Entwurf
§ 34
Spanisch
(§ 87 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und
Verlauf des Studiums des Faches Spanisch für den Studiengang Lehramt
an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er
regelt das Studium der Spanischen Philologie als wissenschaftliches Fachstudium
im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
Wird das Fach im Rahmen einer Erweiterung des Studiums als drittes
Unterrichtsfach studiert, so entfallen bestimmte Leistungsnachweise, die
sonst für die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich sind.
Diese Regelungen sind am Ende des Paragraphen angegeben.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Der hier behandelte Studiengang hat inhaltliche Berührungspunkte zum Studium der Romanischen Philologie in ihrem Teilgebiet Spanisch mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium). Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl. § 11.
2. Studienbeginn
Das Studium des Faches Spanisch kann zum Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden. Bestimmte Anfängerübungen und -kurse werden jedoch nur zum Wintersemester angeboten.
3. Studienvoraussetzungen
(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zur akademischen Zwischenprüfung sowie zur Ersten Staatsprüfung ist das Latinum vorgeschrieben.
(2) Zum Studium des Spanischen werden angemessene Kenntnisse der spanischen
Sprache erwartet. Ein Sprachtest am Beginn des Studiums gibt Auskunft
darüber, ob und in welchem Umfang diese Kenntnisse vorhanden sind.
Wenn diese Grundkenntnisse fehlen, müssen sie in den ersten beiden Semestern
erworben werden; dafür werden die Kurse Spanisch I und II angeboten.
Erst danach können die für die Zwischenprüfung erforderlichen
Leistungsnachweise erworben werden.
4. Studienziele
Das Studium bereitet auf ein Lehramt an öffentlichen Schulen vor. Das Studium vermittelt den Studenten Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten:
Beherrschung der spanischen Sprache (mündlich und schriftlich)
Landeskunde
Sprachgeschichte und Sprachwissenschaft
Literaturgeschichte und Literaturwissenschaft
Fachdidaktik.
5. Studieninhalte
Im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen gemäß § 87 Abs. 2 LPO I sollen im Laufe des Stu-diums folgende Einsichten, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden:
a) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache aufgrund eines umfangreichen Wortschatzes und gründlicher Kenntnis der Grammatik, Stilistik und Idiomatik; eine in Lautbildung und Intonation richtige und zur festen Gewöhnung gebrachte Aussprache.
b) Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der spanischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit, sprachwissenschaftliche Methoden auf frühere Sprachstufen und auf die Gegenwartssprache anzuwenden.
c) Vertrautheit mit der Geschichte der spanischen Sprache.
d) Bei entsprechender Wahl als Teilgebiet des Examens: Fähigkeit, einen Text einer älteren Sprachstufe zu übersetzen und in wesentlichen Zügen sprachwissenschaftlich zu erläutern.
e) Vertrautheit mit Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissen-schaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Textanalyse.
f) Überblick über die Geschichte der spanischen Literatur vom Mittelalter bis zur Gegenwart.
g) Wenn Literaturwissenschaft für die mündliche Prüfung gewählt wird: Genauere Kenntnisse auf verschiedenartigen Teilgebieten der spanischen Literaturgeschichte.
h) Kenntnisse in der Landeskunde.
i) Fachdidaktische Kenntnisse.
6. Auslandsstudium
Zur Verbesserung der Sprechfertigkeit und zur Vertiefung der Kenntnisse in Landeskunde wird ein Aufenthalt des Studenten in Spanien von mindestens halbjähriger Dauer dringend empfohlen. Der Student soll für die Planung eines solchen Aufenthaltes die Fachstudienberatung in Anspruch nehmen.
7. Verteilung der Studieninhalte
7.1 Allgemeine Regeln
(1) In Vorlesungen, Pro- und Hauptseminaren, in sprachpraktischen und
wissenschaftlichen Übungen erhalten die Studenten Gelegenheit, durch
Teilnahme bzw. individuell erbrachte Leistungen die zur Erreichung der
Studienziele erforderlichen Einsichten, Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertig-keiten zu erwerben.
Die Veranstaltungen können innerhalb der für die Ablegung der
Prüfungen gesetzten Fristen wiederholt werden. Die Zahl der möglichen
Wiederholungen bestimmter sprachpraktischer Tests ist beschränkt, s.
Absatz 5.
(2) Eingangsvoraussetzung für die Veranstaltungen des Grundstudiums ist der Kenntnisstand, der mit Abschluß des Kurses Spanisch II erreicht wird (s.o. bei Ziffer 3).
Zugangsvoraussetzung für ein Proseminar ist jeweils die erfolgreiche Teilnahme am zugehörigen Einführungskurs.
(3) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium schließt mit der akademischen Zwischenprüfung ab. Zugangsvoraussetzung für die Veranstaltungen des Hauptstudiums ist die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung. Beim Studium des Faches als Erweiterungsfach braucht die Zwischenprüfung nicht abgelegt zu werden.
(4) Weitere Voraussetzungen für den Zugang zu den verschiedenen Niveaus der Sprachpraktischen Übungen bestehen nicht; der Student wird bei Studienbeginn durch die Fachstudienberatung und im Bedarfsfall durch den Dozenten eines jeden Kurses über die beste Einstufung beraten.
(5) Der für die Zulassung zur Zwischenprüfung erforderliche
"Sprachpraktische Schein" wird erworben durch Tests in den Gebieten
Übersetzung aus der Fremdsprache und Grammatik, die mit dem erfolgreichen
Abschluß der Kurse "Übersetzung Spanisch - Deutsch" und "Spanisch
III (Grammatik)" bestanden sind, sowie durch einen Sprechfertigkeitstest
(10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten landeskundlichen
Thema).
Der Sprechfertigkeitstest kann jeweils im Anschluß an bestimmte Kurse
oder zu den durch Anschlag bekanntgegebenen Terminen getrennt abgelegt werden.
Die Tests können im Rahmen der für die Meldung für die
Zwischenprüfung gesetzten Fristen höchstens zweimal wiederholt
werden. Der Sprachpraktische Schein wird ausgestellt, wenn alle Tests bestanden
sind.
(6) Im folgenden werden diejenigen Lehrveranstaltungen mit der jeweiligen Semesterwochenstundenzahl genannt, aus denen der Student sein Studienprogramm zusammenstellen soll. Veranstaltungen, von denen ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erforderlich ist, sind gekennzeichnet (s. dazu unter Ziffer 8. "Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen"; bei einer Erweiterungsprüfung entfallen diese Voraussetzungen z. T., Näheres s. unter Ziffer 8).
7.2 Lehrveranstaltungen
Die Gesamtzahl der für ein reguläres Studium erforderlichen Semesterwochenstunden (SWS) beträgt 73. Falls die zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Hausarbeit (vgl. § 8 Nr. 2 Abs. 4) im Fach Spanisch geschrieben werden soll, ist dafür ein zusätzlicher Zeitaufwand vorzusehen.
7.2 A Grundstudium
| Fachsem. | Veranstaltungen | SWS | |
|
1. |
+
|
(ggf. Erwerb des Latinums)
Spanisch I 1) _____________________________________________________
Spanisch III (Grammatik) 2) |
(4)
4 |
Anmerkungen:
+ bedeutet, daß der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der betr. Veranstaltung Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung ist, s. dazu Ziffer 8.
1) Kurse für Studienanfänger ohne Vorkenntnisse.
2) Zum Erwerb des "Sprachpraktischen Scheins", auf den diese Kurse vorbereiten, s.o. bei Ziffer 7.1.
3) Der "Phonetikschein", der in diesen Kursen erworben werden kann, ist Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung und ebenso für die Erste Staatsprüfung, s.u. bei Ziffer 8.
4) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den beiden Proseminaren mit den Einführungskursen ist Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung.
5) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung ist Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung.
7.2 B Hauptstudium
| Fachsem. | Veranstaltungen | SWS |
|
5.
bis
8. |
Aufsatz IV, V (je 2 SWS) 1)
Übersetzung Deutsch-Spanisch IV, V (je 2 SWS) 1) Übersetzung Spanisch-Deutsch IV, V (je 2 SWS) 1 Grammatik IV, V (je 2 SWS) 1) Konversation (zwei Kurse zu je 1 SWS) Landeskunde
Vorlesungen, wissenschaftliche Übungen, Seminare 2 Hauptseminare (Sprach- oder Literaturwissenschaft) 2) Fachdidaktik (einschließlich Begleitveranstaltung zum Praktikum) 3) |
4 4 4 4 2 2
10 4
4 |
Anmerkungen:
1) Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an sprachpraktischen Übungen des Oberkurses können in jeder der bezeichneten Veranstaltungen erworben werden. Als Zulassungvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung ist mindestens ein solcher Nachweis vorgeschrieben, s. u. bei Ziffer 8.
2) Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren sind als Zulassungs-vor-aussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben.
3) der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung ist als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben.
8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Im einzelnen sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischen- und Erste Staatsprüfung bestimmt.
8.1 Zwischenprüfung (§ 47 Zwischenprüfungsordnung)
1. Latinum;
2. Sprachpraktischer Schein aufgrund folgender Leistungen
a) Übersetzung Spanisch-Deutsch;
b) Grammatiktest;
c) Sprechfertigkeitstest (10 Minuten zu einem mit dem Lektor vereinbarten
landeskundlichen Thema).
3. Phonetikschein mit Nachweisen von Übungen in Lautschrift (API);
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar (mit vorausgehendem Einführungskurs);
Im Falle des Erweiterungsstudiums braucht die Prüfung im dritten Fach nicht abgelegt zu werden.
8.2 Erste Staatsprüfung (§ 87 LPO I)
1. Latinum.
2. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift (Association Phonétique Internationale).
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem sprachpraktischen Oberkurs,
b) zwei Haupt- oder Oberseminaren,
c) einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung.
Bei einer Erweiterung mit Spanisch (3. Fach) entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nrn. 2 und 3.