Entwurf
§ 30
Physik
(§ 57 und §§ 80, 81 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Physik für die Lehrämter an Grund-,
Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und für das Lehramt
an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er
regelt das Studium der Physik als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zu Prüfungen erforderlich sind. Diese
Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Die hier behandelten Studiengänge haben inhaltliche Berührungspunkte zum Studium der Physik mit dem Ziel des Ab-schlusses Diplom in Physik. Entsprechende Studienleistungen werden gegenseitig anerkannt, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Lehramtsstudium im Fach Physik beginnt in der Regel im Wintersemester. Es kann auch im Sommersemester aufgenommen werden; Lehrveranstaltungen für Studienanfänger finden jedoch nur im Wintersemester statt.
3. Studienziele
Ziel des Studiums ist es, den Studenten die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, auf deren Grundlage ein moderner naturwissenschaftlicher Unterricht im Fach Physik abgehalten werden kann.
4. Studieninhalte
(1) Das Studium der Physik gliedert sich in das Grundstudium (1. bis 4. Semester) und das Hauptstudium (5. bis 6. bzw. 5. bis 8. Semester).
(2) Die Darstellung physikalischer Gesetzmäßigkeiten bedient sich weitgehend mathematischer Formulierungen. Um einen unter-schiedlichen Vorbildungsstand auf dem Gebiet der Schulmathematik auszugleichen, werden "physikalische Ergänzungen zur Mathematik" als Übungen angeboten. Für das nicht vertieft studierte Fach werden darüber hinaus und gesondert Übungen abgehalten, um dem fehlenden Mathematikstudium Rechnung zu tragen.
(3) Die zu den Vorlesungen angebotenen Übungen dienen zur Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des angebotenen Stoffes. Sie bilden mit den Vorlesungen eine Einheit; eine aktive Teilnahme ist wesentlicher Bestandteil des Studiums, das gilt auch dann, wenn die für das Examen benötigten Scheine schon in anderen Lehrveranstaltungen erworben wurden.
(4) Ein ergänzendes Literaturstudium zu den angebotenen Lehrveranstaltungen ist unerläßlich. Literaturhinweise werden in den Lehrveranstaltungen gegeben.
A. Fachwissenschaftliches Studium
A 1. Grundstudium (vertieftes und nicht vertieftes Fach)
(1) Das Grundstudium ist in den ersten Semestern für das nicht vertiefte bzw. vertiefte Studium im fachwissenschaftlichen Teil weitgehend gleich strukturiert. Es behandelt die allgemeinen Fachgrundlagen, die hauptsächlich in einer drei- bzw. viersemestrigen Einführung in die Experimentalphysik und in den physikalischen Praktika A und B erworben werden sollen.
(2) In den Vorlesungen Physik I - III bzw. Physik I - IV werden die grundlegenden Inhalte der klassischen Physik und deren gesetzmäßige Zusammenhänge in einfacher mathematischer Formulierung erläutert.
(3) Die Anfänger-Praktika A und B sollen, ergänzend zur Einführung in die Experimentalphysik, den Stoff festigen und exemplarisch vertiefen, in grundlegende experimentelle Methoden einführen, zu kritischer Wertung der Meßergebnisse anleiten sowie Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang mit Meßgeräten vermitteln. Sie erfordern ein vorbereitendes Literaturstudium, zu dem jeweils angeleitet wird.
(4) Für das vertiefte Fach beginnt im dritten Semester die Vorlesungsreihe der theoretischen Physik.
(5) In allen Lehrveranstaltungen des Grund- und Hauptstudiums werden, wo immer sinnvoll und möglich, auch Aspekte der Geschichte der Physik berücksichtigt. Dadurch sollen die künftigen Lehrer Einblick in die Problemgeschichte der Physik sowie ihre Beziehungen zu anderen Wissenschaften erhalten.
A 2. Hauptstudium (nicht vertieft)
Auf dem Grundstudium aufbauend werden vorwiegend aus experimenteller Sicht die Inhalte und Anwendungen der modernen Physik entwickelt. Dies geschieht in Lehrveranstaltungen zur Atom- und Molekülphysik, zur Festkörperphysik sowie zur Kern- und Teilchenphysik.
A 3. Hauptstudium (vertieft)
Auf dem Grundstudium aufbauend liegt der Schwerpunkt auf der Erarbeitung und theoretischen Erfassung der klassischen Physik und der wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge der Quantenphysik. Lehrveranstaltungen zu Atom- und Molekülphysik, zur Kern- und Teilchenphysik sowie Festkörperphysik behandeln moderne Gebiete der Physik aus experimenteller Sicht und sollen es dem Studenten ermöglichen, vertiefte Kenntnisse zu erwerben. Dieser Vertiefung dienen weitere Lehrveranstaltungen sowie das Fortgeschrittenenpraktikum.
B. Fachdidaktisches Studium
(1) Durch das fachdidaktische Studium sollen die Studenten frühzeitig und im Zusammenhang mit ihrem fachwissenschaftlichen Studium auf die künftige Berufspraxis vorbereitet werden. Es beginnt für nicht vertieft Studierende im 3. Semester, für vertieft Studierende im 5. Semester.
(2) In einführenden Vorlesungen sollen fachdidaktische und methodische Grundkenntnisse zur Analyse und zur Planung von Physikunterricht erworben werden. Experimentelle Seminare dienen besonders dem Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen Planung, dem Aufbau und der Durchführung von Schulversuchen unter didaktischen Ge-sichtspunkten.
C. Arbeit
Die wissenschaftliche Examensarbeit ("wissenschaftliche Hausarbeit" der LPO I) am Ende des zweiten Studienabschnitts soll den Studenten in die modernen wissenschaftlichen Arbeitsmethoden einführen.
5. Studienaufbau
(1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt:
a) für vertieft studiertes Fach:
| Grundstudium Hauptstudium Fachwissenschaft Fachdidaktik insgesamt |
44 SWS 31 SWS ________ 75 SWS 6 (8)1) SWS ________ 81 (83)1) SWS |
Hinzu kommt gegebenenfalls ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Anfertigung der wissenschaftlichen Examensarbeit.
b) für nicht vertieft studiertes Fach:
| Fachwissenschaft Fachdidaktik insgesamt |
34 SWS 10 (12)1) SWS ________ 44 (46)1) SWS |
Hinzu kommt gegebenenfalls ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Anfertigung der wissenschaftlichen Examensarbeit.
(2) Der zeitliche Ablauf des Studiums wird in den Studienplänen beschrieben.
In ihnen wird die Verteilung der Studieninhalte auf das achtsemestrige Studium
im vertieft studierten Fach Physik bzw. das sechssemestrige Studium im nicht
vertieft studierten Fach Physik beschrieben (Lehrveranstaltungsarten:
V = Vorlesung, Ü = Übungen, P = Praktika, S = Seminare).
_______________________
Anmerkung:
1) Ergänzungsveranstaltung zum studienbegleitenden Praktikum, wenn letzteres
im Fach Physik abgeleistet wird.
6. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
In der LPO I sind im einzelnen folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraus-setzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt:
6.1 Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, § 57 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. zwei vierstündigen Kursen physikalisches Praktikum für
Anfänger,
2. zwei Übungen mit Klausuren,
3. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Bei einer Erweiterung mit Physik entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3.
6.2 Zwischenprüfung (vertieftes Studium, § 80 LPO I)
(1) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei vierstündigen Kursen physikalisches Praktikum für Anfänger.
Diese Nachweise können ersetzt werden durch das Zeugnis über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).
(2) Ersatz durch andere Prüfungen
Auf Antrag können als Ersatz für die staatliche Zwischen-prüfung
durch das Prüfungsamt anerkannt werden:
1. Diplom-Vorprüfungen in Physik, die an einer Universität in der
Bundesrepublik Deutschland mit Erfolg abgelegt wurden,
2. andere akademische oder staatliche Prüfungen in Physik, die an einer
außerbayerischen Universität mit Erfolg abgelegt wurden, soweit
sie der bayerischen staatlichen Zwischenprüfung gleichwertig sind,
3. die Erste Staatsprüfung in Physik nach § 57 LPO I.
6.3 Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, § 81 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem physikalischen Praktikum für Fortgeschrittene (etwa acht
Semesterwochenstunden),
2. zwei Übungen aus der theoretischen Physik (mit Klausuren),
3. einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Physik entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3.
Anhang
S T U D I E N P L Ä N E
1. Nicht vertieft studiertes Fach
| Semester | Fachgebiet | V | Ü | P | S |
| 1.
2.
3.
4.
5. 6. |
Physik I für Nebenfachstudenten und Lehramt Physik nicht vertieft (Mechanik und Relativitätstheorie) Praktikum A 1
Physik II für Nebenfachstudenten und Lehramt Physik
Physik III für Lehramt Physik nicht vertieft (Wärmelehre)
Aufbau der Materie I (Quanten, Atome und Moleküle) für
Aufbau der Materie II (Festkörperphysik) für Lehramt
Aufbau der Materie III (Kerne und Elementarteilchen) für
Anfertigung der wissenschaftlichen Examensarbeit und
|
3
3
2
4
2 2 |
2
1)
2 1)
1 1)
2
2 1 |
|
|
Anmerkungen:
1) Von zwei dieser Übungen muß die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren
nachgewiesen werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 LPO I).
2) In diesen Praktika ist die erfolgreiche Teilnahme gemäß §
57 Abs. 1 Nr. 1 LPO I nachzuweisen.
3) Hier können die Nachweise über den erfolgreichen Besuch
fachdidaktischer Lehrveranstaltungen erworben werden (§ 57 Abs. 1 Nr.
3 LPO I).
4) Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden Praktikum, wenn letzteres
im Fach Physik abgeleistet wird.
2. Vertieft studiertes Fach
| Semester | Fachgebiet | V | Ü | P | S |
|
1.
2.
3. 4. |
Grundstudium
Physik I (Mechanik)
Physik II (Elektrodynamik)
Physik III (Optik)
Physik V (Wellen und Quanten) für Lehramt vertieft |
4
4
2
2 |
2
2
1
2
2)
1 |
|
|
| Zwischenprüfung | |||||
|
5.
6.
7. 8. |
Hauptstudium
Moderne Physik I (Atom- und Molekülphysik) für Lehramt vertieft
Moderne Physik II (Festkörper und Kerne) für Lehramt vertieft
Fortgeschrittenenpraktikum ggf. Seminar zum studienbegleitenden Praktikum
Anfertigung der wissenschaftlichen Examensarbeit und
Prüfungsvor- |
4
4 |
2
2 |
8 3) |
2 5) |
Anmerkungen:
1) Hier können die für die Zwischenprüfung erforderlichen Nachweise erworben werden (§ 80 Abs. 1 LPO I).
2) Von zwei dieser Übungen muß die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren nachgewiesen werden (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 LPO I).
3) In diesem Praktikum kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 LPO I erworben werden.
4) In diesem Seminar kann der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung erworben werden (§ 81 Abs. 1 Nr. 3 LPO I).
5) Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden Praktikum, wenn letzteres im Fach Physik abgeleistet wird.