Aufgrund von Art. 6 in Verbindung
mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die
Universität Regensburg folgende Satzung:
Die Promotionsordnung für
die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg
vom 1. August 1988 (KWMBl II S. 227), geändert durch Satzung vom 2.
Juli 1993 (KWMBl II S. 798), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 werden nach dem
Wort "Grad" die Worte "einer Doktorin beziehungsweise"
eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grades" die Worte "einer
Doktorin beziehungsweise" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Linguistische"
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: "Kein Teilfach
darf zweimal gewählt werden.".
bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und
6.
3. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Der
Fachbereichsrat kann die Aufgabe der Bestellung von Gutachtern bzw. Prüfern
an den Dekan übertragen.".
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
4. § 6 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende
Fassung:
"5. der Nachweis des Vorliegens der im II. Abschnitt für das jeweilige
Fach aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen;".
bb) Nummer 8 erhält folgende
Fassung:
"8. eine eidesstattliche Erklärung des Kandidaten gemäß Anlage
4;".
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Soweit die Zulassung
Entscheidungen des Fachbereichsrats voraussetzt (insbesondere § 3 Abs.
3 und 4, § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4), sind diese Entscheidungen
vor Beginn der Bearbeitung der Dissertation zu
beantragen.".
c) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3.
5. § 7 wird wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
"Über die Gleichwertigkeit
entscheidet der Fachbereichsrat. Bei der Entscheidung sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften zu beachten.".
b) In Absatz 4 werden nach dem
Wort "Studienabschluß" die Wörter "in anderen Fächern, auch
solchen" eingefügt.
c) In Absatz 5 wird das Zitat
"Absätzen 1 bis 5" durch das Zitat "Absätzen 1 bis 4"
ersetzt.
6. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird
das Wort "Fachbereichsrat" durch das Wort "Dekan"
ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor
dem Wort "schriftliches" das Wort "eigenständiges"
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort
"setzt" das Wort "zugleich" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgender Halbsatz angefügt:
" über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Fachbereichsrat
aufgrund einer Stellungnahme des Betreuers der Arbeit.".
8. § 11 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Es wird folgender neuer Satz
2 eingefügt:
"Auf Wunsch des Kandidaten kann das Rigorosum auch vor der Annahme der
Dissertation stattfinden, frühestens jedoch nach Vorlage der Gutachten;
ob der Kandidat in diesem Fall zum Rigorosum zugelassen wird, entscheidet
der Dekan.".
bb) Der bisherige Satz 2 wird
Satz 3.
b) In Absatz 4 Satz 3 wir das
Wort "Fachbereichsrat" durch das Wort "Dekan" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen
bb) Die bisherigen Sätze
3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
9. § 15 wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz
2 angefügt:
"(2) Eine freiwillige Wiederholung des Rigorosums zur Notenverbesserung ist
ausgeschlossen.".
10. In § 16 wird das Wort
"nur" gestrichen.
11. § 18 wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort
"Präsidenten" durch das Wort "Rektor" ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Zitat "Art.
19" durch das Zitat "Art. 28" ersetzt.
12. § 20 erhält folgende
Fassung:
(1) Nach bestandener Prüfung
hat der Kandidat innerhalb zweier Jahre die Dissertation in der genehmigten
Form der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung
und Verbreitung zugänglich zu machen.
(2) Zur Erteilung der
Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung ist den Gutachtern, gegebenenfalls
nach Überarbeitung im Sinne der von diesen gewünschten
Änderungen, das Originalmanuskript, mit Lebenslauf versehen, erneut
vorzulegen. Der Dekan erteilt nach Billigung der vorgelegten Fassung durch
die Gutachter die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung.
(3) In angemessener Weise der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die
Dissertation dann, wenn der Verfasser neben den für die Prüfungsakten
erforderlichen Exemplaren unentgeltlich an die Fakultät die folgenden
Pflichtexemplare der Dissertation abliefert: entweder
a) fünfundsiebzig Exemplare
der Dissertation in der genehmigten Form und mit Lebenslauf versehen, jeweils
in Buch- oder Photodruck zum Zweck der Verbreitung. Das Titelblatt der
abzuliefernden Pflichtexemplare richtet sich nach der Anlage 1 zu dieser
Satzung; oder
b) fünf Druckexemplare der
Dissertation in der genehmigten Form, wenn ein gewerblicher Verleger die
Verbreitung über den Buchhandel übernimmt , eine Mindestauflage
von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes
die Veröffentlichung als Regensburger Dissertation ausgewiesen ist;
oder
c) drei Exemplare der Dissertation in der genehmigten Form, mit Lebenslauf versehen und mit Titelblatt gemäß Anlage 1, in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches.
In den Fällen a) und c)
überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien
von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
(4) Mit der Ablieferung der
Pflichtexemplare hat der Kandidat eine Erklärung darüber abzugeben,
daß die Pflichtexemplare inhaltlich mit dem Originalmanuskript, für
das die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung erteilt wurde,
vollständig übereinstimmen.
(5) Wird die in Absatz 1 Satz
1 genannte Frist nicht eingehalten oder entspricht die Erklärung nach
Absatz 4 nicht der Wahrheit, erlöschen die durch die Prüfung erworbenen
Rechte. Die Frist kann vom zuständigen Dekan auf begründeten Antrag
des Kandidaten hin verlängert werden. Zuständig für die
Verlängerung ist der Dekan der Fakultät, der das (erste) Hauptfach
des Promotionsverfahrens angehört.".
13. § 29 Abs. 2 Nr. 2 Satz
1 erhält folgende Fassung: "Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme
an drei Hauptseminaren aus den Teilfächern A-C, wenn Geographie (erstes)
Hauptfach, und zwei Hauptseminaren aus den Teilfächern A-C, wenn Geographie
zweites Hauptfach ist.".
14. In § 36 werden die Worte
"Linguistische Informationswissenschaft" jeweils durch das Wort
"Informationswissenschaft" ersetzt.
15. § 46 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) Die Worte "1. Ist
Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach:" werden gestrichen.
b) Die Buchstaben "a)" und "b)"
werden durch die Nummern "1." und "2." ersetzt.
16. In § 48 Abs. 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Nachweis über die
erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Vor- und Frühgeschichte
(erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach
ist, und an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.".
17. In Anlage 1 wird nach der
Zeile "Geburts-, Heimat- oder Wohnort" die Zeile "Jahreszahl der Vorlage
der Arbeit bei der Fakultät" eingefügt.
18. In Anlage 2 werden die Worte
"Grad eines Doktors der Philosophie" durch die Worte "Grad einer Doktorin
/ eines Doktors der Philosophie" ersetzt.
19. Anlage 3 wird wie folgt
geändert:
a) In der Zeile "unter dem Dekanat
des ordentlichen Professors" wird das Wort "ordentlichen"
gestrichen.
b) Die Worte "Grad eines Doktors
der Philosophie" werden durch die Worte "Grad einer Doktorin / eines Doktors
der Philosophie" ersetzt.
20. Nach Anlage 3 wird folgende neue Anlage 4 angefügt:
"Anlage 4
Ich erkläre hiermit an Eides
Statt, daß ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter
und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe.
Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und
Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.
Bei der Auswahl und Auswertung
folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen
in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich
geholfen:
1. ...........................
2. ...........................
3. ...........................
...............................
Weitere Personen waren an der
inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt.
Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs-
beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen)
in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte
Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt
der vorgelegten Dissertation stehen.
Die Arbeit wurde bisher weder
im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen
Prüfungsbehörde vorgelegt.
Ich versichere an Eides Statt,
daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe.
Vor Aufnahme der obigen Versicherung
an Eides Statt wurde ich über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.
Ort, Datum Unterschrift
Unterschrift des die Versicherung
an Eides Statt aufnehmenden Beamten
Unterschrift".
(1) Diese Satzung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Für Bewerber, die dem
zuständigen Dekan innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieser Satzung nachweisen, daß sie mit der Erstellung der Dissertation
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung begonnen haben, finden §
6 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 in der bisherigen Fassung
Anwendung.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 18. Dezember 1996 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 24. Januar 1997 Nr. X/4-3/201
725.
Regensburg, den 12. Februar 1997
Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Diese Satzung wurde am 12. Februar
1997 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. Februar
1997 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung
ist daher der 12. Februar 1997.
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