Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.
 

Prüfungsordnung für das interdisziplinäre Wahlpflichtfach

Naturwissenschaftliche Informatik (Science Informatics)

an der Universität Regensburg

Vom 2. Oktober 2001

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Satzung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1

Zweck der Prüfung

(1) In der Prüfung zum Wahlpflichtfach "Naturwissenschaftliche Informatik" (Science Informatics) soll der Kandidat nachweisen, dass er fachübergreifende Kenntnisse im Bereich der für die Naturwissenschaften besonders wichtigen Teildisziplinen der Informatik erworben hat.

(2) Die Prüfung kann als Wahlpflichtfach Teil der Diplom-Hauptprüfungen in den beteiligten Fakultäten sein. In den Prüfungsordnungen der beteiligten Fakultäten sind entsprechende Regelungen niedergelegt. Im Diplomstudiengang der Mathematik gilt die Ordnung entsprechend für das Nebenfach im Hauptstudium.

 

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen

(1) Voraussetzung zur Prüfung sind Studienleistungen im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden in den beteiligten Fakultäten, wobei jedem Kandidaten maximal 4 Semesterwochenstunden aus der Fakultät, in der er seine Diplom-Hauptprüfung ablegt, angerechnet werden können. Die wählbaren Veranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen. Die gewählten Studienleistungen bestimmen den thematischen Umfang der Prüfung.

(2) Der Kandidat muss einen Leistungsnachweis (Schein) aus einer der Fakultäten, in denen er nicht die Diplom-Hauptprüfung ablegt, vorlegen. Die hierfür wählbaren Veranstaltungen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

 

§ 3

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. Diesem gehört ein Professor jeder beteiligten Fakultät und ein Vertreter des Universitätsrechenzentrums an. Die Benennung des jeweiligen Mitglieds und seines Vertreters erfolgt durch die Fachbereichsräte bzw. den Leiter des Rechenzentrums.

(2) Zusätzlich kann der Ausschuss beschließen, weitere Mitglieder der Universität für jeweils drei Jahre aufzunehmen.

(3) Der Vorsitzende und sein Vertreter werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte gewählt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines der Mitglieder beantragt der Vorsitzende beim jeweiligen Fachbereichsrat (bzw. dem Leiter des Rechenzentrums) eine Nachwahl.

(5) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Hierzu gehört auch die Kontrolle, dass in den einzelnen Fakultäten das jeweils erforderliche Mindestangebot an Lehrveranstaltungen eingehalten wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet auch über die im Rahmen der 'Science Informatics' wählbaren Veranstaltungen und gibt diese einmal jährlich bekannt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Arbeitstagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen alleine zu treffen. Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben.

(8) Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide erlässt der Rektor, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

 

§ 4

Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfungen werden gemeinsam von zwei Prüfern, die nicht der gleichen Fakultät oder der gleichen universitären Einrichtung angehören, durchgeführt.

(2) Die Prüfungen sind mündlich. Ihre Dauer soll mindestens 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht überschreiten.

 

§ 5

Prüfer

Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Zum Prüfer kann bestellt werden, wer nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme der Prüfungen befugt ist. Der Kandidat kann Vorschläge unterbreiten, die jedoch nicht bindend sind.

 

§ 6

Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens 'ausreichend' (4,0) ist.

(2) Beide Prüfer müssen sich auf eine gemeinsame Note einigen. Gelingt dies nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der beteiligten Prüfer über die Note.

 

§ 7

Weitere Regelungen

(1) Für alle Belange, die nicht in dieser Prüfungsordnung festgelegt sind, insbesondere für Notengebung, Prüfungstermine, Rücktritt, Täuschung, Ungültigkeit der Prüfung, gelten jeweils die in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik an der Universität Regensburg in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Regelungen.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 18. Juli 2001 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Schreiben vom 18.09.01 Nr. X/4-5e69eIX-10b/36 020.

 

Regensburg, den 2. Oktober 2001

Universität Regensburg

Der Rektor

 

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 2. Oktober 2001 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 2. Oktober 2001 durch Anschlag in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Oktober 2001.


Zurück zum Inhaltsverzeichnis