Der Text dieser Prüfungsordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit
Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:
Die Ordnung zur Erlangung des Doktors
der Wirtschaftswissenschaft an der Universität Regensburg
(Promotionsordnung) vom 12. Oktober 1978 (KMBl II 1979 S. 53), geändert
durch Satzung vom 04. Mai 1983 (KMBl II S. 813), wird wie folgt
geändert:
1. Nach der Einleitungsformel wird
eingefügt:
"Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise."
2. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort "Grad" die Worte "einer Doktorin beziehungsweise"
eingefügt.
3. § 2 erhält folgende
Fassung:
(1) Ein Promotionsvorhaben kann anmelden,
wer
1. an einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule eine wirtschaftwissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat,
in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" erzielt worden ist,
oder
2. an einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche
Abschlußprüfung oder an einer wissenschaftlichen Hochschule des
In- oder Auslandes eine andere Abschlußprüfung mit mindestens
gutem Erfolg abgelegt hat, sofern sie vom Promotionsausschuß als
gleichwertig anerkannt wird, oder
3. an einer deutschen wissenschaftlichen
Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung mit der
Gesamtnote "befriedigend" abgelegt hat, sofern der Promotionsausschuß
aufgrund der Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere
wissenschaftliche Befähigung feststellt, oder
4. eine Promotionseignungsprüfung
gemäß den §§ 6 a und 6 b bestanden
hat.
Die Anmeldung setzt ferner voraus, daß
zwei Prüfer im Sinne von § 3 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß
bereit sind.
(2) Die Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. eine wirtschaftswissenschaftliche
Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat
oder
3. unwürdig zur Führung eines
akademischen Grades im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist
oder
4. die in § 2 a Abs. 2 genannten
Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt."
4. Nach § 2 wird folgender §
2 a eingefügt:
(1) Der Bewerber meldet sein
Promotionsvorhaben schriftlich beim Dekan an.
(2) Der Anmeldung sind folgende Anlagen
beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache,
aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
2. ein amtliches Führungszeugnis,
sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist;
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses
über die abgelegte Hochschulabschlußprüfung sowie -
gegebenenfalls - das Ergebnis der abgelegten Promotionseignungsprüfung;
4. eine Erklärung von zwei Prüfern
im Sinne des § 3, daß sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß
bereit sind;
5. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Bewerber nicht schon eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(3) Über die Anmeldung entscheidet
der Dekan. § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 bleiben unberührt."
5. In § 3 Nr. 2 werden die Worte
"vom 2. Juli 1979 (GVBl S. 200)" gestrichen.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird
gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz
2.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"alle Professoren der Fakultät,"
b) Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
"(3) Der Promotionsausschuß ist
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist. Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang
nach Art 48 BayHSchG, der Ausschluß von Mitgliedern wegen
persönlicher Beteiligung nach Art 50 BayHSchG. Bei der Bewertung von
Promotionsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Promotionsausschusses
mitwirken, die als Prüfer im Promotionsverfahren bestellt werden
können."
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4)Der Promotionsausschuß kann
seine Befugnisse durch Beschluß auf den Dekan übertragen. Eine
Delegation ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Anerkennung der Gleichwertigkeit
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2;
2. Feststellung der besonderen
wissenschaftlichen Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr.
3;
3. Annahme und Benotung der Dissertation
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1.
Der Dekan unterrichtet die Mitglieder
des Promotionsausschusses über anstehende Entscheidungen im Rahmen der
übertragenen Befugnisse. Der Promotionsausschuß entscheidet, wenn
ein Mitglied des Promotionsausschusses dies innerhalb einer Woche beim Dekan
beantragt. Liegt dem Dekan bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten Frist kein
Antrag auf Entscheidung durch den Promotionsausschuß vor, so trifft
er die Entscheidung."
8. Nach § 6 werden die folgenden
§§ 6 a und 6 b eingefügt:
(1) Zur Promotionseignungsprüfung
wird zugelassen, wer
1. den Studiengang Betriebswirtschaft
an einer Fachhochschule wenigstens mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen
hat,
2. noch an keiner anderen Hochschule eine
Promotionseignungsprüfung oder ähnliche Prüfung endgültig
nicht bestanden hat,
3. zwei Seminarscheine aus den Fächern
gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 2 an der Universität Regensburg
mit wenigstens der Note "gut" erworben hat und
4. das Einverständnis zweier Prüfer
im Sinne von § 3 vorweist, daß sie zur Mitwirkung im
Betreuungsausschuß bereit sind.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich
an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache,
aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
2. ein amtliches Führungszeugnis,
sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist,
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses
über die abgelegte Fachhochschul-Abschlußprüfung,
4. zwei Seminarscheine gemäß
Absatz 1 Nr. 3,
5. eine eidesstattliche Erklärung
darüber, daß der Bewerber nicht schon eine
Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig
nicht bestanden hat,
6. die Angabe des Gebiets, in dem der
Bewerber die Dissertation anzufertigen beabsichtigt, und gegebenenfalls eine
Erklärung über die Wahl der Fächer gemäß §
6 b Abs. 4 Satz 2,
7. eine Erklärung von zwei Prüfern
im Sinne des § 3, daß sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß
bereit sind.
(3) Die Zulassung ist zurückzuweisen,
wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. sich der Führung des Doktorgrades
als unwürdig erwiesen hat oder
3. die in Absatz 2 genannten Unterlagen
nicht oder nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Über den Antrag auf Zulassung
zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Dekan. Er teilt die
Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit; im Falle der Ablehnung ist die
Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) In der Promotionseignungsprüfung
muß der Bewerber nachweisen, daß er über die für eine
Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; mit der
wissenschaftlichen Arbeit muß er insbesondere zeigen, daß er
in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
wirtschaftswissenschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Promotionseignungsprüfung
umfaßt
1. eine wissenschaftliche Arbeit in dem
Gebiet, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen
beabsichtigt,
2. schriftliche und mündliche
Prüfungen in zwei Fächern nach Maßgabe der
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Studiengänge
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Universität
Regensburg vom 10. Februar 1992 (KWMBl II S. 225) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Der Dekan bestellt einen der Prüfer,
die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereiterklärt haben,
als Betreuer für die wissenschaftliche Arbeit. Dieser weist dem Bewerber,
der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt
die Bearbeitungszeit fest. Die Arbeit soll vom Thema und von der Aufgabenstellung
her so begrenzt sein, daß sie innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen
werden kann. Die wissenschaftliche Arbeit wird von den zwei Prüfern,
die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereiterklärt haben,
beurteilt. Führt die Beteiligung zweier Prüfer zu einer nicht zu
vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufs, so genügt die
Beurteilung durch einen Prüfer. § 14 Abs. 1 der in Absatz 2 Nr.
2 genannten Diplomprüfungsordnung gilt entsprechend. Wird die
wissenschaftliche Arbeit mit einer schlechteren Note als 2,5 bewertet, so
ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. §§ 29 Abs.
6, 30 Abs. 1 und 2 der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Diplomprüfungsordnung
gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des
Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
der Dekan und anstelle des Fachvertreters die beiden Prüfer
treten.
(4) Wurde die wissenschaftliche Arbeit
mindestens mit der Note 2,5 bewertet, so muß sich der Bewerber in dem
unmittelbar folgenden Diplomprüfungstermin den schriftlichen und
mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 unterziehen;
dies teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. Die Prüfungen erstrecken
sich auf
1. die Fächer "Allgemeine
Betriebswirtschaftslehre" und "Theoretische Volkswirtschaftslehre", wenn
der Bewerber gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 das Gebiet
"Betriebswirtschaftslehre" angegeben hat,
2. die Fächer "Theoretische
Volkswirtschaftslehre" und nach Wahl des Bewerbers "Wirtschaftspolitik" oder
"Finanzwissenschaft", wenn der Bewerber das Gebiet "Volkswirtschaftslehre"
angegeben hat,
3. nach Wahl des Bewerbers auf die unter
Nummer 1 oder Nummer 2 angegebenen Fächer, wenn der Bewerber das Gebiet
"Statistik" oder "Wirtschaftsgeschichte" angeben hat.
Erzielt der Bewerber nicht in allen
Prüfungsleistungen jeweils mindestens die Note 2,5, so ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(5) Über die bestandene
Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber eine vom Dekan
unterschriebene Bescheinigung.
(6) Eine nicht bestandene
Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Das Gesuch
um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von zwei Wochen
nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung eingereicht werden,
sofern nicht der Dekan dem Bewerber wegen besonderer, von ihm nicht zu
vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt. Eine in der
Promotionseignungsprüfung mit mindestens der Note 2,5 bewertete
wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren
anerkannt.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist,
trifft der Dekan die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden
Entscheidungen; er teilt diese Entscheidungen dem Bewerber schriftlich mit.
9. § 7 erhält folgende
Fassung:
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. zur Promotion angemeldet ist;
2. eine Dissertation vorgelegt hat, die
den Anforderungen des § 11 entspricht.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder
3. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist oder
4. die Unterlagen nach § 8 Abs. 2
nicht oder nicht vollständig vorlegt."
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
"Zieht der Bewerber seinen Antrag
zurück, nachdem ihm die Zulassung gemäß § 9 mitgeteilt
wurde, so gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet; darüber
erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist."
b) Absatz 2 erhält folgende
Fassung:
"(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung,
2. eine erneute Erklärung gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 5,
3. ein amtliches Führungszeugnis,
sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist."
11. § 9 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
"Die Entscheidung wird dem Bewerber durch den Dekan mitgeteilt, im Fall der Ablehnung
ergänzt um eine Rechtsbehelfsbelehrung."
12. Vor § 16 wird die Überschrift
"IV. Disputation" durch die Überschrift "IV. Mündliche Prüfung"
ersetzt.
13. An die Stelle der bisherigen
§§ 16 bis 20 treten folgende Bestimmungen:
Die mündliche Prüfung besteht
aus dem Rigorosum und der Disputation.
(1) Das Rigorosum ist eine vertiefte
wissenschaftliche Aussprache in zwei mit dem Dissertationsthema
zusammenhängenden Fächern. Die Bestimmung der Fächer erfolgt
durch den Bewerber im Einvernehmen mit dem Betreuungsausschuß.
(2) Der Fachbereichsrat bestellt zwei
prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät, die dem Kreis der
Betreuer angehören sollen, als Prüfer. Ist ein Betreuer nicht Mitglied
der Fakultät, so kann der Fachbereichsrat in begründeten
Ausnahmefällen diesen mit dessen Einverständnis zum Prüfer
bestellen.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache dauert
insgesamt 90 Minuten; sie ist nicht öffentlich.
(4) Den Termin des Rigorosums bestimmen
die Prüfer im Benehmen mit dem Bewerber. Zu dem Termin wird der Bewerber
vom Dekan mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich
geladen.
(5) Das Rigorosum ist bestanden, wenn
wenigstens ein Prüfer die Leistung in der wissenschaftlichen Aussprache
gemäß § 13 Abs. 2 mindestens mit der Note "rite"
bewertet.
(6) Das Rigorosum gilt als nicht bestanden,
wenn der Bewerber den Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden
Gründen versäumt. Legt der Bewerber eine begründete Entschuldigung
vor und wird diese vom Promotionsausschuß anerkannt, so bestimmen die
Prüfer einen weiteren Termin für das Rigorosum im Benehmen mit
dem Bewerber.
(1) Ist das Rigorosum bestanden, so bestellt
der Fachbereichsrat einen Disputationsausschuß. Der
Disputationsausschuß erörtert mit dem Bewerber die Hauptergebnisse
der Dissertation. Er prüft dabei, ob der Bewerber sein Arbeitsgebiet
und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie moderne
Entwicklungen seines Faches kennt.
(2) Der Disputationsausschuß besteht
aus zwei prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät
(Disputationsgegner), die dem Kreis der Berichterstatter angehören sollen,
sowie dem Dekan als Vorsitzendem. Ist der Dekan verhindert, so bestellt er
einen Stellvertreter als Vorsitzenden. Ist ein Berichterstatter nicht Mitglied
der Fakultät, so kann der Fachbereichsrat in begründeten
Ausnahmefällen diesen mit dessen Einverständnis zum Mitglied des
Disputationsausschusses bestellen.
(3) Der Disputationsausschuß bestimmt
den Termin der Disputation im Benehmen mit dem Bewerber. Zum Disputationstermin
wird der Bewerber vom Dekan mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich geladen. Der Bewerber legt dem Dekan spätestens eine Woche
vor der Disputation die Ergebnisse seiner Dissertation in thesenartiger
Darstellung vor; die Anzahl der Ausfertigungen der Thesen wird dem Kandidaten
vom Dekan mitgeteilt. Die Thesen stellt der Dekan den Disputationsgegnern
sowie den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät zusammen
mit der Einladung zur Disputation zu.
(4) In der Disputation trägt der
Bewerber in etwa 20 Minuten die Ergebnisse seiner Dissertation vor. Vortrag
und anschließende Prüfung dauern zusammen etwa 90 Minuten. Die
Disputation ist öffentlich.
(5) Die Disputation ist bestanden, wenn
beide Disputationsgegner die Disputationsleistung gemäß
§ 13 Abs. 2 jeweils mindestens mit der Note "rite" bewertet haben. Bewertet
einer der Disputationsgegener die Disputationsleistung mit der Note
"insufficienter", so stellt der Disputationsausschuß mehrheitlich fest,
ob die Disputation bestanden ist. Wird das Bestehen festgestellt, so gilt
die Disputation als mit der Note "rite" bewertet.
(6) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.
Ein nicht bestandenes Rigorosum und eine
nicht bestandene Disputation können einmal wiederholt werden. Der Antrag
an den Dekan auf Zulassung zur Wiederholung kann nur binnen einen Jahres
nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen gestellt werden.
Für die Wiederholung gilt § 17 beziehungsweise § 18 entsprechend.
Wird das Rigorosum oder die Disputation ein zweites Mal nicht bestanden oder
stellt der Bewerber innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf
Wiederholung, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg
beendet."
14. Die bisherigen §§ 21 bis
30 werden §§ 20 bis 29.
15. § 20 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"(1) In die Gesamtnote einer erfolgreichen
Promotion gehen die Note der Dissertation zu 2/3 und das jeweilige arithmetische
Mittel der Noten des Rigorosums und der Disputation je zu 1/6
ein."
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende
Fassung:
"Diese enthält das Thema der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote
nach § 20."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat "§
24" durch das Zitat "§ 23" ersetzt.
17. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Zitat "§
21 Abs. 3" durch das Zitat "§ 20 Abs. 3" und die Zahl "150" durch die
Zahl "80" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl "150" durch
die Zahl "80" und jeweils die Zahl "30" durch die Zahl "6"
ersetzt.
c) Absatz 3 wird
aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz
3; in ihm wird jeweils die Zahl "30" durch die Zahl "6"
ersetzt.
e) Es wird folgender neuer Absatz 4
eingefügt:
"(4) Die Verpflichtung des Doktoranden
zur Ablieferung von 80 Exemplaren seiner Dissertation lebt wieder auf, falls
die Pflichtexemplare beziehungsweise Sonderdrucke gemäß Absatz
3 nicht innerhalb von zwei Jahren beim Dekanat eingehen. Die 80 Exemplare
der Dissertation sind innerhalb eines Jahres beim Dekanat abzuliefern; eine
Fristverlängerung gemäß Absatz 5 ist nicht
zulässig."
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Regensburg vom 24. Februar 1993 und der
Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 27. April 1993 Nr. X/6-3/58
692.
Regensburg, den 13. Mai 1993 Universität Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Helmut
Altner)
Die Satzung wurde am 13. Mai 1993 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 13. Mai 1993 in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 13. Mai 1993.
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