Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung
mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
die Universität Regensburg folgende Satzung:
Die Ordnung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften
(Dr. rer. nat.) an der Universität
Regensburg vom 07. November 1974 (KMBl II 1975 S. 251), zuletzt geändert
durch Satzung vom 27. Februar 1986 (KMBl II S. 141), wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird
eingefügt:
" Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise."
2. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Grad" die Worte "einer Doktorin
beziehungsweise" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt
geändert:
aa) Nach dem Wort "Promotionskommission"
werden die Worte "und des Dekans" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 2
angefügt:
"Beschwerende Entscheidungen sind
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen."
b) In Absatz 5 wird das Zitat "Art. 37 BayHSchG" durch das Zitat "Art. 50 BayHSchG" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende
Fassung:
"ein abgeschlossenes Studium (§
4) sowie gegebenenfalls das Bestehen der Promotionseignungsprüfung"
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem
Wort "endgültig" das Wort "nicht" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
"Eine Zulassung nach Absatz 2 ist
zu gewähren, wenn der Bewerber die Erste Staatsprüfung für
das Lehramt an Gymnasien in dem Fach, in welchem er promoviert werden will,
mindestens mit der Note "gut" bestanden hat und die schriftliche Hausarbeit,
die im gleichen Fach geschrieben sein muß, mindestens mit der Note
"gut" bewertet wurde.".
b) Es wird folgender Absatz 5
angefügt:
"(5) Die Voraussetzung nach Absatz
1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Bewerber die
Promotionseignungsprüfung gemäß § 4 a bestanden
hat.".
6. Nach § 4 wird folgender
§ 4 a eingefügt:
(1) Die Zulassung zur
Promotionseignungsprüfung setzt voraus, daß der Bewerber eine
fachlich einschlägige Abschlußprüfung an einer Fachhochschule
mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 oder einer besseren Prüfungsgesamtnote
abgelegt hat, nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat und weitere
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wenn diese in den Anlagen 2 bis 5
gefordert werden. Wenn in den Anlagen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
entscheidet die Promotionskommission, ob die an der Fachhochschule abgelegte
Abschlußprüfung fachlich einschlägig ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich an den Dekan der Fakultät zu richten, in der das Promotionsfach durch einen Professor vertreten ist. Ist das Promotionsfach in mehreren Fakultäten vertreten, so ist die Fakultät zuständig, in der es seinen Schwerpunkt hat. Promotionsfach ist das Fach, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen beabsichtigt.
Der Bewerber hat seinem Antrag beizufügen:
1. Das Abschlußzeugnis der Fachhochschule,
2. Nachweise über das Vorliegen weiterer Zulassungsvoraussetzungen, wenn diese in den Anlagen 2 bis 5 gefordert werden,
3. einen Lebenslauf, aus dem Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
4. eine Erklärung darüber, ob er bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
5. eine begründete Erklärung für die Wahl des Promotionsfaches und gegebenenfalls für die Wahl von Fächern der mündlichen Prüfung,
6. ein amtliches Führungszeugnis,
wenn die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Dekan, an den der Antrag gerichtet wurde, durch schriftlichen Bescheid. Im Falle der Zulassung wird in dem Bescheid auch das Promotionsfach festgelegt. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Fakultät fachlich nicht zuständig ist,
2. der Bewerber die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
3. der Bewerber die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
4. dem Bewerber ein akademischer
Grad entzogen worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines
akademischen Grades berechtigen.
(4) In der
Promotionseignungsprüfung muß der Bewerber nachweisen, daß
er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt. Wenn er nach den Anlagen 2 bis 5 eine
wissenschaftliche Arbeit anzufertigen hat, muß er durch diese zeigen,
daß er in der Lage ist, ein Problem experimentell oder theoretisch
zu bearbeiten.
(5) Nach der Zulassung sorgt der
Dekan der fachlich zuständigen Fakultät für einen zeit- und
sachgerechten Ablauf des Prüfungsverfahrens. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, trifft er die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden
Entscheidungen und bestellt die Prüfer. Für die Bestellung der
Prüfer hat der Bewerber ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf
die Bestellung eines vorgeschlagenen Prüfers besteht nicht. § 2
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Die Durchführung der
Promotionseignungsprüfung richtet sich nach den Anlagen 2 bis 5. Soweit
dort nichts anderes bestimmt ist, wird der Bewerber zur Prüfung
spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich geladen. Ein kurzfristig
aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel von Prüfer und
Prüfungsort ist zulässig. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht zur Prüfung, so gilt die
Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
(7) Ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden,
so kann sie einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Durchführung des
Wiederholungsverfahrens muß innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung
des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung gestellt werden, sofern
nicht der Dekan dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender
Gründe eine Nachfrist gewährt. Eine in der
Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird
für die Wiederholungsprüfung anerkannt.
(8) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber eine vom Dekan der fachlich zuständigen Fakultät unterschriebene Bescheinigung.".
7. § 6 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort
"drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz
3 angefügt:
"Zieht der Bewerber den Zulassungsantrag
nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt zurück,
so gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet."
8. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende
Fassung:
"(1) Der Bewerber muß die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich machen. Zu diesem Zweck muß er die folgenden Pflichtexemplare der Dissertation unentgeltlich beim Dekan abliefern:
1. 40 Exemplare in Buch- oder Photodruck zum Zwecke der Verbreitung oder
2. sechs Exemplare, wenn die Veröffentlichung im wesentlichen ungekürzt in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt oder
3. sechs Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite der Titelblätter die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 2
Nr. 1 muß der Bewerber der Universität das Recht übertragen,
weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu
verbreiten.".
b) Die Absätze 2 und 3 werden
aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4,
5 und 6 werden Absätze 2, 3 und 4.
9. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
10. Es werden die folgenden Anlagen 2 bis 5 angefügt:
"Anlage 2
(zu § 4 a)
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
I - Mathematik
1. Fachlich einschlägig ist die
Abschlußprüfung im Fachhochschulstudiengang Mathematik.
2. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist
die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren sowie drei Übungen jeweils
aus dem Bereich des Hauptstudiums des Diplomstudienganges Mathematik an der
Universität Regensburg.
3. Die Promotionseignungsprüfung
besteht aus
a) einer wissenschaftlichen Arbeit und
b) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern.
Für die Durchführung der Promotionseignungsprüfung gelten
die §§ 6, 13, 15, 16 und 28 Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 der
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mathematik an der
Universität Regensburg vom 15. März 1982 (KMBl II S. 452), zuletzt
geändert durch Satzung vom 28. September 1989 (KWMBl II S. 392),
entsprechend. Die mündliche Prüfung setzt voraus, daß die
wissenschaftliche Arbeit angenommen wurde. Der Aufgabensteller der
wissenschaftlichen Arbeit soll als Prüfer für ein Fach der
mündlichen Prüfung bestellt werden.
4. Die wissenschaftliche Arbeit soll von
Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, daß sie innerhalb
von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann der Dekan auf
begründeten Antrag des Aufgabenstellers die Bearbeitungszeit um
höchstens zwei Monate verlängern. Die wissenschaftliche Arbeit
gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Arbeit
ist vom Aufgabensteller und einem weiteren vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestellten Hochschullehrer als Gutachter zu beurteilen.
Sprechen sich beide Gutachter für die Annahme oder die Ablehnung aus,
ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt. Lehnt
einer der Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die
Promotionskommission der Fakultät gegebenenfalls nach Einholung eines
weiteren Gutachtens. Ist die Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt,
so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt
der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Die Annahme der
wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich
mit.
5. Der Bewerber hat sich innerhalb von
sechs Wochen nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen Arbeit
der mündlichen Prüfung zu unterziehen. In der mündlichen
Prüfung sind Kenntnisse in Reiner Mathematik, Angewandter Mathematik
und vertiefte Kenntnisse in einem vom Bewerber zu wählenden Teilgebiet
der Mathematik nachzuweisen.
6. Zur mündlichen Prüfung wird
der Bewerber vom Prüfungsamt mit einer Frist von zwei Wochen geladen.
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung, sie muß
innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem
Fach 30 Minuten. Als Prüfer werden drei Professoren der
Naturwissenschaftlichen Fakultät I - Mathematik bestellt. Neben dem
Prüfer muß bei der Prüfung ein Beisitzer anwesend sein, der
über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anfertigt. Der jeweilige
Prüfer stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers in dem geprüften
Fach den Anforderungen genügen. Genügen die Leistungen den
Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der
Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
7. Die Promotionseignungsprüfung
ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und jede mündliche
Fachprüfung mit "bestanden" bewertet wurden."
Besondere Bestimmungen für
die Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
II - Physik
1. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein mindestens zweisemestriges Hauptstudium der Physik gemäß der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Physik an der Universität Regensburg vom 23. März 1982 (KMBl II S. 467) in der jeweils geltenden Fassung, in dem Leistungsnachweise (Scheine) zu folgenden Lehrveranstaltungen erworben wurden:
- Quantenmechanik I mit Übungen,
- eine weitere Vorlesung in theoretischer Physik mit Übungen,
- Fortgeschrittenenpraktikum (vier Versuche),
-
Ausbildungsseminar.
2. Die Promotionseignungsprüfung
ist eine mündliche Prüfung, in der der Bewerber nachweisen muß,
daß er die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten in den Fächern
- Angewandte Physik
- Experimentalphysik und
- Theoretische Physik
verfügt.
Die Prüfer werden von der Promotionskommission aus dem in § 6 Abs.
2 der Diplomprüfungsordnung genannten Personenkreis bestellt. Die
Prüfung hat eine Mindestdauer von 90 Minuten und wird vor drei Prüfern
abgelegt (Kollegialprüfung). Über den Verlauf der Prüfung
wird ein Protokoll angefertigt.
Die Promotionsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfer mehrheitlich
feststellen, daß die Leistungen den Anforderungen in allen geprüften
Fächern entsprechen. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht
in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung
nicht bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III - Biologie und Vorklinische Medizin.
1. Weitere Zulassungsvoraussetzungen
sind
a) die erfolgreiche Teilnahme an zwei Wahlpflichtpraktika (je fünf Semesterwochenstunden) und an einem mindestens mit der Note "gut" bewerteten Schwerpunktpraktikum (25 Semesterwochenstunden) aus dem Hauptstudium gemäß der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regenburg vom 31. Oktober 1991 (KWMBl II 1992 S. 57) sowie
b) der Besuch der einschlägigen Hauptvorlesung.
Die Bestimmung der Wahlpflichtpraktika,
des Schwerpunktpraktikums und der Hauptvorlesung erfolgt durch die
Promotionskommission unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung
des Fachhochschulabschlusses und der angestrebten
Promotion.
2. Die Promotionseignungsprüfung
ist in einem der in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Biologie an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Hauptfächer der Diplomprüfung abzulegen. Das
gewählte Hauptfach soll sich inhaltlich auf das Dissertationsthema
beziehen.
3. Die Bestellung des Prüfers für die Eignungsprüfung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung. Die Prüfung ist mündlich und hat eine Mindestdauer von 60 Minuten. Neben dem Prüfer muß ein Beisitzer anwesend sein, der über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anfertigt. Der Prüfer stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers im geprüften Fach den Anforderungen genügen und damit die Promotionseignungsprüfung bestanden ist. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Besondere Bestimmungen für
die Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
IV - Chemie und Pharmazie
1. Fachlich einschlägig sind
die Abschlußprüfungen in den nachstehend aufgeführten
Fachhochschulstudiengängen:
Technische Chemie
Angewandte Chemie
Biotechnologie
Chemietechnik
Lebensmitteltechnologie
Polymertechnologie
Umwelttechnik
Auf Antrag des Bewerbers kann die Promotionskommission
Abschlußprüfungen in weiteren Fachhochschulstudiengängen
als fachlich einschlägig anerkennen.
2. Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
a) einer wissenschaftlichen Arbeit und
b) einer mündlichen Prüfung
in drei Fächern
Für die Durchführung der
Promotionseignungsprüfung gelten die §§ 6, 12, 14, 15 und
30 Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für Studenten
der Chemie vom 14. Juli 1982 (KMBl II S. 700), geändert durch Satzung
vom 1. Oktober 1986 (KWMBl II 1987 S. 19), entsprechend. Die mündliche
Prüfung setzt voraus, daß die wissenschaftliche Arbeit angenommen
wurde. Der Aufgabensteller der wissenschaftlichen Arbeit soll als Prüfer
für ein Fach der mündlichen Prüfung bestellt
werden.
3. Die wissenschaftliche Arbeit
soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, daß sie innerhalb
von vier Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann der Dekan auf
begründeten Antrag des Aufgabenstellers die Bearbeitungszeit um
höchstens zwei Monate verlängern. Die wissenschaftliche Arbeit
gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Arbeit
ist vom Aufgabensteller und einem weiteren Hochschullehrer als Gutachter
zu beurteilen.
Sprechen sich beide Gutachter für
die Annahme oder die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen
beziehungsweise abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter die wissenschaftliche
Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät
gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Ist die Arbeit abgelehnt
oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht
bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist. Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber
schriftlich mit.
4. Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen Arbeit der mündlichen Prüfung zu unterziehen. Diese erstreckt sich
a) für das Promotionsfach Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie auf die Fächer
Anorganische Chemie,
Organische Chemie,
Physikalische
Chemie,
b) für das Promotionsfach Biochemie auf die Fächer
Biochemie,
Physikalische Chemie,
Anorganische oder Organische
Chemie,
c) für das Promotionsfach Pharmazeutische Chemie auf die Fächer
Pharmazeutische Chemie,
Biochemie,
Organische Chemie, Physikalische
Chemie oder Anorganische Chemie.
Bei anderen Promotionsfächern
legt die Promotionskommission die Fächer der mündlichen Prüfung
fest. Soweit in Satz 2 Buchst. b und c in einer Zeile mehrere Fächer
aufgeführt sind, muß der Bewerber ein Fach wählen.
Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber vom Prüfungsamt mit
einer Frist von zwei Wochen geladen. Die mündliche Prüfung ist
eine Einzelprüfung, sie muß innerhalb von zwei Wochen abgelegt
werden. Die Prüfung dauert in jedem Fach 45 Minuten. Neben dem Prüfer
muß ein Beisitzer anwesend sein, der über den Verlauf der
Prüfung ein Protokoll anfertigt. Der jeweilige Prüfer stellt fest,
ob die Leistungen des Bewerbers im geprüften Fach den Anforderungen
genügen. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen
geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht
bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
5. Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und jede mündliche Fachprüfung mit "bestanden" bewertet wurden.".
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der
Universität Regensburg vom 25. November 1992 und der Genehmigung des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst durch Schreiben vom 15. Dezember 1992 Nr. X/6-3/183 819.
Regensburg, den 23. Dezember 1992 Universität Regensburg
Der Rektor
I.V.
(Zorger)
Die Satzung wurde am 23. Dezember 1992 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 23. Dezember 1992 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 23. Dezember 1992.
Zurück zur Inhaltsübersicht