Der Text dieser Prüfungsordnung ist
nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum
nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer
gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung
gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die Universität Regensburg verleiht durch die Juristische
Fakultät den akademischen Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) aufgrund
einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen
Prüfung.
(1) In den Fällen, in denen nach dieser Promotionsordnung
der "Fachbereichsrat" eine Entscheidung zu treffen hat, ist für
Beschlüsse die Mehrheit der Stimmen erforderlich und ausreichend, über
welche die dem Gremium angehörenden Professoren und promovierten Vertreter
anderer Mitgliedergruppen zusammen verfügen. Entscheidet der Fachbereichsrat
über Prüfungsleistungen, so dürfen nur die
prüfungsberechtigten Mitglieder mitwirken.
(2) Mitglied des Lehrkörpers der Juristischen
Fakultät im Sinne der Promotionsordnung sind die der Juristischen
Fakultät der Universität Regensburg angehörenden Professoren,
einschließlich entpflichtete Professoren, Honorarprofessoren sowie
Universitäts- und Privatdozenten und mit Zustimmung des Fachbereichsrates
gemäß der Hochschulprüferverordnung vom 24. August 1976 (GVBl
S. 362) in der jeweiligen Fassung auch dessen sonstige habilitierte Mitglieder.
Diese Abgrenzung gilt entsprechend für Mitglieder des Lehrkörpers
einer anderen Fakultät oder einer anderen Hochschule.
(1) Der Bewerber muß
1. die Hochschulreife gemäß der Verordnung
über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des
Freistaates Bayern und den nichtstaatlichen Hochschulen vom 11. Oktober 1974
(GVBl S. 572) in der jeweiligen Fassung besitzen;
2. ausreichende Kenntnisse der lateinischen Sprache
(entsprechend dem bisherigen Kleinen Latinum) besitzen. Der Nachweis dieser
Kenntnisse kann auch durch eine Exegese lateinischer Rechtsquellen geführt
werden. Der Fachbereichsrat kann ausländische Bewerber von diesem
Erfordernis befreien.
(2) Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder
die juristische Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.
Er darf auch nicht zwecks Erwerbs dieses Grades eine Dissertation eingereicht
haben, es sei denn, er hat sie vor der Entscheidung über die Annahme
zurückgenommen.
(3) Der Bewerber darf nicht unwürdig zur Führung
eines akademischen Grades im Sinne des Gesetzes über die Führung
akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBS Erg. Bd. S. 115) sein.
(1) Der Bewerber muß eines der folgenden juristischen
Examina abgelegt haben:
1. das Referendarexamen oder Assessorexamen in der
Bundesrepublik mit mindestens der Note "befriedigend";
2. ein ausländisches juristisches Examen, das einem
der vorstehenden Examina nach Art und Ergebnis gleichwertig ist.
(2) Hat der Bewerber das Examen, dessen Ablegung er als
Zulassungsvoraussetzung gemäß Abs.1 nachweist, in der Bundesrepublik
mit der Note "vollbefriedigend" oder "befriedigend" abgelegt, so ist
zusätzliche Voraussetzung für die Promotion, daß der Bewerber
in zwei Seminaren verschiedener Professoren der Juristischen Fakultät
Leistungen erbracht hat, die mindestens mit "gut" benotet worden
sind.
(3) Dient ein ausländisches juristisches Examen als
Promotionsvoraussetzung, so muß der Bewerber gute Kenntnisse des deutschen
Rechts und der deutschen Sprache durch besondere Prüfungen nachweisen.
Zum Nachweis der Kenntnisse des deutschen Rechts hat der Bewerber zwei
dreistündige Klausuren über theoretische Themen aus je einem der
Hauptgebiete (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) abzufassen,
die nicht schon Gegenstand der Dissertation sind. Für jede Klausur werden
dem Bewerber drei Themen zur Wahl gestellt; die Themen sind ihm drei Tage
vor der Klausur bekanntzugeben. Von den genannten Voraussetzungen sind jene
Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an einer Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.
(4) Von den in Abs. 1 und 2 aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen sind Doktoranden einer anderen Hochschule, die
an die Universität Regensburg überwechseln, befreit, wenn sie die
Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und
von einem gemäß 2 Abs. 2 prüfungsberechtigten Mitglied
der Fakultät als Doktorand angenommen sind, der danach einem Ruf an
die Universität Regensburg gefolgt ist.
(5) Von den in Abs. 1 aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen kann der Fachbereichsrat befreien, wenn der
Bewerber
1. ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg
abgeschlossen hat und
2. entweder ein juristisches Studium, dessen Gang in §
4a festgelegt ist, erfolgreich abgeschlossen hat oder mindestens das Erste
Juristische Staatsexamen bestanden hat und sich nicht dem Zweiten Juristischen
Staatsexamen ohne Erfolg unterzogen hat und
3. auf einem Grenzgebiet ein Thema behandelt, an dessen
Bearbeitung durch ihn ein besonderes wissenschaftliches Interesse
besteht.
Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem
Erfolg abgeschlossen haben, können nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften von den in § 4 Abs. 1 aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen befreit werden:
(1) Der Bewerber muß an einer deutschen
Universität mindestens vier Semester, davon mindestens zwei Semester
an der Universität Regensburg, Rechtswissenschaft studiert und je einen
Schein der Vorgerücktenübungen im Zivilrecht, im Öffentlichen
Recht und im Strafrecht erworben haben.
(2) Bei Bewerbern, die eine Diplomprüfung für
Betriebs- oder Volkswirte mit mindestens der Note "gut" bestanden und diese
Note auch in den rechtswissenschaftlichen Fächern dieser Prüfung
erzielt haben, kann auf Antrag durch Beschluß des Fachbereichsrates
die Mindeststudiendauer auf zwei Semester ermäßigt und von dem
Erfordernis von Scheinen der Vorgerücktenübungen im Zivilrecht
und im Öffentlichen Recht Befreiung gewährt werden.
(3) Der Bewerber muß eine Prüfung ablegen,
die aus je einer fünfstündigen schriftlichen Arbeit auf den
Gebieten
1. des Bürgerlichen Rechts und des Erkenntnisverfahrens
des Zivilprozeßrechts,
2. des Strafrechts und der rechtsstaatlichen Grundlagen
des Strafverfahrens,
3. des Öffentlichen Rechts und zwar des Staatsrechts,
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, der Grundzüge des Rechts der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Kommunalrechts, des Rechts
der Subventionen sowie des verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
sowie aus einer mündlichen Prüfung in diesen
Fächern besteht.
Die Ergebnisse der mündlichen und schriftlichen Prüfung haben bei der Ermittlung der Gesamtnote gleiches Gewicht. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfung hat dem der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu entsprechen.
Die Erstprüfer und Zweitprüfer für die
schriftliche Prüfung und die Prüfer für die mündliche
Prüfung werden vom Dekan bestimmt. Auf die mündliche Prüfung
finden die §§ 11 ff. Anwendung.
Die Befreiung von den in 4 Abs. 1 aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen darf nur ausgesprochen werden, wenn der Bewerber
in der Prüfung mindestens die Note "vollbefriedigend" erzielt
hat.
(4) Von den in 4 Abs. 1 aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen können Bewerber nicht befreit werden, die
sich der Ersten oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne Erfolg
unterzogen haben.
(1) Der Bewerber stellt beim Dekan schriftlich den Antrag
auf Zulassung.
(2) Dem Zulassungsantrag sind folgende Nachweise
beizufügen:
1. Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 2 und 4 durch Zeugnisse
bzw. Seminarscheine;
2. eine ehrenwörtliche Versicherung, daß der
Bewerber nicht schon an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik
Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder den Erwerb dieses Grades
im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolglos versucht hat;
3. ein amtliches Führungszeugnis.
(3) Der Dekan prüft die vorgelegten Unterlagen, holt
erforderlichenfalls eine Entscheidung des Fachbereichsrates nach § 4
Abs. 5 ein und erteilt eine Zulassungsbescheinigung, sofern die Unterlagen
vollständig sind und durch sie das Vorliegen der Zulasssungsvoraussetzungen
nachgewiesen wird. Andernfalls erteilt er einen schriftlichen, mit Gründen
versehenen Bescheid.
(4) Aufgrund der Zulassung hat der Bewerber einen Anspruch
auf Durchführung des Promotionsverfahrens und Begründung eines
Doktorandenverhältnisses. Das Doktorandenverhältnis wird in der
Regel nach § 6, in besonderen Fällen in einer anderen, vom
Fachbereichsrat zu bestimmenden gleichwertigen Form
begründet.
(1) Ordentliche, außerordentliche Professoren, beamtete
außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren,
Universitäts- und Privatdozenten und mit Zustimmung des Fachbereichsrates
auch dessen sonstige prüfungsberechtigte habilitierte Mitglieder sind
berechtigt, einen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen der §§
3, 4 und 4a erfüllt und dies durch eine Zulassungsbescheinigung nachweist,
als Doktoranden anzunehmen, mit ihm das Thema der Dissertation zu vereinbaren
und diese zu betreuen.
(2) Wer einen Doktoranden angenommen hat, teilt diese
Annahme und das mit dem Doktoranden vereinbarte Thema dem Dekan und dem
Doktoranden schriftlich mit. Er ist gehalten, zu ihm vorgelegten Entwürfen
der Dissertation innerhalb eines halben Jahres Stellung zu nehmen.
(3) Das Doktorandenverhältnis erlischt, wenn der
Bewerber die Dissertation nicht innerhalb von drei Jahren nach der Vereinbarung
des Dissertationsthemas vorlegt; diese Frist kann auf Antrag verlängert
werden.
(4) Das Doktorandenverhältnis erlischt nicht, wenn
ein in Abs. 1 genanntes Mitglied der Fakultät, mit dem eine Dissertation
vereinbart worden ist, nachträglich dauernd wegfällt. § 5
Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung.
(1) Die Dissertation muß eine selbständige
wissenschaftliche Leistung darstellen. Eine Abhandlung, die bereits einer
anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines
akademischen Grades eingereicht wurde, kann nicht als Dissertation verwandt
werden.
(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache
abzufassen.
(1) Ist die Dissertation fertiggestellt, so reicht der
Bewerber zwei Exemplare beim Dekan ein. Mit der Dissertation sind einzureichen,
sofern der Bewerber nicht von der entsprechenden Promotionsvoraussetzung
befreit ist:
1. Eine ehrenwörtliche Versicherung,
a) daß der Bewerber die Dissertation selbständig angefertigt, außer den im Schrifttumsverzeichnis sowie in den Anmerkungen genannten Hilfsmitteln keine weiteren benützt und die Herkunft der Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Schriften oder Rechtsprechung übernommen sind, bezeichnet hat,
b) daß die Dissertation nicht bereits einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde,
c) daß der Bewerber nicht schon an einer Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder
den Erwerb dieses Grades im Sinne des § 3 Abs. 2 erfolglos versucht
hat.
2. Ein Lebenslauf mit Bezeichnung der
Staatsangehörigkeit und Angaben über den Studiengang.
3. Die Zulassungsbescheinigung gemäß §
5 Abs. 3.
4. Eine Erklärung, ob gegen den Bewerber wegen eines
Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens ein Ermittlungs- oder
ein Strafverfahren anhängig ist oder ob er wegen einer solchen Tat eine
Freiheitsstrafe verbüßt.
(2) Der Dekan kann eine amtliche Beglaubigung oder eine
beglaubigte Übersetzung von Unterlagen, die gemäß Abs. 1
eingereicht werden, verlangen.
(3) Sind nicht alle Promotionsvoraussetzungen erfüllt,
so teilt dies der Dekan dem Bewerber mit; gleichzeitig reicht er die Dissertation
zurück. In Zweifelsfällen holt der Dekan die Entscheidung des
Fachbereichsrates ein.
(1) Sind die Promotionsvoraussetzungen erfüllt, so
bestimmt der Dekan für die Bewertung der Dissertation zwei
prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät als Berichterstatter.
Einer der Berichterstatter muß ein ordentlicher Professor der
Fakultät sein. Zum ersten Berichterstatter soll bestellt werden, wer
den Bewerber zur Promotion angenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Annehmende
an eine andere Hochschule berufen worden und zur Berichterstattung bereit
ist.
(2) Nach der Hochschulprüferverordnung vom 24. August
1976 in ihrer jeweiligen Fassung prüfungsberechtigte emeritierte,
ordentliche und außerordentliche Professoren und prüfungsberechtigte
Mitglieder einer anderen Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 2 können
mit ihrem Einverständnis als Berichterstatter bestellt
werden.
(3) Berührt das Thema der Dissertation das Sachgebiet
einer anderen Fakultät, so kann ein prüfungsberechtigtes Mitglied
dieser Fakultät im Sinne des § 2 Abs. 2 mit seinem Einverständnis
als zweiter oder weiterer Berichterstatter bestellt werden.
(1) Jeder Berichterstatter fertigt über die Dissertation
ein schriftliches Gutachten an und beantragt die Annahme oder Ablehnung der
Dissertation. Im ersten Falle schlägt er eine Note vor, die auf "summa
cum laude", "magna cum laude", "cum laude" oder "rite" lauten
kann.
(2) Das Erstgutachten ist längstens innerhalb von
sechs Monaten, das Zweitgutachten längstens innerhalb von drei Monaten
zu erstatten.
(3) Die Dissertation und die Gutachten werden eine Woche
lang zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Mitglieder der
Fakultät ausgelegt.
(4) Beantragen die Berichterstatter übereinstimmend
die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation, so ist sie angenommen oder
abgelehnt, es sei denn, ein prüfungsberechtigtes MItglied der Fakultät
erhebt innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der in Abs. 3 genannten
Frist Einspruch. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Fachbereichsrat.
Er kann dazu einen weiteren Berichterstatter hören.
(5) Weichen die Anträge der Berichterstatter auf
Annahme oder Ablehnung der Dissertation voneinander ab oder unterscheidet
sich ihre Bewertung erheblich, insbesondere um mehr als eine Notenstufe,
so entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung eines weiteren
Berichterstatters.
(6) Die Dissertation kann mit der Auflage angenommen werden,
daß sie vor der Drucklegung in bestimmter Weise abgeändert oder
ergänzt wird.
(7) Der Dekan kann die Dissertation auf Antrag der
Berichterstatter zur Behebung von Mängeln für eine bestimmte Zeit
zurückgeben, jedoch höchstens für ein Jahr. Die Frist für
die erneute Einreichung kann aus wichtigem Grunde verlängert werden.
Wird die Frist überschritten, so ist die Dissertation abgelehnt. Einigen
sich die Berichterstatter über den Antrag auf Rückgabe nicht, so
entscheidet der Fachbereichsrat.
(8) Wird die Dissertation abgelehnt, so teilt der Dekan
dies dem Doktoranden schriftlich unter Angaben von Gründen mit. Die
Dissertation verbleibt mit den Gutachten bei den Akten der
Fakultät.
(9) Nach Eingang des Erstgutachtens teilt der Dekan dessen
Ergebnis dem Doktoranden mit. Nach Ablauf einer mit der Mitteilung beginnenden
Frist von vierzehn Tagen kann der Doktorand seinen Antrag nicht mehr
zurückziehen.
(1) Ist die Dissertation angenommen, so setzt der Dekan
einen Termin für die mündliche Prüfung fest. Gleichzeitig
bestellt er drei prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität
als Prüfer (Prüfungsausschuß). Mit Ausnahme des ersten
Berichterstatters bedürfen Prüfer, die nicht Mitglieder des
Fachbereichs sind, zu ihrer Bestellung der Zustimmung des Fachbereichsrates.
Der erste Berichterstatter soll dem Prüfungsausschuß
angehören.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt
der Dekan, falls er selbst dem Prüfungsausschuß angehört,
sonst ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Der Bewerber ist mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen zur Prüfung zu laden. In der Ladung ist ihm die voraussichtliche
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.
(1) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis
der Fähigkeit des Bewerbers, ein wissenschaftliches Gespräch zu
führen.
(2) Prüfungsgebiete sind:
1. das Bürgerliche Recht und das Erkenntnisverfahren
des Zivilprozeßrechts,
2. das Strafrecht und die rechtsstaatlichen Grundlagen
des Strafverfahrens,
3. das Öffentliche Recht und zwar Staatsrecht,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Rechts der Öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, des Kommunalrechts, des Rechts der Subventionen sowie
des verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung können
auch das Gebiet der Dissertation sowie die geschichtlichen, rechtstheoretischen
und methodologischen Bezüge der in Abs. 2 genannten Rechtsgebiete
sein.
(1) In einer mündlichen Prüfung sollen
höchstens fünf Bewerber geprüft werden. Die Prüfungszeit
beträgt je Bewerber wenigstens eine halbe Stunde, höchstens eine
Stunde. Zu jedem Zeitpunkt der Prüfung müssen mindestens zwei
Prüfer anwesend sein.
(2) Bei der mündlichen Prüfung können
Doktoranden der Rechtswissenschaft, Rechtsreferendare und die zum Ersten
Juristischen Staatsexamen zugelassenen Studierenden zuhören.
(3) Die Noten werden vom jeweiligen Prüfer festgelegt.
Für die Bewertung gelten die in § 10 Abs. 1 bezeichneten Noten.
Eine ungenügende Leistung wird mit der Note "insufficienter"
bewertet.
(4) Sind zwei der drei zu erteilenden Noten "insufficienter"
oder erscheint der Bewerber ohne genügende Entschuldigung nicht zur
mündlichen Prüfung, so ist sie nicht bestanden. Auf Antrag des
Bewerbers entscheidet der Dekan, ob eine genügende Entschuldigung vorliegt.
Ist der Bewerber genügend entschuldigt, setzt der Dekan einen neuen
Termin für die mündliche Prüfung fest. Die Prüfung kann
einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat bis zum Ende des folgenden
Semesters zu erfolgen.
(5) Über die Gegenstände und die Ergebnisse
der mündlichen Prüfung sind Aufzeichnungen zu den Akten zu
machen.
(6) Hat der Bewerber die mündliche Prüfung
bestanden, so setzt der Prüfungsausschuß die Gesamtnote der
mündlichen Prüfung und der Promotion jeweils nach dem arithmetischen
Mittel fest. Bei dieser Berechnung zählen die Noten "summa cum laude"
= 1, "magna cum laude" = 2, "cum laude" = 3, "rite" = 4, "insufficienter"
= 5. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird einfach gewertet.
Weichen die beiden Gutachten zur Dissertation in der Note voneinander ab,
so wird jede Note einfach berücksichtigt; stimmt die Note der Dissertation
in beiden Gutachten überein oder ist sie nach § 10 Abs. 5 festgesetzt,
so wird sie zweifach gewertet.
(7) Das Ergebnis der Prüfung wird vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses in Gegenwart der anderen Prüfer im
Anschluß an die mündliche Prüfung unter Begründung der
Einzelergebnisse verkündet. Die Verkündung findet unter Ausschluß
der Öffentlichkeit statt.
(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung hat
der Bewerber binnen eines Jahres 150 gedruckte oder druckähnlich
vervielfältigte Exemplare der Dissertation kostenfrei bei der Fakultät
einzureichen. Erscheint die Arbeit in einer wissenschaflichen Reihe oder
in einer Zeitschrift, so genügt die Einreichung von 50 Exemplaren. Der
Dekan kann aus besonderen Gründen die Zahl der einzureichenden Exemplare
herabsetzen und die Frist für die Einreichung der Pflichtexemplare
verlängern. Will der Bewerber eine gekürzte Fassung einreichen,
so bedarf dies der Zustimmung des Fachbereichsrates.
(2) Wurde die Dissertation gegenüber dem Text, der
den Berichterstattern vorgelegen hatte, geändert, so darf sie nur mit
Zustimmung des Dekans und im Einvernehmen mit dem ersten Berichterstatter
gedruckt werden.
(3) Die äußere Form des Titelblattes der
Dissertation wird vom Fachbereichsrat einheitlich festgelegt. Auf der
Rückseite des Titelblattes sind die Berichterstatter und der Tag der
mündlichen Prüfung anzugeben. Der Dissertation ist ein kurzer
Lebenslauf anzufügen.
(4) Werden die Pflichtexemplare nicht fristgerecht
eingereicht, so erloschen die im Promotionsverfahren erworbenen
Rechte.
(5) Das Exemplar der Dissertation, das den Berichterstattern
vorgelegen hatte und deren Bemerkungen trägt, verbleibt bei den Akten
der Fakultät.
(1) Hat der Bewerber die Pflichtexemplare der Dissertation
abgeliefert, so fertigt der Dekan die Promotionsurkunde aus.
(2) In der Promotionsurkunde sind der Titel der Dissertation
und die Gesamtnote der Promotion abzugeben. Sie trägt als Datum den
Tag der mündlichen Prüfung.
(3) Das Recht, den Doktorgrad zu führen, entsteht
mit der Aushändigung der Promotionsurkunde. Der Fachbereichsrat kann
jedoch in Ausnahmefällen dem Bewerber gestatten, den Doktorgrad schon
vorher zu führen.
(4) § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(1) Während eines Ermittlungsverfahrens, eines
Strafverfahrens oder einer Strafverbüßung wegen einer der §
8 Abs. 1 Nr. 4 genannten Straftaten wird das Promotionsverfahren nicht
weitergeführt.
(2) Der Fachbereichsrat kann das Promotionsverfahren vor
der Aushändigung der Promotionsurkunde endgültig einstellen, wenn
sich zeigt, daß die in §§ 3 und 4 genannten Zulassungs- und
die in § 8 genannten Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt sind
oder daß der Bewerber bei Prüfungsleistungen eine Täuschung
verübt hat.
Die Entziehung des Doktorgrades ist in dem Gesetz über
die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBS Erg. Bd. S. 115)
geregelt.
Von den Zulasssungsvoraussetzungen des § 4 sind Bewerber
befreit, die vor dem Inkrafttreten der Promotionsordnung von einem Mitglied
der Fakultät mit Zustimmung des Fachbereichsrates als Doktoranden angenommen
worden sind. Auf laufende Promotionsverfahren ist die Promotionsordnung vom
31. Oktober 1969 anzuwenden, wenn der Bewerber dies beantragt. Bewerber,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Promotionsordnung in der Fassung
der Änderungssatzung vom 25. November 1981 die Voraussetzungen der Zulassung
zur Promotion nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen
erfüllen, werden nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen.
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zurück zur Inhaltsübersicht