Entwurf
§ 29
Musik
(§ 56 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Musik für die Studiengänge Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) an der
Universität Regensburg. Das hier geordnete Studium enthält das
Studium der Musik als wissenschaftliches Fachstudium gemäß Art.
3 Abs. 1 Nr. 1 Bay LBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich
sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Es ergeben sich Berührungspunkte mit dem Magisterstudiengang im Fach "Musikwissenschaft". Veranstaltungen mit gleichlautendem Titel (z.B. Satzlehre, Werkanalyse) können wahlweise aus dem Lehrangebot des einen oder des anderen Studiengangs besucht werden. Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Studium kann zum Winter- und zum Sommersemester begonnen werden. Die Eignungsprüfung (siehe unten bei Ziffer 3) findet jedoch nur einmal jährlich statt, im Regelfall in der ersten Oktoberwoche.
3. Studienvoraussetzungen
Vor Beginn des Studiums ist das Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich. Für die Eignungsprüfung gelten die Bestim-mungen der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Studienziele
Das Studium zielt auf die Vermittlung musikpädagogischer Handlungskompetenz. Die Studenten sollen befähigt werden, schulischen Musikunterricht schüler- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren.
5. Studieninhalte
(1) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik gliedert sich in die Bereiche Musikpraxis, Musikdidaktik und Musiktheorie.
Musikpraktische Studien sollen die künftigen Lehrkräfte
befähigen, die Schüler beim Umgang mit Musik, insbesondere beim
Singen und Musizieren, kompetent anzuregen, anzuleiten und zu fördern.
Dementsprechend differenziert sich der musikpraktische Bereich des Studiums
aus in die Teilgebiete Künstlerisches und schulpraktisches
Instrumentalspiel; Gesang; Rhythmik und Improvisation; Ensemble- und Chorleitung;
Praxis der Pop-/Rockmusik.
Musikdidaktische Studien zielen auf die Fähigkeit zur schüler-
bzw. sachgerechten Planung, Durchführung und Reflexion musikbezogener
Lern-, Lehr- und Unterrichtsprozesse ab.
Musiktheoretische Studien dienen dem Erwerb grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie zur fachgerechten Auswahl, Analyse und Aufbereitung musikalischer Materialien für den schulischen Musikunterricht notwendig sind.
(2) Die Studenten setzen in ihrem Studium inhaltliche Akzente nach eigener Wahl, zum einen im Bereich Musikdidaktik durch zwei fachdidaktische Lehrveranstaltungen, zum anderen durch einen selbstgewählten Studienschwerpunkt aus den Bereichen Musikpraxis, Musikdidaktik und Musiktheorie.
6. Studienplan
1. Übersicht
| Lfd. Nr. |
Fachgebiet | Art der Veran- staltung |
SWS im 1. und 2. Sem. |
SWS im 3. und 4. Sem. |
SWS im 5. und 6. Sem. |
| 01 02 03 04 05 06 07 |
Musikdidaktik Einführung in die Musikpädagogik Stimmbildung, Sprecherziehung, Stimmkunde Didaktik der Pop-/Rockmusik Medienkunde Musikpädagogische Psychologie / Musikpädagogische Soziologie Zwei fachdidaktische Lehrveranstaltungen nach Wahl (z.B. Musikdidaktische Konzeptionen; Didaktik des Singens, der Werkanalyse, des Instrumentalspiels; Didaktik u. Methodik des Musikunterrichts in der Grund-/ Haupt-/ Realschule usw. Praktikumsseminar |
V, S V, Ü S, Ü Ü V, S, Ü S S |
|
|
|
| 08 09 10 11 12 13 14 |
Musikpraxis Instrument Gesang Chor, Orchester, Instrumentalensemble Ensembleleitung (Kurs 1 - 4) Rhythmik, Improvisation, Darstellendes Spiel (Kurs 1 und 2) Schulpraktisches Spiel auf einem Akkordinstrument Praxis der Pop-/Rockmusik |
Ü Ü Ü Ü Ü Ü Ü |
|
|
|
| 15 16 17 18 |
Musiktheorie Gehörbildung (Kurs 1 - 4) b) Harmonielehre und Tonsatz (Kurs 1 - 4) b) Musikgeschichte Musikalische Analyse |
Ü Ü V, S, Ü S, Ü |
|
|
2 |
| 19 | Studienschwerpunkt nach Wahl (z,B. Musikpädagogische oder musikwissenschaftliche Themen, Volksmusik, Pop-/Rockmusik, Chorleitung usw.) |
V, S, Ü |
|
4 |
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Summe der SWS: |
40 - 44 |
||||
2. Erwerb der Nachweise
Die als Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen
Nachweise (vgl. unten Ziffer 7) können in den folgenden Veranstaltungen
erworben werden:
| Nachweis | Laufende Nummer der Veranstaltung |
| 1. Nachweis der Teilnahme an - Übungen in Rhythmik, Improvisation und darstellendem Spiel, - einer Übung in Medienkunde, - Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 3. Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument |
13 |
3. Anmerkungen:
a) Der Unterricht soll - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - umfassen:
| im Instrumentalspiel je Semester in Gesang je Semester - im Schwerpunktfach Gesang in Chor / Orchester / Ensemblespiel je Semester |
1 SWS 0,66 SWS 1 SWS 2 SWS |
b) Bestimmte Leistungsnachweise können in vorgezogenen Abschlußklausuren erworben werden. Beim Bestehen erübrigt sich die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraus-setzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt (§ 56 Abs. 1 LPO I):
1. Bestehen einer Eignungsprüfung.
2. Nachweis der Teilnahme an
a) Übungen in Rhythmik, Improvisation und darstellendem Spiel,
b) einer Übung*) in Stimmbildung, Sprecherziehung und Stimmkunde,
c) Übungen*) in Gehörbildung,
d) einer Übung in Medienkunde,
e) Chor oder Orchester oder Instrumentalensemble,
f) Lehrveranstaltungen*) zur musikalischen Analyse und ihren Methoden,
g) einer Lehrveranstaltung*) in musikpädagogischer Psychologie oder
musikpädagogischer Soziologie,
h) einer Lehrveranstaltung*) zur Didaktik und Praxis der Pop-/Rockmusik,
i) zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen *).
3. Nachweis von Fertigkeiten im schulpraktischen Spiel auf einem Akkordinstrument.
*) Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
Bei einer Erweiterung mit Musik entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchst. d, f, g und i.