Der Text dieser Satzung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Dritte Satzung zur Änderung der Promotionsordnung
der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg
Vom 1. April 1999
Aufgrund von Artikel 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
§ 1
Die Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 1993 (KWMBl II 1995 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte vollbefriedigend oder
gestrichen.
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
Eine Seminarleistung kann auch an einer ausländischen
Universität erbracht werden. Über die Gleichwertigkeit der Leistungen
entscheidet der Dekan.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte aus je einem der Hauptgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) durch die Worte aus zwei Fächern gemäß § 13 Abs. 2 ersetzt.
c) In Absatz 5 Nr. 2 wird der Verweis in § 4a durch in § 5 ersetzt.
2. §§ 4a bis 20 werden §§ 5 bis 21.
3. In § 5 (neu) Abs. 3 Satz 5 wird der Verweis §§ 11 ff. durch §§ 12 ff. ersetzt.
4. In § 6 (neu) Abs. 4 Satz 2 wird der Verweis nach § 6 durch nach § 7 ersetzt.
5. § 7 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort dessen wird gestrichen.
bb) Der Verweis der §§ 3, 4 und 4a wird durch der
§§ 3, 4 und 5 ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis § 5 Abs. 4 Satz 2 wird durch § 6 Abs. 4 Satz 2 ersetzt.
6. An § 8 (neu) Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
Bei der Annahme eines Doktoranden kann die Abfassung in Englisch oder
Französisch vereinbart werden, wenn sich außer dem Annehmenden
ein weiteres gemäß § 7 Abs. 1 prüfungsberechtigtes Mitglied
der Fakultät bereit erklärt, die Dissertation in der betreffenden
Sprache zu bewerten. In diesem Fall muß der Dissertation eine
Zusammenfassung in deutscher Sprache hinzugefügt werden.
7. § 9 (neu) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Bei Nr. 3 wird der Verweis gemäß § 5 Abs. 3
durch gemäß § 6 Abs. 3 ersetzt.
b) Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
5. Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 13 Abs.
2.
8. § 13 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die mündliche Prüfung bezieht sich
1. auf mit der Dissertation zusammenhängende sachliche oder methodische Grundfragen,
2. ferner nach Wahl des Bewerbers auf zwei von folgenden drei
Fächern:
a) das Bürgerliche Recht und das Erkenntnisverfahren des
Zivilprozeßrechts,
b) das Strafrecht und die rechtsstaatlichen Grundlagen des
Strafverfahrens,
c) Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht sowie das verfassungs-
und verwaltungsgerichtliche Verfahren.
b) In Absatz 3 werden die Worte das Gebiet der Dissertation sowie
gestrichen.
9. § 14 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis in § 10 Abs. 1 durch
in § 11 Abs. 1 ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 4 wird der Verweis in § 10 Abs. 5 durch
in § 11 Abs. 5 ersetzt.
10. § 15 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl 50 durch die Zahl
20 ersetzt.
b) An Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Bei Dissertationen, die in wissenschaftlichen Reihen oder Zeitschriften
erscheinen, muß nur darauf hingewiesen werden, daß die Abhandlung
von der Juristischen Fakultät Regensburg als Dissertation angenommen
worden ist.
11. In § 16 (neu) Abs. 4 wird der Verweis § 16 Abs. 1 durch § 17 Abs. 1 ersetzt.
12. § 17 (neu) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Verweis § 8 Abs. 1 Nr. 4 durch
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt.
b) In Absatz 2 wird der Verweis in § 8 durch in §
9 ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 25. November 1998 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 14. Dezember 1998.
Regensburg, den 1. April 1999
Universität Regensburg
Der Rektor
I.V.
(Zorger)
Diese Satzung wurde am 1. April 1999 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 1. April 1999.
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