Promotionsordnung

der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Regensburg

Vom 1. Dezember 2000 (KWMBl II S. ....

 

geändert durch Satzung vom 28. Mai 2001 (KWMBl II S. ...)

 

Auf Grund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Promotionsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Akademischer Grad
§ 3 Ehrenpromotion
§ 4 Prüfungsorgane, Bescheide in Prüfungsangelegenheiten
§ 5 Prüfer, Gutachter und Beisitzer
§ 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Bekanntgabe der Prüfungsfächer, Prüfer und Prüfungstermine
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
§ 9 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 11 Voraussetzungen der Promotion
§ 12 Zulassung als Doktorand
§ 13 Zulassung zur Doktoratsprüfung
§ 14 Dissertation
§ 15 Beurteilung der Dissertation
§ 16 Mündliche Doktoratsprüfung
§ 17 Gliederung der mündlichen Doktoratsprüfung
§ 18 Umfang der mündlichen Doktoratsprüfung
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Hauptnote und der Prüfungsgesamtnote
§ 20 Nichtbestehen der Doktoratsprüfung
§ 21 Wiederholung der Doktoratsprüfung
§ 22 Ungültigkeit der Prüfung
§ 23 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 24 Bescheinigung über eine nichtbestandene Prüfung
§ 25 Veröffentlichung der Dissertation
§ 26 Pflichtexemplare
§ 27 Zeugnis und Doktoratsurkunde
§ 28 Entzug des akademischen Grades
§ 29 In-Kraft-Treten

 

§ 1

Zweck der Prüfung

Wer sich um den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie bewirbt, soll nachweisen, dass er durch selbstständige wissenschaftliche Arbeit in einem Fachgebiet der Theologie einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft leistet und in angemessener Breite und Tiefe Kenntnisse in den theologischen Fachgebieten besitzt.

 

§ 2

Akademischer Grad

Nach bestandener Doktoratsprüfung wird der Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie (Dr. theol.) verliehen.

 

§ 3

Ehrenpromotion

Für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Theologie kann die Katholisch-Theologische Fakultät nach Maßgabe der Ehrenpromotionsordnung der Universität Regensburg den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie ehrenhalber (Dr. theol. h.c.) verleihen.

 

§ 4

Prüfungsorgane, Bescheide in Prüfungsangelegenheiten

(1) Über die Bewertung der Dissertation entscheidet die Promotionsversammlung gemäß § 15 oder § 19.

(2) Die Promotionsversammlung besteht aus den Professoren i. S. v. Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayHSchG und Honorarprofessoren der Fakultät sowie den hauptberuflich an der Fakultät tätigen Inhabern der Lehrbefugnis. Vorsitzender ist der Dekan, dessen Stellvertreter der Prodekan. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat weitere nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung Prüfungsberechtigte als Mitglieder der Promotionsversammlung bestellen.

(3) Für die organisatorische Durchführung der Doktoratsprüfung ist der Promotionsausschuss verantwortlich. Er entscheidet ferner in den ihm in dieser Prüfungsordnung ausdrücklich zugewiesenen Fällen.

(4) Der Promotionsausschuss besteht aus dem Dekan und zwei weiteren Professoren, die von der Promotionsversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan. Dessen Stellvertreter wird von der Promotionsversammlung gewählt.

(5) Die Promotionsversammlung und der Promotionsausschuss sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder wenigstens eine Woche vorher ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

(6) Der Dekan ist für die Erledigung der Prüfungsangelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Prüfungsorgan vorbehalten sind. Er beruft die Sitzungen der Promotionsversammlung und des Promotionsausschusses ein. Der Dekan ist befugt, anstelle des Promotionsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen. Hiervon hat er dem Promotionsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. Der Dekan, der Prodekan und der stellvertretende Vorsitzende des Promotionsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen.

(7) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die der Bewerber in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Bewerber ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit der Promotionsversammlung bzw. dem Promotionsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

 

§ 5

Prüfer, Gutachter und Beisitzer

(1) Prüfer sind die für die einzelnen Prüfungen fachlich zuständigen Professoren und Honorarprofessoren der Fakultät, einschließlich der entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professoren, sowie die hauptberuflich an der Fakultät tätigen Inhaber der Lehrbefugnis. Im Fach Kirchengeschichte kann der Bewerber den Vertreter der Alten oder der Mittleren und Neuen Kirchengeschichte als Prüfer wählen. Gibt es für ein Prüfungsfach mehrere Prüfer, kann der Bewerber einen Prüfer vorschlagen; in diesem Fall wird der Prüfer vom Promotionsausschuss bestellt, der dabei an den Vorschlag des Bewerbers nicht gebunden ist.

(2) In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein Prüfer gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung steht, bestellt der Promotionsausschuss einen gemäß der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung befugten Prüfer. Mitglieder anderer Fakultäten oder Universitäten sind als Prüfer zu bestellen, wenn in der Fakultät ein fachlich zuständiger Prüfer nicht vorhanden ist.

(3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, kann es auch nach seinem Ausscheiden zum Gutachter bzw. Prüfer bestellt werden, solange es nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Promotionen befugt ist.

(4) Als Gutachter für die Dissertation kann tätig werden, wer gemäß Absatz 1 und 2 Prüfer ist oder als Prüfer bestellt werden kann. Der Promotionsausschuss bestellt jeweils zwei fachlich zuständige Gutachter, von denen wenigstens einer Ordinarius und wenigstens einer Mitglied der Fakultät sein muss. Als einer der Gutachter soll der Betreuer der Dissertation bestellt werden. Weitere Gutachter können vom Promotionsausschuss bestellt werden, wenn die beiden Gutachten voneinander abweichen, oder aus anderen fachlich zwingenden Gründen.

(5) Als Beisitzer bei den mündlichen Prüfungen wird vom Dekan ein weiterer Prüfer oder ein hauptberuflicher promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt.

 

§ 6

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Für den Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in der Promotionsversammlung und im Promotionsausschuss sowie von einer Tätigkeit als Prüfer und Gutachter gilt Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Mitglieder der Promotionsversammlung und des Promotionsausschusses, die Prüfer, die Gutachter, die Beisitzer und sonstige mit Prüfungsangelegenheiten befasste Personen sind gemäß Art. 18 Abs. 4 BayHSchG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 7

Bekanntgabe der Prüfungsfächer, Prüfer und Prüfungstermine

(1) Soweit Prüfungsfächer und Prüfer vom Promotionsausschuss zu bestimmen sind, teilt der Dekan dem Bewerber die getroffene Entscheidung unverzüglich schriftlich mit.

(2) Die Prüfungstermine werden vom Dekan im Einvernehmen mit den Prüfern und im Benehmen mit dem Bewerber festgesetzt und dem Bewerber unter Angabe der Prüfungsräume spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen schriftlich mitgeteilt.

 

§ 8

Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.

(2) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit ein ordnungsgemäßes Studium Katholischer Theologie nachgewiesen wird; dabei erbrachte Studienleistungen werden bei Gleichwertigkeit angerechnet.

(3) Einschlägige Studiensemester an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit besteht. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifel an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(4) Studienzeiten an staatlich anerkannten Fernstudieneinrichtungen und dabei erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, als Studienzeiten sowie Studienleistungen angerechnet. Bei der Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu berücksichtigen.

(5) Studien Katholischer Theologie an Erziehungswissenschaftlichen Fachbereichen bzw. Pädagogischen Hochschulen und in Lehramtsstudiengängen sowie die dabei erbrachten Studienleistungen werden entsprechend Absatz 4 angerechnet.

(6) Studien anderer Fächer können teilweise, höchstens aber bis zu zwei Semestern angerechnet werden. Von den in anderen Studienfächern erbrachten Studienleistungen können bis zu zwei Seminare angerechnet werden.

 

§ 9

Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Der Bewerber kann vom Prüfungsverfahren zurücktreten, solange nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 4 das Verfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Dekan zu richten.

(2) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet, wenn der Bewerber ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt.

(3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann der Dekan die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Erkennt der Dekan die Gründe an, wird ein neuer Prüfungstermin festgesetzt; in diesem Fall werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

(4) Versucht der Bewerber das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet.

(5) Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung dieser Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet.

(6) Die Anerkennung der Gründe gemäß Absatz 3 kann der Dekan dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vorlegen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 vorliegt, trifft der Promotionsausschuss.

(7) Bei besonders schweren Verstößen gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 kann der Promotionsausschuss den Bewerber von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen und die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

 

§ 10

Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Mängel im Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich beim Dekan oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(2) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Ergebnis beeinflusst haben, wird vom Promotionsausschuss auf Antrag des Bewerbers oder von Amts wegen angeordnet, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

(3) Bei Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit gilt § 9 Abs. 2, 3 und 6 entsprechend.

 

§ 11

Voraussetzungen der Promotion

Voraussetzungen für den Erwerb des Grades eines Doktors der Theologie sind:

1. ein ordnungsgemäßes Studium Katholischer Theologie von zehn Semestern gemäß der jeweils geltenden Diplomstudienordnung. Wenigstens zwei Semester müssen an der Universität Regensburg erbracht werden;

2. die erfolgreiche Teilnahme an wenigstens sieben wissenschaftlichen Seminaren (außer Proseminaren). Davon muss aus jeder der vier Fächergruppen der Biblischen, der Historischen, der Systematischen und der Praktischen Theologie wenigstens ein Seminar gewählt sein. An wenigstens drei Seminaren hat der Bewerber nach der vorausgegangenen Abschlussprüfung gemäß Nr. 3 teilzunehmen;

3. der Grad eines Lizentiaten der Theologie oder die mit der Gesamtnote „sehr gut„ oder „gut„ bestandene Diplomprüfung oder eine damit gleichwertige akademische oder kirchliche Abschlussprüfung in Katholischer Theologie. Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre mit der Fachnote „sehr gut„ oder „gut„ (1,0-2,50) bestanden hat, ist von der Ablegung einer in Satz 1 genannten Abschlussprüfung befreit. In begründeten Ausnahmefällen ist die Zulassung ohne vorausgegangene in Satz 1 oder 2 genannte Abschlussprüfung in Katholischer Theologie möglich, wenn eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anderen Fach vorliegt; Nr. 1 bleibt unberührt;

4. Kenntnisse des Lateinischen, die den Bewerber befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen, für die Prüfung in folgenden Fächern: Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Mittlere und Neue Kirchengeschichte, Dogmatik, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, nach Ausrichtung des Faches des zuständigen Prüfers auch für die Biblische Einleitungswissenschaft, Philosophisch-theologische Propädeutik, Fundamentaltheologie, Moraltheologie, Christliche Sozialwissenschaften, Pastoraltheologie, Religionspädagogik und Katechetik; Kenntnisse des Lateinischen, die durch das Latinum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines dieser Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird;

5. Kenntnisse des Griechischen, die befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen, für die Prüfung in folgenden Fächern: Biblische Einleitungswissenschaft, Exegese der Alten Testaments, Exegese des Neuen Testaments, Alte Kirchengeschichte und Patrologie, Dogmatik, nach Ausrichtung des Faches des zuständigen Prüfers auch für Philosophisch-theologische Propädeutik; Kenntnisse des Griechischen, die durch das Graecum oder eine damit gleichwertige Prüfung nachgewiesen sind, wenn eines dieser Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird;

6. Kenntnisse des Hebräischen, die befähigen, die Prüfungstexte aus der Ursprache zu übersetzen, für die Prüfung in folgenden Fächern: Biblische Einleitungswissenschaft, Exegese des Alten Testaments und Exegese des Neuen Testaments; Kenntnisse des Hebräischen, die durch das Hebraicum nachgewiesen sind, wenn eines dieser Fächer als Fach der Dissertation gewählt wird;

7. Kenntnisse des Deutschen, die befähigen, den Anforderungen der Prüfung in deutscher Sprache gerecht zu werden;

8. der Bewerber darf nicht die gleiche oder eine gleichartige Prüfung in Katholischer Theologie endgültig nicht bestanden haben und muss zur Führung eines akademischen Grades würdig sein;

9. ein Zeugnis des eigenen Ortsbischofs bzw. Ordensoberen über Glaube und sittliche Haltung; bei Klerikern, Priester- und Diakonatskandidaten und Ordensangehörigen darüber hinaus eine Empfehlung des eigenen Ortsbischofs bzw. Ordensoberen.

 

§ 12

Zulassung als Doktorand

(1) Die Zulassung als Doktorand ist schriftlich beim Dekan zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der besonders über den Bildungsgang Aufschluss gibt;
2. Nachweis der Hochschulreife und Nachweise über das bisherige Studium, insbesondere bereits erworbene Nachweise über Seminare;
3. Nachweis über die Erfüllung der Studienvoraussetzungen gemäß § 11 Nr. 3;
4. gegebenenfalls Nachweis der Erfüllung der Studienvoraussetzungen gemäß § 11 Nr. 7;
5. gegebenenfalls Nachweise über gemäß § 8 bereits anerkannte oder anzuerkennende Studiensemester und Studienleistungen;
6. gegebenenfalls ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber länger als ein halbes Jahr exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen Dienst steht;
7. eine Erklärung über bereits abgelegte gleichartige Prüfungen in Katholischer Theologie;
8. ein Zeugnis bzw. eine Empfehlung gemäß § 11 Nr. 9.

(3) Nach Prüfung der Unterlagen durch den Dekan entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung als Doktorand. Der Bewerber erhält darüber schriftlich Bescheid.

(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
1. die Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, oder
2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 11 Nr. 3, 7 oder 8 nicht erfüllt sind, oder
3. ein Betreuer nicht zur Verfügung steht.

(5) Aufgrund der Zulassung besteht ein Anspruch auf Durchführung des Promotionsverfahrens und Begründung eines Doktorandenverhältnisses. Das Doktorandenverhältnis wird durch Vereinbarung des Themas der Dissertation mit dem Betreuer begründet. Das Thema ist vom Betreuer dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Der Betreuer ist gehalten, zu ihm vorgelegten Entwürfen der Dissertation gegenüber dem Doktoranden Stellung zu nehmen.

(6) Das Doktorandenverhältnis erlischt, wenn die Dissertation nicht innerhalb von drei Jahren nach der Vereinbarung des Dissertationsthemas vorgelegt wird; diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Zeiten des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs werden auf die Frist nicht angerechnet.

 

§ 13

Zulassung zur Doktoratsprüfung

(1) Die Zulassung zur Doktoratsprüfung ist schriftlich beim Dekan zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Dissertation in wenigstens zwei maschinenschriftlichen oder gedruckten Exemplaren;

2. folgende Unterlagen:
a) Die Zulassungsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 3;
b) Nachweise über alle nach der vorangegangenen Abschlussprüfung erbrachten Studienleistungen gemäß § 11 Nr. 2;
c) gegebenenfalls Nachweise über die in § 11 Nr. 4 bis 6 geforderten Sprachkenntnisse;
d) eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage, dass die Dissertation selbstständig angefertigt ist und die benutzte Literatur sowie eventuelle andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind;
e) eine schriftliche Erklärung, ob die Dissertation ganz oder teilweise schon Gegenstand eines gleichartigen Prüfungsverfahrens war und eine Doktoratsprüfung in Katholischer Theologie nicht bestanden worden ist;
f) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber länger als ein halbes Jahr exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen Dienst steht;
g) ein Zeugnis bzw. eine Empfehlung gemäß § 11 Nr. 9;
h) gegebenenfalls Angaben, Anträge und Vorschläge für die Wahl bzw. Bestellung von Prüfern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, für die Teilung der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 und für die Wahl und Bestimmung von Prüfungsfächern gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2.

(3) Nach Prüfung der Unterlagen durch den Dekan entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung zum Verfahren. Der Bewerber erhält darüber schriftlich Bescheid.

(4) Die Zulassung kann nur versagt werden, wenn
1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 11 nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig oder unrichtig sind oder
3. die Dissertation entgegen § 14 Abs. 3 bereits Gegenstand eines gleichartigen Prüfungsverfahrens war.

(5) Nach der Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat in seiner nächsten Sitzung über die Ergänzung der Promotionsversammlung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 und der Promotionsausschuss über die Bestellung der Gutachter gemäß § 5 Abs. 4 und gegebenenfalls über die Prüfungsfächer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 und über die Prüfer gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.

 

§ 14

Dissertation

(1) Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.

(2) Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Bereich der Theologie sein. Sie muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft leisten, methodisch einwandfrei und in deutscher Sprache abgefasst sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Abfassung in einer Fremdsprache zulassen.

(3) Die Dissertation darf nicht ganz oder in wesentlichen Teilen schon Gegenstand eines gleichartigen Prüfungsverfahrens gewesen sein.

 

§ 15

Beurteilung der Dissertation

(1) Jeder der gemäß § 5 Abs. 4 bestellten Gutachter erstellt innerhalb von vier Monaten ein eigenständiges Gutachten über die Dissertation. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss diese Frist um höchstens zwei weitere Monate verlängern. Die Gutachten müssen außer einer kritischen Würdigung der Dissertation einen Notenvorschlag gemäß § 19 Abs. 1 enthalten. Sie können darüber hinaus Auflagen für die Veröffentlichung oder die Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung empfehlen.

(2) Die Dissertation wird mit den Gutachten drei Wochen lang im Dekanat zur Einsicht für die Mitglieder der Promotionsversammlung ausgelegt. Diese sind vom Dekan über Beginn und Ende der Auslegefrist schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sie haben das Recht, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Liegen bei Ablauf dieser Frist solche Stellungnahmen vor, haben die Mitglieder der Promotionsversammlung innerhalb einer vom Dekan festzusetzenden Frist von höchstens zwei Wochen das Recht zur Einsichtnahme. Dafür gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionsversammlung unter Würdigung der Gutachten und sonstiger Stellungnahmen über die Benotung der Dissertation. Die Promotionsversammlung darf sich über die Gutachten nur hinwegsetzen, wenn und soweit sie die Vermutung fachlicher Richtigkeit in substantiierter, fachwissenschaftlich fundierter Weise erschüttert. Die Promotionsversammlung kann Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation beschließen. Über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss auf Grund einer Stellungnahme des Betreuers der Dissertation. Die Promotionsversammlung kann anstelle der Benotung einmal die Rückgabe der Dissertation zur Umarbeitung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten beschließen.

(4) Für den Fall der Umarbeitung der Dissertation gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. In der Regel wird die neue Fassung von denselben Gutachtern beurteilt wie die ursprüngliche. Wird die zur Umarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht fristgerecht neu vorgelegt, gilt sie als mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet.

(5) Die Dissertation kann nur dann mit der Note „summa cum laude„ bewertet werden, wenn alle Gutachter in dieser Bewertung übereinstimmen. Wird die Dissertation wenigstens mit dem Prädikat „rite„ bewertet, ist die Zulassung zur mündlichen Prüfung gegeben. Haben zwei Gutachter für die Bewertung der Dissertation die Note „insufficienter„ vorgeschlagen, kann die Promotionsversammlung die Dissertation nicht annehmen. Wird die Dissertation mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet oder gilt sie als so bewertet, ist das Prüfungsverfahren beendet.

(6) Der Dekan teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.

 

§ 16

Mündliche Doktoratsprüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird durch Einzelprüfer abgenommen. Der Bewerber wird mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich geladen.

(2) Zur mündlichen Prüfung ist ein Beisitzer zuzuziehen.

(3) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, Beisitzer und Bewerber sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird in der Regel vom Beisitzer geführt und von ihm und dem Prüfer unterzeichnet. Es muss wenigstens zwei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die einzelnen Prüfungen dauern in jedem Fach etwa 30 Minuten.

(5) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten an mündlichen Prüfungen als Zuhörer teilnehmen. Auf Antrag des Bewerbers ist die Öffentlichkeit auszuschließen.

(6) Das Prüfungsergebnis wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit festgesetzt. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Protokolls teilt der Prüfer dem Bewerber die Note der Prüfung mit.

 

§ 17

Gliederung der mündlichen Doktoratsprüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann auf Antrag des Bewerbers in zwei Abschnitten abgelegt werden, wenn er gemäß § 18 Abs. 5 in zwölf Fächern zu prüfen ist.

(2) Die Verteilung der Prüfungsfächer auf die zwei Abschnitte steht dem Bewerber frei.

(3) Jeder Prüfungsabschnitt soll innerhalb von zwei Wochen, die gesamte Prüfung spätestens ein Jahr nach der Zulassung zur mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(4) Auf begründeten Antrag des Bewerbers kann die mündliche Prüfung vor der Annahme der Dissertation stattfinden, frühestens jedoch nach Vorlage der Gutachten. Über die Zulassung entscheidet in diesem Fall der Promotionsausschuss.

 

§ 18

Umfang der mündlichen Doktoratsprüfung

(1) Die mündliche Doktoratsprüfung erstreckt sich im Regelfall gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 auf drei Fächer (Absatz 3), im Sonderfall gemäß § 11 Nr. 3 Satz 2 auf sechs Fächer (Absatz 4) und im Ausnahmefall gemäß § 11 Nr. 3 Satz 3 auf zwölf Fächer (Absatz 5).

(2) Mögliche Prüfungsfächer sind die in der Fakultät durch einen Professor oder Honorarprofessor vertretenen Fächer der Fächergruppen der Biblischen, der Historischen, der Systematischen und der Praktischen Theologie. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses ein Fach aus einer anderen Fakultät gewählt werden. Das Dissertationsfach ist stets Prüfungsfach. Behandelt die Dissertation ein fachdidaktisches Thema, muss die mündliche Prüfung sich auch auf die dazugehörige Fachwissenschaft erstrecken; eine weitere Fachdidaktik darf nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(3) Wer den Grad eines Lizentiaten der Theologie besitzt oder die Diplomprüfung bzw. eine akademische oder kirchliche Abschlussprüfung in Katholischer Theologie bestanden hat, wird im Dissertationsfach und in zwei weiteren, frei zu wählenden Fächern geprüft. Dabei muss wenigstens ein Fach aus einer Fächergruppe gewählt sein, der das Dissertationsfach nicht angehört. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses ein Fach aus einer anderen Fakultät gewählt werden.

(4) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Katholische Religionslehre bestanden hat, wird im Dissertationsfach und in fünf weiteren Fächern geprüft, insbesondere in allen in Absatz 5 Satz 1 genannten Fächern, die nicht Gegenstand der Ersten Staatsprüfung waren. Für die Wahl der übrigen Fächer kann der Bewerber Vorschläge machen; die Prüfungsfächer werden vom Promotionsausschuss bestimmt, der dabei die Vorschläge des Bewerbers berücksichtigt, sofern es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint. In der Prüfung muss jede der vier Fächergruppen wenigstens mit einem Fach vertreten sein.

(5) Wer keine Prüfung gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt hat, wird in allen zwölf Fächern geprüft:
Exegese und Hermeneutik des Alten Testaments,
Exegese und Hermeneutik des Neuen Testaments,
Kirchengeschichte einschließlich Patrologie,
Philosophisch-theologische Propädeutik,
Fundamentaltheologie,
Dogmatik und Dogmengeschichte,
Moraltheologie,
Kirchenrecht,
Christliche Sozialwissenschaft,
Pastoraltheologie,
Liturgiewissenschaft,
Religionspädagogik/Didaktik des Religionsunterrichts.

Wer die Dissertation in einem anderen als den genannten Fächern angefertigt hat, wird auch in diesem Fach geprüft und dafür auf Antrag von der Prüfung in einem anderen, vom Promotionsausschuss zu bestimmenden Fach befreit. Er kann für die Bestimmung dieses Faches Vorschläge machen.

 

§ 19

Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Hauptnote und der Prüfungsgesamtnote

(1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt.
I = summa cum laude = eine ganz hervorragende Leistung;
II = magna cum laude = eine besonders anzuerkennende Leistung;
III = cum laude = eine den Durchschnitt überragende Leistung;
IV = rite = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforde- rungen entspricht;
V = insufficienter = eine an erheblichen Mängeln leidende, insge- samt nicht ausreichende Leistung.

(2) Nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung errechnet der Dekan die Hauptnote und die Gesamtnote.

(3) Als Hauptnote wird das arithmetische Mittel aus den Noten der einzelnen mündlichen Prüfungen bis auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(4) Als Gesamtnote wird das arithmetische Mittel aus der zweifach gezählten Note der Dissertation und der einfach gezählten Hauptnote bis auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(5) Die Hauptnote und die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lauten:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 = summa cum laude (I);
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 = magna cum laude (II);
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 = cum laude (III);
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 = rite (IV).

 

§ 20

Nichtbestehen der Doktoratsprüfung

(1) Die Doktoratsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Dissertation oder die mündliche Prüfung in einem Fach mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet wird oder gemäß § 9 Abs. 2 und 4 bis 7, § 10 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 und 2 als mit diesem Prädikat bewertet gilt.

(2) Der Dekan teilt dem Bewerber das Nichtbestehen schriftlich mit. Dabei ist gegebenenfalls auf die bestehende Wiederholungsmöglichkeit hinzuweisen.

 

§ 21

Wiederholung der Doktoratsprüfung

(1) Wurde die Dissertation mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet oder gilt sie als so bewertet, kann die Zulassung einmal, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Jahren, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens an, unter Vorlage einer neuen Dissertation neu beantragt werden.

(2) Wurde die mündliche Prüfungsleistung in einem Fach mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet oder gilt sie als so bewertet, kann die Prüfung in diesem Fach wiederholt werden. Wurde die mündliche Prüfungsleistung in mehr als einem Fach oder im Ausnahmefall gemäß § 11 Nr. 3 Satz 3 in mehr als zwei Fächern mit dem Prädikat „insufficienter„ bewertet oder gilt sie als so bewertet, ist die mündliche Prüfung in allen Fächern zu wiederholen.

(3) Die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 muss innerhalb von sechs Monaten, die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 muss innerhalb eines Jahres, jeweils gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens an, abgelegt werden.

(4) Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung kann der Promotionsausschuss nur in besonderen Ausnahmefällen und nur in einem Fach zulassen. Sie muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens an, abgeschlossen sein.

(5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Doktoratsprüfung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.

(6) § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 22

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat der Bewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Promotionsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Bewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Ist die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt worden, entscheidet der Promotionsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein neues erteilt.

 

§ 23

Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Bewerber auf Antrag Einsicht in die Gutachten und Stellungnahmen über seine Dissertation und in die Prüfungsprotokolle nehmen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bzw. der Mitteilung über die erfolglose Beendigung des Prüfungsverfahrens beim Dekan zu stellen. Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gilt entsprechend. Der Dekan bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 24

Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung

Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann darüber auf Antrag vom Dekan eine schriftliche Bescheinigung erhalten, aus der sich die Art und das Nichtbestehen der Prüfung, die für die einzelnen Leistungen erzielten Noten und gegebenenfalls die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 25

Veröffentlichung der Dissertation

(1) Die Dissertation ist in angemessener Weise vollständig der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Von der Promotionsversammlung verlangte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss einen Teildruck oder eine andere Vervielfältigung der Dissertation gestatten.

 

§ 26

Pflichtexemplare

(1) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation gemäß § 25 Abs. 1 dann, wenn der Verfasser neben den gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 eingereichten Exemplaren für die Archivierung sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
Entweder a) die Ablieferung von 70 weiteren Vervielfältigungen im Buch- oder Fotodruck, falls die Dissertation nicht im Buchhandel erhältlich ist;
oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen;
oder d) die Ablieferung eines Mikrofiches und 50 weiterer Kopien;
oder e) durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind.
In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Pflichtexemplare sind innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Prüfung abzuliefern. Der Dekan kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verlängern.

(3) Wird die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare versäumt, erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte.

 

§ 27

Zeugnis und Doktoratsurkunde

(1) Über die bestandene Doktoratsprüfung erhält der Bewerber ein Zeugnis. Dieses enthält die Note der Dissertation, die Hauptnote und die Gesamtnote sowie einen Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 2.

(2) Wenn die Pflichtexemplare in der gemäß § 25 erforderlichen Form und Fassung und in der gemäß § 26 erforderlichen Anzahl und Zeit abgeliefert sind, wird die Doktoratsurkunde ausgestellt und vom Dekan dem Bewerber ausgehändigt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Dekans die Doktoratsurkunde ausgestellt und ausgehändigt werden, wenn die Ablieferung der Pflichtexemplare durch Verlagsvertrag oder auf entsprechende andere Weise sichergestellt ist. Der Titel einer Doktorin bzw. eines Doktors darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

(3) Als Tag der Ausfertigung des Zeugnisses wird der Tag der letzten mündlichen Prüfung angegeben, als Tag der Ausfertigung der Urkunde der Tag, an dem die Pflichtexemplare abgeliefert worden sind bzw. deren ordnungsgemäße Ablieferung nachweislich sichergestellt ist. Zeugnis und Urkunde werden vom Dekan unterzeichnet.

 

§ 28

Entzug eines akademischen Grades

Der Entzug des akademischen Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 89 Abs. 1 BayHSchG. Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die Prüfungsordnung zur Erlangung des Grades eines Lizentiaten und eines Doktors der Theologie für die Katholisch-Theologische Fakultät der Universität Regensburg vom 06. August 1985 (KMBl II S.294 ber. KMBl. II 1986 S.38) hinsichtlich der Bestimmungen für das Doktorat vorbehaltlich Absatz 3 außer Kraft.

(3) Bewerber, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zur Promotion angemeldet sind, legen die Prüfungen nach den bisherigen Vorschriften ab, längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung. Sie können auf Antrag die Prüfungen auch nach den Vorschriften dieser Satzung ablegen.

 

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 15. November 2000 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universität Regensburg vom 1. Dezember 2000.

 

Regensburg, den 1. Dezember 2000

UNIVERSITÄT REGENSBURG

Der Rektor

 

 

(Prof. Dr. Helmut Altner)

 

Die Satzung wurde am 1. Dezember 2000 in der Universität Regensburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 1. Dezember 2000 durch Anschlag in der Universität Regensburg bekanntgegeben.

Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. Dezember 2000.

Anlage (zu §13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d)

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.

Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich geholfen:

1. ...........................

2. ...........................

3. ...........................

...............................

Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen.

Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Vor Aufnahme der obigen Versicherung an Eides Statt wurde ich über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.

Ort, Datum Unterschrift

Unterschrift des die Versicherung an Eides Statt aufnehmenden Beamten

Unterschrift

 

 


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