
2. Studienbeginn
Das Studium im Fach Kunsterziehung kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
3. Studienvoraussetzungen
(1) Das Studium der Kunsterziehung an der Universität Regensburg kann nur aufnehmen, wer sich mit Erfolg einer Eignungsprüfung unterzogen hat. Die Eignungsprüfung findet nach den Bestimmungen der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung statt.
(2) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet eine Vorauswahlkommission, der der Bewerber bisherige eigene Arbeiten vorzulegen hat. Die Frist für die Vorlage endet für Zulassungen zum Wintersemester am 30. Juni, für Zulassungen zum Sommersemester am 31. Januar eines jeden Jahres (Abgabe einer Mappe im Sekretariat des Instituts für Kunsterziehung).
4. Studienziele
Das Studium bereitet auf ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor. Die Lehrveranstaltungen vermitteln die Kennt-nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten auf künstlerischem, kunsttheoretischem und fachdidaktischem Gebiet, die zur Ausübung dieser Lehrämter unerläßlich sind und soweit diese nicht während der schulpraktischen Ausbildung erworben werden sollen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BayLBG).
4.1 Bildnerisch-praktischer Bereich:
Fähigkeit zur selbständigen bildnerischen Erfindung und Verwirklichung,
besonders im graphischen, farbigen und plastischen Gestalten;
Beherrschung ausgewählter Bereiche des Technischen Zeichnens bzw. des
Erklärenden Zeichnens;
Fähigkeit zum bildnerischen Gestalten im Raum einschließlich der Lösung von Form- und Konstruktionsaufgaben und werktechnischer Komponenten.
4.2 Fachdidaktisch-theoretischer Bereich:
Fähigkeit zur Analyse und Wertung von Werken der Bildenden Kunst und
ästhetischer Phänomene;
Einsicht in Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge Bildender
Kunst;
Kenntnis grundlegender Methoden der Kunstgeschichte;
Kenntnis kunstgeschichtlicher Schwerpunkte und Zusammenhänge von der
Antike bis zur Gegenwart;
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität;
Kenntnis der verschiedenen Konzeptionen des bildnerischen und bildbezogenen
Unterrichts in Vergangenheit und Gegenwart;
Fähigkeit, Unterricht sowohl schülerorientiert als auch sachgerecht
zu planen, durchzufüh-ren und nach didaktischen, pädagogischen
und fachspezifischen Bewertungskriterien zu beurteilen;
Überblick über die entwicklungs- und umweltbedingten Voraussetzungen des Gestaltens und des ästhetischen Verhaltens im weiteren Sinn.
5. Studieninhalte
a) Bildnerisch-praktischer Bereich:
Entwicklung der eigenen künstlerischen Gestaltungsfähigkeit und individueller bildnerischer Ausdrucksformen sowie Aneignung von werktechnischen Fähigkeiten.
Hierzu werden Inhalte aus folgenden Fachgebieten angeboten:
bildnerisches Gestalten: Form und Farbe in Ebene und Raum (freies Gestalten, gegenstandsorientiertes Gestalten),
bildnerisches Werken und Werktechniken in verschiedenen Materialbereichen (Ton, Holz, Stein, Papier, Metall, Textil),
Drucktechniken,
Umweltgestaltung, Produktgestaltung, Denkmalpflege,
Gestalten mit technisch-visuellen Medien (Foto, Film, Video, Computer),
fachspezifische Spielformen mit verschiedenen Spielträgern,
Schrift- und Plakatgestaltung, Layout,
Technisches Zeichnen,
Erklärendes Zeichnen.
b) Kunsttheoretischer Bereich:
Hierzu werden Inhalte aus folgenden Fachgebieten angeboten:
abendländische Kunstgeschichte im Überblick (vgl. auch Lehrangebot des Lehrstuhls für Kunstgeschichte)
Methoden der Kunstgeschichte und Werkbetrachtung
Werkanalyse
heimatbezogene Kunstgeschichte und Denkmalpflege
Farb- und Gestaltungslehre, Wahrnehmungslehre und Ästhetik
Kommunikationskonzepte mit visuellen Medien.
c) Fachdidaktisch-theoretischer Bereich:
Hierzu werden Inhalte aus folgenden Gebieten angeboten:
Überblick über fachdidaktische Theorien mit besonderer Betonung aktueller Konzeptionen;
vertiefte Kenntnisse über Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht im Fach Kunsterziehung bezogen auf die jeweilige Altersstufe (unter Einschluß der Bewertung von Schülerarbeiten);
Überblick über die entwicklungs- und umweltbedingten Voraussetzungen des Gestaltens und des ästhetischen Verhaltens im weiteren Sinn;
Grundkenntnisse über Wahrnehmung und Kreativität.
d) Exkursionen
Begegnung mit originalen Kunstwerken, konzentriertes bildnerisches Gestalten und Naturstudium an besonders dafür geeigneten Orten im In- und Ausland.
e) Sonderveranstaltung (für Lehrämter an Grund- und Hauptschulen)
Als Sonderveranstaltung wird eine dreitägige Exkursion mit Schwerpunkt "Schulspiel" angeboten. Der für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer "Sonderveranstaltung" (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 bzw. § 42 Abs. 1 Nr. 6 LPO I) kann in dieser Veranstaltung erworben werden.
6. Studienplan (Vorschlag)
(1) Das Studium ist gegliedert in das Grundstudium (1. bis 4. Semester) und das Hauptstudium (5. bis 6. Semester). Die bildnerisch-praktischen Lehrveranstaltungen jedoch können nach Wahl des Studenten in jedem der beiden Studienabschnitte besucht werden, wobei darauf zu achten ist, daß manche sich über mehrere Semester erstrecken.
(2) Eine Zwischenprüfung ist nicht vorgesehen. Es wird jedoch dringend empfohlen, am Ende des vierten Studiensemesters eine Mappe mit bildnerischen Arbeiten zu bisherigen Studieninhalten bei einem der hauptamtlich Lehrenden vorzulegen (siehe Sprechzeiten am Institut für Kunsterziehung).
(3) Die Verteilung des Lehrangebots auf die Lehrveranstaltungen eines Studienjahres und ihre Zuordnung zum jeweiligen Studienverlauf wird durch Studienberatung im einzelnen erläutert.
| Fachsem. | Fachgebiete, Inhalte | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
|
1.-4. 1.-2. 3.-4. 1.-4. 1.-4. |
Grundstudium
Bildnerisches Gestalten (Einführungen, durchschnittlich 6 SWS pro Semester) Grundfragen und -probleme einer Theorie des Schulfaches Kunsterziehung Weiterführende Veranstaltungen zur Fachdidaktik Kunstgeschichtlicher Überblick Bildnerisches Werken und Werktechniken |
S 1) V/S/K 7) S 7) S/HS 5) S/Ü 2) |
24 2 6 2 3 |
|
1.-6.
1.-6. 3.-6. 1.-6. 1.-6. |
Grund- oder Hauptstudium
Umwelt- und Produktgestaltung
Technisches Zeichnen (dreisemestrig, verpflichtend für Lehramt Realschule)
Bildnerisches Werken und Werktechniken (für Fortgeschrittene) Werkanalyse und Ästhetik Exkursionen (mit Seminar: Bildnerisches Gestalten) |
S 3)
Ü 4a) S/Ü 2) S/HS 6) E/S |
2
9 3 2 (9 Tage) |
|
5.-6. 5.-6. 4.-6. |
Hauptstudium
Bildnerisches Gestalten (Vertiefung und individuelle Schwerpunktbildung,
Werkanalyse und Ästhetik
Probleme der Unterrichtsplanung und Unterrichtsauswertung |
S 1) S/HS 6) S 7) |
12 2 2 |
Anmerkungen:
In diesen Veranstaltungen können die als Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Nachweise (siehe unten bei Ziffer 7) entsprechend folgender Zuordnung erworben werden:
1) Bildnerisches Gestalten (Buchst. a); eine dreistündige
Seminarveranstaltung dieser Art kann innerhalb einer Exkursion abgeleistet
werden;
2) Bildnerisches Werken (Buchst. b);
3) Gestaltung (Buchst. c);
4a) Technisches Zeichnen (Buchst. d Alternative 2);
4b) Erklärendes Zeichnen und Spielformen (Buchst. d Alternative 1);
5) und 6) Kunstgeschichte (Buchst. e) und Werkanalyse (Buchst. f). Eine dieser
Lehrveranstaltungen muß ein Hauptseminar sein. Für den Erwerb
eines Hauptseminarscheins ist die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden
Seminar/Proseminar Voraussetzung;
7) fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Buchst. g). Für die Teilnahme
an einem weiterführenden Seminar ist die erfolgreiche Teilnahme an der
einführenden Veranstaltung "Grundfragen
und probleme" Voraussetzung.
(4) Nachweise der erfolgreichen Teinahme an Lehrveranstaltungen werden aufgrund von regelmäßiger aktiver Teilnahme und der Vorlage von selbstgefertigten bildnerisch-praktischen Arbeiten bzw. von schriftlichen Seminararbeiten ausgestellt. Die Bedingungen gibt der Leiter der Lehrveranstaltung zu Beginn bekannt.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
In § 54 LPO I sind im einzelnen folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt:
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) Lehrveranstaltungen* (durchschnittlich sechs Wochenstunden pro Semester) im bildneri-schen Gestalten in der Fläche und im Raum: Zeichnen, Malen, Drucken, Collagieren und plastisches Gestalten,
b) zwei verschiedenen einsemestrigen Lehrveranstaltungen* (3 Wochenstunden) im Werken: z.B. mit Ton, Holz, Metall, Stein, Papier, Kunststoff, Flechtmaterialien,
c) einer einsemestrigen Lehrveranstaltung* (2 Wochenstunden) aus den
Gruppen
aa) Umwelt- und Produktgestaltung,
bb) Gestalten mit technisch-visuellen Medien: z.B. Foto, Film, Video,
Computer,
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers,
d) je einer einsemestrigen Lehrveranstaltung** (3 Wochen-stunden) im
Erklärenden Zeichnen und in fachspezifischen Spielformen (z.B. Figurenspiel,
darstellendes Spiel und Aktion, Rollenspiel), falls der Bewerber sich für
den Wahlpflichtbereich gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
LPO I entschieden hat,
oder
einer dreisemestrigen Lehrveranstaltung* (3 Wochen-stunden) im Technischen
Zeichnen, falls der Bewerber sich für den Wahlpflichtbereich
gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c LPO I entschieden
hat; Bewerber für das Lehramt an Realschulen müssen die dreisemestrige
Lehrveranstaltung im Technischen Zeichnen nachweisen;
e) einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung** (2 Wochenstunden) in Kunstgeschichte,
f) einer einsemestrigen Lehrveranstaltung** (2 Wochenstunden) in Werkanalyse und Ästhetik,
g) fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Eine der unter den Buchstaben e und f genannten Lehrveranstal-tungen muß ein Hauptseminar sein.
*) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Abgabe selbstgefer-tigter Arbeiten aus der Studienzeit.
**) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme.
Bei einer Erweiterung mit Kunsterziehung entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2.