Entwurf
§ 35
Sport
(§ 61 und § 88 LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Sport für die Studiengänge Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (nicht vertieftes Studium) und den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium des Faches Sport als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Ziffer 1 BayLBG.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Die Studiengänge des nicht vertieft und des vertieft studierten Unterrichtsfaches Sport haben untereinander und mit dem Studiengang, der den Abschluß Magister zum Ziel hat, inhaltliche Berührungspunkte. Entsprechende Studienleistungen können gegenseitig anerkannt werden, vgl. § 11 dieser Studienordnung.
2. Studienbeginn
Das Studium des Faches Sport kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.
3. Studienvoraussetzungen
Die Aufnahme des Studiums des Faches Sport setzt unbeschadet der Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium das Bestehen der Eignungsprüfung gemäß der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung voraus. Die Eignungsprüfung wird nur einmal im Jahr durchgeführt. Sie findet in der Regel zwischen dem 1. Mai und dem 15. Juli statt. Darüber hinaus sollten in den Disziplinen, die nicht in der Eignungsprüfung erfaßt sind (Eislauf, Skilauf, Wahlfächer), mindestens Grundfertigkeiten vorliegen.
4. Ziele des Studiums
Das nicht vertieft studierte Fach Sport bereitet auf das Lehramt an Grund- oder Haupt- oder Realschulen, das vertieft studierte Fach Sport auf das Lehramt an Gymnasien vor.
Im Verlaufe des Studium sollen die Fähigkeiten und Fertigkeiten der zukünftigen Sportlehrer verbessert, seine Kenntnisse und Kompetenzen erweitert werden. Durch Ausbildung und Prüfung in bestimmten Sportdisziplinen können Qualifikationen erworben werden, die den Sportlehrer befähigen, auch außerhalb der Schule den sich wandelnden Sport zu reflektieren und sich mit ihm kritisch auseinanderzusetzen.
Die Beschäftigung mit sporttheoretischen und sportdidaktischen Fragen sowie wissenschaftliches Arbeiten sind wesentliche Bestandteile des Studiums.
5. Studieninhalte
Im Verlauf des Studiums werden folgende fachspezifische Studien- und Lehrziele angestrebt:
Erwerb der für das Erteilen von Sportunterricht an Schulen erforderlichen
Qualifikationen (Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse)
Ausbildung in den nach LPO I vorgeschriebenen Sportarten:
Motorische Fertigkeiten und Kenntnisse (spezielle Didaktik, Bewegungslehre
und Trainings-lehre) in den Grundfächern: Basketball, Eislauf,
Fußball, Gerätturnen, Gymnastik und Tanz , Handball, Leichtathletik,
Schwimmen, Skilauf (alpin), Volleyball und zwei Wahlfächer, die in Gruppen
zusammengefaßt werden:
Gruppe A: Badminton, Bewegungskünste, Rhythmische Sportgymnastik,
Selbstverteidigung, Tanz, Tischtennis,
Gruppe B: Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnellauf, Hockey, Judo, Kanu, Radsport,
Rudern, Skilanglauf, Tennis.
Motorische Fertigkeiten und vertiefte Kenntnisse (spezielle Didaktik,
Bewegungslehre und Trainingslehre) in zwei Schwerpunktfächern nach Wahl
des Bewerbers (nur vertieft) aus:
* einer der folgenden Individualsportarten: Gerätturnen, Gymnastik und
Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und
* einer der folgenden Mannschaftssportarten: Basketball, Fußball, Handball,
Volleyball
Erwerb der für die Durchführung des Unterrichts erforderlichen
didaktischen Kenntnisse und Qualifikationen
Erwerb der Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit.
Erwerb gründlicher Kenntnisse in den verschiedenen Bereichen der
Sportwissenschaft
* sichere Beherrschung der Fachsprache
* Kenntnis der Lehrpläne für Sport
* Einblick in die Unterrichtsbeobachtung, -analyse und -planung
6. Studienaufbau
6.1. Nicht vertieft studiertes Fach (Lehramt an Grund- oder Haupt- oder Realschulen)
Der Studienaufbau orientiert sich an der Zweiteilung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 61 LPO I in einen Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt.
Erster Prüfungsabschnitt
Gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 2 LPO I sind die Prüfungen in den Grundfächern und in den Wahlfächern innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern abzulegen.
Lehrveranstaltungen:
Bis zum Ersten Prüfungsabschnitt sind folgende Lehrveranstaltungen als
Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen:
a) Fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Grundfächer)
| Gerätturnen
Gymnastik u. Tanz (Studentinnen) Leichtathletik Schwimmen Skilauf/Eislauf Sportspiele (BB, FB, HB, VB) |
5 SWS
6 SWS 5 SWS 4 SWS 5 SWS 14 SWS |
b) Unfallkunde 1 SWS
Voraussetzung: Zertifikat 8 Doppelstunden 1. Hilfe,
nicht älter als 2 Jahre
c) Rettungsschwimmen 1 SWS
Zweiter Prüfungsabschnitt
Die erfolgreiche Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts ist nach § 61 Abs. 8 Nr. 1 LPO I Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Prüfungsabschnitt.
Bis zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind folgende Lehrveranstaltungen
vorgesehen:
| Sport und Gesundheit (incl. Sportförderunterricht)
Sportpädagogik/ Sportdidaktik
Sportbiologie/Sportmedizin oder Trainingslehre oder für Grundschule:
Elementare Bewegungs- und Spielerziehung einschließlich Wahlfach aus Gruppe A für Haupt- und Realschule:
Wahlfach aus Gruppe A |
6 SWS
2 SWS
2 SWS
3 SWS 3 SWS
3 SWS |
Weitere Studieninhalte und -veranstaltungen:
| Einführung in die Sportwissenschaft und deren Arbeitsmethoden I und II Sportpädagogik/Sportdidaktik incl. Sportgeschichte (incl. Zulassungsvoraussetzung 2 SWS Seminar:
Sportpsychologie
Bewegungslehre
Trainingslehre
Sportbiologie/Sportmedizin |
4 SWS 7 SWS 9 SWS)
2 SWS
2 SWS
5 SWS |
6.2. Vertieft studiertes Fach (Lehramt an Gymnasien)
Der Studienaufbau orientiert sich an der Zweiteilung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 88 LPO I in den Ersten Prüfungsabschnitt und den Zweiten Prüfungsabschnitt.
Erster Prüfungsabschnitt
Die Prüfungen in den Grundfächern, Schwerpunktfächern und in den Wahlfächern sind nach § 88 Abs. 4 Nr. 3 LPO I innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern zu beenden.
Lehrveranstaltungen
Bis zum Ersten Prüfungsabschnitt sind folgende Lehrveranstaltungen als Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen:
a) Fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Grundfächer)
| Gerätturnen
Gymnastik u. Tanz (Studentinnen) Leichtathletik Schwimmen Skilauf/Eislauf Sportspiele (BB, FB, HB, VB) SPF Individualsportart (GT, GY, LA, SCHW) SPF Mannschaftssportart (BB,FB,HB,VB) |
5 SWS
6 SWS 5 SWS 4 SWS 5 SWS 14 SWS 3 SWS 3 SWS |
b) Unfallkunde 1 SWS
Voraussetzung: Zertifikat 8 Doppelstunden 1. Hilfe,
nicht älter als 2 Jahre
c) Rettungsschwimmen 1 SWS
Zweiter Prüfungsabschnitt
Die erfolgreiche Ablegung des Ersten Prüfungsabschnitts ist nach §
88 Abs. 8 Nr. 1 LPO I
Zulassungsvoraussetzung für den Zweiten Prüfungsabschnitt.
Bis zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind folgende Lehrveranstaltungen
vorgesehen:
| Wahlfach aus Gruppe A
Wahlfach aus Gruppe A oder B Sport und Gesundheit (incl. Sportförderunterricht ) Sportpädagogik/ Sportdidaktik Sportbiologie/Sportmedizin oder Trainingslehre oder |
3 SWS
3 SWS 6 SWS 2 SWS 2 SWS |
Bewegungslehre oder Sportpsychologie
Weitere Studieninhalte und -veranstaltungen:
| Einführung in die Sportwissenschaft und deren Arbeitsmethoden I und II Sportpädagogik/Sportdidaktik incl. Sportgeschichte (incl. Zulassungsvoraussetzung 2 SWS Seminar:
Sportpsychologie
Bewegungslehre
Trainingslehre
Sportbiologie/Sportmedizin |
4 SWS 8 SWS 10 SWS)
3 SWS
3 SWS
3 SWS
6 SWS
|
7. Gemeinsame Regelungen für das vertieft und nicht vertieft studierte Fach
Teilnahmeregelung:
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 und § 88 Abs. 2 Nr. 2 LPO I sind die
Studierenden verpflichtet, regelmäßig und erfolgreich an den
praktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in den Grundfächern,
den Schwerpunktfächern (vertieft studiert) und in den Wahlfächern
teilzunehmen.
Auch bei den nach LPO I als Zulassungsvoraussetzung geforderten theoretischen Lehrveranstaltungen sind die Studierenden zur regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme verpflichtet.
Die regelmäßige Teilnahme kann nur bestätigt werden, wenn der Student an mindestens 80 % der Lehrveranstaltungen aktiv teilgenommen hat. Bei Lehrgängen ist grundsätzlich volle Anwesenheit und aktive Teilnahme erforderlich; ggf. können in bestimmten Kursen Leistungsüberprüfungen festgesetzt werden.
Teilnehmerzahl:
In der sportpraktischen Ausbildung richten sich die Teilnehmermindest- und
-höchstzahlen in den Ausbildungskursen nach sportartspezifischen
Erfordernissen (z.B. räumliche Gegebenheiten, Gerätebestückung,
Spielerzahl, Unfallverhütung). Die Teilnehmerzahlen werden festgelegt
und rechtzeitig vor Semesterbeginn bekanntgegeben. Nach Maßgabe der
Sportarten kann in den Kursen auch koedukativ ausgebildet werden.
Zur freiwilligen Wiederholung von beleg- und scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl können Studierende nur zugelassen werden, wenn dadurch die Teilnehmerhöchstzahl nicht wesentlich überschritten und die Lehrintensität nicht beeinträchtigt wird.
Sportspiele
Für die Sportspiele gilt folgendes:
nicht vertieft Studierende
jeweils 2 Sportspiele werden zu einem Kombinationsfach Sportspiel I/II und
Sportspiel III/IV zusammengefaßt
vertieft Studierende
Die Sportspiele werden folgendermaßen aufgeteilt:
* ein Schwerpunktfach (Sportspiel I)
* ein Kombinationsfach (Sportspiel II/III)
* ein Sportspiel IV
Die Prüfung im Kombinationsfach kann nicht geteilt werden und findet
jeweils nach dem Sommersemester statt.
Wahlfächer
Die Wahlfächer gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 und § 88
Abs. 1 Nr.2 LPO I können auch in Lehrgangsform in den Semesterferien
durchgeführt werden, soweit aus organisatorischen Gründen notwendig,
auch zentral am Sportzentrum einer anderen bayerischen Universität.
8. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
In der LPO I sind folgende Leistungsnachweise als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung bestimmt:
Erste Staatsprüfung (nicht vertieftes Studium, § 61 LPO I)
A. Erster Prüfungsabschnitt
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums.
2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an den praktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in den
Grundfächern.
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde
und Erster Hilfe und Rettungsschwimmen.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
1. Nachweis über die erfolgreiche Ablegung des Ersten
Prüfungsabschnitts.
2. Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen im
Ausbildungsbereich Sport und Gesundheit einschließlich
Sportförderunterricht
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den beiden Wahlfächern, wobei
mindestens eines aus der Gruppe A gewählt werden muß. Als Nachweis
kann in jedem der beiden Wahlfächer eine gültige
Fachübungsleiterlizenz des entsprechenden Sportfachverbandes anerkannt
werden.
4. Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in
einem Sportverein. Der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt
werden.
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Seminar in Fachdidaktik/Sportpädagogik
b) einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder
Bewegungslehre oder Trainingslehre
Bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Sport entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 5.
Erste Staatsprüfung (vertieftes Studium, § 88 LPO I)
A. Erster Prüfungsabschnitt
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums.
2. Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
an den praktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in den
Grundfächern.
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung in Unfallkunde
und Erster Hilfe und Rettungsschwimmen.
B. Zweiter Prüfungsabschnitt
1. Nachweis über die erfolgreiche Ablegung des Ersten
Prüfungsabschnitts.
2. Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den
sportpraktisch-didaktischen und sporttheoretischen Veranstaltungen im
Ausbildungsbereich Sport und Gesundheit einschließlich
Sportförderunterricht
3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den beiden Wahlfächern. Als
Nachweis kann in jedem der beiden Wahlfächer eine gültige
Fachübungsleiterlizenz des entsprechenden Sportfachverbandes anerkannt
werden.
4. Nachweis der Ableistung eines Praktikums von 50 Übungsstunden in
einem Sportverein. Der Nachweis kann durch eine Übungsleiterlizenz ersetzt
werden.
5. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Seminar in Sportpädagogik
b) einem Seminar in Sportbiologie/Sportmedizin oder Sportpsychologie oder
Bewegungslehre oder Trainingslehre
6. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fachdidaktischen
Lehrveranstaltung
Bei einer nachträglichen Erweiterung gemäß Art. 23 BayLBG mit Sport entfallen die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 5 und 6.
9. Studienplan
Studienplan Praxis (SWS)
| Fachsemester | WS 1. | SS 2. | WS 3. | SS 4. |
| Grundformen der Spiele I Grundformen der Spiele II |
1 |
|
|
|
| Basketball I Basketball II Basketball III |
|
1 |
|
1 |
| Eislauf | 1 |
|
(1) |
|
| Gerätturnen I Gerätturnen II Gerätturnen III Gerätturnen IV |
1 |
1 |
2 |
|
| Fußball I Fußball II |
1 |
|
2 |
|
| Gymnastik/Tanz I Gymnastik/Tanz II |
1 |
1 |
|
|
| Gymnastik mit Gerät I Gymnastik mit Gerät II |
|
1 |
|
1 |
| Tanz I Tanz II |
|
|
1 |
1 |
| Handball I Handball II Handball III |
|
1 |
|
1 |
| Leichtathletik I Leichtathletik II Leichtathletik III |
|
1 |
|
2 |
| Rettungsschwimmen |
|
1 |
|
|
| Schwerpunktfach Indiv. | 3 SWS, i.d.R. nach Grundfachausbildung |
|||
| Schwerpunktfach Mannsch. | 3 SWS, i.d.R. nach Grundfachausbildung |
|||
| Schwimmen I Schwimmen II Schwimmen III Schwimmen IV |
1 |
1 |
1 |
|
| Skilauf I Skilauf II |
2 |
|
2 |
|
| Sportförderunterricht |
|
|
1 |
|
| Volleyball I Volleyball II Volleyball III |
|
1 |
|
1 |
| 2 Wahlfächer | je 3 SWS, je nach Fach aufgeteilt |
|||
Studienplan Theorie
| SWS | WS | SS | WS | SS | WS | SS | ||
| V | Anatomie | 2 |
x |
|
x |
|
x |
|
| Bewegungslehre I Bewegungslehre II Bewegungslehre III |
1 |
x |
|
x |
x |
|
x |
|
| Physiologie I Physiologie II |
1 |
|
x |
|
x |
|
x |
|
| Sportbiologie I Sportbiologie II |
1 |
|
|
x |
x |
|
|
|
| Sportdidaktik | 2 |
|
x |
|
x |
|
x |
|
| Sportpsychologie | 1 |
|
|
|
x |
|
|
|
| Sport und Gesellschaft | 1 |
|
|
x |
|
|
|
|
| Sport und Gesundheit - Überblicksveranstaltung - Sportförderunterricht - wahlweise Sportmedizin I Sportmedizin II Physiotherapie I Physiotherapie II Gesundh. Praxis weitere Veranst. |
6 |
|
x |
|
x |
|
x |
|
| Trainingslehre I Trainingslehre II Trainingslehre III |
1 |
|
x |
|
x |
|
|
|
| Unfallkunde I Unfallkunde II |
1 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| S | Einführungskurs I Einführungskurs II |
2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
| Bewegungslehre | 2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Begleitveranst. Praktikum | 1 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Sportmedizin/-biologie | 2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Sportpädagogik/-didaktik | 2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Sportwiss. Kolloquium | 2 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Examenskolloquium | 1 |
x |
x |
x |
x |
x |
x |
|
| Examenskolloquium | 2 |
(x) |
x |
(x) |
x |
(x) |
x |
Änderungen vorbehalten!