Entwurf
§ 30a
Evangelische Religionslehre
(§ 58 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums Evangelische Religionslehre für die Studiengänge
Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium)
an der Universität Regensburg. Das hier geordnete Studium enthält
das Studium der Evangelischen Religionslehre als wissenschaftliches Fachstudium
gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich
sind. Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen - Anrechnungsmöglichkeiten
Es ergeben sich Berührungspunkte mit dem Magisterstudiengang im Fach "Evangelische Theologie". Auf Antrag können von diesem Studiengang Studienleistungen angerechnet werden. Das gilt auch für Studienleistungen, die beim Studium der Evangelischen Theologie an einer Theologischen Fakultät erbracht werden.
2. Studienbeginn
Das Studium kann im Winter- und Sommersemester begonnen werden.
3. Studienvoraussetzungen
Es gibt keine besonderen Studienvoraussetzungen für das Studium der Evangelischen Religionslehre über die für die Einschreibung in dem betreffenden Lehramtsstudiengang erforderlichen hinaus. Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch werden nicht verlangt.
4. Studienziele
1. Kenntnis der christlichen Tradition, insbesondere ihrer biblischen und systematischen Grundlagen;
2. Vertrautheit mit Problemen, Arbeitsweisen und Hilfsmitteln der Theologie;
3. Fähigkeit zur kritischen Reflexion der Gehalte der christlichen Tradition im Kontext heutiger Welterfahrung;
4. Fähigkeit zum Transfer und zur didaktischen Vermittlung theologischer Probleme und Inhalte.
5. Studieninhalte
(1) Das Lehrangebot für das nicht vertiefte Studium des Faches umfaßt
in mindestens sechs Semestern 44 Semesterwochenstunden (SWS), verteilt auf
die Teilfächer in folgendem Umfang:
| Altes Testament Neues Testament Kirchengeschichte Systematische Theologie Religionswissenschaft Religionspädagogik/Fachdidaktik Repetitorien |
8 SWS 6 SWS 6 SWS 8 SWS 2 SWS 10 SWS 4 SWS _________ 44 SWS. |
(2) Wenn die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Hausarbeit (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 4) im Fach Evangelische Religionslehre geschrieben werden soll, ist dafür ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen.
(3) Die Studenten sollen ihr Studium selbständig aufbauen, wobei sie die angegebene Reihenfolge der Teilfächer und die Stundenzahl des Lehrangebots als Leitlinie verwenden.
(4) Das Studium wird in folgenden Unterrichtsformen bzw. Lehrveranstaltungen
durchgeführt:
| Vorlesungen Seminare Übungen Praktika Theorie-Praxis-Seminare |
(V) (S) (Ü) (P) (TPS). |
(5) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung kann in Seminaren, Vorlesungen oder Übungen aufgrund einer Seminararbeit, eines Referats, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erworben werden. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstal-tung vom Lehrenden festgelegt.
(6) Studieninhalte der Teilfächer
1. Altes Testament
1.1 Überblick über die Geschichte Israels bis zum Ende des
Exils;
1.2 Kenntnis der Grundprobleme des Alten Testaments (anhand der Urgeschichte,
Väter- und Moseüberlieferungen und der Prophetie).
Das Lehrangebot im Fach Altes Testament beträgt acht SWS.
2. Neues Testament
2.1 Bibelkundliche Übersicht über das Neue Testament;
2.2 Theologische Grundfragen der synoptischen Jesusüberlieferung;
2.3 Grundprobleme der Theologie des Paulus anhand der Hauptbriefe
(Römerbrief, 1. und 2. Korintherbrief, Galaterbrief).
Das Lehrangebot im Fach Neues Testament beträgt sechs SWS.
3. Kirchengeschichte
3.1 Überblick über die Geschichte der Kirche unter besonderer
Berücksichtigung der Reformationsgeschichte;
3.2 Grundkenntnisse über die wichtigsten christlichen Kirchen und
Gruppen.
Das Lehrangebot im Fach Kirchengeschichte beträgt sechs SWS.
4. Systematische Theologie
4.1 Grundzüge der Dogmatik;
4.2 Grundzüge der Ethik.
Das Lehrangebot im Fach Systematische Theologie beträgt acht SWS.
5. Religionswissenschaft
Kenntnis einer Weltreligion in ihrem Verhältnis zum Christentum.
Das religionswissenschaftliche Lehrangebot beträgt zwei SWS.
6. Religionspädagogik / Fachdidaktik
6.1 Vermittlung religionspädagogischen Grundwissens und
Problembewußtseins, religionspädagogischer Urteilsfähigkeit
und Standortbestimmung durch Auseinandersetzung mit den Hauptkonzeptionen
gegenwärtigen Religionsunterrichts.
6.2 Reflexion der Didaktik des Religionsunterrichts im Blick auf Voraussetzungen,
Ziele, Inhalte und Methoden religionsunterrichtlicher Theorie und
Praxis.
6.3 Bearbeitung fachdidaktischer Transferprobleme durch Erschließung
von Inhalten der Theologie für den Religionsunterricht.
6.4 Kritische Auseinandersetzung mit Lehrplänen, Unterrichtsmodellen
und Materialien des Religionsunterrichts sowie Anleitung zur Analyse,
Vorbereitung, Durchführung und Beurteilung konkreten Religionsunterrichtes.
Dies sollte in enger Verbindung zu den fachdidaktischen Praktika geschehen,
von denen eines im Fach Evangelische Religions-lehre abzuleisten ist.
Das religionspädagogische und fachdidaktische Lehrangebot umfaßt
ohne das Praktikum 10 SWS.
Dabei ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens
einem zweistündigen religionspädagogischen Seminar gemäß 6.1 oder 6.2;
einem zweistündigen fachdidaktischen Seminar gemäß 6.3 oder 6.4;
einem fachdidaktischen Praktikum mit Unterrichtsversuch und begleitender Lehrveranstaltung gemäß 6.4 erforderlich.
6. Studienplan
Die Verteilung des Lehrangebots auf die Lehrveranstaltungen eines Studienjahres und ihre Zuordnung zum jeweiligen Studienverlauf werden durch Studienberatung im einzelnen erläutert.
Studienplanvorschlag (je nach Angebot)
| Fachsem. | Fachgebiet | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1. Sem. | Einführung in die Theologie (mit Kolloquium) (Syst. Th.)
Einführung in das Alte Testament (AT) - Schwerpunkt Pentateuch
Neutestamentliches Seminar: Einführung in die Methoden exegetischer
|
V
V S 1) |
2 2 2 |
| 2. Sem. | Alttestamentliches Seminar: Einführung in die Metho-den
exegetischer Arbeit am Alten Testament Die biblischen Schöpfungsgeschichten und die moderne Naturwissenschaft (AT) Einführung in das Neue Testament (NT) - Schwerpunkt Synoptiker und Jesus Einführung in die Theologie Luthers (mit Kolloquium) (KG) |
S 2) V V V |
2 2 2 2 |
| 3. Sem. | Der Prozeß Jesu - Einführung in die Passions- und
Oster-geschichten (NT)
Der christliche Glaube I (mit Kolloquium) (Syst. Th.) Begründung und Konzeptionen des Religionsunterrichts (Rel.-Päd.) Didaktisches Seminar, z.B. Elemente religionsunter-richtlicher Vorbereitung (Rel.-Päd.) Einführung in eine Weltreligion (Islam, Hinduismus oder Buddhismus) (Rel.-Wiss.) |
V
V V S 3) V |
2 2 2 2 2 |
| 4. Sem. | Die Prophetie des Alten Testaments (AT)
Der christliche Glaube II (mit Kolloquium) (Syst. Th.) Kirchengeschichtliches Seminar, z.B. Einführung in die Lutherischen Bekenntnisschriften Teilnahme am studienbegleitenden Praktikum mit Begleit-veranstaltung (Rel.-Päd.) |
V
V S 4) P/TPS 7) |
2 2 2 2 |
| 5. Sem. | Die Theologie des Paulus anhand seiner Hauptbriefe (NT)
Systematisches Seminar, z.B. Gotteslehre Repetitorium zur Ethik und Kirchengeschichte (Syst. Th. und KG.) Ethische Fragen im erfahrungsorientierten Religionsunter-richt (Rel.-Päd.) |
V
S 5) Ü V |
2 2 2 2 |
| 6. Sem. | Repetitorium zur Biblischen Theologie und zur Religions-pädagogik
(AT, NT, Rel.-Päd.)
Religionspädagogisches Seminar, z.B. Theorien und Stufenmodelle zur
Entwicklung |
Ü
S 6) |
2 2 |
| _______ 44 |
Anmerkungen:
1) bis 6) In den so gekennzeichneten Veranstaltungen können die für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Nachweise erworben werden, s. dazu Ziffer 7.
7) Dieses Theorie-Praxis-Seminar gilt als Begleitveranstaltung zum studienbegleitenden Praktikum (gemäß Ziffer 5 Abs. 6 Nr. 6.4)
8. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung bestimmt:
Erste Staatsprüfung (§ 58 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einer alttestamentlichen Lehrveranstaltung,
2. einer neutestamentlichen Lehrveranstaltung,
3. einer kirchengeschichtlichen Lehrveranstaltung,
4. einer systematisch-theologischen Lehrveranstaltung,
5. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Je eine der unter Nummern 1 und 2 sowie der unter Nummern 3 und 4 genannten Lehrveranstaltungen muß ein Seminar sein.
Bei einer Erweiterung mit Evangelischer Religionslehre (3. Fach) entfallen diese Zulassungsvoraussetzungen.