Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offieziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik

an der Universität Regensburg

Vom 22. August 2001

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Regensburg folgende Prüfungsordnung:

 

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1: Zweck der Prüfung
§ 2: Diplomgrad
§ 3: Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§ 4: Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§ 5: Prüfungsausschuss
§ 6: Prüfer und Beisitzer
§ 7: Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 8: Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
§ 9: Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11: Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12: Schriftliche Prüfungen
§ 13: Mündliche Prüfungen
§ 14: Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 15: Einsicht in Prüfungsakten
§ 16: Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 17: Sonderregelungen für Behinderte

 

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18: Meldung zur Diplom-Vorprüfung
§ 19: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 20: Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 21: Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 22: Prüfungszeugnis

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23: Meldung zur Diplomprüfung
§ 24: Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 25: Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 26: Diplomarbeit
§ 27: Wiederholung der Diplomprüfung
§ 28: Zusatzfächer
§ 29: Zeugnis und Diplom

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 30: Übergangsregelungen
§ 31: Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Diese Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Pädagogik. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

 

§ 2
Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad eines "Diplom-Pädagogen Univ." bzw. einer "Diplom-Pädagogin Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Päd. Univ.") verliehen.

 

§ 3
Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

(1) Der Höchstumfang der für den erfolgreichen Abschluss der Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 140 Semesterwochenstunden, wobei

entfallen. Die Regelstudienzeit (einschließlich der beiden Praktika und der Prüfungen) beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen sowie Prüfungen, die in einem Abschnitt am Ende des Grundstudiums durchgeführt werden. Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen, die teils studienbegleitend, teils in einem Block am Abschluss des Studiums durchgeführt werden.

 

§ 4
Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

(1) Die Diplom-Vorprüfung soll in der Regel im Prüfungstermin am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18) zu diesem Prüfungsabschnitt melden, dass er ihn zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann.

(2) Die Diplomarbeit soll bis zum Ende des achten Fachsemesters abgegeben, die Fachprüfungen der Diplomprüfung am Studienabschluss sollen in der Regel am Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden. Die Meldung zur Diplomprüfung soll so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 23) erfolgen, dass sie in allen Teilen (Diplomarbeit und Fachprüfungen) bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt sein kann.

(3) Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 bekanntgegeben. Prüfungen können vorzeitig abgelegt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die in Absätzen 1 und 2 bestimmten Termine können verschoben werden. Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, bei der Diplom-Vorprüfung um mehr als ein oder bei der Diplomprüfung um mehr als vier Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (studienbegleitende Prüfungen, Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als abgelegt und erstmals nicht bestanden. Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

(5) Überschreitet ein Student die Frist nach Absatz 4 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsaus-schusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Universität (§ 6 Abs. 2) gewählt werden. Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1) trifft er alle anfallenden Entscheidungen. Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor Erlass der ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

(4) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. Der Prüfungsausschuss legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfung beizuwohnen.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Schriftführer kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen; er hat kein Stimmrecht.

(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

 

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

(2) Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6 WFK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. Als Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Bestellung zu Prüfern soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahre erhalten.

 

§ 7
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

(2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 8
Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer

(1) Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

(2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekannt zu geben.

(3) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers oder Prüfungsorts ist zulässig.

 

§ 9
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Regensburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprü-fung, sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen dieser Prüfungsordnung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der KMK und der HRK gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als Praktikum anerkannt werden.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Meldet sich ein Kandidat zum Regelprüfungstermin (§ 4 Abs. 1 und 2) oder davor, kann er bis zehn Werktage vor Beginn des Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

(5) Der Kandidat kann innerhalb von einer Woche verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzeden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

(2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 12
Schriftliche Prüfungen

(1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Klausurarbeiten in Fachprüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sollen in der Regel von zwei Prüfern bewertet werden. Einer der Prüfer soll der Aufgabensteller sein. Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbeauftragter zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde. Soll eine Klausurarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. Der Prüfungsausschuss stellt zu Beginn des Prüfungstermins fest, ob ein zweiter Prüfer vorhanden ist oder ob durch Benennung eines Zweitprüfers mit einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs zu rechnen ist.

 

§ 13
Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.

(2) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von dem Prüfer oder dem Beisitzer geführt und vom Prüfer und Beisitzer unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 14

Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Er-niedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Note für jede einzelne Prüfungsleistung minde-stens "ausreichend" (4,0) lautet.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen (§ 20 Abs. 3). Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der je einfach gewichteten Noten der Fachprüfungen (§ 25 Abs. 2) und der doppelt gewichteten Note der Diplomarbeit. Für die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(5) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 1 bis 4 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

§ 15
Einsicht in Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 16
Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 17
Sonderregelungen für Behinderte

(1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18
Meldung zur Diplom-Vorprüfung

(1) Die Meldung zum letzten Abschnitt der Diplom-Vorprüfung soll im vierten Semester erfolgen. Sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind, kann der Student die Diplom-Vorprüfung auch vor diesem Termin ablegen.

(2) Die Meldung zum letzten Abschnitt der Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich, unter Benutzung hierfür bestimmter Vordrucke, beim Prüfungsamt einzureichen.

(3) Der Meldung sind der Antrag auf Zulassung und die geforderten Unterlagen (§ 19 Abs. 2) beizufügen. Auch für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 2 einzureichen.

(4) Die Meldung zu den studienbegleitend abzulegenden Prüfungsleistungen erfolgt im Zusammenhang der Lehrveranstaltungen beim jeweiligen Prüfer. Der Prüfer meldet die Prüfungsergebnisse an das Prüfungsamt.

 

§ 19
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Abschnitt der Diplom-Vorprüfung sind:

1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;

2. ein ordnungsgemäßes Studium der Pädagogik, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Regensburg;

3. die Nachweise über die erfolgreich abgelegten studienbegleitenden Prüfungen (§ 20 Abs. 5 Nrn. 1 a und 2);

4. die Nachweise (Scheine) über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an:
a) einem Proseminar über Grundpositionen der Erziehungswissenschaft
b) einem Proseminar über Institutionen und Organisation pädagogischen Handelns
c) einem Theorie-Praxis-Seminar
d) einem Seminar aus dem gewählten Nebenfach
e) einem außeruniversitären Blockpraktikum von mindestens vier Wochen Dauer.

Die Nachweise a) bis d) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Der Nachweise) wird aufgrund eines schriftlichen Praktikumsberichtes erteilt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Das Studienbuch;
2. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise;
3. eine Erklärung darüber, welches Nebenfach gewählt wurde;
4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Fach Pädagogik endgültig nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.

(3) Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Bei-bringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

(4) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn
1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder
2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Fach Pädagogik endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

 

§ 20
Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grund-studiums erreicht hat und dass er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird durch studienbegleitende Prüfungen sowie Prüfungen am Ende des Grundstudiums abgelegt.

(3) Sie besteht aus folgenden Fachprüfungen:
1. Grundlagen der Erziehungswissenschaft
2. Methoden der Erziehungswissenschaft
3. Psychologie oder Soziologie als Nebenfach.

(4) Die Prüfung umfasst in den einzelnen Fächern folgende Prüfungsgebiete:

1. Im Fach Grundlagen der Erziehungswissenschaft:
a) Grundlagen des Lehrens und Lernens
b) Pädagogische Anthropologie,
c) Grundpositionen der Erziehungswissenschaft,
d) Theorien pädagogischen Handelns,
e) Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen,
f) Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen pädagogischen Handelns.

2. Im Fach Methoden der Erziehungswissenschaft:
Qualitative, quantitative und statistische Methoden.

3. Im Fach Psychologie:
Grundlagen der Psychologie aus den Gebieten:
a) Allgemeine Psychologie,
b) Entwicklungspsychologie
c) Differentielle Psychologie und
d) Sozialpsychologie
in den für die Pädagogik bedeutsamen Ausschnitten; Vertiefung in einem der genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.

4. Im Fach Soziologie:
a) Soziologische Theorie,
b) eine spezielle Soziologie nach Wahl des Kandidaten.

(5) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

1. Im Fach "Grundlagen der Erziehungswissenschaft":
a) eine zweistündige Klausur über das Gebiet "Pädagogische Anthropologie"; die Klausur wird studienbegleitend abgelegt;
b) eine vierstündige Klausur über das Gebiet "Grundlagen des Lehrens und Lernens";
c) eine 30minütige mündliche Prüfung über die Gebiete "Historische und gesellschaftliche Voraussetzungen pädagogischen Handelns" und "Theorien pädagogi-schen Handelns";
die Prüfungen gemäß Buchst. b und c werden im Prüfungsabschnitt am Ende des Grundstudiums abgelegt.

2. Im Fach "Methoden der Erziehungswissenschaft": in den Gebieten
"Statistische Methoden für Sozialwissenschaften I",
"Statistische Methoden für Sozialwissenschaften II",
"Qualitative Methoden" und
"Quantitative Methoden"
je eine studienbegleitende Prüfung.

3. Im Nebenfach:
eine vierstündige Klausur und eine 30minütige mündliche Prüfung; beide Prüfungen werden im Prüfungsabschnitt am Ende des Grundstudiums abgelegt.

Die schriftlichen Prüfungen gemäß Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 sollen innerhalb einer Woche durchgeführt werden.

Soweit andere Fakultäten in Satzungen abweichende Prüfungsleistungen in ihren Fächern als Neben- oder Wahlpflichtfächern vorgeschrieben haben, gelten deren Vorschriften.

(6) Für die Berechnung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gilt § 14 Abs. 3.

 

§ 21
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Im Rahmen der Diplom-Vorprüfung können Prüfungsleistungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. Als Prüfungsleistung sind jeweils einzelne Leistungen anzusehen (z.B. Klausur, mündliche Prüfung).

(2) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. Bei Versäumnis der Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

(3) Eine zweite Wiederholung der Diplom-Vorprüfung ist nur in den Teilprüfungen Statistische Methoden für Sozialwissenschaften I und II, außerdem in höchstens einer der übrigen Teilprüfungen möglich. Sie muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen.

(4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.

 

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft darüber gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über eine nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 23
Meldung zur Diplomprüfung

(1) Die Meldung zum letzten Abschnitt der Diplomprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Termins für den Prüfungsbeginn an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den genannten Unterlagen (§ 24 Abs. 2) schriftlich unter Benutzung hierfür bestimmter Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen. § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Meldung zu den studienbegleitend abzulegenden Prüfungsleistungen erfolgt im Zusammenhang der Lehrveranstaltungen beim jeweiligen Prüfer. Der Prüfer meldet die Prüfungsergebnisse an das Prüfungsamt.

 

§ 24
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Abschnitt der Diplomprüfung sind :

1. Die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3- UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;

2. die bestandene Diplom-Vorprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung;

3. ein ordnungsgemäßes Studium im Diplomstudiengang Pädagogik;

4. der Nachweis der erfolgreich abgelegten studienbegleitenden Prüfung in einem Prüfungsfach des erziehungswissenschaftlichen Kernstudiums (§ 25 Abs. 3 Nr. 1);

5. der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an:
a) je einem Hauptseminar aus den beiden Prüfungsfächern des erziehungswissenschaftlichen Kernstudiums (§ 25 Abs. 2 Nrn. 1 und 2);
b) zwei Seminaren aus dem Bereich des gewählten Studienschwerpunktes (§ 25 Abs. 2 Nr. 3);
c) einem Seminar oder Hauptseminar im Wahlpflichtfach (§ 25 Abs. 2 Nr. 4);
d) einem Seminar im Nebenfach (§ 25 Abs. 2 Nr. 5);
e) einem außeruniversitären Blockpraktikum von mindestens drei Monaten Dauer, das in einer Einrichtung der gewählten Studienrichtung abzuleisten ist;
f) einem Hauptseminar Forschungsmethoden II oder einem Projektseminar im gewählten Studienschwerpunkt.

Die Nachweise a) bis d) sowie f) werden jeweils aufgrund einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt. Der Nachweis gemäß e) wird aufgrund eines schriftlichen Praktikumsberichtes erteilt.

(2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. Die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1;
2. Erklärungen darüber, welcher Studienschwerpunkt und welches Wahlpflichtfach gewählt wurden;
3. eine Erklärung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn
1. die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist, oder
4. der Bewerber die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

 

§ 25
Gliederung, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus:
1. der Diplomarbeit
2. einer studienbegleitend zu absolvierenden mündlichen Fachprüfung
3. den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen in den Prüfungsfächern als Abschluss des Hauptstudiums.

Die Abgabe der Diplomarbeit gemäß Nr. 1 und das Bestehen der Fachprüfung gemäß Nr. 2 sind Voraussetzung für die Zulassung zu den schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß Nr. 3.

(2) Die Prüfungsfächer sind

1. Erziehungswissenschaftliches Kernfach I: Allgemeine Erziehungswissenschaft, in dem geprüft werden:
a) Kenntnis grundlegender Ergebnisse, Methoden und Probleme der Erziehungswissenschaft;
b) Fähigkeit zu kritischer Erörterung der Voraussetzungen, Aufgaben und Formen der Erziehung.

2. Erziehungswissenschaftliches Kernfach II: Lehr-Lern-Forschung, in dem geprüft werden:
a) Forschungsmethoden;
b) Theorien des Lehrens und Lernens.

3. Studienschwerpunkt, in der vom Kandidaten gewählten Ausrichtung
a) betriebliche Bildungsarbeit;
b) Weiterbildung unter besonderer Berücksichtigung der Medien.

4. Eines der zum Studienschwerpunkt gehörigen Wahlpflichtfächer nach Wahl des Kandidaten: Es sind dies bedeutsame Teilgebiete der

5. Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Psychologie oder Soziologie als Nebenfach.

(3) Im Rahmen der Fachprüfungen sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1. Eine 30minütige mündliche Prüfung, die studienbegleitend abgelegt wird, in einem der beiden erziehungswissenschaftlichen Kernfächer nach Wahl des Kandidaten,
2. eine 30minütige mündliche Prüfung in dem erziehungswissenschaftlichen Kernfach, das nicht studienbegleitend abgelegt wurde,
3. eine vierstündige Klausur im Fach des gewählten Studienschwerpunkts,
4. eine 30minütige mündliche Prüfung im Wahlpflichtfach,
5. eine vierstündige Klausur und eine 30minütige mündliche Prüfung im Nebenfach.

Die Prüfungen gemäß Nrn. 2 bis 5 werden in einem Prüfungsblock zum Abschluss des Hauptstudiums abgelegt.

Soweit andere Fakultäten in Satzungen abweichende Prüfungsleistungen in ihren Fächern als Neben- oder Wahlpflichtfächern vorgeschrieben haben, gelten deren Vorschriften.

(4) Die Prüfungsanforderungen bestimmen sich nach den Inhalten des Hauptstudiums im jeweiligen Fach.

(5) Für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung gilt § 14 Abs. 4.

 

§ 26
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer der Pädagogik und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WFK) zur Abnahme von Diplomprüfungen im Fach Pädagogik berechtigten Personen über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Dieser hat das Einverständnis der Betreuungsperson und eine Erklärung darüber einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Der Kandidat hat dafür zu sorgen, dass er ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Gelingt ihm dies nicht, ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass er unverzüglich ein Thema für die Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit darf sechs Monate nicht übersteigen. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden. Weist der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung verhindert war, ruht die Bearbeitungsfrist. Entsprechende Anträge sind an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(5) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit soll gebunden sein und eine Zusammenfassung enthalten. Für den Umfang der Diplomarbeit gelten 80 bis 100 Seiten als Richtwert. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern des Faches Pädagogik zu beurteilen, es sei denn, dass ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert werden würde. Soll die Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (über 4,0) bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden. Erstgutachter soll derjenige Prüfer sein, der das Thema der Arbeit gestellt hat. Bei unterschiedlicher Beurteilung sollen sich die Prüfer auf eine Note einigen; gelingt dies nicht, gilt als Note der Diplomarbeit der Durchschnitt der Noten der beiden Gutachter. Der Prüfungsausschuss kann bei auffälliger Notenabweichung einen weiteren Gutachter hinzuziehen.

 

§ 27
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Im Rahmen der Diplomprüfung können Prüfungsleistungen, die nicht bestanden wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen, der Diplomarbeit bzw. der gesamten Diplomprüfung ist nicht zulässig. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Wird die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 26 entsprechend.

(3) Eine zweite Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nur in einem Fach möglich. Sie muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Im übrigen gilt § 21 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.

 

§ 28
Zusatzfächer

(1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss dem Kandidaten gestatten, sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung zu unterziehen (Zusatzfächer). Der Prüfungsausschuss hat dem Kandidaten hierfür eine angemessene Frist zu setzen, die in der Regel zwei Semester nach Abschluss der Diplomprüfung nicht überschreiten darf. Nach Ablauf der Frist erlischt der Prüfungsanspruch.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.

 

§ 29
Zeugnis und Diplom

(1) Über die bestandene Diplomprüfung sind ein Zeugnis und ein Diplom auszustellen. Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

(2) Das Zeugnis enthält die Noten der einzelnen Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema der Diplomarbeit mit Angabe des Aufgabenstellers und die Prüfungsnote. Das Diplom beurkundet die Verleihung des akademischen Diplomgrades.

(3) Im Zeugnis wird der gewählte Studienschwerpunkt ausgewiesen.

(4) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Die Diplomurkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

 

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 30
Übergangsregelungen

Die Vorschriften über die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Pädagogik nach In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnen haben. Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach In-Kraft-Treten dieser Satzung erfolgreich abgeschlossen haben. Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müssten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen.

 

§ 31

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Regensburg vom 18. Dezember 1992 (KWMBl II 1993 S. 318), geändert durch Satzung vom 20. September 1999 (KWMBl II S. 1031), vorbehaltlich der Regelung in § 30, außer Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 16. Mai 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 23.7.2001 Nr. X/4-5e66III-10b/31 137.

 

Regensburg, den 22. August 2001

Universität Regensburg

Der Rektor

 

(Prof. Dr. Helmut Altner)

 

Die Satzung wurde am 22. August 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 22. August 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 22. August 2001.


Webmaster, zuletzt geändert 10.09.2001