Vierte Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung

für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg

Vom 10. September 2001

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 1015), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Januar 2000 (KWMBl II S. 727), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "§ 43 Politikwissenschaft" wird eine neue Zeile "§43a Polnische Philologie" eingefügt.
b) Die Zeile "§ 51 West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie" wird ersetzt durch die Zeile "§ 51 Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie".

2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gändert:
aa) Nach dem Fach "Politikwissenschaft" wird das Fach "Polnische Philologie" eingefügt.
bb) Nach dem Fach "Sportpädagogik" wird das Fach "Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie" eingefügt.
cc) Das Fach "West- und Südslavische (Polnische und Serbokroatische) Philologie" wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. § 27a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Grad kann in den folgenden Fächern erworben werden:
Allgemeine Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Englische Philologie
Polnische Philologie
Romanische Philologie
Russische (Ostslavische) Philologie
Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie
Tschechische Philologie.

Der zuständige Prüfungsausschuss kann auf Antrag weitere Fächer zulassen. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend."

4. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchst. A wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Aufbaumodulen des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses:
a) Hauptgebietsmodul aus einem Teilfach;
b) Nebengebietsmodul aus einem der anderen vier Teilfächer;
c) Freies Modul: weitere Lehrveranstaltungen."

bb) Es wird folgende neue Nr. 3 angefügt:
"3. Lateinkenntnisse."

b) Bei Buchst. B wird folgende neue Nr. 3 angefügt:
"3. Lateinkenntnisse."

5. Nach § 43 wird folgender neuer § 43a eingefügt:

 

"§ 43a

Polnische Philologie

(1) Das Fach Polnische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Polnische Sprachwissenschaft
B. Polnische Literaturwissenschaft
C. Polnische Kulturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen er-geben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Polnische Philologie,

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Polnische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Polnische Sprachwissenschaft
Polnische Literaturwissenschaft
Polnische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere polnischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Polnischen;

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen polnischen Sprachwissen-schaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der polnischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der polnischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der polnischen Literatur;

7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der polnischen Kulturwissenschaft;

8. Vertrautheit mit der polnischen Kulturgeschichte;

9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der polnischen Kultur;

10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Polnische Philologie gelten je nach den gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Polnische Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Polnische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Polnisch 3 (H) und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Polnische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung
Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Polnisch 3 (H) nachgewiesen werden."

 

6. § 46 erhält folgende Fassung:

"§ 46

Russische (Ostslavische) Philologie

(1) Das Fach Russische (Ostslavische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Russische (Ostslavische) Sprachwissenschaft
B. Russische (Ostslavische) Literaturwissenschaft
C. Russische (Ostslavische) Kulturwissenschaft.
Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung
Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen er-geben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie,

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Russische (Ostslavische) Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Russische Sprachwissenschaft
Russische Literaturwissenschaft
Russische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere russischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Russischen;

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen russischen Sprachwissenschaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der russischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der russischen Literatur;

7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der russischen Kulturwissenschaft;

8. Vertrautheit mit der russischen Kulturgeschichte;

9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der russischen Kultur;

10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Russische (Ostslavische) Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Russische (Ostslavische) Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Russische (Ostslavische) Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Russisch 3 (H) und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Russische (Ostslavische) Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung

Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Russisch 3 (H) nachgewiesen werden."

 

7. § 48a erhält folgende Fassung:

 "§ 48a

Tschechische Philologie

(1) Das Fach Tschechische Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:

A. Tschechische Sprachwissenschaft
B. Tschechische Literaturwissenschaft
C. Tschechische Kulturwissenschaft.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst jeweils zwei Teilfächer; dabei muss Sprachwissenschaft enthalten sein. Als Nebenfach wird eines der Teilfächer gewählt.

(2) Form der Prüfung

Die Fachprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt; die studienbegleitenden Prüfungsleistungen ergeben sich aus Absatz 6.

(3) Zulassungsvoraussetzungen

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie,

2. Nachweis von mindestens 60 weiteren LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zur Zwischenprüfung, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (H)
b) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 4 (H)
c) des Moduls Zweite Slavische Sprache; studiert der Bewerber ein weiteres slavistisches Fach, kann dieser Nachweis aus den Studienleistungen jenes Fachs abgedeckt werden.
d) von zweien der drei Aufbaumodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft;
das Aufbaumodul Tschechische Sprachwissenschaft muss enthalten sein.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:

1. Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Tschechische Philologie; hat der Bewerber die Zwischenprüfung in diesem Fach nicht ablegen müssen, Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Grundstudium des Faches;

2. Nachweis von mindestens weiteren 30 LP aus Modulen des Hauptstudiums des Faches, zusätzlich zu den bei Nr. 1 genannten Anforderungen, darunter Nachweis des erfolgreichen Abschlusses
a) des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (N)
b) eines der drei Aufbaumodule
Tschechische Sprachwissenschaft
Tschechische Literaturwissenschaft
Tschechische Kulturwissenschaft.

(4) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und der diachronen slavischen, insbesondere tschechischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der slavischen Sprachen, insbesondere des Tschechischen;

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und der diachronen tschechischen Sprachwissenschaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der tschechischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der slavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der tschechischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der tschechischen Literatur;

7. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der tschechischen Kulturwissenschaft;

8. Vertrautheit mit der tschechischen Kulturgeschichte;

9. vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen der tschechischen Kultur;

10. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Hauptfach Tschechische Philologie gelten je nach den gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern die Nrn. 1 bis 6 und 10 oder 1 bis 3 und 7 bis 10.

Im Nebenfach Tschechische Philologie gelten je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6 oder 7, 8 und 9.

(5) Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
eine schriftliche Prüfung von 3 Stunden Dauer in einem der gewählten Teilfächer nach Wahl des Bewerbers;
eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer je zur Hälfte in den beiden gemäß Absatz 1 gewählten Teilfächern.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach.

(6) Bewertung

A. Ist Tschechische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus
a) dem Durchschnitt der Note der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der beiden mündlichen Teilprüfungen,
b) dem Durchschnitt der Endnoten der Aufbaumodule Sprachausbildung Tschechisch 3 (H)
und 4 (H) und
c) dem Durchschnitt der Endnoten der beiden gemäß Absatz 3 Buchst. A Nr. 2 d gewählten Aufbaumodule.

B. Ist Tschechische Philologie Nebenfach:
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Drittel aus der Note der mündlichen Prüfung und den Endnoten der beiden Aufbaumodule gemäß Absatz 3 Buchst. B Nr. 2 a und b.

(7) Besondere Bestimmungen für die Baccalaureus-Prüfung

Innerhalb der in § 27a Abs. 3 Nr. 3 geforderten 30 LP muss neben dem Hauptseminar auch der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls Sprachausbildung Tschechisch 3 (H) nachgewiesen werden."

 

8. § 51 erhält folgende Fassung:

"§ 51

Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie

(1) Das Fach Südslavische (Kroatische/Serbische) Philologie ist in folgende Teilfächer gegliedert:
A. Südslavische Sprachwissenschaft
B. Südslavische Literaturwissenschaft.

Das (erste und zweite) Hauptfach umfasst beide Teilfächer. Im Nebenfach wählt der Kandidat eines der beiden Teilfächer.

(2) Zulassungsvoraussetzungen

1. Ist Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung im Fach Südslavische Philologie;
b) Nachweis eines Erstsprachscheins Kroatisch/Serbisch;
c) Nachweis des Drittsprachscheins in einer zweiten südslavischen Sprache;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Hauptseminaren aus der Südslavischen Sprach- und Literaturwissenschaft.

2. Ist Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung. Dieser Nachweis entfällt, wenn die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wurde. Falls die Zwischenprüfung im anderen Nebenfach abgelegt wird, sind für den Besuch des Hauptseminars die Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung nachzuweisen;
b) Nachweis eines Zweitsprachscheins Kroatisch/Serbisch;
c) Nachweis eines Drittsprachscheins aus dem Bereich der slavischen Philologien;
d) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Sprache;
e) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Geschichte einer südslavischen Literatur;
f) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Hauptseminar aus dem nach Absatz 1 gewählten Teil-fach.

Je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach entfällt der Buchstabe d) oder e).

(3) Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der synchronen und diachronen slavischen, insbesondere südslavischen Sprachwissenschaft; Fähigkeit zur sprachwissenschaftlichen Analyse von Texten;

2. Vertrautheit mit der Geschichte der südslavischen Sprachen (insbesondere des Kroatischen/Serbischen);

3. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der synchronen und diachronen kroatischen/serbischen Sprachwissenschaft;

4. Vertrautheit mit Problemen, Methoden und Ergebnissen der slavischen, insbesondere der südslavischen Literaturwissenschaft; Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Analyse von Texten;

5. Überblick über die Geschichte der südslavischen Literaturen mit besonderer Berücksichtigung der kroatischen/serbischen Literatur;

6. vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der kroatischen/serbischen Literatur;

7. Kenntnisse in der Kultur- und Landeskunde.

Im Nebenfach Südslavische Philologie entfallen je nach dem gemäß Absatz 1 gewählten Teilfach die Nrn. 1, 2 und 3 oder 4, 5 und 6.

(4) Prüfungsleistungen

1. Ist Südslavische Philologie (erstes oder zweites) Hauptfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus einem der in Absatz 1 genannten Teilfächer nach der Wahl des Kandi-daten.
b) Eine mündliche Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer, je zur Hälfte in den beiden Teilfächern.
In beiden Teilfächern wird in der mündlichen Prüfung die südslavische Kulturkunde berücksichtigt.

2. Ist Südslavische Philologie Nebenfach:
a) Eine dreistündige Klausur aus dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach, wenn die Klausur nicht im anderen Nebenfach geschrieben wird.
b) Eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer in dem nach Absatz 1 gewählten Teilfach. In der mündlichen Prüfung wird die südslavische Kulturkunde berücksichtigt."

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt für alle Studenten, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung das Studium aufnehmen oder in das Hauptstudium des Magisterstudiengangs eintreten. Entscheidend für den Eintritt in das Hauptstudium ist das Studium des (ersten) Hauptfaches.

(2) Wer bereits vor In-Kraft-Treten der Satzung in das Hauptstudium des Magisterstudienganges eingetreten ist, kann auf Antrag die Prüfung in einzelnen Fächern nach den neuen fachspezifischen Vorschriften ablegen, sofern er die notwendigen Studienleistungen in der dafür geeigneten Form erworben hat. Wird ein solcher Antrag genehmigt, so gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und des § 27a Abs. 2 Magisterprüfungsordnung in der neuen Fassung. Wird ein solcher Antrag betreffs des (ersten) Hauptfaches genehmigt, so ist die Berechnungsweise der Prüfungsgesamtnote in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Januar 2000 (KWMBl II S. 727) anzuwenden.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schrei-ben vom 9.8.2001 Nr. X/4-5e66M(6)-10b/36 260.

 

Regensburg, den 10. September 2001

Universität Regensburg

Der Rektor

I.V.

 

(Prof. Dr. Michael Landthaler)

 

Diese Satzung wurde am 10. September 2001 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 10. September 2001 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. September 2001.


Webmaster, zuletzt geändert 12.09.2001