Der Text dieser Prüfungsordnungist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

 

Sechste Satzung zur Änderung der Zwischenprüfungsordnung

der Universität Regensburg

Vom 17. Februar 2003

 

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Änderungssatzung:

 

§ 1

Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Regensburg vom 7. Juni 1995 (KWMBl II S. 920), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. November 2001 (KWMBl II S. ......), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile "§ 30 Evangelische Theologie (Systematische und Praktische Theologie)" wird der Klammerzusatz gestrichen.

b) Nach der Zeile "§ 38 Latein/Lateinische Philologie" werden zwei neue Zeilen
"§ 38a Mathematik" und
"§ 38b Musik (als Doppelfach)" eingefügt.

c) Nach der Zeile "§ 41 Philosophie" wird eine neue Zeile "§ 41a Physik" eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die Zwischenprüfung im Fach Musik (als Doppelfach) gilt dabei für sich allein als Zwischenprüfung in den beiden vertieft studierten Fächern."
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

3. § 2 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"Die Zwischenprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein; abweichend hiervon soll sie im Fach Mathematik bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgeschlossen sein. Der Student kann die Prüfungen vorzeitig ablegen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, dass die Prüfung spätestens zu Beginn der Vorlesungen des fünften Fachsemesters - im Fach Mathematik des vierten Fachsemesters - abgeschlossen ist. Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung, dass er diese bis zum Beginn der Vorlesungen des sechsten Fachsemesters - im Fach Mathematik des fünften Fachsemesters - abgeschlossen hat, gilt die Zwischenprüfung in dem jeweiligen Fach als erstmals abgelegt und nicht bestanden."

4. § 15 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Fachnote bzw. die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen; diese können verschieden gewichtet werden, wenn dies in den Besonderen Bestimmungen für das betreffende Fach bzw. in der Modulbeschreibung so angegeben ist."

5. § 30 erhält folgende Fassung:

"§ 30
Evangelische Theologie

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Evangelische Theologie als Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Evangelische Theologie, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der folgenden vier Module:
a) Basismodul Evangelische Theologie (Hauptfach),
b) Basismodul Historisch-Systematische Theologie,
c) Basismodul Religionspädagogik / Religionswissenschaft,
d) Basismodul Bibelwissenschaft.
Die Fachnote errechnet sich zu je einem Viertel aus den Endnoten der vier nachzuweisenden Module.

B. Evangelische Theologie als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Evangelische Theologie, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der beiden Module:
a) Basismodul Evangelische Theologie (Nebenfach) I,
b) Basismodul Evangelische Theologie (Nebenfach) II.
Die Fachnote errechnet sich je zur Hälfte aus den Endnoten der beiden nachzuweisenden Module."

6. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

"§ 38a
Mathematik

(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei der folgenden vier Lehrveranstaltungen:
1. Übungen zur Analysis I und II;
2. Übungen zur Linearen Algebra I und II.

(2) Prüfungsanforderungen
Gründliche Kenntnisse in
1. der Differential- und Integralrechung in einer und mehreren Variablen;
2. der linearen Algebra.

(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht im Fach Mathematik aus je einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den genannten beiden Stoffgebieten."

7. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

"§ 38b
Musik (als Doppelfach)

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird teilweise studienbegleitend abgelegt. Die studienbegleitend ab-zulegenden Teilprüfungen ergeben sich aus Absatz 2 Nr. 3; die Prüfungsanforderungen in diesen Teilprüfungen ergeben sich aus der Studienordnung.

(2) Zulassungsvoraussetzungen
1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsver-ordnung (BayRS 2210 - 1 - 1 - 3 K) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einem Proseminar der Historischen Musikwissenschaft und
b) zwei Proseminaren der Musikdidaktik.

3. Nachweis des Bestehens folgender studienbegleitend abzulegender Prüfungsleistungen:
a) Abschlussprüfung der Lehrveranstaltung Tonsatz IV (Klausur von 2 Stunden Dau-er);
b) Prüfung in Musikdidaktik (Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten Dauer; die schriftlichen und die praktischen Leistungen werden bewertet);
c) Prüfung in Ensembleleitung (Abschlussprüfung der Lehrveranstaltung Ensemble-leitung IV, praktische und mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer).

(3) Prüfungsleistungen
Zwei mündliche Prüfungen von je 15 Minuten Dauer über die Gebiete
a) Musikgeschichte im Überblick und
b) Geschichte der Populären Musik.

(4) Bewertung
Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt folgender fünf Noten: den Noten der drei studienbegleitend abgelegten Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 Nr. 3 und den Noten der beiden mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 3."

8. Nach § 41 wird folgender neuer § 41a eingefügt:

"§ 41a
Physik

(1) Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
1. dem Praktikum A,
2. dem Praktikum B1,
3. einer der folgenden drei Lehrveranstaltungen:
a) Physik I (Mechanik),
b) Physik II (Elektrodynamik),
c) Physik III (Optik und Wärmelehre).

(2) Prüfungsanforderungen
Gründliche Kenntnisse in Experimentalphysik (Mechanik, Elektrodynamik, Optik und Wärmelehre, Wellen und Quanten).

(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht im Fach Physik aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den oben genannten Stoffgebieten."

9. § 42 erhält folgende Fassung:

"§ 42
Politikwissenschaft

(1) Form der Prüfung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Beschreibung der Module.

(2) Zeugniserteilung
Mit dem Antrag auf Zeugniserteilung sind folgende Nachweise vorzulegen:

A. Politikwissenschaft als Hauptfach:
Nachweis von mindestens 60 LP aus dem Fach Politikwissenschaft, darunter
Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der folgenden fünf Basismodule:
a) Einführung in die Politikwissenschaft,
b) Politische Theorie,
c) Westliche Regierungssysteme,
d) Mittel- und osteuropäische Regierungssysteme,
e) Internationale Politik.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten der nachgewiesenen Module gemäß Buchst. b bis e.

B. Politikwissenschaft als Nebenfach:
Nachweis von mindestens 30 LP aus dem Fach Politikwissenschaft, darunter
1. Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Basismoduls "Einführung in die Po-litikwissenschaft",
2. Nachweis des erfolgreichen Besuchs von je einer Lehrveranstaltung aus den in Buchst. A Buchst. b bis e genannten Basismodulen, darunter der erfolgreiche Abschluss von zwei Grundkursen und zwei Vorlesungen.

Die Fachnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden gemäß Nr. 2 gewählten Grundkurse."

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(vierstündig)" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Prüfungsleistungen
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Klausur und einer 30minütigen mündlichen Prüfung."

 

§ 2

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt folgendes:
1. § 1 Nrn. 5 und 9 gelten für alle Studenten, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung das Studium aufnehmen.
2. § 1 Nrn. 6, 7 und 8 gelten für alle Studenten, die das Studium ab dem Wintersemester 2002/03 aufnehmen.
3. § 1 Nr. 10 Buchst. b gilt ab dem Prüfungstermin des nächsten Semesters nach In-Kraft-Treten der Satzung.

 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 14. November 2002 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schreiben vom 23.01.2003 Nr. X/4-5e66Z-10b/59 835/02.

Regensburg, den 17. Februar 2003
Universität Regensburg
Der Rektor

 

(Prof. Dr. Alf Zimmer)

 

Diese Satzung wurde am 17. Februar 2003 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 17. Februar 2003 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 17. Februar 2003.

 


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