Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

Dritte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung

der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg

Vom 1. April 1999

Aufgrund von Artikel 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

§ 1

Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 1993 (KWMBl II 1995 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „“vollbefriedigend“ oder“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Eine Seminarleistung kann auch an einer ausländischen Universität erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit der Leistungen entscheidet der Dekan.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „aus je einem der Hauptgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht)“ durch die Worte „aus zwei Fächern gemäß § 13 Abs. 2“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Nr. 2 wird der Verweis „in § 4a“ durch „in § 5“ ersetzt.

2. §§ 4a bis 20 werden §§ 5 bis 21.

3. In § 5 (neu) Abs. 3 Satz 5 wird der Verweis „§§ 11 ff.“ durch „§§ 12 ff.“ ersetzt.

4. In § 6 (neu) Abs. 4 Satz 2 wird der Verweis „nach § 6“ durch „nach § 7“ ersetzt.

5. § 7 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „dessen“ wird gestrichen.
bb) Der Verweis „der §§ 3, 4 und 4a“ wird durch „der §§ 3, 4 und 5“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis „§ 5 Abs. 4 Satz 2“ wird durch „§ 6 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

6. An § 8 (neu) Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Bei der Annahme eines Doktoranden kann die Abfassung in Englisch oder Französisch vereinbart werden, wenn sich außer dem Annehmenden ein weiteres gemäß § 7 Abs. 1 prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät bereit erklärt, die Dissertation in der betreffenden Sprache zu bewerten. In diesem Fall muß der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache hinzugefügt werden.“

7. § 9 (neu) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Bei Nr. 3 wird der Verweis „gemäß § 5 Abs. 3“ durch „gemäß § 6 Abs. 3“ ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
„5. Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 13 Abs. 2.“

8. § 13 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich

1. auf mit der Dissertation zusammenhängende sachliche oder methodische Grundfragen,

2. ferner nach Wahl des Bewerbers auf zwei von folgenden drei Fächern:
a) das Bürgerliche Recht und das Erkenntnisverfahren des Zivilprozeßrechts,
b) das Strafrecht und die rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens,
c) Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht sowie das verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren.“
b) In Absatz 3 werden die Worte „das Gebiet der Dissertation sowie“ gestrichen.

9. § 14 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis „in § 10 Abs. 1“ durch „in § 11 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 wird der Verweis „in § 10 Abs. 5“ durch „in § 11 Abs. 5“ ersetzt.

10. § 15 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
b) An Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Bei Dissertationen, die in wissenschaftlichen Reihen oder Zeitschriften erscheinen, muß nur darauf hingewiesen werden, daß die Abhandlung von der Juristischen Fakultät Regensburg als Dissertation angenommen worden ist.“

11. In § 16 (neu) Abs. 4 wird der Verweis „§ 16 Abs. 1“ durch „§ 17 Abs. 1“ ersetzt.

12. § 17 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Verweis „§ 8 Abs. 1 Nr. 4“ durch „§ 9 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Verweis „in § 8“ durch „in § 9“ ersetzt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 25. November 1998 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 14. Dezember 1998.

Regensburg, den 1. April 1999
Universität Regensburg
Der Rektor

I.V.

(Zorger)

Diese Satzung wurde am 1. April 1999 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. April 1999.


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