Vierte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung

der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg

Vom 21. Dezember 2000

Aufgrund von Artikel 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. April 1999 (KWMBl II S. 652), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Erstgutachtens" durch das Wort „Zweitgutachtens" ersetzt. Die Worte „dessen Ergebnis" werden durch die Worte „die Ergebnisse von Erst- und Zweitgutachten" ersetzt. Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „150" durch die Zahl „80" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: „Das gleiche gilt, wenn gemäss den jeweils geltenden Richtlinien der Regensburger Universitätsbibliothek eine Veröffentlichung in elektronischer Form erfolgt."

c) Der bisherige Satz 3 in Absatz 1 wird Satz 4.

d) Der bisherige Satz 4 in Absatz 1 wird Satz 5.

3. Nach § 15 werden folgende §§ 15a – 15c eingefügt:

„VIIIa. Gemeinsames Promotionsverfahren

§ 15 a

(1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass

1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;

2. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 an der Juristischen Fakultät als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte.

(2) Bei der Zulassung zur Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät kann von der Voraussetzung des § 4 Abs. 3 abgesehen werden, wenn die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 dies vorsieht.

(3) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Juristischen Fakultät oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 stellt sicher, dass eine an der Juristischen Fakultät vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden kann. Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist § 15b anzuwenden. Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so ist § 15c anzuwenden.

§ 15 b

(1) Wird die Dissertation an der Juristischen Fakultät vorgelegt, so ist sie in deutscher Sprache oder nach näherer Maßgabe von § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in Englisch oder Französisch abzufassen. Sie muss eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Universität/Fakultät enthalten. In der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass mit Zustimmung der Betreuer, des Dekans sowie des Leiters der ausländischen Universität/Fakultät von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Während der Durchführung des Promotionsvorhabens erfolgt eine Annahme und Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Juristischen Fakultät (§ 7) und der ausländischen Universität/Fakultät. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Betreuer sind zugleich Berichterstatter im Sinne des § 10. Der Dekan kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät von Satz 1 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Diploms erforderlich ist. § 11 bleibt unberührt.

(4) Wurde die Dissertation an der Juristischen Fakultät angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. Erteilt die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Juristischen Fakultät die mündliche Prüfung gemäß §§ 12 - 14 statt. Abweichend von § 12 Abs. 1 setzt sich die Prüfungskommission aus dem Dekan oder einem von ihm bestimmten Vertreter und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Juristischen Fakultät sowie entsprechend der Vereinbarung nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 aus einem Mitglied der ausländischen Universität/Fakultät zusammen, das nach Maßgabe der für die ausländische Universität/Fakultät einschlägigen Bestimmungen prüfungsberechtigt ist. Der der ausländischen Universität/Fakultät angehörige Prüfer wird im Einvernehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt.

(5) Wurde die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. In der Vereinbarung gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden darf.

(6) Ist die Dissertation zwar an der Juristischen Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

§ 15 c

(1) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prüfung nach den dortigen Vorschriften statt. Der Dekan benennt aus dem Kreis der Professoren der Juristischen Fakultät den Betreuer und Berichterstatter. Ist an der ausländischen Universität/Fakultät über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden, so entscheidet die Juristische Fakultät gemäß § 11 über die Annahme der Dissertation. Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüfern. Der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

(2) Wird die Dissertation nach § 11 abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet. Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Juristischen Fakultät vorgelegt werden. § 15 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass ein erneutes gemeinsames Promotionsverfahren ausgeschlossen ist.

(3) Hat die ausländische Universität/Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 13. Dezember 2000 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 21. Dezember 2000.

Regensburg, den 21. Dezember 2000

UNIVERSITÄT REGENSBURG

Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

Diese Satzung wurde am 21. Dezember 2000 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. Dezember 2000.


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