Entwurf
§ 33
Sozialkunde
(§ 60 und § 86 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Sozialkunde für die Studiengänge
Lehramt an Grundschulen, an Hauptschulen und an Realschulen (nicht vertieftes
Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an
der Universität Regensburg. Er regelt das Studium der Sozialkunde als
wissenschaftliches Fach-studium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1
BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als weiteres oder
drittes Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise,
die sonst für die Meldung zu Prüfungen erforderlich sind. Diese
Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Die hier behandelten Studiengänge haben inhaltliche Berührungspunkte
sowohl untereinander als auch zum Studium der Politikwissenschaft mit dem
Ziel des Abschlusses als M. A. (Magister Artium) und zum Studium der Soziologie
mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. und des Di-ploms.
Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt.
2. Studienbeginn
Das Studium für das Lehramt kann im Fach Sozialkunde sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Bestimmte Lehrveranstaltungen für Studienanfänger werden jedoch nur im Wintersemester angeboten.
3. Studienvoraussetzungen
Es bestehen keine besonderen Studienvoraussetzungen.
4. Studienziele
Das Studium bereitet auf die genannten Lehrämter vor. Die Studenten sollen fachwissenschaftliche und didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten für die spätere Tätigkeit als Sozialkundelehrer erwerben.
Das Studium ist angelegt auf die folgenden allgemeinen Studienziele:
Fähigkeit zur Analyse der politisch-gesellschaftlichen Wirklichkeit
Fähigkeit zur kritischen Diskussion gesellschaftlicher und politischer Wertvorstellungen
Fähigkeit zur methodischen Reflexion
Befähigung zu einer fachwissenschaftlich und didaktisch fundierten Planung, Vorbereitung und Analyse von Sozialkundeunterricht in den verschiedenen Schularten.
5. Studieninhalte und deren Verteilung im Studienverlauf
5.1. Für alle Lehrämter ist das Studium folgender Teilfächer verbindlich:
1. Politikwissenschaft, und zwar:
a) Politische Theorie
Politiktheoretische Ansätze aus der Geschichte des politischen Denkens
Kenntnis einer speziellen politikwissenschaftlichen Theorie, im vertieften Studium hierzu vertiefte Kenntnis eines theoretischen Werks der Politikwissenschaft
b) Politische Systeme
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
Ein weiteres bedeutendes politisches System der Gegenwart (nur im vertieften Studium)
Ordnungsmerkmale autoritärer und totalitärer Staatssysteme (einschließlich System der ehemaligen DDR)
Vergleich von politischen Systemen
Grundzüge des Wirtschaftssystems sowie der Sozial- und Rechtsordnung der Bundesrepublik
Politische Relevanz wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Faktoren
c) Internationale Politik
Strukturen der internationalen Beziehungen und des modernen Staatensystems
Deutsche Außenpolitik seit 1917
(im vertieften Studium darüber hinaus: seit 1900
Methodische Ansätze der Theorie der Internationalen Politik
Analyse außenpolitischer Entscheidungen und zwischenstaatlicher Interaktionsprozesse
Ein spezieller Bereich der Internationalen Politik, z. B. Friedens- und Konfliktproblematik, Entwicklungspolitik)
2. Soziologie, und zwar:
a) Sozialstruktur der Bundesrepublik im internationalen und historischen Vergleich
b) Soziologische Theorie
Fragestellungen, Kategorien
verschiedene soziologische Theorienansätze (im vertieften Studium auch deren Geschichte)
Anwendung auf gesellschaftliche Strukturprobleme
3. Zeitgeschichte
Historische Entwicklung von 1917 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs
Zeitgeschichte seit 1945
4. Fachdidaktik mit den Inhaltsbereichen:
Sozialphilosophische Grundlagen des Sozialen Lernens und der Sozialerziehung
Politische Bildung
Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Erkenntnisse aus Politikwissenschaft/ Soziologie und Zeitgeschichte
Planung und Analyse von Unterricht
Fachspezifische Methoden
5. Im vertieften Studium des Faches Sozialkunde sind über die vorgenannten Studiengebiete hinaus Grundkenntnisse der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung ein-schließlich deren kritischer Beurteilung sowie Grundkenntnisse der Statistik zu erwerben.
5.2. Unterrichtsformen und Lehrveranstaltungsarten
Die Studieninhalte werden in der Regel in folgenden Lehrveranstaltungsarten
angeboten:
| Vorlesungen Grundkurse Übungen Proseminare Seminare Hauptseminare Kolloquien |
(V) (GK) (Ü) (ProS) (S) (HS) Dazu zählen auch Übungen für Fortgeschrittene (K). |
5.3. Verteilung der Studieninhalte im Studienverlauf
5.3.1. Nicht vertieftes Studium für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschu-len:
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (1. - 3. Semester) und
ein Hauptstudium (4. - 6. Semester). Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden
(SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt ca. 43, und zwar verteilt auf die
folgenden Studienbereiche:
Grundstudium |
Hauptstudium 4. - 6. Sem. |
Gesamt | |
| Politikwissenschaft Soziologie Zeitgeschichte Fachdidaktik |
9 8 2 4 |
6 6 2 6 |
15 14 4 10 |
| Gesamt | 23 | 20 | 43 |
(2) Das Studium schließt mit dem Ersten Staatsexamen für das jeweilige Lehramt ab (Zulassungsvoraussetzungen siehe unter 7.).
5.3.2. Vertieftes Studium (Lehramt an Gymnasien)
(1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (1. - 4. Semester) und ein Hauptstudium (5. - 8. Semester). Das Grundstudium schließt mit der Akademischen Zwischenprüfung in den Teilfächern Politikwissenschaft und Soziologie einschließlich der Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung ab. Die Zwischenprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfungsleistung in Politikwissenschaft (3 Stunden) und Soziologie (2 Stunden). Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme ins Hauptstudium und für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.
(2) Beim Studium des Faches als Erweiterungsfach entfällt die Zwischenprüfung. In diesem Fall ist Zugangsvoraussetzung zu den Veranstaltungen des Hauptstudiums die Vorlage folgender Nachweise:
Erfolgreiche Teilnahme an der Einführung in die Politikwissenschaft und an einer weiteren Übung in Politikwissenschaft oder im öffentlichen Recht;
Erfolgreiche Teilnahme an der Einführung in die Soziologie und an der Einführung in Methoden und Techniken empirischer Sozialforschung.
(3) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden beträgt ca. 74, und zwar
verteilt auf folgende Studienteilgebiete:
| Grundstudium 1. - 4. Sem. |
Hauptstudium 5. - 8. Sem. |
Gesamt | |
| Politikwissenschaft Soziologie Empirische Sozialforschung Zeitgeschichte Fachdidaktik Volkswirtschaftslehre |
16 14 2 4 2 - |
14 12 0 4 4 2 |
30 26 2 8 6 2 |
| Gesamt | 38 | 36 | 74 |
(4) Das Hauptstudium schließt mit dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien ab (Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung und zum Staatsexamen siehe unter 7.).
6. Studienplan
6.1 Nicht vertieftes Studium (Lehrämter an Grund-, Haupt- und
Realschulen)
| Fach- sem. |
Fachgebiet | Studieninhalt | Art der Lehr- veranstaltung |
SWS |
| 1/2
3. |
a) Grundstudium: Politikwiss. Soziologie
Fachdidaktik
Politikwiss.
Soziologie Fachdidaktik Zeitgeschichte |
Einführung Politische Systeme Theorie I und II
Einführung in die Theorie
Politische Theorie
Soziologische Theorie Sozialphil. Fragen Zeitgeschichtl. Fragen |
V oder Ü V (+ 1 Klausur)
ProS
V oder Ü
V oder Ü S V/Ü/GK |
3 2 4
2
2
2 2 2 |
| 4.
5./6. |
b) Hauptstudium Politikwiss. Soziologie Fachdidaktik Zeitgeschichte
Politikwiss.
Soziologie Fachdidaktik |
Politische Theorie Theorien/Fragestellung Praktikumsbegleitung
Politische Systeme
Soziologische Theorie
Unterrichtsplanung / Methoden |
Ü oder V Ü oder V S V oder Ü
V/Ü/HS
V/Ü/HS
S/HS |
2** 2** 2 2
2***
2***
2* |
Anmerkungen:
* Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erforderlich (Zulassungsvoraussetzung für die Erste Lehramtsprüfung).
** Je eine Übung in Politikwissenschaft und Soziologie ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Lehramtsprüfung. Die Nachweise können im Grund- oder Hauptstudium erworben werden, jedoch vor dem Besuch eines Hauptseminars im gewählten Fachgebiet.
*** Eine Übung für Fortgeschrittene oder ein Hauptseminar, wahlweise in Politikwissenschaft oder Soziologie, ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Lehramtsprüfung. Für die erfolgreiche Teilnahme am Hauptseminar wird der Besuch der Einführung zu Beginn des Studiums dringend empfohlen.
6.2. Vertieftes Studium für das Lehramt an Gymnasien
a) Grundstudium:
| Fach- sem. |
Fachgebiet | Studieninhalt | Art der Lehr- veranstaltung |
SWS |
| 1./2.
3./4. |
Politikwiss.
Soziologie
Politikwiss. Soziologie Zeitgeschichte
Politikwiss.
Soziologie
Methoden empirischer Zeitgeschichte Fachdidaktik |
Einführung
Einführung in Theorie I
Politische Systeme Einführung in Theorie II Zeitgeschichtl. Fragen
Politische Systeme
Theorie (I und II)
Einführung |
V + Ü
V oder Ü V + Ü V/Ü/GK
V/Ü
V/Ü
Ü V/Ü ProS |
4*
4*
2 4 2
4
4
2* 2 2 |
b) Akademische Zwischenprüfung
Zulassungsvoraussetzungen sind die mit einem * bezeichneten Lehrveranstaltungen
des Grundstudiums. Die Zwischenprüfung besteht aus zwei schriftlichen
Leistungen:
Politikwissenschaft (Arbeitszeit 3 Stunden)
Soziologie (Arbeitszeit 2 Stunden).
c) Hauptstudium
| Fach- sem. |
Fachgebiet | Studieninhalt | Art der Lehr- veranstaltung |
SWS |
| 5./6.
7./8. |
Politikwiss.
Soziologie Zeitgeschichte
Fachdidaktik Volkswirtschaftslehre
Politikwiss.
Soziologie Zeitgeschichte |
Politische Theorie Politische Systeme Internationale Politik
Sozialstruktur der BRD
Theorien polit. Bildung
Politische Theorie
Strukturanalyse
|
V/Ü/HS V/Ü/HS V/Ü/HS
V/Ü/HS V/Ü
S Ü
V/Ü/HS
V/Ü/HS V/Ü |
2*** 2*** 2***
2*** 2
2** 2*
2
2*** 2 |
Bemerkungen für das Hauptstudium:
* Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung
** Ein Nachweis ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung
*** Je eine Übung in Politikwissenschaft und Soziologie und je eine Übung für Fortgeschrittene oder ein Hauptseminar in Poli-tikwissenschaft und Soziologie sind Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung. Die Übungen können im Grund- oder Hauptstudium besucht werden, die Hauptseminare erst nach bestandener Zwischenprüfung.
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Im Einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt:
7.1 Erste Staatsprüfung für das nicht vertieft studierte Fach Sozialkunde gemäß § 60 LPO I
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einer Übung in Politikwissenschaft,
2. einer Übung in Soziologie,
3. einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Politikwissenschaft oder Soziologie,
4 zwei fachdidaktischen Lehrveranstaltungen.
Bei einer Erweiterung mit Sozialkunde (3. Fach) entfallen die oben angegebenen Zulassungsvoraussetzungen.
7.2 Zwischenprüfung (vertieftes Studium, § 45 Zwischenprüfungsordnung)
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. Einführung in die Politikwissenschaft;
2. Einführung in die Soziologie (= Soziologische Theorie, V +
Ü);
3. Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung
einschließlich Statistik;
Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Prüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden.
7.3 Erste Staatsprüfung für das vertieft studierte Fach Sozialkunde gemäß § 86 LPO I
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. einer Übung in Politikwissenschaft,
2. einer Übung in Soziologie,
3. einer Übung in Volkswirtschaftslehre,
4. einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Politikwissenschaft,
5. einer Übung für Fortgeschrittene oder einem Hauptseminar in
Soziologie,
6. einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Sozialkunde (3. Fach) entfallen die oben angegebenen Zulassungsvoraussetzungen.