Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand
sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 des Bayerischen Hochschulgesetzes
vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45), geändert durch
Gesetz vom 24. August 1978 (GVBl S. 588), erläßt die Universität
Regensburg folgende Ordnung zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft
an der Universität Regensburg:
Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
I. Allgemeines
(1) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen
Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft
(Dr. rer. pol.) der Universität Regensburg aufgrund einer wissenschaftlichen
Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung
(Disputation).
(2) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad einer
Doktorin bzw. eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft ehrenhalber (Dr.
rer. pol. h.c.) als Anerkennung für hervorragende wissenschaftliche
Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft.
(1) Ein Promotionsvorhaben kann anmelden, wer
1. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine
wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher
mindestens die Gesamtnote "gut" erzielt worden ist, oder
2. an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule eine
wirtschaftswissenschaftliche Abschlußprüfung oder an einer
wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes eine andere
Abschlußprüfung mit mindestens gutem Erfolg abgelegt hat, sofern
sie vom Promotionsausschuß als gleichwertig anerkannt wird, oder
3. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine
wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung mit der Gesamtnote "befriedigend"
abgelegt hat, sofern der Promotionsausschuß aufgrund der Studien- und
Prüfungsleistungen eine besondere wissenschaftliche Befähigung
feststellt, oder
4. eine Promotionseignungsprüfung gemäß den §§
6 a und 6 b bestanden hat.
Die Anmeldung setzt ferner voraus, daß zwei Prüfer im Sinne von
§ 3 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereit sind.
(2) Die Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder
3. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist oder
4. die in § 2 a Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorlegt.
(1) Der Bewerber meldet sein Promotionsvorhaben schriftlich beim Dekan an.
(2) Der Anmeldung sind folgende Anlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist;
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgelegte Hochschulabschlußprüfung sowie - gegebenenfalls - das Ergebnis der abgelegten Promotionseignungsprüfung;
4. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 3, daß sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereit sind;
5. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Bewerber
nicht schon ein wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig
nicht bestanden hat.
(3) Über die Anmeldung entscheidet der Dekan. § 2 Abs. 1 Nrn. 2
und 3 bleiben unberührt.
Prüfungsberechtigt sind
1. die Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG in der jeweils gültigen Fassung),
2. sowie die nach der Hochschulprüfer-Verordnung in der jeweils
gültigen Fassung im Promotionsverfahren prüfungsbefugten Personen
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Regensburg.
(1) Die Betreuung eines angemeldeten Bewerbers obliegt dem
Betreuungsausschuß, der aus zwei prüfungsbefugten Personen im
Sinne des § 3 besteht. Er wird unverzüglich nach der Anmeldung
des Bewerbers durch Beschluß des Fachbereichsrats eingesetzt. Zum Mitglied
des Betreuungsausschusses wird bestimmt, wer sich zur Betreuung des Bewerbers
bereit erklärt hat. Mindestens ein Mitglied des Betreuungsausschusses
muß der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät angehören.
(2) Der Betreuungsausschuß hat das Recht, sich jährlich einen
schriftlichen Bericht über den Fortgang der Arbeit an der Dissertation
vom Bewerber erstatten zu lassen.
(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden von einem
Promotionsausschuß durchgeführt.
(2) Dem Promotionsausschuß gehören an
1. der Dekan als Vorsitzender,
2. alle Professoren der Fakultät,
3. zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die vom Fachbereichsrat
für ein Jahr gewählt werden.
(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrzahl
der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im übrigen richtet
sich der Geschäftsgang nach Art. 48 BayHSchG, der Ausschluß von
Mitgliedern wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 50 BayHSchG. Bei
der Bewertung von Promotionsleistungen dürfen nur die Mitglieder des
Promotionsausschusses mitwirken, die als Prüfer im Promotionsverfahren
bestellt werden können.
(4) Der Promotionsausschuß kann seine Befugnisse durch Beschluß
auf den Dekan übertragen. Eine Delegation ist in folgenden Fällen
ausgeschlossen:
1. Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs.1 Nr. 2;
2. Feststellung der besonderen wissenschaftlichen Befähigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3;
3. Annahme und Benotung der Dissertation gemäß § 15 Abs.1
Satz 1.
Der Dekan unterrichtet die Mitglieder des Promotionsausschusses über
anstehende Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Befugnisse. Der
Promotionsausschuß entscheidet, wenn ein Mitglied des Promotionsausschusses
dies innerhalb einer Woche beim Dekan beantragt. Liegt dem Dekan bis zum
Ablauf der in Satz 4 genannten Frist kein Antrag auf Entscheidung durch den
Promotionsausschuß vor, so trifft er die Entscheidung.
(1) Verfahrensfehler sind unverzüglich, spätestens bis zur Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses geltend zu machen.
(2) Für die Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit gilt Abs.1
entsprechend. Wird als Grund für die Prüfungsunfähigkeit Krankheit
geltend gemacht, ist Art und Dauer der Krankheit durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen.
(1) Zur Promotionseignungsprüfung wird zugelassen, wer
1. den Studiengang Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule wenigstens
mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen hat,
2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung
oder ähnliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
3. zwei Seminarscheine aus den Fächern gemäß § 6 b Abs.
4 Satz 2 an der Universität Regensburg mit wenigstens der Note "gut"
erworben hat und
4. das Einverständnis zweier Prüfer im Sinne von § 3 vorweist,
daß sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereit sind.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem
Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und
Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der
Universität bedienstet ist,
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgelegte Fachhochschul-Abschlußprüfung,
4. zwei Seminarscheine gemäß Absatz 1 Nr. 3,
5. eine eidesstattliche Erklärung darüber, daß der Bewerber
nicht schon eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung
endgültig nicht bestanden hat,
6. die Angabe des Gebiets, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen
beabsichtigt, und gegebenenfalls eine Erklärung über die Wahl der
Fächer gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 2,
7. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 3, daß
sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereit sind.
(3) Die Zulassung ist zurückzuweisen, wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
oder
2. sich der Führung des Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat
oder
3. die in Absatz 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig
vorgelegt hat.
(4) Über den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung
entscheidet der Dekan. Er teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich
mit; im Falle der Ablehnung ist die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(1) In der Promotionseignungsprüfung muß der Bewerber nachweisen,
daß er über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt; mit der wissenschaftlichen Arbeit muß
er insbesondere zeigen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer
vorgegebenen Frist ein wirtschaftswissenschaftliches Problem selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Promotionseignungsprüfung umfaßt
1. eine wissenschaftliche Arbeit in dem Gebiet., in dem der Bewerber die
Dissertation anzufertigen beabsichtigt,
2. schriftliche und mündliche Prüfungen in zwei Fächern nach
Maßgabe der Diplomprüfungsordnung für Studenten der
Studiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der
Universität Regensburg vom 10. Februar 1992 (KWMBl II S. 225) in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Dekan bestellt einen der Prüfer, die sich zur Mitwirkung im
Betreuungsausschuß bereiterklärt haben, als Betreuer für
die wissenschaftliche Arbeit. Dieser weist dem Bewerber, der einen entsprechenden
Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit
fest. Die Arbeit soll vom Thema und von der Aufgabenstellung her so begrenzt
sein, daß sie innerhalb von zwölf Wochen abgeschlossen werden
kann. Die wissenschaftliche Arbeit wird von den zwei Prüfern, die sich
zur Mitwirkung im Betreuungsausschuß bereiterklärt haben, beurteilt.
Führt die Beteiligung zweier Prüfer zu einer nicht zu vertretenden
Verzögerung des Prüfungsablaufs, so genügt die Beurteilung
durch einen Prüfer. § 14 Abs. 1 der in Absatz 2 Nr. 2 genannten
Diplomprüfungsordnung gilt entsprechend. Wird die wissenschaftliche
Arbeit mit einer schlechteren Note als 2,5 bewertet, so ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. §§ 29 Abs. 6, 30
Abs. 1 und 2 der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Diplomprüfungsordnung gelten
entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle des
Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
der Dekan und anstelle des Fachvertreters die beiden Prüfer treten.
(4) Wurde die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit der Note 2,5 bewertet, so muß sich der Bewerber in dem unmittelbar folgenden Diplomprüfungstermin den schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 unterziehen; dies teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. Die Prüfungen erstrecken sich auf
1. die Fächer "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und "Theoretische
Volkswirtschaftslehre", wenn der Bewerber gemäß § 6 a Abs.
2 Satz 2 Nr. 6 das Gebiet "Betriebswirtschaftslehre" angegeben hat,
2. die Fächer "Theoretische Volkswirtschaftslehre" und nach Wahl des
Bewerbers "Wirtschaftspolitik" oder "Finanzwissenschaft", wenn der Bewerber
das Gebiet "Volkswirtschaftslehre" angegeben hat,
3. nach Wahl des Bewerbers auf die unter Nummer 1 oder Nummer 2 angegebenen
Fächer, wenn der Bewerber das Gebiet "Statistik" oder
"Wirtschaftsgeschichte" angegeben hat.
Erzielt der Bewerber nicht in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens
die Note 2,5, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(5) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der
Bewerber eine vom Dekan unterschriebene Bescheinigung.
(6) Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt
werden. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung
eingereicht werden, sofern nicht der Dekan dem Bewerber wegen besonderer,
von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt. Eine
in der Promotionseignungsprüfung mit mindestens der Note 2,5 bewertete
wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren
anerkannt.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan die im Verfahren
der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen; er teilt diese
Entscheidungen dem Bewerber schriftlich mit.
II. Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
1. zur Promotion angemeldet ist;
2. eine Dissertation vorgelegt hat, die den Anforderungen des § 11
entspricht.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig
nicht bestanden hat oder
3. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist oder
4. die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 nicht oder nicht vollständig
vorlegt.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Dekan des
Fachbereichs zu richten. Zieht der Bewerber seinen Antrag zurück, nachdem
ihm die Zulassung gemäß § 9 mitgeteilt wurde, so gilt das
Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet; darüber erteilt der Dekan
dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung,
2. eine erneute Erklärung gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 5,
3. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der
Universität bedienstet ist.
Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuß. Die Zulassung
zur Promotion erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Dekans. Die Entscheidung
wird dem Bewerber durch den Dekan mitgeteilt, im Fall der Ablehnung ergänzt
um eine Rechtsbehelfsbelehrung.
III. Dissertation
Durch die Dissertation soll der Doktorand seine Befähigung zum
selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen. Sie soll die
wissenschaftliche Erkenntnis fördern.
(1) Die Dissertation muß folgenden Anforderungen genügen:
1. Sie soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. In Ausnahmefällen
kann der Promotionsausschuß die Abfassung einer Dissertation in englischer
oder französischer Sprache genehmigen.
2. Sie muß in druckreifer Form vorliegen.
3. Sie kann nicht aus mehreren Schriften des Doktoranden bestehen.
4. Der Doktorand muß alleiniger Verfasser der Dissertation sein.
5. Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens
gewesen sein.
(2) Mit der Dissertation ist eine eidesstattliche Erklärung darüber
abzugeben, daß die eingereichte Dissertation den Erfordernissen des
Abs. 2 Ziffer 4 und 5 genügt und nur die in der Dissertation angegebenen
Hilfsmittel benutzt worden sind.
Nach Zulassung zur Promotion bestellt der Promotionsausschuß zwei
Berichterstatter aus dem in § 3 genannten Personenkreis zur Begutachtung
der Dissertation. Die Berichterstatter sollen dem Betreuungsausschuß
des Bewerbers angehören. Mindestens einer der Berichterstatter muß
Professor in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein.
(1) Die Berichterstatter müssen sich in getrennten, voneinander
unabhängigen Berichten für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation
aussprechen. Die Berichterstatter sollen ihre Berichte spätestens vier
Monate nach ihrer Bestellung beim Dekan eingereicht haben.
(2) Jeder Berichterstatter hat die Dissertation, falls er für deren
Annahme plädiert, mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
| 1 (summa cum laude): | eine ganz hervorragende Leistung, |
| 2 (magna cum laude): | eine besonders anzuerkennende Leistung, |
| 3 (cum laude): | eine Leistung, die durchschnittliche Anforderungen übersteigt, |
| 4 (rite): | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. |
Spricht sich ein Berichterstatter für die Ablehnung der Dissertation
aus, so gilt dies als Bewertung mit der Note
| 5 (insufficienter): | eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung. |
(1) Die prüfungsberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses
können die Berichte einsehen. Das Einsichtsrecht endet vier Wochen nach
Bekanntgabe der Einsichtsmöglichkeit.
(2) Die prüfungsberechtigten Mitglieder des Fachbereichs können
innerhalb der Frist des Abs. 1 beim Dekan eine eigene Stellungnahme
abgeben.
(1) Über die Annahme und Note der Dissertation entscheidet der
Promotionsausschuß auf der Grundlage der Berichte der Berichterstatter
und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahmen nach
Ablauf der Frist des § 14 Abs.1 Satz 2. Für die Note gilt §
13 Abs. 2 entsprechend. Eine Rücknahme der Dissertation zum Zwecke der
Umarbeitung ist ausgeschlossen.
(2) Enthalten die Berichte und Stellungnahmen divergierende Befunde
bezüglich der Annahme der Dissertation oder unterscheiden sich die
Benotungen der Berichte oder Stellungnahmen um mehr als eine Notenstufe oder
ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte für
die Beurteilung der Dissertation, so kann der Promotionsausschuß nach
Ablauf der Auslagefrist zusätzliche Berichterstatter bestellen. Vor
einer Entscheidung über die Anforderungen von Zusatzberichten sind die
Berichterstatter und die Verfasser von Stellungnahmen zu hören.
(3) Die Dissertation ist angenommen, wenn sie mit mindestens "rite" bewertet
worden ist. Die Annahme teilt der Dekan dem Doktoranden schriftlich mit.
(4) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Promotion endgültig
nicht bestanden. Der Dekan teilt dies dem Doktoranden innerhalb von zwei
Wochen unter Angabe der tragenden Gründe schriftlich mit. Der Bescheid
ist mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
(5) Die eingereichten Exemplare der Dissertation sowie die Berichte,
Zusatzberichte und Stellungnahmen verbleiben in jedem Fall beim
Fachbereich.
IV. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung besteht aus dem Rigorosum und der
Disputation.
(1) Das Rigorosum ist eine vertiefte wissenschaftliche Aussprache in zwei
mit dem Dissertationsthema zusammenhängenden Fächern. Die Bestimmung
der Fächer erfolgt durch den Bewerber im Einvernehmen mit dem
Betreuungsausschuß.
(2) Der Fachbereichsrat bestellt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder
der Fakultät, die dem Kreis der Betreuer angehören sollen, als
Prüfer. Ist ein Betreuer nicht Mitglied der Fakultät, so kann der
Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen diesen mit dessen
Einverständnis zum Prüfer bestellen.
(3) Die wissenschaftliche Aussprache dauert insgesamt 90 Minuten, sie ist
nicht öffentlich.
(4) Den Termin des Rigorosums bestimmen die Prüfer im Benehmen mit dem
Bewerber. Zu dem Termin wird der Bewerber vom Dekan mit einer Frist von
mindestens einer Woche schriftlich geladen.
(5) Das Rigorosum ist bestanden, wenn wenigstens ein Prüfer die Leistung
in der wissenschaftlichen Aussprache gemäß § 13 Abs. 2 mindestens
mit der Note "rite" bewertet.
(6) Das Rigorosum gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber den
Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen versäumt.
Legt der Bewerber eine begründete Entschuldigung vor und wird diese
vom Promotionsausschuß anerkannt, so bestimmen die Prüfer einen
weiteren Termin für das Rigorosum im Benehmen mit dem Bewerber.
(1) Ist das Rigorosum bestanden, so bestellt der Fachbereichsrat einen
Disputationsausschuß. Der Disputationsausschuß erörtert
mit dem Bewerber die Hauptergebnisse der Dissertation. Er prüft dabei,
ob der Bewerber sein Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete
beherrscht sowie moderne Entwicklungen seines Faches kennt.
(2) Der Disputationsausschuß besteht aus zwei prüfungsberechtigten
Mitgliedern der Fakultät (Disputationsgegner), die dem Kreis der
Berichterstatter angehören sollen, sowie dem Dekan als Vorsitzendem.
Ist der Dekan verhindert, so bestellt er einen Stellvertreter als Vorsitzenden.
Ist ein Berichterstatter nicht Mitglied der Fakultät, so kann der
Fachbereichsrat in begründeten Ausnahmefällen diesen mit dessen
Einverständnis zum Mitglied des Disputationsausschusses bestellen.
(3) Der Disputationsausschuß bestimmt den Termin der Disputation im
Benehmen mit dem Bewerber. Zum Disputationstermin wird der Bewerber vom Dekan
mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich geladen. Der Bewerber
legt dem Dekan spätestens eine Woche vor der Disputation die Ergebnisse
seiner Dissertation in thesenartiger Darstellung vor; die Anzahl der
Ausfertigungen der Thesen wird dem Kandidaten vom Dekan mitgeteilt. Die Thesen
stellt der Dekan den Disputationsgegnern sowie den prüfungsberechtigten
Mitgliedern der Fakultät zusammen mit der Einladung zur Disputation
zu.
(4) In der Disputation trägt der Bewerber in etwa 20 Minuten die Ergebnisse
seiner Dissertation vor. Vortrag und anschließende Prüfung dauern
zusammen etwa 90 Minuten. Die Disputation ist öffentlich.
(5) Die Disputation ist bestanden, wenn beide Disputationsgegner die
Disputationsleistung gemäß § 13 Abs. 2 jeweils mindestens
mit der Note "rite" bewertet haben. Bewertet einer der Disputationsgegner
die Disputationsleistung mit der Note "insufficienter", so stellt der
Disputationsausschuß mehrheitlich fest, ob die Disputation bestanden
ist. Wird das Bestehen festgestellt, so gilt die Disputation als mit der
Note "rite" bewertet.
(6) § 17 Abs.6 gilt entsprechend.
Ein nicht bestandenes Rigorosum und eine nicht bestandene Disputation
können einmal wiederholt werden. Der Antrag an den Dekan auf Zulassung
zur Wiederholung kann nur binnen eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung
über das Nichtbestehen gestellt werden. Für die Wiederholung gilt
§ 17 beziehungsweise § 18 entsprechend. Wird das Rigorosum oder
die Disputation ein zweites Mal nicht bestanden oder stellt der Bewerber
innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf Wiederholung, so ist das
Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet.
V. Gesamtergebnis der Promotion, Doktorgrad
(1) In die Gesamtnote einer erfolgreichen Promotion gehen die Note der
Dissertation zu 2/3 und das jeweilige arithmetische Mittel der Noten des
Rigorosums und der Disputation je zu 1/6 ein.
(2) Das rechnerische Ergebnis nach Abs. 1 wird den Noten wie folgt
zugeordnet:
| bis 1,50 | = summa cum laude (1) |
| von 1,51 bis 2,50 | = magna cum laude (2) |
| von 2,51 bis 3,50 | = cum laude (3) |
| von 3,51 bis 4,00 | = rite (4) |
(3) Das Ergebnis der Promotion teilt der Dekan dem Bewerber unverzüglich
schriftlich mit.
(1) Über das Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird
eine Urkunde ausgestellt. Diese enthält das Thema der Dissertation,
die Note der Dissertation, und die Gesamtnote nach § 20. Die Urkunde
wird vom Dekan der Fakultät unterzeichnet. Eine Ausfertigung der
Promotionsurkunde wird zum Promotionsakt genommen
(2) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand zur
Führung des Doktorgrades berechtigt. Die Promotionsurkunde ist
auszuhändigen, wenn der Doktorand seine Verpflichtungen nach §
23 erfüllt hat.
VI. Druckerlaubnis und Pflichtexemplare
(1) Vervielfältigung wie Publikation der angenommen und bewerteten
Dissertation können nur mit schriftlicher Erlaubnis des Dekans erfolgen
(Druckerlaubnis).
(2) Die Druckerlaubnis ist zu erteilen, wenn das zu vervielfältigende
oder zu publizierende Exemplar von den Berichterstattern gebilligt worden
ist. Die Billigung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden,
daß der Doktorand empfohlene Änderungen durchführt.
(3) Mit der Erteilung der Druckerlaubnis ist dem Doktoranden die Form, in der die Dissertation zu vervielfältigen oder zu publizieren ist, mitzuteilen.
(1) Innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung nach § 20 Abs. 3 hat
der Doktorand 80 Exemplare der Dissertation in der vorgeschriebenen Form
beim Dekan einzuliefern. Mit der Einlieferung hat der Doktorand eine
eidesstattliche Erklärung darüber abzugeben, daß die
eingelieferten Exemplare inhaltlich nicht von dem Exemplar abweichen, für
das die Druckerlaubnis erteilt wurde.
(2) Erscheint die Dissertation als selbständige Veröffentlichung
im Buchhandel oder als Aufsatz in einer Zeitschrift, sind statt der 80
Pflichtexemplare 6 Exemplare der Publikation oder 6 Sonderdrucke einzuliefern.
(3) Die Verpflichtung zur Ablieferung von 6 Exemplaren oder Sonderdrucken
gilt als erfüllt, wenn
1. die Dissertation als selbständige Veröffentlichung erscheint
und ein Verlagsvertrag vorgelegt wird, in dem der Verlag sich verpflichtet,
6 Pflichtexemplare unmittelbar an die Fakultät zu liefern;
2. die Dissertation im wesentlichen ungekürzt als Aufsatz in einer
Zeitschrift erscheint und eine schriftliche Bestätigung der
zuständigen Schriftleitung vorgelegt wird, daß die Dissertation
verbindlich zur Veröffentlichung angenommen worden ist und der Verlag
oder die Druckerei die Sonderdrucke unmittelbar an die Fakultät liefern
werden.
(4) Die Verpflichtung des Doktoranden zur Ablieferung von 80 Exemplaren seiner
Dissertation lebt wieder auf, falls die Pflichtexemplare beziehungsweise
Sonderdrucke gemäß Absatz 3 nicht innerhalb von zwei Jahren beim
Dekanat eingehen. Die 80 Exemplare der Dissertation sind innerhalb eines
Jahres beim Dekanat abzuliefern; eine Fristverlängerung gemäß
Absatz 5 ist nicht zulässig.
(5) Auf schriftlich begründeten Antrag des Bewerbers kann der Dekan
in besonderen Fällen die Frist des Abs. 1 verlängern, höchstens
jedoch um zwei weitere Jahre.
(6) Kommt der Doktorand seinen Verpflichtungen nach Abs.1 bis 4 nicht
fristgerecht nach, erlöschen die durch die Prüfung erworbenen
Rechte.
VII. Ehrenpromotion
Das Ehrenpromotionsverfahren richtet sich nach der Ehrenpromotionsordnung
der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung.
VIII. Schlußbestimmungen
Nach Abschluß des Promotionsverfahrens wird dem Doktoranden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in die Promotionsakten
gewährt.
Stellt sich nachträglich heraus, daß die in § 7 und §
8 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht
erfüllt waren oder daß sich der Doktorand bei der Anfertigung
der Dissertation oder in der Disputation unerlaubter Hilfen bedient oder
eine Täuschung begangen hat, so erklärt der Promotionsausschuß
die Prüfung für nicht bestanden und die Promotionsurkunde für
ungültig. Eine bereits ausgehändigte Urkunde hat der Doktorand
zurückzugeben.
Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
Vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits eröffnete
Promotionsverfahren werden bis vier Jahre nach deren Inkrafttreten nach der
Promotionsordnung vom 25. Januar 1969 durchgeführt. Das Promotionsverfahren
wird auch nach Auslaufen der Übergangsfrist nach der Promotionsordnung
vom 25. Januar 1969 fortgesetzt, wenn die Dissertation vor Auslaufen der
Übergangsfrist eingereicht worden ist.
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung * in Kraft.
Abgesehen von den Ausnahmeregelungen des § 29 verliert die Promotionsordnung
vom 25. Januar 1969 ihre Geltung.
* Diese Satzung wurde am 12. Oktober 1978 in der Universität Regensburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 12. Oktober 1978 durch Anschlag in der Universität Regensburg bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher: 12. Oktober 1978.
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