Der Text dieser Prüfungsordnung
ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein
Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt
einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text.
Aufgrund des Art. 5 in Verbindung
mit Art. 70 c Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt
die Universität Regensburg folgende Promotionsordnung für die
Philosophischen Fakultäten I - IV:
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Prüfungsordnung
enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind
Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und
Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Diese Prüfungsordnung gilt für die Philosophischen Fakultäten
I - Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften,
II - Psychologie und Pädagogik,
III - Geschichte, Gesellschaft und Geographie,
IV - Sprach- und
Literaturwissenschaften.
Die in § 1 genannten
Fakultäten verleihen aufgrund einer Dissertation und eines Rigorosums
den akademischen Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der
Philosophie (Dr. phil.) der Universität Regensburg.
(1) Die Prüfung zur Erlangung des akademischen Grades einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Philosophie wird nach Maßgabe des II. Abschnitts in einem ersten und einem zweiten Hauptfach oder in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Das (erste) Hauptfach ist das Fach, aus dessen Bereich das Thema der Dissertation gewählt wird. Prüfungsfächer im Sinne dieser Ordnung sind die folgenden Fächer:
Allgemeine Sprachwissenschaft
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte
Deutsche Philologie
Englische Philologie
Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)
Geographie
Geschichte
Griechische Philologie
Indogermanische Sprachwissenschaft
Klassische Archäologie
Kunstgeschichte
Lateinische Philologie
Informationswissenschaft
Musikwissenschaft
Pädagogik
Philosophie
Politikwissenschaft
Psychologie
Religionswissenschaft
Romanische Philologie
Russische (Ostslavische) Philologie
Soziologie
Sportpädagogik
Volkskunde
Vor- und Frühgeschichte
West- und Südslavische Philologie
(2) Die in Absatz 1 genannten
Fächer können nach Maßgabe des II. Abschnitts in Teilfächer
gegliedert sein. Das zweite Hauptfach oder zumindest ein Nebenfach muß
aus einem anderen Prüfungsfach als dem der Dissertation gewählt
werden. Beide Nebenfächer dürfen nicht aus demselben Prüfungsfach
stammen. Kein Teilfach darf zweimal gewählt werden. Die Didaktik eines
Faches gilt als Teilfach dieses Faches. Die Didaktik der Sozialkunde ist
Teilfach der Soziologie oder der Politikwissenschaft.
(3) Ein in Absatz 1 nicht genanntes
Fach kann zugelassen werden, wenn es planmäßig durch mindestens
einen Professor an der Universität Regensburg vertreten wird. Über
die Zulassung und die Zulassungsvoraussetzungen entscheidet der zuständige
Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Fachvertreter.
(4) In besonders begründeten
Ausnahmefällen kann ein in Absatz 1 nicht genanntes Fach auch dann als
eines der beiden Nebenfächer zugelassen werden, wenn es an der
Universität Regensburg nicht durch einen Professor vertreten ist.
Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis, daß ein Studium
in diesem Fach an einer anderen Universität durchgeführt ist und
daß als Prüfer ein Professor einer anderen Universität zur
Verfügung steht. Über die Zulassung des Faches, die
Zulassungsvoraussetzungen sowie die Bestellung des Prüfers entscheidet
der Fachbereichsrat.
Das Promotionsverfahren wird von
der Fakultät durchgeführt, der das Fach angehört, aus dessen
Bereich das Thema der Dissertation gewählt wurde.
(1) Zu Gutachtern bzw. Prüfern
können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der
Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden
Fassung zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglieder der Universität
Regensburg bestellt werden. Einer der Gutachter muß Professor sein.
Neben den Fällen gemäß § 3 Abs. 4 können in
begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eines Hochschullehrers auch
Professoren anderer Hochschulen zu Gutachtern bzw. Prüfern bestellt
werden.
(2) Scheidet ein
prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus,
kann es auch nach seinem Ausscheiden zum Gutachter bzw. Prüfer bestellt
werden, solange es nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zur
Abnahme von Promotionen befugt ist.
(3) Die Dissertation wird von
mindestens zwei Gutachtern bewertet. Erstgutachter ist derjenige Hochschullehrer,
unter dessen Leitung die Dissertation entstanden ist.
(4) Die weiteren Gutachter und
Prüfer werden vom Fachbereichsrat im Benehmen mit den zuständigen
Fachvertretern bestellt. Der Fachbereichsrat kann die Aufgabe der Bestellung
von Gutachtern bzw. Prüfern an den Dekan übertragen. Der Kandidat
kann Vorschläge machen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren ist unter Angabe der gewählten Fächer schriftlich
beim Dekan der zuständigen Fakultät einzureichen. Dem Antrag sind
beizufügen:
1. ein kurzer Lebenslauf in deutscher
Sprache mit Darstellung des Studiengangs und Angabe des Hochschullehrers,
unter dessen Leitung die Dissertation angefertigt wurde;
2. ein amtliches
Führungszeugnis, falls der Kandidat zum Zeitpunkt der Antragstellung
länger als 3 Monate exmatrikuliert ist und sich nicht in einem
öffentlichen Amt befindet;
3. der Nachweis der allgemeinen
Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife;
4. der Nachweis von Sprachkenntnissen,
soweit solche in den besonderen Bestimmungen des II. Abschnitts dieser Ordnung
verlangt werden;
5. der Nachweis des Vorliegens
der im II. Abschnitt für das jeweilige Fach aufgeführten
Zulassungsvoraussetzungen;
6. eine schriftliche Erklärung
darüber, ob der Kandidat bereits früher akademische Grade erworben
oder zu erwerben versucht hat;
7. eine zum Zweck der Promotion
verfaßte und von einem Hochschullehrer der Universität Regensburg
angeleitete Dissertation in zwei Exemplaren;
8. eine eidesstattliche
Erklärung des Kandidaten gemäß Anlage 4;
(2) Soweit die Zulassung
Entscheidungen des Fachbereichsrats voraussetzt (insbesondere § 3 Abs.
3 und 4, § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4), sind diese Entscheidungen
vor Beginn der Bearbeitung der Dissertation zu
beantragen.
(3) Nimmt der Kandidat den Antrag
auf Zulassung zurück, nachdem ihm die Zulassung zum Promotionsverfahren
schriftlich mitgeteilt wurde, gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg
beendet.
(1) Die fachlichen Voraussetzungen
für die Zulassung zum Promotionsverfahren richten sich nach den Bestimmungen
des II. Abschnitts. Der erforderliche Studienabschluß muß mindestens
mit der Note "gut" bewertet worden sein. Er kann auch durch einen gleichwertigen
Studienabschluß, der an einer ausländischen Hochschule erworben
wurde, nachgewiesen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der
Fachbereichsrat. Bei der Entscheidung sind die von der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(2) In begründeten besonderen
Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat auf Antrag des Kandidaten im
Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation von dem Erfordernis des
Studienabschlusses Befreiung erteilen, wenn besonders gute Studienleistungen
und ein mindestens achtsemestriges Universitätsstudium nachgewiesen
werden.
(3) Von dem Erfordernis des
qualifizierten Studienabschlusses kann der Fachbereichsrat auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn der Kandidat seine Qualifikation anderweitig unter Beweis
gestellt hat.
(4) Auf Antrag des Kandidaten
kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation
auch einen Studienabschluß in anderen Fächern, auch solchen
außerhalb der Fächer der Philosophischen Fakultäten, als
Zulassungsvoraussetzung anerkennen.
(5) Zur Promotion wird abweichend von den Absätzen 1 bis 4 zugelassen, wer
a) ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang nachweist und als Promotionshauptfach ein in § 3 Abs. 1 genanntes Fach wählt, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlußprüfung an der Fachhochschule gewesen sind,
b) zusätzlich in jedem
gewählten Hauptfach zwei und in jedem gewählten Nebenfach ein
Hauptseminar mit Erfolg an einer Universität absolviert hat, wobei diese
Hauptseminarscheine auf die in den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen
Fächer als Zulassungsvoraussetzungen gegebenenfalls geforderten
Hauptseminarscheine angerechnet werden.
(6) Der Kandidat muß
würdig zur Führung eines akademischen Grades sein und darf nicht
eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben.
Über die Zulassung entscheidet
der Dekan. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Nachweise und Voraussetzungen
nach § 6 Abs. 1 und § 7 nicht oder nicht vollständig vorliegen
oder wenn der gleiche akademische Grad bereits anderweitig erworben wurde.
Der Dekan teilt dem Kandidaten die Zulassung zum Promotionsverfahren oder
die Ablehnung schriftlich mit.
(1) Die Dissertation ist in deutscher
Sprache abzufassen. Auf Antrag des Kandidaten kann der Dekan im Einvernehmen
mit dem Betreuer der Dissertation auch eine andere Sprache zulassen. Das
Titelblatt muß der Anlage 1 entsprechen. Die Stellen der Arbeit, die
anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen
in jedem Falle unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht
werden.
(2) Die Dissertation muß
die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit dartun und einen wesentlichen Fortschritt in der Forschung bringen.
Sie darf nicht mit einer zu Prüfungszwecken angenommenen Arbeit des
Kandidaten identisch sein, kann aber auf einer solchen aufbauen. Das Thema
einer zugrundeliegenden Prüfungsarbeit muß nicht geändert,
wohl aber in vertiefter und/oder erweiterter Form behandelt
werden.
(3) Jede eingereichte Dissertation
verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Über
die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Dekan auf Antrag des
Kandidaten.
(1) Ist der Kandidat zur Promotion
zugelassen, leitet der Dekan die Dissertation unverzüglich den Gutachtern
zu. Jeder Gutachter gibt innerhalb von drei Monaten ein eigenständiges
schriftliches Gutachten ab und schlägt eine Note gemäß Absatz
4 vor.
(2) Die Dissertation ist mit den
Gutachten allen Hochschullehrern der Philosophischen Fakultäten vierzehn
Tage lang während der Vorlesungszeit durch Auslage im zuständigen
Dekanat und Benachrichtigung zugänglich zu machen. Die Benachrichtigten
haben das Recht, sich innerhalb dieser Frist zu der Dissertation in einem
schriftlichen Gutachten zu äußern.
(3) Nach Ablauf dieser Frist
entscheidet der Fachbereichsrat über Annahme, Annahme mit Auflagen oder
Ablehnung der Arbeit und setzt zugleich die Note der Dissertation fest.
Erfüllt der Kandidat bei Annahme mit Auflagen diese nicht innerhalb
einer vom Fachbereichsrat gesetzten Frist, gilt die Arbeit als abgelehnt;
über die Erfüllung der Auflagen entscheidet der Fachbereichsrat
aufgrund einer Stellungnahme des Betreuers der Arbeit. Der Fachbereichsrat
kann die Rückgabe an die Gutachter zur Stellungnahme beschließen,
wenn er Bedenken gegen die Voten oder die vorgeschlagenen Noten hat. Die
Gutachter nehmen möglichst umgehend Stellung und legen neue Gutachten
vor. Diese werden nach Absatz 2 eine Woche ausgelegt. Eine nochmalige
Rückgabe zur Stellungnahme ist nicht zulässig. Die Dissertation
wird nur mit der Note "summa cum laude" bewertet, wenn alle Gutachter in
dieser Bewertung übereinstimmen. Haben zwei Gutachter für die Bewertung
der Dissertation die Note "insufficienter" vorgeschlagen, kann der
Fachbereichsrat die Arbeit nicht annehmen.
(4) Die Notenstufen für die
Dissertation lauten:
| summa cum laude | (0,5) | = eine ganz hervorragende Leistung |
| magna cum laude | (1) | = eine besonders anzuerkennende Leistung |
| cum laude | (2) | = eine den Durchschnitt überragende Leistung |
| rite | (3) | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
| insufficienter | (4) | = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung |
(5) Wird die Dissertation abgelehnt
oder gilt sie als abgelehnt, ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet.
Der Dekan benachrichtigt die deutschen Hochschulen, soweit sie das
Promotionsrecht in dem Fach der Dissertation haben.
(1) Ist die Dissertation angenommen,
so setzt der Dekan im Einvernehmen mit den Prüfern den Termin für
das Rigorosum fest. Auf Wunsch des Kandidaten kann das Rigorosum auch vor
der Annahme der Dissertation stattfinden, frühestens jedoch nach Vorlage
der Gutachten; ob der Kandidat in diesem Fall zum Rigorosum zugelassen wird,
entscheidet der Dekan. Der Kandidat wird mindestens 14 Tage vor dem Termin
schriftlich geladen.
(2) Das Rigorosum findet als
Einzelprüfung statt. Über seinen Verlauf und sein Ergebnis wird
eine Niederschrift angefertigt, die von dem jeweiligen Prüfer und dem
vom Dekan aus dem Kreis der promovierten Mitglieder der Fakultät zu
bestimmenden Beisitzer zu unterzeichnen ist. Der Beisitzer kann zum
Protokollführer bestimmt werden.
(3) Die Dauer des Rigorosums richtet
sich nach den Bestimmungen des II. Abschnitts.
(4) Das Rigorosum wird in der
Regel in deutscher Sprache abgehalten. Auf Antrag des Kandidaten kann es
auch in einer Fremdsprache erfolgen. Über den Antrag entscheidet der
Dekan im Einvernehmen mit dem Prüfer.
(5) Studierende des gleichen Faches
sind während der Dauer der Prüfung nach Maßgabe der vorhandenen
Plätze als Zuhörer zuzulassen. Auf Antrag des Kandidaten ist die
Öffentlichkeit auszuschließen. Die Zulassung erstreckt sich nicht
auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den
Kandidaten.
(6) Unmittelbar im Anschluß
an die Unterzeichnung der Niederschrift teilt der Prüfer dem Kandidaten
die Note der Prüfung mit.
Für die Benotung der einzelnen
mündlichen Prüfungsleistungen in den Fächern bzw.
Teilfächern gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
Das Rigorosum ist nicht bestanden,
wenn eine Prüfungsleistung mit insufficienter bewertet wurde.
Das Rigorosum gilt als nicht
bestanden, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn einer Prüfung ohne
triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für
das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Dekan die Vorlage eines
ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Dekan die Gründe an,
so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(1) Ist das Rigorosum nicht bestanden
oder gilt es als nicht bestanden, ist auf Antrag eine einmalige Wiederholung
möglich; der Antrag muß dem Dekan innerhalb eines Jahres, gerechnet
von der Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung
an, zugehen. Prüfungsleistungen, die besser als mit der Note
"insufficienter" bewertet wurden, werden angerechnet. Eine zweite Wiederholung
ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Fachbereichsrats möglich; Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten
entsprechend.
(2) Eine freiwillige Wiederholung
des Rigorosums zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.
Die Doktorprüfung ist bestanden,
wenn die Dissertation angenommen und das Rigorosum in allen Teilen bestanden
wurde.
(1) Das arithmetische Mittel aus
den Noten des ersten und des zweiten Hauptfaches bzw. aus den Noten des doppelt
gewichteten Hauptfaches und der jeweils einfach gewichteten Nebenfächer
wird auf zwei Stellen hinter dem Komma (nicht gerundet) berechnet und als
Gesamtnote für die mündliche Prüfung festgelegt.
(2) Das Prüfungsgesamtergebnis stellt die Note dar, die sich als arithmetisches Mittel aus der doppelt gewichteten Note der Dissertation und der bis auf zwei Stellen hinter dem Komma (nicht gerundet) berechneten Note des Rigorosums ergibt. Die Note lautet bei einem Durchschnitt von
0,50 - 0,60 "summa cum laude"
0,61 - 1,50 "magna cum laude"
1,51 - 2,50 "cum laude"
2,51 - 3,00 "rite".
Bescheide, durch die der Kandidat
in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform;
sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide werden vom Rektor aufgrund
der Entscheidung des Fachbereichsrates oder, soweit es sich um
Prüfungsleistungen im Rahmen des Rigorosums handelt, aufgrund der
Entscheidung des zuständigen Prüfers erlassen. Art. 28 Abs. 1 Nr.
13 BayHSchG bleibt unberührt.
Einsichtnahme in die
Prüfungsunterlagen wird dem Kandidaten nach Abschluß des
Promotionsverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
gewährt.
(1) Nach bestandener Prüfung
hat der Kandidat innerhalb zweier Jahre die Dissertation in der genehmigten
Form der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung
und Verbreitung zugänglich zu machen.
(2) Zur Erteilung der
Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung ist den Gutachtern, gegebenenfalls
nach Überarbeitung im Sinne der von diesen gewünschten
Änderungen, das Originalmanuskript, mit Lebenslauf versehen, erneut
vorzulegen. Der Dekan erteilt nach Billigung der vorgelegten Fassung durch
die Gutachter die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung.
(3) In angemessener Weise der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die
Dissertation dann, wenn der Verfasser neben den für die Prüfungsakten
erforderlichen Exemplaren unentgeltlich an die Fakultät die folgenden
Pflichtexemplare der Dissertation abliefert: entweder
a) fünfundsiebzig Exemplare
der Dissertation in der genehmigten Form und mit Lebenslauf versehen, jeweils
in Buch- oder Photodruck zum Zweck der Verbreitung. Das Titelblatt der
abzuliefernden Pflichtexemplare richtet sich nach der Anlage 1 zu dieser
Satzung; oder
b) fünf Druckexemplare der
Dissertation in der genehmigten Form, wenn ein gewerblicher Verleger die
Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage
von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes
die Veröffentlichung als Regensburger Dissertation ausgewiesen ist;
oder
c) drei Exemplare der Dissertation
in der genehmigten Form, mit Lebenslauf versehen und mit Titelblatt
gemäß Anlage 1, in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen
mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von
Mikrofiches.
In den Fällen a) und c)
überträgt der Doktorand der Hochschule das Recht, weitere Kopien
von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
(4 ) Mit der Ablieferung der
Pflichtexemplare hat der Kandidat eine Erklärung darüber abzugeben,
daß die Pflichtexemplare inhaltlich mit dem Originalmanuskript, für
das die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung erteilt wurde,
vollständig übereinstimmen.
(5 ) Wird die in Absatz 1 Satz
1 genannte Frist nicht eingehalten oder entspricht die Erklärung nach
Absatz 4 nicht der Wahrheit, erlöschen die durch die Prüfung erworbenen
Rechte. Die Frist kann vom zuständigen Dekan auf begründeten Antrag
des Kandidaten hin verlängert werden. Zuständig für die
Verlängerung ist der Dekan der Fakultät, der das (erste) Hauptfach
des Promotionsverfahrens angehört.
(1) Die Urkunde über die
Verleihung des Doktorgrades wird vom Dekan der Fakultät unterzeichnet
und ausgehändigt, der das (erste) Hauptfach angehört. Mit der
Aushändigung der Urkunde erlangt der Kandidat das Recht, den Doktorgrad
(Dr. phil.) zu führen. Die Urkunde wird erst ausgehändigt, wenn
die Pflichtexemplare fristgemäß abgeliefert sind oder die Ablieferung
der Pflichtexemplare durch Abschluß eines Verlagsvertrages sichergestellt
ist.
(2) Auf der Urkunde werden nach
Maßgabe der Anlagen 2 und 3 Thema und Note der Dissertation, Fächer
und Noten des Rigorosums und die Gesamtnote angegeben. Teilfächer, in
denen die Prüfung abgelegt wurde, werden in Klammern vermerkt.
Hat der Kandidat die Zulassung
zum Promotionsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt oder hat er bei
den Prüfungsleistungen sich einer Täuschung schuldig gemacht, so
erklärt der Fachbereichsrat die Prüfung für nicht bestanden.
Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung des Fachbereichsrates Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
Der Entzug des Doktorgrades richtet
sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft als (erstem oder zweitem) Hauptfach, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes)
Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und
an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft
(erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Vertiefte Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik;
b) Kenntnis der Hauptströmungen der neueren Forschung in den unter a) genannten Teilgebieten;
c) Kenntnis der Theorien des Sprachvermögens, der sprachlichen Universalien und der Sprachtypologie;
d) Überblick über eine Epoche der Geschichte der Sprachwissenschaft;
e) Grundkenntnisse in Soziolinguistik
und Psycholinguistik.
2. Ist Allgemeine Sprachwissenschaft
Nebenfach:
a) Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik;
b) Überblick über die Hauptströmungen der neueren Forschung in den unter a) genannten Teilgebieten;
c) Überblick über die Theorien des Sprachvermögens, der sprachlichen Universalien und der Sprachtypologie;
d) Überblick über eine Epoche der Geschichte der Sprachwissenschaft;
e) Grundkenntnisse in Soziolinguistik
und Psycholinguistik.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Allgemeine Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Allgemeine Sprachwissenschaft Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung im Fach Allgemeine Wissenschaftsgeschichte oder über einen Studienabschluß (Magister, Diplom, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien) in dem Fach, dessen Geschichte zum Gegenstand der Dissertation gewählt wurde, oder einem damit verwandten Fach.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei aus der Allgemeinen
Wissenschaftsgeschichte stammen müssen, wenn Allgemeine
Wissenschaftsgeschichte erstes Hauptfach ist; Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an zwei Hauptseminaren in dem Fach, dessen Geschichte Gegenstand
des Rigorosums ist, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte zweites Hauptfach
ist, und an einem Hauptseminar, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach:
a) Die Fähigkeit, über die Thesen und Ergebnisse der Doktorarbeit detailliert Rechenschaft zu geben sowie die darin berührten Problemkreise in ihrem systematischen und historischen Zusammenhang darzustellen;
b) Beherrschung der Systematik und der wichtigsten Problemansätze des Sachgebiets, dem die Dissertation entstammt;
c) gründliche Kenntnisse des speziellen Fachgebiets, dessen Geschichte die Dissertation gewidmet ist;
d) gründliche Kenntnisse
der kulturgeschichtlichen Ereignisse, die mit der historischen Epoche des
Dissertationsthemas zusammenhängen.
2. Ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte zweites Hauptfach:
Die Fähigkeit, über die Thesen und Ergebnisse der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptseminare detailliert Rechenschaft zu geben
sowie die darin berührten Problemkreise in ihrem systematischen und
historischen Zusammenhang darzustellen.
3. Ist Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach:
Die Fähigkeit, über die Thesen und Ergebnisse des
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Hauptseminars detailliert Rechenschaft zu geben
sowie die darin berührten Problemkreise in ihrem systematischen und
historischen Zusammenhang darzustellen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Nebenfach ist.
(1) Das Fach Deutsche Philologie
ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Deutsche Sprachwissenschaft
B. Ältere deutsche Literaturwissenschaft
C. Neuere deutsche Literaturwissenschaft
D. Didaktik der deutschen Sprache
und Literatur
Das Hauptfach Deutsche Philologie
umfaßt zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer
gewählt. Das Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur kann
als (erstes und zweites) Haupt- oder Nebenfach nur gewählt werden, wenn
eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen
vorliegt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Deutscher Philologie als Hauptfach oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Deutsch. Ist Deutsche Philologie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Deutsche Philologie erstes Hauptfach
ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Ist Deutsche Philologie (erstes
oder zweites) Hauptfach:
A. Im Teilfach Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen Sprachforschung;
b) gründliche Kenntnis der Struktur der Gegenwartssprache, insbesondere Syntax und Semantik;
c) Kenntnis älterer Sprachstufen
des Deutschen und Überblick über die Geschichte der deutschen
Sprache.
B. Im Teilfach Ältere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von althochdeutschen und mittelhochdeutschen Texten;
b) auf Lektüre gegründete Kenntnisse althochdeutscher und mittelhochdeutscher Texte und Überblick über die geschichtlichen Zusammenhänge der älteren deutschen Literatur;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen
zwischen der deutschsprachigen und der nichtdeutschsprachigen mittelalterlichen
Literatur.
C. Im Teilfach Neuere deutsche Literaturwissenschaft:
a) Fähigkeit zur Analyse von Texten;
b) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über die Geschichte der deutschen Literatur von der Renaissance bis zur Gegenwart;
c) Vertrautheit mit Problemen der Literaturtheorie und Literaturwissenschaft;
d) Einblick in die Beziehungen
zwischen der deutschen Literatur und anderen Literaturen.
D. Im Teilfach Didaktik der deutschen Sprache und Literatur:
a) Sprachdidaktik:
aa) Fähigkeit zur didaktischen Analyse sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse;
bb) Kenntnis schulartspezifischer Modelle des Sprachunterrichts.
b) Literaturdidaktik:
aa) Kenntnis der Methoden und Probleme des Leselernprozesses und des weiterführenden Lesens;
bb) Vertrautheit mit Grundzügen der Jugendschriften- und Jungleserkunde;
cc) Fähigkeit zu literaturdidaktischen Analysen.
c) Allgemeine Fragen des Deutschunterrichts:
aa) Kenntnis der Sprachentwicklung und der Sprachstörungen im Kindes- und Jugendalter;
bb) Einblick in Lehrplananalyse und Unterrichtsforschung;
cc) Vertrautheit mit Fragen der Leistungsmessung und -beurteilung;
dd) Überblick über die Geschichte des Deutschunterrichts.
2. Ist Deutsche Philologie Nebenfach,
richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Anforderungen des
gewählten Teilfachs.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Deutsche Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein je halbstündiges Rigorosum in den gewählten Teilfächern, wenn Deutsche Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Deutsche Philologie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Englische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Englische Sprachwissenschaft
B. Englische Literaturwissenschaft
C. Amerikanische Literaturwissenschaft
Das (erste und zweite) Hauptfach
umfaßt zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer
gewählt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Englischer Philologie als Hauptfach oder die Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Englisch, wenn Englische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Ist Englische Philologie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Englische Philologie (erstes) Hauptfach,
und zwei Haupt- oder Oberseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; ist sie
(erstes) Hauptfach, muß ein Hauptseminar aus Englischer Sprachwissenschaft
und eines aus einer der beiden Literaturwissenschaften stammen. Ist Englische
Philologie Nebenfach, Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Hauptseminar in einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer.
(3) Prüfungsanforderungen
- In allen Teilfächern
angemessene Kenntnis der englischen Sprache -
A. Im Teilfach Englische
Sprachwissenschaft:
1. Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Beschreibungsmethoden und Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich ausgewählter Gebiete der englischen Gegenwartssprache, in jedem Fall unter Einschluß der Probleme der Phonetik/Phonologie und Grammatik; Kenntnis der Hauptunterschiede zwischen britischem und amerikanischem Englisch;
2. Kenntnis der wichtigsten
strukturellen Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer
Geschichte; Fähigkeit, einen alt- oder mittelenglischen Text (unter
Benutzung von Hilfsmitteln) zu übersetzen und sprachwissenschaftlich
zu erklären.
B. Im Teilfach Englische
Literaturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen
der englischen Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre ausgewählter
Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen Literatur. Genauere
Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten der englischen
Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten kulturellen, sozialen
und politischen Voraussetzungen.
C. Im Teilfach Amerikanische
Literaturwissenschaft:
1. Vertrautheit mit den Methoden der Literaturwissenschaft und der Textanalyse;
2. Kenntnis der wichtigsten Epochen
der amerikanischen Literaturgeschichte aufgrund der Lektüre
ausgewählter Texte. Vertrautheit mit Werken der zeitgenössischen
Literatur. Genauere Kenntnis von selbstgewählten Schwerpunktgebieten
der amerikanischen Literaturgeschichte unter Einbeziehung der wichtigsten
kulturellen, sozialen und politischen Voraussetzungen.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Englische Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Englische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Englische Philologie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Evangelische Theologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Systematische Theologie
B. Praktische
Theologie
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Theologiestudium, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach ist. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter auch den Studienabschluß in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung anerkennen. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 3 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis der erfolgreichen
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach
ist; davon müssen zwei Hauptseminare aus dem gewählten Teilfach
sein; Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Hauptseminar in
Systematischer und Praktischer Theologie, wenn Evangelische Theologie zweites
Hauptfach ist; Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Hauptseminar, wenn Evanglische Theologie Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Ist Evangelische Theologie
(erstes) Hauptfach und stammt das Thema der Dissertation aus dem Teilfach
A: vertieftes Wissen aus dem Gebiet der Systematischen Theologie
einschließlich der Ethik und der Theologiegeschichte; stammt das Thema
der Dissertation aus dem Teilfach B: vertieftes Wissen aus dem Gebiet der
Religionspädagogik und Grundkenntnisse der Biblischen
Theologie.
2. Ist Evangelische Theologie
zweites Hauptfach und wurde das Teilfach A gewählt: Schwerpunkte aus
dem Gebiet der Systematischen Theologie, der Ethik und der Theologiegeschichte;
wurde das Teilfach B gewählt: Schwerpunkte der Religionspädagogik
und der Biblischen Theologie.
3. Ist Evangelische Theologie
Nebenfach: Grundkenntnisse aus dem Gebiet der Systematischen Theologie, der
Ethik und der Theologiegeschichte oder Grundkenntnisse der
Religionspädagogik und der Biblischen Theologie.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation aus dem Gebiet der Systematischen oder Praktischen Theologie, wenn Evangelische Theologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum in dem gewählten Teilfach, wenn Evangelische Theologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum
in dem gewählten Teilfach, wenn Evangelische Theologie Nebenfach
ist.
(1) Das Fach Geographie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Physische Geographie
B. Kulturgeographie
C. Wirtschafts- und Sozialgeographie
D. Didaktik der Geographie
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Diplomprüfung oder Magisterprüfung mit Geographie als Hauptfach oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Erdkunde, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren aus den Teilfächern A-C, wenn Geographie
(erstes) Hauptfach, und zwei Hauptseminaren aus den Teilfächern A-C,
wenn Geographie zweites Hauptfach ist. Ist Geographie Nebenfach, ein Hauptseminar
aus den Teilfächern A-C.
(3) Prüfungsanforderungen
Der Kandidat soll gründliche Fachkenntnisse nachweisen und in der Lage sein, fachspezifische Probleme zu erkennen, zu durchdenken und in verständlicher Form darzulegen. Das beinhaltet auch, daß er geographische Lehrinhalte zur Lösung gegenwartsbezogener raumrelevanter Fragestellungen einsetzen kann. Die Anforderungen für die mündliche Prüfung gliedern sich in folgende Schwerpunkte:
1. Vertiefte Kenntnisse der Theoretischen Geographie;
2. Kenntnis grundlegender Arbeitsmethoden der Geographie;
3. Kenntnisse über Teilbereiche der Allgemeinen Geographie;
4. Kenntnisse über
Teilräume der Erde, insbesondere gründliche Kenntnisse über
Mitteleuropa.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Geographie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Geographie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Geographie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Geschichte ist in
folgende Teilfächer gegliedert:
A. Alte Geschichte
B. Mittelalterliche Geschichte
C. Neuere und Neueste Geschichte
D. Bayerische Geschichte
E. Historische Hilfswissenschaften
F. Ost- und Südosteuropäische Geschichte
G. Didaktik der Geschichte
Ist Geschichte (erstes oder zweites)
Hauptfach, müssen aus diesen Teilfächern zwei gewählt werden;
das Teilfach Ost- und Südosteuropäische Geschichte kann nur
gewählt werden, wenn das zweite Hauptfach oder ein Nebenfach aus dem
Bereich der Prüfungsfächer Russische (Ostslavische) Philologie
oder West- und Südslavische Philologie stammt. Der Fachbereichsrat kann
hiervon Ausnahmen zulassen. Ist Geschichte Nebenfach, ist ein Teilfach zu
wählen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ist Geschichte (erstes) Hauptfach:
a) Nachweis der Magisterprüfung mit Geschichte als Hauptfach oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Geschichte. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter auch einen Studienabschluß in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung anerkennen;
b) Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein, die zur Bearbeitung von Texten und zur Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt;
c) Nachweis über den
erfolgreichen Besuch von drei Hauptseminaren aus den gewählten
Teilfächern; die Hauptseminare müssen aus mindestens zwei
Teilfächern stammen.
2. Ist Geschichte zweites Hauptfach oder Nebenfach:
a) Nachweis eines Studienabschlusses, bei dem Geschichte Gegenstand der Prüfung war. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter Ausnahmen zulassen;
b) Nachweis von Sprachkenntnissen entsprechend Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b;
c) Nachweis von zwei Hauptseminaren aus den gewählten Teilfächern, wenn Geschichte zweites Hauptfach ist;
d) Nachweis von einem Hauptseminar
aus dem gewählten Teilfach, wenn Geschichte Nebenfach ist.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation in einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer, wenn Geschichte (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein je halbstündiges Rigorosum in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Geschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Geschichte Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Griechischer Philologie als Hauptfach oder über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Griechisch, wenn Griechische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß das Fach Griechisch Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Griechische Philologie erstes Hauptfach
ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach oder Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;
2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation griechischer Texte;
3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten griechischen Werke und der Geschichte der griechischen Literatur;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der
Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie
und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zweck der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Griechische Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Griechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Griechische Philologie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Indogermanischer Sprachwissenschaft als Hauptfach, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft
erstes Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach
oder Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Vertiefte Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik sowie der Geschichte dreier indogermanistisch relevanter Einzelsprachen, die vom Prüfer in Absprache mit dem Kandidaten festgelegt werden.
b) Kenntnis der indogermanistischen Problematik von mindestens zwei weiteren Einzelsprachen oder Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
c) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;
d) Befähigung zur
sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst.
a gewählten Sprachen.
2. Ist Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach:
a) Kenntnis der synchronen und historischen Grammatik sowie der Geschichte zweier indogermanistisch relevanter Einzelsprachen, die vom Prüfer in Absprache mit dem Kandidaten festgelegt werden, oder entsprechende Kenntnis einer Einzelsprache und zugleich Kenntnis der in den Aufgabenbereich der Indogermanistik fallenden Sach-, Kultur- und Religionsgeschichte;
b) Vertrautheit mit den Methoden und Ergebnissen der Rekonstruktion der indogermanischen Grundsprache;
c) Befähigung zur
sprachgeschichtlichen Interpretation von Texten der nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst.
a gewählten Sprachen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Indogermanische Sprachwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Indogermanische Sprachwissenschaft Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Klassischer Archäologie als Hauptfach, wenn Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Klassische Archäologie (erstes
oder zweites) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
Beherrschung der Methoden des
Fachs und gründliche Kenntnis seiner Gegenstände.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Klassische Archäologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Klassische Archäologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Klassische Archäologie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Kunstgeschichte als Hauptfach, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach
ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Kunstgeschichte erstes Hauptfach, sind neben einem Gesamtüberblick über die abendländische Kunstgeschichte sachkundliche und methodologische Kenntnisse nachzuweisen.
2. Ist Kunstgeschichte zweites Hauptfach, sind ein Gesamtüberblick über die Kunstgeschichte entweder des Mittelalters oder der Neuzeit und in beiden Fällen sachkundliche und methodologische Kenntnisse nachzuweisen.
3. Ist Kunstgeschichte Nebenfach,
ist Gegenstand des Rigorosums das Gebiet des nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen
Hauptseminars.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Kunstgeschichte (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Kunstgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Kunstgeschichte Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Lateinischer Philologie als Hauptfach oder über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Latein, wenn Lateinische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß das Fach Latein Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Lateinische Philologie (erstes) Hauptfach
ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach oder Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit den Methoden und Inhalten des Faches und seiner wichtigsten Teildisziplinen;
2. Fähigkeit zur Übersetzung und selbständigen Interpretation lateinischer Texte;
3. auf eigener Lektüre beruhende gründliche Kenntnisse der bedeutendsten lateinischen Werke und der Geschichte der lateinischen Literatur;
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der
Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie
und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Lateinische Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Lateinische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Lateinische Philologie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung im Fach Allgemeine Sprachwissenschaft mit Schwerpunkt Informationswissenschaft als Hauptfach, wenn Informationswissenschaft (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei aus der Informationswissenschaft
und eines aus der Allgemeinen Sprachwissenschaft stammen müssen, wenn
Informationswissenschaft (erstes) Hauptfach ist; von zwei Hauptseminaren,
von denen eines aus der Informationswissenschaft und eines aus der Allgemeinen
Sprachwissenschaft stammen müssen, wenn sie zweites Hauptfach ist, und
einem Hauptseminar aus der Informationswissenschaft, wenn sie Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist die Informationswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach, so gelten folgende Anforderungen:
a) Überblick über die theoretischen und methodischen Konzepte der Informationswissenschaft und Computerlinguistik;
b) Überblick über den Entwicklungs- und Forschungsstand (verfügbare Software, experimentelle und anwendungsorientierte Entwicklung, Forschungsprojekte an wissenschaftlichen Institutionen);
c) vertiefte Kenntnisse der Abgrenzungsproblematik gegenüber den benachbarten Disziplinen (z. B. Linguistik, Informatik, Künstliche Intelligenz);
d) vertiefte Kenntnisse des Forschungsstandes der theoretischen und methodischen Probleme in mindestens zwei Teilgebieten der Informationswissenschaft (z. B. automatische Inhaltserschließung, Frage- Antwort-Systeme, gesprochene Sprache, maschinelle Übersetzung, computergestützter Unterricht);
e) Kenntnis der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie, Syntax, Semantik und Pragmatik;
f) Grundkenntnisse über die Theorien des Sprachvermögens, der sprachlichen Universalien und der Sprachtypologie;
g) Grundkenntnisse in Soziolinguistik
und Psycholinguistik.
2. Ist Informationswissenschaft Nebenfach, so gelten folgende Anforderungen:
a) Überblick über die theoretischen und methodischen Konzepte der Informationswissenschaft;
b) Grundkenntnisse über den Entwicklungs- und Forschungsstand (verfügbare Software, experimentelle und anwendungsorientierte Entwicklung, Forschungsprojekte an wissenschaftlichen Institutionen);
c) Vertrautheit mit der Abgrenzungsproblematik gegenüber den benachbarten Disziplinen (z. B. Linguistik, Informatik, Künstliche Intelligenz);
d) Kenntnisse des Forschungsstandes der theoretischen und methodischen Probleme in mindestens zwei Teilgebieten der Informationswissenschaft (z. B. automatische Inhaltserschließung, Frage-Antwort-Systeme, gesprochene Sprache, maschinelle Übersetzung, computergestützter Unterricht);
e) Grundkenntnisse der theoretischen Grundbegriffe und Methoden der Phonologie, Syntax, Semantik und Pragmatik;
f) Grundkenntnisse über die Theorien des Sprachvermögens, der sprachlichen Universalien und der Sprachtypologie;
g) Grundkenntnisse in Soziolinguistik
und Sprachpsychologie.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Informationswissenschaft (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Informationswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Informationswissenschaft Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1.Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Musikwissenschaft als Hauptfach, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Musikwissenschaft erstes Hauptfach
ist, zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem Hauptseminar,
wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Musikwissenschaft (erstes
oder zweites) Hauptfach:
Gesamtüberblick über die abendländische Musikgeschichte,
Vertrautheit mit der historischen Terminologie des Faches und mit dem
Standardrepertoire;
2. Ist Musikwissenschaft Nebenfach,
erstreckt sich die Prüfung auf drei vorher zwischen Prüfer und
Kandidaten vereinbarte Spezialgebiete sowie ergänzende Fragen aus den
übrigen Gebieten der Musikgeschichte.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Musikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Musikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Musikwissenschaft Nebenfach ist.
(1) Das Fach Pädagogik ist
in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Allgemeine Pädagogik
B. Historische Pädagogik
C. Schulpädagogik
D. Erwachsenenbildung
E. Außerschulische Jugendbildung
F. Grundschulpädagogik
Ist Pädagogik (erstes) Hauptfach,
so ist als zweites Hauptfach oder als eines der beiden Nebenfächer ein
nichtpädagogisches Prüfungsfach nach Maßgabe des § 3
zu wählen.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ein abgeschlossenes Studium der Pädagogik (Diplom oder Magister, dabei muß Pädagogik Hauptfach sein) oder ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach ist. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach
ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist; die Hauptseminare
müssen aus verschiedenen der in Absatz 1 genannten Teilfächer stammen;
an einem Hauptseminar, wenn Pädagogik Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
Kenntnis grundlegender Inhalte,
Probleme und Methoden der gewählten Teilfächer sowie die
Fähigkeit zur wissenschaftlichen Erörterung ihrer Voraussetzungen
und Aufgaben.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Pädagogik (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum, wenn Pädagogik Nebenfach ist.
4. Für die Wahl der Teilfächer gilt folgendes:
a) Ist Pädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach, so legt der Kandidat ein jeweils halbstündiges Rigorosum in zwei Teilfächern seiner Wahl ab. Ist Pädagogik erstes Hauptfach, ist eines der beiden Teilfächer dasjenige, aus dem das Thema der Dissertation stammt.
b) Ist Pädagogik Hauptfach und wird Pädagogik als eines der beiden Nebenfächer gewählt, ist Gegenstand des halbstündigen Rigorosums im Nebenfach ein Teilfach, das nicht schon für das Hauptfach gewählt worden ist. In diesem Fall sind die Rigorosen im Hauptfach und im Nebenfach bei verschiedenen Prüfern abzulegen.
c) Ist Pädagogik Nebenfach,
so ist ein halbstündiges Rigorosum in einem Teilfach nach Wahl des
Kandidaten abzulegen.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Philosophie als Hauptfach oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Philosophie, wenn Philosophie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Philosophie (erstes) Hauptfach ist,
an zwei Hauptseminaren wenn sie zweites Hauptfach ist, und einem Hauptseminar,
wenn sie Nebenfach ist. Die Hauptseminare müssen sich auf Themen desjenigen
Sachgebiets beziehen, auf das der Kandidat sein Studium im Fach Philosophie
konzentriert hat. Sachgebiete in diesem Sinne sind Disziplinen wie z. B.
Naturphilosophie, Gesellschaftsphilosophie, Sprachphilosophie; die
Philosophiegeschichte unterteilt sich dabei in die vier Sachgebiete Antike,
Mittelalter, Neuzeit bis Kant, die Philosophie seit Kant.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Philosophie (erstes)
Hauptfach:
a) Die Fähigkeit, über die Thesen und Ergebnisse der Dissertation detailliert Rechenschaft zu geben sowie die darin berührten Problemkreise in ihrem systematischen und historischen Zusammenhang darzustellen;
b) Beherrschung der Systematik und der wichtigsten Problemansätze des Sachgebiets, dem die Dissertation entstammt;
c) gründliche Kenntnisse
der Hauptwerke von drei bedeutenden Philosophen aus verschiedenen Epochen,
mit denen sich die Dissertation nicht ausführlicher befaßt. Die
Auswahl trifft der Kandidat im Einvernehmen mit dem Prüfer.
2. Ist Philosophie zweites Hauptfach
oder Nebenfach:
Gründliche Vertrautheit mit
dem gewählten philosophischen Sachgebiet im Sinne von Absatz 1 Nr. 2
in systematischer wie historischer Hinsicht, die den Kandidaten befähigt,
an der Diskussion auf diesem Gebiet aktiv und kritisch teilzunehmen und ggf.
deren Fragestellung mit der philosophischen Problematik seines Hauptfaches
in fruchtbare Beziehung zu setzen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Philosophie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Philosophie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Philosophie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Politikwissenschaft als Hauptfach, wenn Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Politikwissenschaft (erstes oder zweites)
Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn Politikwissenschaft Nebenfach
ist. Wird Didaktik der Sozialkunde als Teilfach des Hauptfaches gewählt,
sind sowohl im Fach Politikwissenschaft wie auch im Fach Didaktik der Sozialkunde
je zwei Hauptseminarscheine vorzulegen. Wird Didaktik der Sozialkunde als
Teilfach des Nebenfaches gewählt, ist für die beiden Teilfächer
je ein Hauptseminarschein nachzuweisen.
(2) Prüfungsanforderungen
Umfassende Kenntnisse im Fach
Politikwissenschaft und ggf. im Fach Didaktik der Sozialkunde.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Politikwissenschaft (erstes) Hauptfach ist, oder in Didaktik der Sozialkunde, wenn Didaktik der Sozialkunde Teilfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Politikwissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein unbeschadet der Bestimmung der Nr. 4 dieses Absatzes halbstündiges Rigorosum, wenn Politikwissenschaft Nebenfach ist.
4. Wird Didaktik der Sozialkunde
als Teilfach des (ersten oder zweiten) Hauptfaches gewählt, zerfällt
das Rigorosum in den Fächern Politikwissenschaft und Didaktik der
Sozialkunde in zwei Teilprüfungen von jeweils halbstündiger Dauer.
Wird Didaktik der Sozialkunde als Teilfach des Nebenfaches gewählt,
ist jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten
abzulegen.
(1) Das Fach Psychologie ist in
folgende Teilfächer gegliedert:
1. Allgemeine Psychologie I (strukturelle Aspekte)
2. Allgemeine Psychologie II (prozessuale Aspekte)
3. Psychologische Methodenlehre
4. Entwicklungspsychologie
5. Sozialpsychologie
6. Differentielle Psychologie
7. Pädagogische Psychologie
8. Psychologische Diagnostik
9. Klinische Psychologie
10. Angewandte Psychologie
Das (erste oder zweite) Hauptfach
Psychologie umfaßt zwei vom Kandidaten zu wählende Teilfächer.
Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt. Ein und dasselbe
Teilfach kann aber nicht zugleich Bestandteil des Haupt- und des Nebenfaches
sein.
(2) Folgende Fächerkombinationen mit dem Prüfungsfach Psychologie sind möglich:
1. als erstes Hauptfach mit einem anderen Prüfungsfach als zweitem Hauptfach oder umgekehrt;
2. als Hauptfach und als ein Nebenfach;
3. als ein
Nebenfach.
(3) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Diplomprüfung in Psychologie, wenn Psychologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Psychologie (erstes) Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn Psychologie zweites Hauptfach ist, und einem Hauptseminar, wenn Psychologie Nebenfach ist.
(4) Prüfungsanforderungen
Vertiefte Kenntnisse der Methoden, Theorien und Anwendungsbereiche der gewählten Teilfächer der Psychologie.
(5) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Psychologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Psychologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Psychologie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über eine bestandene Magister- oder Diplomhauptprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen in Prüfungsfächern dieser Ordnung oder in Theologie.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Religionswissenschaft (erstes) Hauptfach
ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und an einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Religionswissenschaft erstes
oder zweites Hauptfach:
a) Qualifizierte Kenntnisse in Methodenfragen der Religionswissenschaft;
b) qualifizierte Kenntnisse in zwei speziellen Forschungsgebieten der Religionswissenschaft;
c) qualifizierte Kenntnisse in
der Allgemeinen Religionsgeschichte.
2. Ist Religionswissenschaft
Nebenfach:
Qualifizierte Kenntnisse in zwei
speziellen Forschungsgebieten der Religionswissenschaft.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Religionswissenschaft (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Religionswissenschaft (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Religionswissenschaft Nebenfach ist.
(1) Das Fach Romanische Philologie
ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Französische Sprachwissenschaft
B. Italienische Sprachwissenschaft
C. Spanische Sprachwissenschaft
D. Französische Literaturwissenschaft
E. Italienische Literaturwissenschaft
F. Spanische Literaturwissenschaft
Das (erste und zweite) Hauptfach
umfaßt zwei Teilfächer. Als Nebenfach wird ein Teilfach gewählt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Romanischer Philologie als Hauptfach oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in den Fächern Französisch und/oder Italienisch und/oder Spanisch, wenn Romanische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Romanische Philologie (erstes) Hauptfach
ist, und zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist. Jedes
gewählte Teilfach muß dabei mit wenigstens einem Hauptseminar
vertreten sein. Ist Romanische Philologie Nebenfach, ein Hauptseminar aus
dem als Nebenfach gewählten Teilfach.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Angemessene Sprachkenntnisse
in den gewählten Teilfächern.
2. In den sprachwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Methoden, Ergebnissen und Problemen der französischen/italienischen/spanischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten sowohl der älteren Sprachstufen als auch der Gegenwartssprache;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung sprachwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte
der französischen/italienischen/spanischen Sprache.
3. In den literaturwissenschaftlichen Teilfächern:
a) Vertrautheit mit den Fragestellungen, Methoden und Ergebnissen der Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur methodisch reflektierten Textanalyse;
b) Fähigkeit zur selbständigen Anwendung literaturwissenschaftlicher Methoden auf einem begrenzten Teilgebiet;
c) Vertrautheit mit der Geschichte
der französischen/italienischen/spanischen Literatur vom Mittelalter
bis zur Gegenwart.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Romanische Philologie (erstes) Hauptfach ist. Innerhalb der französischen Teilfächer kann auch eine Arbeit zu einem okzitanischen Thema geschrieben werden, innerhalb der italienischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem rumänischen, rätoromanischen oder sardischen Thema, innerhalb der spanischen Teilfächer auch eine Arbeit zu einem portugiesischen oder katalanischen Thema.
2. Ein je halbstündiges Rigorosum in den beiden gewählten Teilfächern, wenn Romanische Philologie (erstes oder zwei- tes) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Romanische Philologie Nebenfach ist.
(1) Das Fach Russische (Ostslavische)
Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Russische (Ostslavische) Sprachwissenschaft
B. Russische (Ostslavische)
Literaturwissenschaft
Das (erste oder zweite) Hauptfach
umfaßt beide Teilfächer. Als Nebenfach wird ein Teilfach
gewählt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene
Magisterprüfung mit Russischer (Ostslavischer) Philologie als Hauptfach
oder die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen
Schulen im Fach Russisch, wenn Russische (Ostslavische) Philologie (erstes)
Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand
der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten
kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den
Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Russische (Ostslavische) Philologie
(erstes) Hauptfach ist, oder je einem Hauptseminar aus den beiden
Teilfächern, wenn sie zweites Hauptfach ist, schließlich einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der ostslavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der ostslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und
Landeskunde.
Im Nebenfach Russische (Ostslavische)
Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten
Teilfach die Nummern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Russische (Ostslavische) Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Ein mit dem Diplom oder Magister abgeschlossenes Studium der Soziologie oder ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, bei dem Sozialkunde Fach i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LPO I war, wenn sie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in Soziologie, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. Wird die Dissertation in Didaktik der Sozialkunde geschrieben, müssen zwei Hauptseminare in Soziologie und ein Hauptseminar in Didaktik der Sozialkunde nachgewiesen werden.
3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen eines in Didaktik der Sozialkunde absolviert werden kann, wenn Soziologie zweites Hauptfach ist.
4. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an zwei Hauptseminaren in Soziologie, wenn Soziologie Nebenfach
ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Soziologie (erstes oder zweites) Hauptfach: Eingehende und differenzierte Kenntnisse der Soziologie. Wenn die Dissertation in Didaktik der Sozialkunde geschrieben wird oder wenn die Didaktik der Sozialkunde Gegenstand des Rigorosums ist, zusätzlich eingehende Kenntnisse der Didaktik der Sozialkunde.
2. Ist Soziologie Nebenfach, vertiefte
Kenntnisse der Soziologie.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. Die Dissertation kann auch in Didaktik der Sozialkunde geschrieben werden.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Soziologie (erstes) Hauptfach ist. Wurde die Dissertation in Didaktik der Sozialkunde geschrieben, zerfällt das Rigorosum in zwei Teile von je 30 Minuten Dauer in Soziologie und in Didaktik der Sozialkunde.
3. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Soziologie zweites Hauptfach ist. Wurde das Teilfach Didaktik der Sozialkunde gewählt, gilt Nr. 2 entsprechend.
4. Ein halbstündiges Rigorosum
in Soziologie, wenn sie Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung oder Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Fach Sport, wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie bzw. das Fach Sport Gegenstand der Abschlußprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen,
wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist, und zwei Hauptseminaren,
wenn sie zweites Hauptfach oder Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Sportpädagogik erstes Hauptfach, sind Gegenstände des Rigorosums:
a) Sportpädagogik/Sportdidaktik
b) Bewegungslehre
c) Trainingslehre
d)
Sportpsychologie
2. Ist Sportpädagogik zweites Hauptfach oder Nebenfach, sind Gegenstände des Rigorosums Spezialgebiete aus der
a) Sportpädagogik/Sportdidaktik
b) Bewegungslehre oder Trainingslehre
c)
Sportpsychologie
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Sportpädagogik (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Sportpädagogik (erstes oder zweites) Hauptfach ist. Ist sie (erstes) Hauptfach, darf sich das Rigorosum nicht mit dem Thema der Dissertation befassen.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Sportpädagogik Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Volkskunde als Hauptfach, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist. Ist Volkskunde zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß Volkskunde Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist,
zwei Hauptseminaren, wenn Volkskunde zweites Hauptfach ist, und einem
Hauptseminar, wenn Volkskunde Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Ist Volkskunde (erstes oder
zweites) Hauptfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens vier Spezialgebieten der Volkskunde, von denen zwei aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollten; die Spezialgebiete dürfen sich nicht mit dem Thema der Magisterarbeit decken;
b) vertiefte Kenntnisse methodischer Verfahren und theoretischer Konzepte der Volkskunde; Vertrautheit mit den wichtigsten Kulturtheorien;
c) Überblick über die
Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit
den aktuellen Forschungsrichtungen des Faches.
2. Ist Volkskunde Nebenfach:
a) Genauere Kenntnisse in wenigstens zwei Spezialgebieten der Volkskunde, von denen eines aus dem Bereich der sachkulturellen Überlieferung stammen sollte;
b) Überblick über die
Wissenschafts- und Problemgeschichte der Volkskunde sowie Vertrautheit mit
den aktuellen Forschungseinrichtungen des Faches.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Volkskunde (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Volkskunde (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Volkskunde Nebenfach ist.
(1) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit Vor- und Frühgeschichte als Hauptfach, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes) Hauptfach ist. Ist Vor- und Frühgeschichte zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie zumindest Nebenfach in der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die gesicherte Kenntnis der lateinischen, französischen und englischen Sprache, die zur selbständigen Benutzung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigt. Der Nachweis wird durch eine ausreichende Note im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Sprachprüfung erbracht, in Latein durch das Latinum.
3. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes)
Hauptfach ist, an zwei Hauptseminaren, wenn sie zweites Hauptfach ist, und
an einem Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(2) Prüfungsanforderungen
1. Gründliche Kenntnisse der Methoden und Arbeitsmittel des Faches;
2. gute Grundkenntnis der alteuropäischen Kulturgeschichte;
3. Ist Vor- und Frühgeschichte
(erstes oder zweites) Hauptfach: vertiefte Kenntnis der Archäologie
und Kulturgeschichte oder Geschichte in mindestens zwei von den drei
Teilbereichen Vorgeschichte, provinzialrömische Archäologie oder
Frühgeschichte; im Nebenfach vertiefte Kenntnis in einem der drei
Teilbereiche; sie kann sich methodisch oder thematisch an die entsprechenden
Hauptfächer des Kandidaten anlehnen.
(3) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes) Hauptfach ist;
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn Vor- und Frühgeschichte (erstes oder zweites) Hauptfach ist;
3. Ein halbstündiges Rigorosum,
wenn Vor- und Frühgeschichte Nebenfach ist.
(1) Das Fach West- und Südslavische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. West- und Südslavische Sprachwissenschaft
B. West- und Südslavische
Literaturwissenschaft
Das (erste und zweite) Hauptfach
umfaßt beide Teilfächer. Als Nebenfach wird ein Teilfach
gewählt.
(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Nachweis über die bestandene Magisterprüfung mit West- und Südslavischer Philologie als Hauptfach, wenn sie (erstes) Hauptfach ist. Ist sie zweites Hauptfach oder Nebenfach, muß sie Gegenstand der Magisterprüfung gewesen sein. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Fachbereichsrat im Einvernehmen mit dem Fachvertreter in den Fällen des Satzes 2 Ausnahmen zulassen.
2. Nachweis über die erfolgreiche
Teilnahme an drei Hauptseminaren, wenn West- und Südslavische Philologie
(erstes) Hauptfach ist, oder je einem Hauptseminar aus den beiden
Teilfächern, wenn sie zweites Hauptfach ist, schließlich einem
Hauptseminar, wenn sie Nebenfach ist.
(3) Prüfungsanforderungen
1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere west- und südslavischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;
2. Vertrautheit mit der Geschichte der west- und südslavischen Sprachen (insbesondere des Polnischen, Tschechischen oder Serbokroatischen);
3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Sprachwissenschaft;
4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der west- und südslavischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;
5. Überblick über die Geschichte der west- und südslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Literatur;
6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der polnischen, tschechischen oder serbokroatischen Literatur;
7. Kenntnisse in der Kultur- und
Landeskunde.
Im Nebenfach West- und
Südslavische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz
1 gewählten Teilfach die Nummern 1, 2 und 3 oder 4, 5 und
6.
(4) Prüfungsleistungen
1. Eine zum Zwecke der Promotion verfaßte Dissertation, wenn West- und Südslavische Philologie (erstes) Hauptfach ist.
2. Ein einstündiges Rigorosum, wenn West- und Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach ist.
3. Ein halbstündiges Rigorosum, wenn West- und Südslavische Philologie Nebenfach ist.
(1) Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der
Bestimmungen der Absätze 2 und 3 die Ordnung zum Erwerb des Grades eines
Doktors der Philosophie (Dr. phil.) an der Universität Regensburg vom
10. April 1975 (KMBl II S. 482), zuletzt geändert durch Satzung vom
4. Mai 1977 (KMBl II S. 141), außer Kraft.
(2) Auf bei Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung laufende Promotionsverfahren und
Wiederholungsprüfungen findet die durch Absatz 1 außer Kraft gesetzte
Promotionsordnung Anwendung.
(3) Innerhalb von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung kann ein Kandidat im Antrag
auf Zulassung zum Promotionsverfahren unwiderruflich bestimmen, daß
das Promotionsverfahren nach der in Absatz 1 außer Kraft gesetzten
Promotionsordnung durchgeführt wird.
Ausgefertigt aufgrund der
Beschlüsse des Senats der Universität Regensburg vom 20. Mai 1987
und 29. Juni 1988 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 15. Juni 1988 Nr. III/11
- 6/28 823.
Regensburg, den 1. August 1988
UNIVERSITÄT REGENSBURG
DER
PRÄSIDENT
(Prof. Dr. H.
Bungert)
Die Satzung wurde am 01.08.1988
in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 01.08.1988 durch
Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher
der 01.08.1988.
Anlage 1
Anlage 2
nachdem er/sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die
............................................................................................. beurteilte Dissertation
(Note)
mit dem Thema
........................................................................................................
sowie durch das am
................................. abgelegte Rigorosum
im
Hauptfach............................................................................................
mit den Teilfächern 1. ................................................ (Note............)
2.
................................................
(Note............)
und im Nebenfach ......................................... (Teilfach ..................) (Note............)
sowie im Nebenfach
...................................... (Teilfach ..................)
(Note............)
Regensburg, den Der Dekan der Fakultät Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften;
Psychologie, Pädagogik;
Geschichte, Gesellschaft, Geographie;
Sprach- und Literaturwissenschaften.Anlage 3
nachdem er/sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die
............................................................................................. beurteilte Dissertation
(Note)
mit dem Thema
........................................................................................................
sowie durch das am
............................................................. abgelegte
Rigorosum
im ersten Hauptfach
.................................................................................
mit den Teilfächern 1. ......................................... (Note................)
2.
......................................... (Note................)
im zweiten Hauptfach
.............................................................................
mit den Teilfächern 1. ......................................... (Note................)
2.
.........................................
(Note................)
Regensburg, den Der Dekan der Fakultät Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften;
Psychologie, Pädagogik;
Geschichte, Gesellschaft, Geographie;
Sprach- und
Literaturwissenschaften.Anlage 4
Ich erkläre hiermit an Eides
Statt, daß ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter
und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe.
Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und
Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.
Bei der Auswahl und Auswertung
folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen
in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich
geholfen:
1. ...........................
2. ...........................
3. ...........................
...............................
Weitere Personen waren an der
inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt.
Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs-
beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen)
in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte
Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt
der vorgelegten Dissertation stehen.
Die Arbeit wurde bisher weder
im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen
Prüfungsbehörde vorgelegt.
Ich versichere an Eides Statt,
daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen habe.
Vor Aufnahme der obigen Versicherung
an Eides Statt wurde ich über die Bedeutung der eidesstattlichen
Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder
unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.
Ort, Datum Unterschrift
Unterschrift des die Versicherung
an Eides Statt aufnehmenden Beamten
Unterschrift
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