Entwurf
§ 31
Katholische Religionslehre
(§ 59 und §§ 83, 84 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Katholische Religionslehre für die
Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes
Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an
der Univer-sität Regensburg. Er regelt das Studium der Katholischen
Religionslehre als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs.
1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
als drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zu Prüfungen erforderlich sind. Diese
Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Das vertiefte und das nicht vertiefte Fachstudium der Katholischen Religionslehre in Lehramtsstudiengängen haben untereinander und mit dem Diplomstudiengang Katholische Theologie inhaltliche Berührungspunkte. Gleichwertige Studienleistungen können angerechnet werden, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Studium im Fach Katholische Religionslehre kann im Winter- und im Sommersemester begonnen werden.
3. Studienvoraussetzungen
(1) Für das vertiefte Studium des Faches Katholische Religionslehre
(Lehramt an Gymnasien) wird das Latinum bzw. der Nachweis ausreichender
Lateinkenntnisse (gemäß Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 1992, KWMBl
I S. 244, in der jeweils geltenden Fassung, vgl. auch § 84 Abs. 1 Nr.
1 LPO I) vorausgesetzt. Sofern diese Sprachkenntnisse vor Beginn des
theologischen Studiums noch nicht nachgewiesen sind, muß dieser Nachweis
spätestens bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung als
Zulassungsvoraussetzung erbracht werden. Es wird jedoch dringend empfohlen,
diesen Nachweis im ersten Studienabschnitt zu erwerben.
Die Universität bietet zu jedem Wintersemester einen auf das Latinum
vorbereitenden Kurs an, vgl. § 4.
(2) Zusätzlich werden für das vertiefte Studium des Faches
Religionslehre (Lehramt an Gymnasien) ausreichende Sprachkenntnisse aus dem
Alt-Griechischen vorausgesetzt. Sofern diese Sprachkenntnisse aus dem
Alt-Griechischen bei Beginn des theologischen Studiums noch nicht nachgewiesen
sind, muß deren Nachweis spätestens bis zur Meldung zur Ersten
Staatsprüfung als Zulasssungsvoraussetzung erbracht werden. Es wird
jedoch dringend empfohlen, diesen Nachweis im ersten Studienabschnitt zu
erwerben.
Die Universität bietet zu jedem Wintersemester einen auf das Graecum
vorbereitenden Kurs an. Außerdem wird zu jedem Wintersemester ein Kurs
angeboten, der zu einer Prüfung vor dem für Sprachprüfungen
zuständigen Prüfungsausschuß der Katholisch-Theologischen
Fakultät führt, mit deren Bestehen der Nachweis ausreichender
Kenntnisse aus dem Alt-Griechischen erbracht wird, vgl. § 4.
4. Ziele des Studiums
Das Studium des Faches Katholische Religionslehre soll die Studenten dazu befähigen, die Frage nach Gott, Mensch und Welt auf der Grundlage der kirchlich vermittelten Offenbarung wissenschaftlich zu reflektieren und die von Glaube und Vernunft gewonnenen Einsichten weiterzugeben. Dabei sollen die Studenten in folgender Weise an den allgemeinen Zielen des wissenschaftlichen Studiums teilhaben: Der gewonnene Überblick über den Gegenstandsbereich der Theologie soll die Fähigkeit vermitteln, theologische Sachverhalte und Probleme nach Inhalt und Form angemessen darzustellen bzw. methodisch zu untersuchen. Das Studium soll jene Grundqualifikationen vermitteln, die zur Berufspraxis des Lehrers erforderlich sind.
5. Studieninhalte
A NICHT VERTIEFTES STUDIUM
Studieninhalte beim nicht vertieften Studium sind, nach einer Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie:
1. Fachgruppe Biblische Theologie
a) Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT).
b) Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und
Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte.
c) Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung
in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen
und paulinischen Tex-ten.
2. Fachgruppe Historische Theologie
1 Teilgebiet aus den folgenden 4 Teilgebieten:
a) Kirchengeschichte des Altertums,
b) Kirchengeschichte des Mittelalters,
c) Kirchengeschichte der Neuzeit (unter besonderer Berücksichtigung
des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d) Bayerische Kirchengeschichte.
3. Fachgruppe Systematische Theologie
a) Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter besonderer
Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und
des Verhältnisses von Glaube und Wissen,
b) Grundkenntnisse der Dogmatik aus Gotteslehre, Theologischer Anthropologie,
Christologie und Sakramentenlehre (Allgemeine Sakramentenlehre, Taufe,
Eucharistie),
c) Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Soziallehre.
4. Fachgruppe Praktische Theologie
Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (§ 37
LPO I), insbesondere:
a) Grundfragen religiöser Erziehung,
b) Didaktik des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung
der Curriculumtheo-rie,
c) Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorgerlichen Handelns der Kirche.
B VERTIEFTES STUDIUM
Studieninhalte für die beiden Abschnitte des vertieften Studiums sind, nach einer Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie:
I. Erster Studienabschnitt (Abschluß: Zwischenprüfung)
1. Fachgruppe Biblische Theologie
Biblische Einleitungswissenschaft (AT und NT)
2. Fachgruppe Kirchengeschichte
2 Teilgebiete nach Wahl aus den folgenden 4 Teilgebieten:
a) Kirchengeschichte des Altertums,
b) Kirchengeschichte des Mittelalters,
c) Kirchengeschichte der Neuzeit (unter besonderer Berücksichtigung
des Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d) Bayerische Kirchengeschichte.
II. Zweiter Studienabschnitt (Abschluß: Erste Staatsprüfung)
1. Fachgruppe Biblische Theologie
a) Biblisches Gottesverständnis im Zusammenhang mit dem Welt- und
Menschenverständnis anhand ausgewählter alttestamentlicher Texte,
b) Kenntnisse der Propheten-, Weisheits- oder Geschichtsliteratur des Alten
Testaments,
c) Wirken und Sendung Jesu; das apostolische Kerygma und seine Entfaltung
in den neutestamentlichen Schriften anhand von synoptischen, johanneischen
und paulinischen
Texten,
d) Die Theologie der johanneischen oder paulinischen Schriften.
2. Fachgruppe Historische Theologie
Die beiden im Ersten Studienabschnitt nicht gewählten Teilgebiete aus
den folgenden 4 Teilgebieten:
a) Kirchengeschichte des Altertums,
b) Kirchengeschichte des Mittelalters,
c) Kirchengeschichte der Neuzeit (unter besonderer Berücksichtung des
Verhältnisses von Staat, Kirche und Gesellschaft),
d) Bayerische Kirchengeschichte.
3. Fachgruppe Systematische Theologie
a) Grundkenntnisse der Fundamentaltheologie unter besonderer
Berücksichtigung der Gottesfrage im Kontext der Religionskritik und
des Verhältnisses von Glaube und Wissen, dazu vertiefte Kenntnisse aus
einem der folgenden Gebiete:
aa) Theologie der Religionen,
bb) Christliches Offenbarungsverständnis,
cc) Jesus und die Kirche.
b) Grundkenntnisse der Dogmatik, d.h. Kenntnis der Zentralinhalte des
Katholischen Glaubens, dazu vertiefte Kenntnisse in Gotteslehre und Christologie
sowie aus einem der folgenden Gebiete:
aa) Theologische Anthropologie,
bb) Ekklesiologie,
cc) Sakramentenlehre,
dd) Eschatologie.
c) Grundkenntnisse der Moraltheologie und der christlichen Soziallehre, dazu
vertiefte Kenntnisse aus zwei der folgenden Gebiete:
aa) Schutz menschlichen Lebens (Abtreibung, Suizid, Euthanasie),
bb) Ehe und Familie - Fragen der Geschlechtlichkeit,
cc) Probleme der politischen Ethik,
dd) Probleme der Wirtschaftsethik.
4. Fachgruppe Praktische Theologie
a) Grundfragen religiöser Erziehung,
b) Grundfragen des gottesdienstlichen und seelsorglichen Handelns der
Kirche,
c) Grundfragen der rechtlichen Strukturen der Kirche und Fragen des
Eherechts,
d) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 LPO I.
6. Studienverlauf
6 A Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die Fachgruppen
(1) Das Studium gliedert sich in einen viersemestrigen Ersten und einen zwei- bzw. viersemestrigen Zweiten Studienabschnitt. Der Erste Studienabschnitt wird im vertieft studierten Fach mit der staatlichen Zwischenprüfung, der Zweite Studienabschnitt wird mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen.
(2) Die Studieninhalte werden in den folgenden Veranstaltungsarten vermittelt:
Vorlesungen
Seminare
Übungen.
Die Veranstaltungen können innerhalb der für die Ablegung der Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden.
(3) Wenn die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Hausarbeit (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 4) im Fach Katholische Religionslehre geschrieben werden soll, ist dafür ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen.
(5) Im nicht vertieften Studium verteilt sich die Gesamtzahl der
Semesterwochenstunden auf die einzelnen Fachgruppen wie folgt:
| Biblische Theologie (1 Seminar eingeschlossen) Historische Theologie (1 Seminar eingeschlossen) Systematische Theologie (2 Seminare eingeschlossen) Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts (davon gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2a LPO I acht SWS Fachdidaktik) Zuzüglich Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie insgesamt |
9 SWS 6 SWS 15 SWS 12 SWS 2 SWS _________ 44 SWS |
(6) Im vertieften Studium verteilt sich die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden
auf die ein-zelnen Fachgruppen wie folgt:
| Biblische Theologie Historische Theologie Systematische Theologie Praktische Theologie Fachdidaktik gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2b LPO I 4 SWS Zuzüglich Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in Theologie insgesamt |
18 SWS 14 SWS 26 SWS 10 SWS 2 SWS ___________ 74 SWS |
6 B Tabellarische Übersichten
Die folgenden Übersichten stellen ein Beispiel für einen möglichen Studienaufbau dar. In Abhängigkeit von den Vorkenntnissen und den Wahlentscheidungen der Studenten sowie vom Lehrangebot sind Abweichungen möglich.
6 B 1. Nicht Vertieftes Studium
| Fachsem. | Veranstaltung | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
|
1.
bis
4. |
Grundstudium
Seminar: Einführung in das wiss. Arbeiten in Theologie
Einleitung in das Alte Testament und Theologie des Alten Testaments
Lehrveranstaltungen zu zweien der vier in der LPO I genannten
Einführung in die Religionspädagogik / Fachdidaktik
Einführung in die Systematische Theologie |
S 1)
V/Ü
V/Ü
V
V/Ü |
2
3
4
2
2 |
|
5. bis 6. |
Hauptstudium
Lehrveranstaltungen zur Religionspädagogik und Didaktik des
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Systematische Theologie
2 Seminare zu verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie,
|
V/S/Ü V/S/Ü S 4) |
4 6 4 |
Anmerkungen:
1) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. Ziffer 7.
2) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. Ziffer 7. Es muß aus dem Teilgebiet (AT oder NT) stammen, das nicht durch eine Prüfung abgedeckt wird.
3) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. Ziffer 7. Es muß aus einem Teilgebiet stammen, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist.
4) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. Ziffer 7.
6 B 2. Vertieftes Studium
I. Grundstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 1.
4. |
(ggf. Sprachkurs zum Erwerb der erforderlichen Lateinkenntnisse) (ggf. dito Griechischkenntnisse) ________________________________ Seminar: Einführung in das wiss. Arbeiten in Theologie
Einleitung in das Alte Testament
Seminar aus der Biblischen Einleitungswissenschaft oder aus
Lehrveranstaltungen zu zweien der vier in der LPO I genannten Einführung in die Religionspädagogik / Fachdidaktik Einführung in die Systematische Theologie |
U 1) Ü 1)
S 2)
V/Ü
S 3)
V/Ü V V/Ü 4) |
(2 x 6)
2
4
2
6 2 2 |
Anmerkungen:
1) der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse braucht erst zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erbracht zu werden, s.u. bei Ziffer 7; es wird aber dringend empfohlen, die Sprachkenntnisse so früh als möglich zu erwerben.
2) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesem Seminar ist Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung, s. bei Ziffer 7.
3) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesem Seminar ist Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung, s. Ziffer 7.
4) das Studium der Systematischen Theologie kann auch erst im Hauptstudium aufgenommen werden.
Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
II. Hauptstudium
| Fachsem. | Veranstaltung | Lehrveran- staltungsart |
SWS |
| 5.
bis
|
Lehrveranstaltungen zur Biblischen Theologie Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Historische Theologie
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Systematische Theologie,
Lehrveranstaltungen zur Praktischen Theologie, insbesondere |
V/S/Ü S 1)
V/S/Ü
V/S/Ü
V/S/Ü |
6
4
20
8 |
Anmerkungen:
1) bis 5) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. Ziffer 7.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
In der LPO I sind im einzelnen folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt:
7.1 Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, § 59 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in
Theologie,
2. einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie, und zwar aus jenem
Teilgebiet (AT oder NT), das weder durch die schriftliche noch durch die
mündliche Prüfung abgedeckt ist,
3. einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte, und zwar aus einem
Teilgebiet, das nicht durch die Prüfung abgedeckt ist,
4. zwei Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten der Systematischen Theologie
(§ 59 Abs. 2 Nr. 4 LPO I), davon eines aus dem in § 59 Abs. 2 Nr.
4 Buchst. c LPO I genannten Teilgebiet (dieses Teilgebiet heißt
"Grundkenntnisse der Moraltheologie und der Christlichen Soziallehre"),
5. zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Diese Leistungsnachweise können in den o.g. Seminaren erworben werden.
Bei einer Erweiterung mit Katholischer Religionslehre entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 1, 3, 4 und 5.
7.2 (Staatliche) Zwischenprüfung (vertieftes Studium, § 83 LPO I)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einem Seminar: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in der
Theologie,
2. einem Seminar wahlweise aus dem Bereich der Biblischen Einleitungswissenschaft
(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 LPO I) oder aus dem Bereich der Kirchengeschichte
(§ 83 Abs. 2 Nr. 2 LPO I).
Diese Leistungsnachweise können in den oben genannten Seminaren erworben werden.
Bei einer Erweiterung mit Katholischer Religionslehre entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen.
7.3 Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, § 84 LPO I)
1. Nachweis ausreichender Sprachkenntisse aus dem Alt-Griechischen und aus dem Lateinischen.
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Seminar aus dem Bereich Biblische Theologie (§ 84 Abs. 2 Nr.
1 LPO I),
b) einem Seminar aus dem Bereich Kirchengeschichte (§ 84 Abs. 2 Nr.
2 LPO I),
c) je einem Seminar aus zwei verschiedenen Teilgebieten der Systematischen
Theologie (§ 84 Abs. 2 Nr. 3 LPO I),
d) je einem Seminar aus dem Bereich Religionspädagogik und Didaktik
des Religionsunterrichts.
Diese Leistungsnachweise können in den oben genannten Seminaren erworben werden. Zum Erwerb der Sprachkenntnisse s.o. bei Ziffer 3.
Bei einer Erweiterung mit Katholischer Religionslehre entfallen die obigen Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 2.