Entwurf
§ 32
Russisch
(§ 85 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Russisch für den Studiengang Lehramt
an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er
regelt das Studium des Faches Russisch als wissenschaftliches Fachstudium
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als drittes
Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die
sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind.
Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Der hier beschriebene Studiengang hat inhaltliche Berührungspunkte zum Studium der Russischen (Ostslavischen) Philologie mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium). Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl. § 46 der Magisterprüfungsordnung vom 07.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung.
2. Studienbeginn
Das Lehramtsstudium im Fach Russisch kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Sprachkurse für Anfänger sowie einige Einführungskurse können jedoch nur jeweils im Wintersemester angeboten werden.
3. Studienvoraussetzungen
(1) Die Zwischenprüfungsordnung sowie die LPO I verlangt als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung bzw. das Staatsexamen "gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache". Wer solche Kenntnisse nicht durch sein Hochschulreifezeugnis nachweisen kann, muß sie während des Grundstudiums erwerben. Hinweise auf geeignete Lehrveranstaltungen erteilt die Fachstudienberatung.
(2) Das Regelstudium im Fach Russisch ist auf Studienanfänger zugeschnitten, die schon über Kenntnisse im Russischen verfügen. Diejenigen Studienanfänger, die diese sprachpraktischen Kenntnisse nicht besitzen, müssen sie möglichst bald innerhalb des Grundstudiums erwerben. Das Fach bietet hierfür geeignete Lehrveranstaltungen an.
4. Ziele des Studiums
Das Studium bereitet auf die Tätigkeit als Russischlehrer am Gymnasium vor.
Im Verlauf des Studiums werden folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
Sprachbeherrschung
Landeskunde
Sprachwissenschaft und Sprachgeschichte
Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte
didaktische Fachkenntnisse.
Zur Förderung und Festigung einer geläufigen Sprachbeherrschung wird der Besuch weiterbildender Veranstaltungen (z.B. von Ferienkursen in Rußland) dringend empfohlen.
5. Studieninhalte und deren Verteilung im Studienverlauf
5.1 Studieninhalte
(1) Im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen gemäß § 85 Abs. 2 LPO I sollen im Laufe des Studiums folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden:
a) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen russischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
b) Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden auf die russische Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
c) Überblick über die Geschichte der russischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien. Grundkenntnisse des Altkirchen-slavischen sind erforderlich.
d) Fähigkeit, einen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und sprachwissenschaftlich zu erklären.
e) Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der russischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich solcher von Autoren der Gegenwart).
g) Kenntnis der Grundtatsachen der Landeskunde des russischsprachigen Raums.
h) Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 37 LPO I.
(2) Den Studenten für das Lehramt ist ein enger Kontakt zur Slavischen Philologie mit ihren weiterführenden Fragestellungen dringend anzuraten. Das Erlernen einer weiteren slavischen Sprache während des Studiums wird empfohlen.
(3) Der Unterrichtsstoff wird in
| Vorlesungen Proseminaren Hauptseminaren Übungen Sprachpraktischen Übungen |
(V) (PS) (HS) (Ü) (SprÜ) |
vermittelt.
5.2 Verteilung der Studieninhalte
(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium.
Das Grundstudium schließt mit der akademischen Zwischenprüfung.
Zugangsvoraussetzung für die Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums ist
die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Beim Studium des Fachs als
Erweiterungsfach braucht keine Zwischenprüfung abgelegt zu werden.
(2) Nach dem für die Gestaltung der Studienordnung geltenden Grundsatz erscheinen die als Pflichtlehrveranstaltungen ausgewiesenen Stunden im Lehrangebot dergestalt, daß sie von jedem Studenten während des Grund- und des Hauptstudiums in sinnvoller Abfolge besucht werden können.
(3) In einem gewissen Rahmen ist es dem Studenten auf diese Weise möglich,
den Studienablauf sowie eigene Arbeitsschwerpunkte nach eigenem Ermessen
zu bestimmen.
Es wird empfohlen, die Fachstudienberatung in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen
beträgt:
| im Grundstudium | ||
| wissenschaftliche Ausbildung Sprachpraxis Kultur- und Landeskunde |
19 SWS 21 SWS 2 SWS |
|
| im Hauptstudium | ||
| wissenschaftliche Ausbildung Sprachpraxis Kultur- und Landeskunde Wissenschaftliche Ausbildung und Sprachpraxis Fachdidaktik |
16 SWS 14 SWS 2 SWS ________ 74 SWS 4 SWS |
|
| insgesamt | ________ 78 SWS |
(5) Wenn die Schriftliche Hausarbeit (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 4) im Fach Russisch gefertigt wird, kommt zu dem oben angegebenen Studienvolumen noch der dafür notwendige Arbeitsumfang hinzu. Die schriftliche Hausarbeit kann auch über ein Gebiet des übrigen slavischen Kulturkreises angefertigt werden (§ 85 Abs. 5 LPO I).
(6) Angesichts der Tatsache, daß für das Fach Russisch in der Regel nicht wie in anderen neusprachlichen Philologien mit fundierten Schulkenntnissen gerechnet werden kann, und in Anbetracht der relativ großen Schwierigkeiten, die für die Beherrschung des Russischen zu überwinden sind, muß die Pflichtzahl der sprachpraktischen Übungen naturgemäß höher liegen als beim Studium anderer moderner Sprachen.
(7) Die einzelnen Lehrveranstaltungen verteilen sich auf Grund- und Hauptstudium wie folgt:
6. Studienplan
In den Studienplan sind nur die aus fachlichen Gründen wichtigsten sowie die nachweispflichtigen Lehrveranstaltungen aufgenommen. Es wird dringend empfohlen, darüber hinaus angekündigte Vorlesungen und Übungen zu belegen.
1. Grundstudium
| Nr. | Veranstaltung | Veranstaltungsart | SWS |
|
1. 2. 3. 4. 5. 6. |
I. Nachweispflichtige Veranstaltungen
Einführung in die Sprachwissenschaft für Slavisten und Russisten Altkirchenslavisch I, II Phonetik und Phonologie Einführung in die Literaturwissenschaft Literaturwissenschaftliches Proseminar Sprachpraxis Russisch (Anfänger- bis Mittelkurs) |
Ü 1) 2) PS 2) 3) PS 2) 3) Ü 2) PS 2) SprÜ 2) |
2 4 1 2 2 15 |
|
7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. |
II. Zusätzlich dringend empfohlene, nicht nachweispflichtige
Veranstaltungen
Einführung in die Geschichte der slavischen Literaturen Russische Literatur bis zum 18. Jahrhundert Geschichte der russischen Literatursprache Morphologie der russischen Standardsprache Syntax der russischen Standardsprache etonungs- und Intonationsübungen (mit Laborarbeit) Konversation und Landeskunde |
V V V V/Ü V/Ü SprÜ SprÜ |
2 2 2 1 1 2 6 |
Anmerkungen:
1) Gilt als "Lehrveranstaltung zur synchronen Sprachwissenschaft" im Sinne der Zwischenprüfungsordnung.
2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung, s. bei Ziffer 7.
3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. bei Ziffer 7.
2. Hauptstudium
| Nr. | Veranstaltung | Veranstaltungsart | SWS |
|
1. 2. 3. 4. 5. |
I. Nachweispflichtige Veranstaltungen
Russische Sprachwissenschaft Russische Literaturwissenschaft Sprachhistorischer Kurs: Altrussisch Sprachpraxis (Oberkurs) Fachdidaktik |
HS 1) HS 1) Ü 1) SprÜ 1) Ü 1) |
2 2 2 10 4 |
|
6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. |
II. Zusätzlich dringend empfohlene, nicht nachweispflichtige
Veranstaltungen
Vorlesung zur Gegenwartssprache Sprachgeschichtliche Lehrveranstaltung Russische Literatur im 19. Jahrhundert Russische Literatur im 20. Jahrhundert Literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltung Sprachpraxis Kultur- und Landeskunde |
V V/Ü V V V/Ü SprÜ SprÜ/Ü |
2 2 2 2 2 4 2 |
Anmerkung:
1) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung, s. bei Ziffer 7.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die jeweiligen Prüfungen bestimmt:
7.1 Zwischenprüfung (§ 44 Zwischenprüfungsordnung)
1. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen
aus dem Russischen;
2. Phonetikschein (im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 2 LPO I);
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar in Altkirchenslavisch
und einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der synchronen
Sprachwissenschaft;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Einführung in die
Literaturwissenschaft und an einem literaturwissenschaftlichen
Proseminar;
5. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache.
Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Zwischenprüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden.
7.2 Erste Staatsprüfung (§ 85 LPO I)
1. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
2. Phonetikschein,
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Grundkenntnisse im Altkirchenslawischen vermittelnden
Lehrveranstaltung,
b) einem sprachpraktischen Oberkurs,
c) einer sprachgeschichtlichen Lehrveranstaltung,
d) einem sprachwissenschaftlichen Hauptseminar aus dem Problembereich der
russischen Gegenwartssprache,
e) einem literaturwissenschaftlichen Hauptseminar,
f) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Russisch entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3