Entwurf
§ 35a
Tschechisch
(§ 88a LPO I)
Der vorliegende Paragraph der Studienordnung beschreibt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums des Faches Tschechisch für den Studiengang Lehramt an Gymnasien (vertieftes Studium) an der Universität Regensburg. Er regelt das Studium des Faches Tschechisch als wissenschaftliches Fachstudium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG.
1. Berührungspunkte mit anderen Studiengängen
Der hier beschriebene Studiengang hat inhaltliche Berührungspunkte mit dem Studium der West- und Südslavischen Philologie (wenn Tschechisch als Erstsprache gewählt wird) mit dem Ziel des Abschlusses als M.A. (Magister Artium). Entsprechende Studienleistungen werden anerkannt, vgl. § 51 der Magisterprüfungsordnung vom 07.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung.
2. Studienbeginn
Das Lehramtsstudium im Fach Tschechisch kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Sprachkurse für Anfänger sowie einige Einführungskurse können jedoch nur jeweils im Wintersemester angeboten werden.
3. Studienvoraussetzungen
Das Fach Tschechisch kann in der Ersten Staatsprüfung nur als "Erweiterungsfach" gewählt werden. Das Studium einer der zugelassenen Kombinationen von zwei anderen Fächern wird daher beim Studium des Faches Tschechisch vorausgesetzt.
4. Ziele des Studiums
Das Studium bereitet auf die Tätigkeit als Tschechischlehrer am Gymnasium vor.
Im Verlauf des Studiums werden folgende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt:
Sprachbeherrschung
Landeskunde
Sprachwissenschaft und Sprachgeschichte
Literaturwissenschaft und Literaturgeschichte.
Zur Förderung und Festigung einer geläufigen Sprachbeherrschung wird der Besuch weiterbildender Veranstaltungen (z.B. von Ferienkursen in der Tschechischen Republik) dringend empfohlen.
5. Studieninhalte und deren Verteilung im Studienverlauf
5.1 Studieninhalte
(1) Im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen der LPO I sollen im Laufe des Studiums folgende Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden:
a) Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der modernen tschechischen Sprache, Beherrschung der Grammatik und Phonetik sowie gründliche Kenntnis der Stilistik und Idiomatik unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse des Unterrichts.
b) Vertrautheit mit den einschlägigen sprachwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen. Anwendung der entsprechenden Methoden auf die tschechische Gegenwartssprache, insbesondere im Hinblick auf ihre heutige grammatische und lexikalische Struktur.
c) Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache mit dem Ziel eines hinreichenden Verständnisses der systemrelevanten Entwicklungslinien.
d) Vertrautheit mit den einschlägigen literaturwissenschaftlichen Problemen, Methoden und Ergebnissen; Anwendung der entsprechenden Methoden bei der Interpretation literarischer Texte; Kenntnis der Epochen der tschechischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Werke (einschließlich solcher von Autoren der Gegenwart).
e) Kenntnisse der Landeskunde.
(2) Den Studenten für das Lehramt ist ein enger Kontakt zur Slavischen Philologie mit ihren weiterführenden Fragestellungen dringend anzuraten. Das Erlernen einer weiteren slavischen Sprache während des Studiums oder im Anschluß an das Studium wird empfohlen.
(3) Der Unterrichtsstoff wird in
| Vorlesungen Proseminaren Hauptseminaren Übungen Sprachpraktischen Übungen |
(V) (PS) (HS) (Ü) (SprÜ) |
vermittelt.
5.2 Verteilung der Studieninhalte
(1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Da das Lehramtsfach Tschechisch nur als Erweiterungsfach (drittes Fach) studiert werden kann, braucht keine Zwischenprüfung abgelegt zu werden.
(2) Nach dem für die Gestaltung der Studienordnung geltenden Grundsatz erscheinen die als dringend empfohlene Veranstaltungen ausgewiesenen Stunden im Lehrangebot dergestalt, daß sie von jedem Studenten während des Grund- und des Hauptstudiums in sinnvoller Abfolge besucht werden können.
(3) In einem gewissen Rahmen ist es dem Studenten auf diese Weise möglich,
den Studienablauf sowie eigene Arbeitsschwerpunkte nach eigenem Ermessen
zu bestimmen.
Es wird empfohlen, die Fachstudienberatung in Anspruch zu nehmen.
(4) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen
beträgt:
| im Grundstudium | ||
| wissenschaftliche Ausbildung Sprachpraxis Kultur- und Landeskunde |
17 SWS 18 SWS 4 SWS |
|
| im Hauptstudium | ||
| wissenschaftliche Ausbildung Sprachpraxis Kultur- und Landeskunde |
8 SWS 22 SWS 2 SWS |
|
| insgesamt | ________ 71 SWS |
(5) Angesichts der Tatsache, daß für das Fach Tschechisch in der Regel nicht wie in anderen neusprachlichen Philologien mit fundierten Schulkenntnissen gerechnet werden kann, und in Anbetracht der relativ großen Schwierigkeiten, die für die Beherrschung des Tschechischen zu überwinden sind, muß die Pflichtstundenzahl der sprachpraktischen Übungen naturgemäß höher liegen als in anderen modernen Sprachen.
6. Studienplan
1. Grundstudium
| Nr. | Veranstaltung | Veranstaltungsart | SWS |
|
1. 2. 3. 4. 5. 6. |
I. Dringend empfohlene (prüfungsrelevante)Veranstaltungen
Einführung in die Sprachwissenschaft für Russisten und Slavisten Einführung in die Literaturwissenschaft Literaturwissenschaftliches Proseminar Tschechische Syntax Tschechische Morphologie Sprachpraxis Tschechisch (Anfänger- bis Mittelkurs) |
Ü Ü PS V/Ü V/Ü SprÜ |
2 2 2 2 2 14 |
|
7. 8. 9. 10. 11. |
II. Zusätzlich empfohlene Veranstaltungen
Altkirchenslavisch I, II Sprache und Kultur der Tschechen Geschichte der tschechischen Literatur Konversation Landeskunde |
PS V V SprÜ SprÜ |
4 2 1 4 4 |
2. Hauptstudium
| Nr. | Veranstaltung | Veranstaltungsart | SWS |
|
1. 2. 3.
4. 5. |
I. Dringend empfohlene (prüfungsrelevante) Veranstaltungen
Tschechische Sprachwissenschaft Tschechische Literaturwissenschaft Geschichte der tschechischen Sprache
Sprachpraxis (Oberkurs) Stilaufsatz |
HS HS Ü
SprÜ |
2 2 2
6 |
|
6. 7. |
II. Zusätzlich empfohlene Veranstaltungen
Tschechische Literatur des 20. Jahrhunderts Konversation zur Landeskunde
Die Teilnahme an weiteren sprachpraktischen und |
HS SprÜ |
2 2 |
7. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen
Erste Staatsprüfung (§ 88a LPO I)
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung im Erweiterungsfach Tschechisch setzt keine fachspezifischen Nachweise voraus.