Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art.
83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die
Universität Regensburg folgende Satzung:
"Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung enthält
Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und
Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in
dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher
Weise."
§ 1
Doktorgrad
(1) Die Naturwissenschaftliche Fakultät
I - Mathematik, die Naturwissenschaftliche Fakultät II - Physik, die
Naturwissenschaftliche Fakultät III - Biologie und Vorklinische Medizin
sowie die Naturwissenschaftliche Fakultät IV - Chemie und Pharmazie
der Universität Regensburg verleihen den akademischen Grad einer Doktorin
beziehungsweise eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) aufgrund
eines ordentlichen Promotionsverfahrens.
(2) Die in Absatz 1 genannten Fakultäten
der Universität Regensburg verleihen den Grad einer Doktorin beziehungsweise
eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h. c.) als
seltene Auszeichnung an Persönlichkeiten, die sich durch hervorragende
wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Naturwissenschaften verdient
gemacht haben, aufgrund eines Beschlusses des Fachbereichsrats.
§ 2
Promotionskommission
(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren
werden in den Fakultäten von Promotionskommissionen durchgeführt.
(2) Der Promotionskommission gehören
an:
1. der Dekan als
Vorsitzender
2. sechs Professoren der Fakultät
3. zwei hauptberufliche wissenschaftliche
Mitarbeiter der Fakultät, die nach der Hochschulprüferverordnung
in der jeweils geltenden Fassung befugt sind, als Prüfer bei einer Promotion
mitzuwirken.
Die Mitglieder nach Ziffer 2 und 3 werden
für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat
gewählt.
(3) Die Promotionskommission ist
beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist; sie beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung
sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(4) Die Entscheidungen der Promotionskommission
und des Dekans sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Beschwerende
Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(5) Bezüglich des Ausschlusses wegen
persönlicher Beteiligung gilt Art. 50 BayHSchG.
(6) Der Dekan unterrichtet den Fachbereichsrat
über die Arbeit der Promotionskommission.
§ 3
Voraussetzungen der Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren
setzt voraus:
1. ein abgeschlossenes Studium (§ 4)
sowie gegebenenfalls das Bestehen der Promotionseignungsprüfung
2. die Vorlage einer Dissertation (§5)
3. den Antrag des Bewerbers (§
6).
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die erforderlichen Unterlagen
unvollständig oder unrichtig sind,
2. Umstände vorliegen, aufgrund derer
nach den gesetzlichen Vorschriften ein Doktorgrad entzogen werden
könnte,
3. der Bewerber die entsprechende
Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat und
4. eine Begutachtung der Dissertation durch
Prüfungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 nicht gewährleistet werden
kann.
§ 4
Studium
(1) Der Bewerber muß ein Diplomhauptexamen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes in dem Fach, in dem er promoviert werden
will, oder im Fall einer Promotion im Fach Pharmazie den Zweiten Abschnitt
der Pharmazeutischen Prüfung jeweils mit mindestens der Note "gut" abgelegt
haben. Die Promotionskommission kann hiervon, gegebenenfalls unter Auflagen,
eine Ausnahme gestatten, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen eine
besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erkennen
lassen.
(2) Die Promotionskommission kann die Zulassung
aufgrund anderer Diplomhauptexamen oder gleichwertiger auch ausländischer
Prüfungen aussprechen. Sie entscheidet über die Gleichwertigkeit
der Prüfungen. Sie kann die Entscheidungen nach Satz 1 oder 2 gegebenenfalls
nach Anhörung der Vertreter des jeweiligen Faches von der Erfüllung
von Auflagen abhängig machen. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Eine Zulassung nach Absatz 2 ist zu
gewähren, wenn der Bewerber die Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien in dem Fach, in welchem er promoviert werden will,
mindestens mit der Note "gut" bestanden hat und die schriftliche Hausarbeit,
die im gleichen Fach geschrieben sein muß, mindestens mit der Note
"gut" bewertet wurde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine Zulassung nach Absatz 2 kann auch
erfolgen, wenn der Bewerber die Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Volksschulen bzw. Grund- oder Hauptschulen oder an Realschulen abgelegt
und ergänzende Prüfungsleistungen erbracht hat. Die
Promotionskommission stellt nach Anhörung der betroffenen Fachvertreter
in entsprechender Anwendung der einschlägigen Diplomprüfungsordnung
fest, welche ergänzenden Prüfungsleistungen zu erbringen
sind.
(5) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz
1 gilt als erfüllt, wenn der Bewerber die Promotionseignungsprüfung
gemäß § 4 a bestanden hat.
§ 4 a
Promotionseignungsprüfung
(1) Die Zulassung zur
Promotionseignungsprüfung setzt voraus, daß der Bewerber eine
fachlich einschlägige Abschlußprüfung an einer Fachhochschule
mit der Prüfungsgesamtnote 1,5 oder einer besseren Prüfungsgesamtnote
abgelegt hat, nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat und weitere
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wenn diese in den Anlagen 2 bis 5
gefordert werden. Wenn in den Anlagen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
entscheidet die Promotionskommission, ob die an der Fachhochschule abgelegte
Abschlußprüfung fachlich einschlägig ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur
Promotionseignungsprüfung ist schriftlich an den Dekan der Fakultät
zu richten, in der das Promotionsfach durch einen Professor vertreten ist.
Ist das Promotionsfach in mehreren Fakultäten vertreten, so ist die
Fakultät zuständig, in der es seinen Schwerpunkt hat. Promotionsfach
ist das Fach, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen
beabsichtigt.
Der Bewerber hat seinem Antrag beizufügen:
1. Das Abschlußszeugnis der
Fachhochschule,
2. Nachweise über das Vorliegen weiterer
Zulassungsvoraussetzungen, wenn diese in den Anlagen 2 bis 5 gefordert
werden,
3. einen Lebenslauf, aus dem Ausbildung
und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
4. eine Erklärung darüber, ob
er bereits eine Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare
Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
5. eine begründete Erklärung für
die Wahl des Promotionsfaches und gegebenenfalls für die Wahl von
Fächern der mündlichen Prüfung,
6. ein amtliches Führungszeugnis, wenn
die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur
Promotionseignungsprüfung entscheidet der Dekan, an den der Antrag gerichtet
wurde, durch schriftlichen Bescheid. Im Falle der Zulassung wird in dem Bescheid
auch das Promotionsfach festgelegt. Die Zulassung ist zu versagen,
wenn
1. die Fakultät fachlich nicht
zuständig ist,
2. der Bewerber die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt,
3. der Bewerber die in Absatz 2 genannten
Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
4. dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen
worden ist oder Tatsachen vorliegen, die zur Entziehung eines akademischen
Grades berechtigen.
(4) In der Promotionseignungsprüfung
muß der Bewerber nachweisen, daß er über die für die
Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Wenn
er nach den Anlagen 2 bis 5 eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen hat,
muß er durch diese zeigen, daß er in der Lage ist, ein Problem
experimentell oder theoretisch zu bearbeiten.
(5) Nach der Zulassung sorgt der Dekan der
fachlich zuständigen Fakultät für einen zeit- und sachgerechten
Ablauf des Prüfungsverfahrens. Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft
er die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen
und bestellt die Prüfer. Für die Bestellung der Prüfer hat
der Bewerber ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung eines
vorgeschlagenen Prüfers besteht nicht. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Die Durchführung der
Promotionseignungsprüfung richtet sich nach den Anlagen 2 bis 5. Soweit
dort nichts anderes bestimmt ist, wird der Bewerber zur Prüfung
spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich geladen. Ein kurzfristig
aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel von Prüfer und
Prüfungsort ist zulässig. Erscheint der Bewerber aus von ihm zu
vertretenden Gründen nicht zur Prüfung, so gilt die
Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
(7) Ist die Promotionseignungsprüfung
nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt
werden. Der Antrag auf Durchführung des Wiederholungsverfahrens muß
innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der
Promotionseignungsprüfung gestellt werden, sofern nicht der Dekan dem
Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine
Nachfrist gewährt. Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene
wissenschaftliche Arbeit wird für die Wiederholungsprüfung anerkannt.
(8) Über die bestandene
Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber eine vom Dekan der
fachlich zuständigen Fakultät unterschriebene Bescheinigung.
§ 5
Dissertation
(1) Die Dissertation muß eine
selbständige wissenschaftliche Leistung des Bewerbers sein, die dem
wissenschaftlichen Bereich der jeweiligen Fakultät zuzurechnen ist.
Sie muß die erzielten Ergebnisse in angemessener Form
darstellen.
(2) Die Dissertation soll als unterschriebenes
Schreibmaschinenmanuskript vorgelegt werden, und zwar in der Größe
DIN A 4 oder DIN A 5. Sie soll fest gebunden, paginiert und mit einem
Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Zusammenfassung enthalten, die
über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. Die benutzte Literatur
sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. Wörtlich
oder nahezu wörtlich dem Schrifttum entnommene Stellen sind kenntlich
zu machen. Das Titelblatt ist gemäß Anlage 1 zu gestalten. Auf
einer weiteren Seite ist der Prüfungsausschuß (§ 8) anzugeben
und gegebenenfalls der Name des Betreuers zu nennen, unter dessen Anleitung
die Dissertation entstanden ist.
Wird eine bereits publizierte Arbeit als
Disseration eingereicht, kann anstelle der maschinengeschriebenen Exemplare
die entsprechende Anzahl von Belegexemplaren der gedruckten Arbeit treten,
die mit einem eingebundenen oder eingeklebten Titelblatt gemäß
Anlage 1 zu versehen sind.
(3) Für die Erstellung einer Dissertation,
die nicht durch einen Hochschullehrer oder einem Professor im Ruhestand der
Fakultät angeleitet wird, bedarf der Bewerber der Zustimmung der
Promotionskommission. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn eine
entsprechende Beurteilung und Bewertung durch mindestens einen Professor
der Fakultät, der das Fachgebiet vertritt, sichergestellt
ist.
(4) Eine Abhandlung, die der Bewerber in
einem anderen Prüfungsverfahren zur Erlangung eines Doktorgrades eingereicht
hat, kann nicht vorgelegt werden.
(5) Die Promotionskommission kann dem Bewerber
gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache
vorzulegen. In diesem Fall kann eine Zusammenfassung in deutscher Sprache
verlangt werden.
§ 6
Antrag auf
Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren
ist schriftlich bei der Promotionskommission zu beantragen. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. der Nachweis der Erfüllung der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen,
2. eine besonders den Studiengang
berücksichtigende Darstellung des Lebenslaufs,
3. eidesstattliche Erklärung
gemäß Anlage 6,
4. fünf Exemplare der Dissertation,
5. ggf. die Angabe des Betreuers der
Arbeit,
6. ein amtliches Führungszeugnis, falls
die Exmatrikulation mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Soweit die Zulassung Entscheidungen
der Promotionskommission voraussetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis
4; § 5 Abs. 3 und 5), sind diese Entscheidungen vor Beginn der Bearbeitung
der Dissertation zu beantragen.
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Dekan oder auf seinen Antrag die Promotionskommission unverzüglich. Die Ablehnung des Zulassungsantrages bedarf in jedem Falle der Entscheidung der Promotionskommission.
(4) Der Zulassungsantrag kann
zurückgenommen werden, so lange nicht dem Bewerber eine ablehnende
Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist oder das Kolloquium
begonnen hat. In diesem Fall gilt die Dissertation als nicht eingereicht.
Zieht der Bewerber den Zulassungsantrag nach dem gemäß Satz 1
maßgeblichen Zeitpunkt zurück, so gilt das Promotionsverfahren
als ohne Erfolg beendet.
§ 7
Beurteilung der Dissertation
(1) Nach der Zulassung bestellt die
Promotionskommission zur Beurteilung der Dissertation zwei Gutachter. Der
erste Gutachter ist in der Regel der Betreuer der Arbeit.
(2) Jeder Gutachter gibt innerhalb von vier
Wochen oder auf Antrag innerhalb von acht Wochen ein schriftliches Gutachten
über die Dissertation ab und schlägt der Promotionskommission die
Annahme der Dissertation oder ihre Ablehnung vor. Die Gutachter bewerten
unabhängig voneinander die Dissertation in Form eines Gutachtens und
teilen dieser eine Note nach folgendem Schema zu:
| summa cum laude | = | Note 0 | |||||||
| magna cum laude | = | Note 1 | |||||||
| cum laude | = | Note 2 | |||||||
| rite | = | Note 3 | |||||||
| insufficienter | = | Note 4. |
(3) Die Promotionskommission bestellt einen
dritten Gutachter, wenn die beiden Gutachter in ihren Vorschlägen oder
in der Bewertung um mehr als eine Note abweichen. Das gleiche gilt, wenn
ein Gutachter aus fachlichen Gründen die Bestellung eines weiteren
Gutachters beantragt. Die Promotionskommission kann bis zu zwei weitere Gutachter
bestimmen. Die Zahl der Gutachter darf insgesamt jedoch nicht mehr als vier
betragen.
(4) Dissertation und Gutachten liegen für
die Mitglieder der Promotionskommission und die prüfungsbefugten
habilitierten Mitglieder aller in § 1 genannten Fakultäten zwei
Wochen im Geschäftszimmer der Fakultät zur Einsicht auf. Die in
Satz 1 genannten Personen können bis zum Ende der Auslagefrist schriftlich
zur Dissertation Stellung nehmen. Nach Beendigung der Auslagefrist entscheidet
die Promotionskommission, ob die eingegangenen Stellungnahmen die Bestellung
weiterer Gutachter gemäß Absatz 3 Satz 3 und 4
erfordern.
(5) Die Dissertation ist angenommen, wenn
die Mehrheit der Gutachter die Annahme vorschlägt. Die Dissertation
ist abgelehnt, wenn mindestens zwei Gutachter die Ablehnung
vorschlagen.
(6) Mit der Entscheidung über die Annahme
oder Ablehnung der Disseration ist dem Kandidaten auch die Note der Dissertation
mitzuteilen. Diese wird aus dem auf zwei Dezimalen bestimmten arithmetischen
Mittel der von den Gutachtern zugeteilten Noten errechnet. Das Bewertungsschema
in § 10 Abs. 2 Satz 2 ist hierbei entsprechend anzuwenden.
§ 8
Prüfungsausschuß
(1) Spätestens acht Wochen nach Annahme
der Dissertation findet ein wissenschaftliches Kolloquium (§ 9) vor
dem Prüfungsausschuß statt.
Dem Prüfungsausschuß gehören
an:
1. Ein Professor der Fakultät, der
nicht Gutachter sein darf, als Vorsitzender;
2. der Erst- und
Zweitgutachter;
3. ein weiterer Professor aus einer der
in § 1 genannten Fakultäten.
Ergänzend zu den in Ziffer 1 bis 3
genannten Personen kann eine Ersatzperson benannt werden, die jedes Mitglied
des Prüfungsausschusses im Falle der Verhinderung vertreten
kann.
(2) Der Vorsitzende, die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sowie gegebenenfalls die Ersatzperson nach Absatz
1 Satz 3 werden von der Promotionskommission gleichzeitig mit den Gutachtern
bestellt. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird dem Bewerber
mit der Mitteilung der Entscheidung über die Annahme der Dissertation
bekanntgegeben.
(3) Falls ein Mitglied des
Prüfungsausschusses, für das keine Ersatzperson nach Absatz 1 Satz
3 bestellt wurde, gehindert ist, am weiteren Verfahren teilzunehmen, bestellt
die Promotionskommission unter fachspezifischen Gesichtspunkten einen Professor
zum Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 9
Kolloquium
(1) Das Kolloquium ist eine vertiefte
wissenschaftliche Aussprache, die zeigen soll, daß der Bewerber sein
Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie
moderne Entwicklungen seines Faches kennt. Ist das Thema der Dissertation
eine Fachdidaktik, so muß die mündliche Prüfung sich auf
die dazu gehörige Fachwissenschaft erstrecken; eine weitere Fachdidaktik
darf nicht Gegenstand des Kolloquiums sein.
(2) Der Dekan bestimmt im Einvernehmen mit
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin des Kolloquiums
und gibt ihn öffentlich bekannt.
(3) Das Kolloquium ist öffentlich und
dauert etwa 75 Minuten. Es wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
geleitet.
(4) Über den Gang des Kolloquiums ist
ein Protokoll anzufertigen, das eine Note für diese Prüfungsleistungen
enthält. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(5) Die Benotung des Kolloquiums erfolgt
nach gemeinsamer Aussprache des Prüfungsausschusses mit einer Wertung
nach der Notenskala gemäß § 7 Abs. 2. Erreicht der Bewerber
im Kolloquium nicht die Note "rite", so ist das Kolloquium nicht
bestanden.
(6) Ist das Kolloquium nicht bestanden,
so kann es frühestens nach drei Monaten, spätestens nach einem
weiteren Jahr wiederholt werden. Beantragt der Bewerber nicht innerhalb dieser
Frist die Wiederholung oder wird das Kolloquium erneut als nicht bestanden
gewertet, so gilt die gesamte Promotion als endgültig nicht bestanden.
Eine zweite Wiederholung des nicht bestandenen Kolloquiums ist in besonderen
Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses innerhalb
einer Frist von sechs Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe des Nichtbestehens
des Kolloquiums an, zulässig.
(7) Das Kolloquium gilt als nicht bestanden,
wenn der Kandidat zu dem Termin des Kolloquiums ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für den
Rücktritt oder die für das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei
Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die Vorlage des ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Vositzende
des Prüfungsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin
anberaumt.
§ 10
Bewertung der Promotionsleistungen
(1) Die Doktorprüfung ist bestanden,
wenn das Kolloquium bestanden wurde und die Note der angenommenen Dissertation
mindestens "rite" ergibt.
(2) Die Gesamtnote der Promotion wird aus
dem (auf zwei Dezimalen bestimmten) Mittelwert der Note des Kolloquiums und
der nach § 7 Abs. 6 (auf zwei Dezimalen) errechneten Note der Dissertation,
die mit dem Faktor 2 gewichtet wird, errechnet. Für die Gesamtnote gilt
folgendes Bewertungsschema:
| 0,00 = | summa cum laude | |
| von 0,01 bis 1,33 = | magna cum laude | |
| von 1,34 bis 2,50 = | cum laude | |
| von 2,51 bis 3,33 = | rite | |
| ab 3,34 = | insufficienter |
(3) Das Ergebnis der Beschlußfassung
über die Gesamtnote ist dem Bewerber im Anschluß an das Kolloquium
vom Prüfungsausschußvorsitzenden mündlich zu eröffnen.
Die Gesamtnote, die Note der Dissertation und des Kolloquiums werden in das
Protokoll eingetragen.
(4) Über das Ergebnis der bestandenen
Prüfung erteilt der Dekan dem Bewerber einen Zwischenbescheid. Dieser
Zwischenbescheid berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels, auch
Bezeichnungen wie Dr. des. o.ä. sind unzulässig. Diese Bestimmung
ist in den Zwischenbescheid aufzunehmen.
§ 11
Ungültigkeit der
Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung
der Urkunde, daß sich der Bewerber im Promotionsverfahren einer
Täuschung schuldig gemacht hat, so erklärt die Promotionskommission
alle bisher erworbenen Berechtigungen für ungültig und stellt das
Verfahren ein.
(2) Hat der Bewerber im Promotionsverfahren
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde
bekannt, so kann die Promotionskommission nachträglich die
Doktorprüfung für nicht bestanden erklären und damit den
Doktorgrad entziehen.
(3) Waren die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne daß der Bewerber
hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung der Urkunde bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen
der Doktorprüfung geheilt. Hat der Bewerber die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, so entscheidet die Promotionskommission über
erforderliche Maßnahmen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze
über die Rücknahme rechtswidriger
Verhaltensakte.
(4) Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens
der Doktorprüfung gemäß Absatz 3 ist die unrichtige
Promotionsurkunde einzuziehen.
(5) Im übrigen richtet sich der Entzug
des Doktorgrades nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12
Pflichtexemplare
(1) Der Bewerber muß die Dissertation
der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und
Verbreitung zugänglich machen. Zu diesem Zweck muß er die folgenden
Pflichtexemplare der Dissertation unentgeltlich beim Dekan
abliefern:
1. 40 Exemplare in Buch- oder Photodruck
zum Zwecke der Verbreitung oder
2. sechs Exemplare, wenn die Veröffentlichung im wesentlichen ungekürzt in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erfolgt oder
3. sechs Exemplare, wenn ein gewerblicher
Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine
Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite
der Titelblätter die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe
des Dissertationsortes ausgewiesen ist.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 muß
der Bewerber der Universität das Recht übertragen, weitere Kopien
von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
(2) Die Pflichtexemplare sind innerhalb
eines Jahres nach Abschluß der Doktorprüfung beim Dekan abzuliefern
zusammen mit einer Bestätigung des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses, daß die Pflichtexemplare nach Form und Inhalt
den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen.
(3) Wird die Ablieferungsfrist
überschritten, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen
Rechte; jedoch kann die Promotionskommission in besonderen Fällen die
Frist um sechs Monate verlängern, wenn ein diesbezüglicher
begründeter Antrag des Bewerbers vor Ablauf der Ablieferungsfrist
eingeht.
(4) Der Dekan kann die Ablieferungsfrist
als erfüllt ansehen, wenn durch eine verbindliche Erklärung des
Herausgebers der Zeitschrift oder der Schriftenreihe oder des Verlages über
die Veröffentlichung der Dissertation die Ablieferung der Pflichtexemplare
genügend gesichert erscheint.
§ 13
Urkunde und Vollzug der Promotion
(1) Sind die in § 12 genannten
Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Fakultät eine Urkunde über
die bestandene Doktorprüfung aus.
(2) Die Urkunde bestätigt in deutscher
Sprache die erfolgreiche Promotion mit Angabe des Titels der Dissertation.
Sie enthält ferner die Note der Dissertation gemäß §
7 Abs. 6, die Note des Promotionskolloquiums gemäß § 9 Abs.
5 und die Gesamtnote gemäß § 10 Abs. 2. Die Urkunde wird
vom amtierenden Dekan unterzeichnet. Der Tag der Ausstellung ist der Tag
der Erfüllung sämtlicher Promotionsleistungen.
(3) Die Urkunde wird vom Dekan
ausgehändigt. Mit der Aushändigung ist die Promotion vollzogen.
Dadurch erhält der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.
§ 14
Einsichtsrecht
Nach Abschluß des Promotionsverfahrens
kann der Bewerber Einsicht in die Promotionsunterlagen nehmen.
§ 15
Ehrenpromotion
(1) Das Ehrenpromotionsverfahren ist auf
begründeten Antrag von mindestens drei Professoren der Fakultät
einzuleiten. Der Antrag ist an den Dekan zu richten.
(2) Der Fachbereichsrat bestellt mindestens
zwei fachlich zuständige Professoren zur Begutachtung der wissenschaftlichen
Leistung der zu ehrenden Persönlichkeit. Der Antrag und die Gutachten
sind den Mitgliedern des Fachbereichsrates und allen Professoren der
Fakultät vorzulegen. Diese können innerhalb eines Monats eine
schriftliche Stellungnahme abgeben.
(3) Über die Verleihung des
Ehrendoktorgrades entscheidet der Fachbereichsrat unter Würdigung des
Antrages und der Gutachten sowie der vorgelegten
Stellungnahmen.
(4) Der Dekan vollzieht die Verleihung des
Ehrendoktorgrades durch Überreichen einer Urkunde an die geehrte
Persönlichkeit. In der Urkunde ist die wissenschaftliche Leistung der
geehrten Persönlichkeit zu würdigen.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen
der Ehrenpromotionsordnung der Universität.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach
ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
______________________________________________________________________________________
Anlage
1
Muster für das Titelblatt der
Dissertation:
____________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________
(Titel der Arbeit)
DISSERTATION ZUR ERLANGUNG DES DOKTORGRADES DER NATURWISSEN-
SCHAFTEN (DR. RER. NAT.) DER FAKULTÄT
N.N. DER UNIVERSITÄT REGENSBURG
vorgelegt von
_______________________________________
aus _________________________________________
(Vorname, Name) (Heimat- oder
Wohnort)
_______________________
(Jahreszahl)
Auf der Innenseite des Titelblattes:
Promotionsgesuch eingereicht
am:
Die Arbeit wurde angeleitet
von:
Prüfungsausschuß:
Anlage 2
(zu § 4 a)
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
I - Mathematik
1. Fachlich einschlägig ist die
Abschlußprüfung im Fachhochschulstudiengang Mathematik
2. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist die
erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren sowie drei Übungen jeweils
aus dem Bereich des Hauptstudiums des Diplomstudienganges Mathematik an der
Universität Regensburg.
3. Die Promotionseignungsprüfung besteht
aus
a) einer wissenschaftlichen Arbeit und
b) einer mündlichen Prüfung in
drei Fächern.
Für die Durchführung der
Promotionseignungsprüfung gelten die §§ 6, 13, 15, 16 und
28 Absatz 4, 5 und 8 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für Studenten
der Mathematik an der Universität Regensburg vom 15. März 1982
(KMBl II S. 452), zuletzt geändert durch Satzung vom 28. September 1989
(KWMBl II S. 392), entsprechend. Die mündliche Prüfung setzt voraus,
daß die wissenschaftliche Arbeit angenommen wurde. Der Aufgabensteller
der wissenschaftlichen Arbeit soll als Prüfer für ein Fach der
mündlichen Prüfung bestellt werden.
4. Die wissenschaftliche Arbeit soll von
Themen und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, daß sie innerhalb
von sechs Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann der Dekan auf
begründeten Antrag des Aufgabenstellers die Bearbeitungszeit um
höchstens zwei Monate verlängern. Die wissenschaftliche Arbeit
gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Arbeit
ist vom Aufgabensteller und einem weiteren vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses bestellten Hochschullehrer als Gutachter zu
beurteilen.
Sprechen sich beide Gutachter für die
Annahme oder die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen
beziehungsweise abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter die wissenschaftliche
Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät
gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Ist die Arbeit abgelehnt
oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht
bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist. Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber
schriftlich mit.
5. Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs
Wochen nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen Arbeit der
mündlichen Prüfung zu unterziehen. In der mündlichen Prüfung
sind Kenntnisse in Reiner Mathematik, Angewandter Mathematik und vertiefte
Kenntnisse in einem vom Bewerber zu wählenden Teilgebiet der Mathematik
nachzuweisen.
6. Zur mündlichen Prüfung wird
der Bewerber vom Prüfungsamt mit einer Frist von zwei Wochen geladen.
Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung, sie muß
innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem
Fach 30 Minuten. Als Prüfer werden drei Professoren der
Naturwissenschaftlichen Fakultät I - Mathematik bestellt. Neben dem
Prüfer muß bei der Prüfung ein Beisitzer anwesend sein, der
über den Verlauf der Prüfung ein Pro-tokoll anfertigt. Der jeweilige
Prüfer stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers in dem geprüften
Fach den Anforderungen genügen. Genügen die Leistungen den
Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der
Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
7. Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und jede mündliche Fachprüfung mit "bestanden" bewertet wurden.
Anlage 3
(zu § 4 a)
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
II - Physik
1. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein
mindestens zweisemestriges Hauptstudium der Physik gemäß der
Diplomprüfungsordnung für Studenten der Physik an der Universität
Regensburg vom 23. März 1982 (KMBl II S. 467) in der jeweils geltenden
Fassung, in dem Leistungsnachweise (Scheine) zu folgenden Lehrveranstaltungen
erworben wurden:
- Quantenmechanik I mit Übungen
- eine weitere Vorlesung in theoretischer Physik mit Übungen,
- Fortgeschrittenenpraktikum (vier Versuche),
- Ausbildungsseminar.
2. Die Promotionseignungsprüfung ist
eine mündliche Prüfung, in der der Bewerber nachweisen muß,
daß er die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten in den Fächern
- Angewandte Physik
- Experimentalphysik und
- Theoretische Physik
verfügt.
Die Prüfer werden von der
Promotionskommission aus dem in § 6 Absatz 2 der Diplomprüfungsordnung
genannten Personenkreis bestellt. Die Prüfung hat eine Mindestdauer
von 90 Minuten und wird vor drei Prüfern abgelegt (Kollegialprüfung).
Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt.
Die Promotionsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfer mehrheitlich feststellen, daß die Leistungen den Anforderungen in allen geprüften Fächern entsprechen. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
Anlage 4
(zu § 4 a)
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
III - Biologie und Vorklinische Medizin
1. Weitere Zulassungsvoraussetzungen
sind
a) die erfolgreiche Teilnahme an zwei
Wahlpflichtpraktika (je fünf Semesterwochenstunden) und an einem mindestens
mit der Note "gut" bewerteten Schwerpunktpraktikum (25 Semesterwochenstunden)
aus dem Hauptstudium gemäß der Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Biologie an der Universität Regensburg vom 31. Oktober
1991 (KWMBl II 1992 S. 57), geändert durch Satzung vom 15. Oktober 1992
(KWMBl II S. 690), sowie
b) der Besuch der einschlägigen Hauptvorlesung.
Die Bestimmungen der Wahlpflichtpraktika
des Schwerpunktpraktikums und der Hauptvorlesung erfolgt durch die
Promotionskommission unter Berücksichtigung der jeweiligen Fachrichtung
des Fachhochschulabschlusses und der angestrebten
Promotion.
2. Promotionseignungsprüfung ist in
einem der in der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie
an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Hauptfächer der Diplomprüfung abzulegen. Das
gewählte Hauptfach soll sich inhaltlich auf das Dissertationsthema
beziehen.
3. Die Bestellung des Prüfers für
die Eignungsprüfung erfolgt entsprechend den Bestimmungen der
Diplomprüfungsordnung. Die Prüfung ist mündlich und hat eine
Mindestdauer von 60 Minuten. Neben dem Prüfer muß ein Beisitzer
anwesend sein, der über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll
anfertigt. Der Prüfer stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers im
geprüften Fach den Anforderungen genügen und damit die
Promotionseignungsprüfung bestanden ist. Genügen die Leistungen
den Anforderungen nicht, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid,
der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
Anlage 5
(zu § 4 a)
Besondere Bestimmungen für die
Promotionseignungsprüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät
IV - Chemie und Pharmazie
1. Fachlich einschlägig sind die
Abschlußprüfungen in den nachstehend aufgeführten
Fachhochschulstudiengängen:
Technische Chemie
Angewandte Chemie
Biotechnologie
Chemietechnik
Lebensmitteltechnologie
Polymertechnologie
Umwelttechnik
Auf Antrag des Bewerbers kann die
Promotionskommission Abschlußprüfungen in weiteren
Fachhochschulstudiengängen als fachlich einschlägig
anerkennen.
2. Die Promotionseignungsprüfung besteht
aus
a) einer wissenschaftlichen Arbeit und
b) einer mündlichen Prüfung in
drei Fächern
Für die Durchführung der
Promotionseignungsprüfung gelten die §§ 6, 12, 14, 15 und
30 Abs. 4, 5 und 8 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für Studenten
der Chemie vom 14. Juli 1982 (KMBl II S. 700), geändert durch Satzung
vom 1. Oktober 1986 (KWMBl II 1987 S. 19), entsprechend. Die mündliche
Prüfung setzt voraus, daß die wissenschaftliche Arbeit angenommen
wurde. Der Aufgabensteller der wissenschaftlichen Arbeit soll als Prüfer
für ein Fach der mündlichen Prüfung bestellt
werden.
3. Die wissenschaftliche Arbeit soll von
Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, daß sie innerhlab
von vier Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann der Dekan auf
begründeten Antrag des Aufgabenstellers die Bearbeitungszeit um
höchstens zwei Monate verlängern. Die wissenschaftliche Arbeit
gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. Die Arbeit
ist vom Aufgabensteller und einem weiteren Hochschullehrer als Gutachter
zu beurteilen.
Sprechen sich beide Gutachter für die
Annahme oder die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen
beziehungsweise abgelehnt. Lehnt einer der Gutachter die wissenschaftliche
Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät
gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. Ist die Arbeit abgelehnt
oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht
bestanden. Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen
Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist. Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber
schriftlich mit.
4. Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs
Wochen nach der Mitteilung der Annahme der wissenschaftlichen Arbeit der
mündlichen Prüfung zu unterziehen. Diese erstreckt sich
a) für das Promotionsfach Anorganische Chemie, Organische Chemie oder Physikalische Chemie auf die Fächer
Anorganische Chemie,
Organische Chemie,
Physikalische Chemie,
b) für das Promotionsfach Biochemie auf die Fächer
Biochemie,
Physikalische Chemie
Anorganische oder Organische Chemie,
c) für das Promotionsfach Pharmazeutische Chemie auf die Fächer
Pharmazeutische Chemie,
Biochemie,
Organische Chemie, Physikalische Chemie
oder Anorganische Chemie.
Bei anderen Promotionsfächern legt
die Promotionskommission die Fächer der mündlichen Prüfung
fest. Soweit in Satz 2 Buchst. b und c in einer Zeile mehrere Fächer
aufgeführt sind, muß der Bewerber ein Fach
wählen.
Zur mündllichen Prüfung wird der
Bewerber vom Prüfungsamt mit einer Frist von zwei Wochen geladen. Die
mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung, sie muß innerhalb
von zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem Fach 45
Minuten. Neben dem Prüfer muß ein Beisitzer anwesend sein, der
über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anfertigt. Der jeweilige
Prüfer stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers im geprüften
Fach den Anforderungen genügen. Genügen die Leistungen den
Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die
Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. Darüber erteilt der
Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
5. Die Promotionseignungsprüfung ist
bestanden, wenn die wissenschaftliche Arbeit und jede mündliche
Fachprüfung mit "bestanden" bewertet wurden.
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 1, Nr.
3)
Eidesstattliche
Erklärung
Ich erkläre hiermit an Eides statt,
daß ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter
und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe;
die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und
Konzepte sind unter Angabe des Literaturzitats
gekennzeichnet.
Bei der Auswahl und Auswertung folgenden
Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils
beschriebenen Weise entgeltlich/unentgeltlich geholfen:
1.
........................
2.
........................
3.
........................
Weitere Personen waren an der
inhaltlich-materiellen Herstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt.
Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe eines
Promotionsberaters oder anderer Personen in Anspruch genommen. Niemand hat
von mir weder unmittelbar noch mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten
erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation
stehen.
Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch
im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen
Prüfungsbehörde vorgelegt.
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