Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen
Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Artikel 83 des Bayerischen
Hochschulgesetzes erläßt die Universität Regensburg folgende
Satzung:
Die Promotionsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV
der Universität Regensburg vom 01. August 1988 (KWMBl II S. 227) wird
wie folgt geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird eingefügt:
"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise."
2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein in Absatz
1 nicht genanntes Fach auch dann als eines der beiden Nebenfächer zugelassen
werden, wenn es an der Universität Regensburg nicht durch einen Professor
vertreten ist. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis, daß
ein Studium in diesem Fach an einer anderen Universität durchgeführt
ist und daß als Prüfer ein Professor einer anderen Universität
zur Verfügung steht. Über die Zulassung des Faches, die
Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bestellung des Prüfers entscheidet
der Fachbereichsrat."
3. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "In begründeten
Ausnahmefällen können" ersetzt durch die Worte "Neben den Fällen
gemäß § 3 Absatz 4 können in begründeten
Ausnahmefällen" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zur Promotion wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 zugelassen,
wer
a) ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang nachweist und als Promotionshauptfach ein in
§ 3 Abs. 1 genanntes Fach wählt, dessen Inhalte auch Gegenstand
der Abschlußprüfung an der Fachhochschule gewesen sind,
b) zusätzlich in jedem gewählten Hauptfach zwei und in jedem
gewählten Nebenfach ein Hauptseminar mit Erfolg an einer Universität
absolviert hat, wobei diese Hauptseminarscheine auf die in den Besonderen
Bestimmungen für die einzelnen Fächer als Zulassungsvoraussetzungen
gegebenenfalls geforderten Hauptseminarscheine angerechnet werden.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
5. § 25 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. "Nachweis über die bestandene Magisterprüfung im Fach Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte oder über einen Studienabschluß (Magister,
Diplom, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) in dem
Fach, dessen Geschichte zum Gegenstand der Dissertation gewählt wurde,
oder einem damit verwandten Fach."
6. In " 29 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bestandene" die Worte
"Diplomprüfung oder" eingefügt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
"das Teilfach Ost- und Südosteuropäische Geschichte kann nur
gewählt werden, wenn das zweite Hauptfach oder ein Nebenfach aus dem
Bereich der Prüfungsfächer Russische (Ostslavische Philologie)
oder West- und Südslavische Philologie stammt."
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Der Fachbereichsrat kann hiervon Ausnahmen zulassen."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c letzter Halbsatz wird das Wort "verschiedenen"
durch die Worte "mindestens zwei" ersetzt.
8. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Psychologie" ein Komma
und die Worte "wenn Psychologie erstes Hauptfach ist" eingefügt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität
Regensburg vom 24. Februar 1993 und vom 20. Juni 1993 und der Genehmigung
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft
und Kunst durch Schreiben vom 21. Mai 1993 Nr. 6-3/58 689.
Regensburg, den 2. Juli 1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut Altner)
Die Satzung wurde am 2. Juli 1993 in der Hochschule niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Juli 1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Juli 1993.
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