Sechste Satzung zur Änderung der Promotionsordnung
der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg
Vom 7. Oktober 2002
Aufgrund von Artikel 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Mai 2001 (KWMBl II 2002 S. 694), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
"Der Bewerber muss eine Seminarleistung an der Juristischen Fakultät
der Universität Regensburg erbracht haben, die mindestens mit "gut"
bewertet worden ist."
b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
"Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung
gemäß Absatz 1 nachweist, in der Bundesrepublik mit der Note
"befriedigend" oder "vollbefriedigend" abgelegt, so ist zusätzliche
Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion, dass der Bewerber in
einem weiteren juristischen Seminar eines anderen Hochschullehrers an einer
in- oder ausländischen Hochschule eine Leistung erbracht hat, die mindestens
mit "gut" benotet worden ist."
c) Der bisherige Satz 2 entfällt.
d) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Über die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Seminarleistungen
entscheidet der Dekan."
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 10. Juli 2002 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universität Regensburg vom 7. Oktober 2002.
Regensburg, den 7. Oktober 2002
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
Diese Satzung wurde am 7. Oktober 2002 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 7. Oktober 2002 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7. Oktober 2002.
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